B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-87/2018
lan
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 14. Oktober 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Am 26. Oktober 2015 wurden A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) und B._______ (nachfolgend: ältestes Kind) im Rah-
men der Befragung zur Person summarisch befragt. Am 21. September
2017 wurden die Beschwerdeführerin, ihr ältestes Kind sowie C._______
(nachfolgend: zweitältestes Kind) einlässlich angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund und ihren Asylgründen brachten sie im
Wesentlichen vor, sie seien syrische Staatsangehörige christlichen Glau-
bens. Die Beschwerdeführerin sei in E._______ bei F._______ aufgewach-
sen, habe (…) ihr Studium der (…) in G._______ abgeschlossen und fortan
in einer (…) gearbeitet. Im Juli (…) habe sie geheiratet und sei im Oktober
desselben Jahres ihrem Ehemann nach Kuwait gefolgt, wo dieser bereits
seit einiger Zeit gelebt und gearbeitet habe. Dort habe sie ebenfalls in einer
(…) als (…) gearbeitet und ihre ersten beiden Kinder zur Welt gebracht.
(…) sei sie mit ihnen nach Syrien zurückgekehrt und habe dort ihr drittes
Kind geboren, während ihr Ehemann in Kuwait geblieben sei. Etwa fünf
Jahre habe sie bei ihrer Schwiegerfamilie gelebt und als Hausfrau gearbei-
tet. Ab Ausbruch des Bürgerkrieges sei es für sie als Christen in Syrien
schwieriger geworden, insbesondere für den als Priester tätigen Schwager,
welcher von Mitgliedern terroristischer Gruppierungen wie dem sogenann-
ten Islamischen Staat (IS) bedroht worden sei. Aus Sicherheitsgründen
seien sie zunächst in ein anderes Quartier gezogen. Als dort ihr Haus bei
einer Explosion getroffen worden sei, seien die Beschwerdeführenden im
August (…) wieder nach Kuwait gegangen. Die Beschwerdeführerin habe
wieder in einer (…) gearbeitet. Bis (…) sei sie insgesamt dreimal aus fami-
liären Gründen nach Syrien zurückgekehrt. Das Leben in Kuwait sei für sie
als ausländische Staatsangehörige aber nicht einfach gewesen, zumal ihr
Aufenthaltsstatus vom Wohlwollen ihres Sponsors abgehangen habe und
die Kinder als christliche Syrer Diskriminierungen in der Schule ausgesetzt
gewesen seien. Als die Beschwerdeführerin anfangs (…) aufgrund einer
Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei, habe ihr Arbeitgeber und Sponsor
ihr Visum nicht verlängern wollen. Nach dessen Ablauf hätte ihr die sofor-
tige Ausschaffung nach Syrien gedroht. Ein Einbezug in das Visum ihres
Ehemannes sei nicht in Betracht gekommen, da die Ehe seit geraumer Zeit
nicht mehr intakt gewesen sei und sie sich nicht auf ihn habe verlassen
können und wollen. Stattdessen habe der Ehemann ihr und den Kindern
bei der Ausreise aus Kuwait und Einreise mit Schengen-Visa nach
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H._______ zu seinem Bruder geholfen. Angesichts der Ausstellung der
Visa durch die Schweizer Botschaft habe H._______ sie auf der Grundlage
des Dublin-Übereinkommens in die Schweiz weggewiesen.
Zum Nachweis ihrer Identität und Stützung ihrer Asylvorbringen reichten
sie ihre syrischen Reisepässe und Kopien der kuwaitischen Identitätskar-
ten sowie diverse Dokumente zu den Akten. Für eine Auflistung sei – so-
weit nachfolgend nicht im Einzelnen auf sie eingegangen wird – auf die
Verfügung (D29/10 S. 3) verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 – eröffnet am 7. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
wurde jedoch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 3. Januar 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dazu reichten sie eine Unterstüt-
zungsbestätigung zu den Akten. Weiter ersuchten sie um Einsicht in die
Akte A10/1 „Annonce cas médical“ und eventualiter die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu dieser Akte sowie – nach Gewährung der Aktenein-
sicht respektive des rechtlichen Gehörs – um Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem machten
sie eine Reihe von formellen Rügen geltend, auf die nachfolgend näher
eingegangen wird.
