Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8719/2010
Urteil vom 17. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010 /
N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2010 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom
11. August 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte und den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2010 mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6068/2010 vom 1. September
2010 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2010 nach Italien
überstellt wurde, wo er sich bis zum 27. Oktober 2010 aufhielt,
dass er am 27. Oktober 2010 im B._______ erneut um Asyl nachsuchte
und dort am 8. November 2010 summarisch befragt wurde,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Oktober 2008 und am
25. November 2008 von den italienischen Behörden daktyloskopisch
erfasst worden war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______vom 8. November
2010 zur Begründung seines Asylgesuchs die gleichen Gründe wie in
seinem ersten Asylgesuch geltend machte (Probleme mit den
heimatlichen Militärbehörden; Vorwurf, für die Opposition zu arbeiten),
dass dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung im B._______ das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich
Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten werde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 23. November 2010 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
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dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 – eröffnet am
16. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das neuerliche Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach
Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, ein Eurodac-Vergleich
und die Aussagen des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass dieser
am 22. Oktober 2008 und am 25. November 2008 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2010 nach C._______
überstellt worden sei und sich danach nach D._______ begeben habe,
wo er sich bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 27. Oktober
2010 aufgehalten habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers innert der festgelegten Frist nicht beantwortet
hätten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden
könne,
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dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu
verhindern vermöchten, zumal er sich bezüglich seiner persönlichen
Situation beziehungsweise hinsichtlich der angeführten Bedrohung und
eines Übergriffs durch Jugendliche in D._______ zwecks Erhalts von
Schutz an die italienischen Behörden wenden könne, sollte er weiterhin
von Drittpersonen bedroht werden,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2010
Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung
sowie – sinngemäss – die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben, beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen
anführte, sein Asylgesuch sei in Italien abgelehnt worden, obwohl er
gute Gründe für seine Schutzbedürftigkeit vorgebracht habe, und bei
einer Rückkehr nach Italien werde er dort ständig kontrolliert und
ausgegrenzt,
dass er in Italien überdies keine Unterkunft habe und es sogar für einen
gesunden Mann wie ihn unzumutbar sei, dort zu bleiben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 22. Dezember 2010
den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
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aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers und die
Einleitung eines Asylverfahrens in Italien feststehen und er diesen
Sachverhalt auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines neuerlichen am 27. Oktober
2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA
sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO], und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom
23. November 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am
8. Dezember 2010 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit
Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der
sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1
Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
insbesondere geltend macht, in Italien beim Zugang zu einer
Unterkunft Schwierigkeiten sowie ständigen behördlichen Kontrollen
ausgesetzt zu sein, von der italienischen Bevölkerung ausgegrenzt und
von Jugendlichen behelligt und bedroht worden zu sein,
dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6068/2010 vom
1. September 2010 festgehalten wurde, dass Italien sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
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dass in casu weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen,
wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden nach wie vor bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass es diesbezüglich dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich
allenfalls mittels einer Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um
die Durchsetzung seiner Ansprüche respektive um Schutz vor
Übergriffen seitens Dritter zu bemühen,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit nicht
davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem
Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die
entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
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zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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