D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie den Antrag auf Einsicht
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in die Akte 10/1 gut und händigte den Beschwerdeführenden eine anony-
misierte Kopie aus. Weiter forderte sie die Vorinstanz – auf die Rüge der
unzureichenden Aktenführungs- und Paginierungspflicht – zur Korrektur
des Aktenverzeichnisses im Hinblick auf die Paginierung der Akte 10/1 mit
dem Buchstaben „C“ auf. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung wies sie unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2018 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 7. Februar 2018 replizierten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rü-
gen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
VwVG), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG)
sowie eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes (Art. 29 Abs. 1 BV).
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2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.2 Ferner gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren –
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach
muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären.
Mithin ist sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not-
wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa-
chen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
2.3 Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtli-
chen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat ver-
schiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte
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Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV dar-
über hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Ver-
fahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes
(STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Rz. 39 ff. zu Art. 29 BV).
2.4
2.4.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts geltend und führen hierzu aus, das SEM habe es unterlassen,
ihnen Einsicht in die Akte A10/1 zu gewähren. Das SEM sei auch seiner
Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht ausreichend nachgekom-
men. Soweit die Verfügung des SEM aufgrund der Verletzung des Akten-
einsichtsrechts nicht aufgehoben werde, sei ihnen nach Einsicht in die be-
treffenden Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu
gewähren, da es ihnen sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in der
Beschwerde zu äussern (vgl. Beschwerde Ziff. 1, 9-12). Das Bundesver-
waltungsgericht hat mit Verfügung vom 12. Januar 2018 festgestellt, dass
das SEM die Einsicht in die Akte 10/1 zu Unrecht abgelehnt hat, was auf
eine versehentlich falsche Einordnung als Akte einer anderen Behörde
(Buchstabe „C“) zurückzuführen sein dürfte. Aus prozessökonomischen
Gründen brachte die zuständige Instruktionsrichterin in derselben Verfü-
gung den Beschwerdeführenden den Inhalt der Akte zur Kenntnis und hän-
digte ihnen eine Kopie aus. Sie hielt weiter fest, dass die gesetzlichen Vo-
raussetzungen für eine Beschwerdeergänzung nicht gegeben seien, wes-
halb der Antrag auf entsprechende Fristansetzung abgewiesen wurde. Auf
die Verfügung vom 12. Januar 2018 ist an dieser Stelle zu verweisen und
auf die entsprechenden Anträge nicht mehr einzugehen. Der Rüge der Be-
schwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt wor-
den, kann mit Ausnahme der berechtigten Rüge, die Offenlegung des we-
sentlichen Inhaltes des Aktenstückes A10/1 sei nicht gewährt worden, nicht
gefolgt werden. Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
zufolge Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist demnach abzuweisen, zu-
mal der berechtigte (vorliegend allerdings als minimal einzustufende) Man-
gel auf Beschwerdeebene geheilt wurde.
2.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das SEM habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Bedrohung des
Schwagers durch terroristische Gruppierungen nicht richtig gewürdigt und
die sich daraus ergebende gezielte Bedrohung zumindest für die Kinder
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der Beschwerdeführerin ignoriert habe, welche Mitglieder der Familie
I._______ (Familienname der Kinder) seien und bei ihr gewohnt hätten
(vgl. Beschwerde Ziff. 2-8, 18). Die Beschwerdeführenden vermengen al-
lerdings die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit
der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass
das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdi-
gung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden
geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung. Das SEM genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör dann, wenn
es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, wel-
che es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26–33
VwVG). Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner ausführlichen Erwä-
gungen zur Bedrohungslage wegen des Schwagers, welche eine umfas-
sende Würdigung der vorgebrachten Gesuchgründe beinhalten, zweifels-
ohne gerecht geworden.
2.4.3 In der Beschwerde und der Replik wird sodann moniert, das SEM
habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör be-
ziehungsweise das Willkürverbot dadurch verletzt, dass es die eingereich-
ten Beweismittel nicht gewürdigt beziehungsweise ihnen als Gefälligkeits-
schreiben den Beweiswert abgesprochen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 14-
15). Dazu ist festzuhalten, dass das SEM sämtliche eingereichten Beweis-
mittel im Sachverhalt aufgenommen und diese in Bezug auf ihre Beweis-
erheblichkeit in der angefochtenen Verfügung und ergänzend dazu in der
Vernehmlassung hinreichend gewürdigt hat (vgl. D29 S. 6 und Vernehm-
lassung S. 2-3). Dass es mit der Feststellung, die eingereichten Beweis-
mittel enthielten keine hinreichenden Hinweise auf eine gezielte Verfolgung
der Beschwerdeführenden und seien teilweise als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu beurteilen, zu einem anderen rechtlichen Schluss
kommt als sie, beschlägt – wie schon zuvor dargelegt (E. 2.4.2) – nicht die
Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern der
rechtlichen Würdigung, auf die in den materiellen Erwägungen (vgl. E. 3 ff.)
einzugehen sein wird. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
weist sich somit in diesem Zusammenhang als unbegründet. Die Vorge-
hensweise des SEM in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Be-
weismittel kann abgesehen davon nicht als willkürlich bezeichnet werden.
2.4.4 Weiter erblicken die Beschwerdeführenden eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz im Sachverhalt unerwähnt
gelassen habe, der Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise
Vater der Kinder werde in Syrien vom Geheimdienst gesucht und stehe
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offenbar auf einer Liste von Personen, welche bei Einreise nach Syrien
zwingend verhaftet würden (Beschwerde Ziff. 16-17). In der Tat findet sich
in der angefochtenen Verfügung kein Hinweis auf diese in der Anhörung
getätigten Aussagen (vgl. A24 F102), woraus eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs resultiert, zumal es sich nicht um gänzlich unwesentliche
Sachverhaltselemente handelt.
Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör führt grundsätz-
lich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung
des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden
dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwer-
wiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwer-
deinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Be-
schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zu-
kommt. Dieser Kognitionsumfang ist jedoch nicht abstrakt zu betrachten,
sondern stets auf die konkrete Streitfrage zu beziehen. So bleibt eine Hei-
lung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich, sofern es
sich bei den Streitpunkten ausschliesslich um (Rechts-)Fragen handelt,
welche vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. zu allem BVGE
2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; zuletzt Teilurteil D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3). Vorliegend stehen die
Glaubhaftmachung sowie die Asylrelevanz der von der Vorinstanz nicht be-
rücksichtigten Vorbringen in Frage. Diesbezüglich kommt dem Bundesver-
waltungsgericht weiterhin die volle Kognition zu (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Nachdem die Vorinstanz sich zum fraglichen Sachverhalt im Rahmen ihrer
Vernehmlassung geäussert sowie einer rechtlichen Würdigung unterzogen
hat (vgl. Vernehmlassung S. 2) und auch alle anderen Voraussetzungen
für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsver-
letzung als geheilt erkannt werden.
2.4.5 Im Umstand, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin insgesamt
sechs Stunden (von 9 bis 15 Uhr) gedauert habe, sehen die Beschwerde-
führenden weiter eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens
(vgl. Beschwerde Ziff. 24). Die Beschwerdeführerin erhielt anlässlich der
Anhörung die Möglichkeit, ihre Asylgründe – unterbrochen durch zwei Pau-
sen zu je 20 und 60 Minuten (10.50 bis 11.10 Uhr und 12.50 bis 13.50 Uhr)
– in einer Anhörungszeit von insgesamt sechs Stunden (inkl. Rücküberset-
zung) ausführlich darzulegen. Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als
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dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich ge-
nommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei
einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwir-
kung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll
noch aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung (vgl. A24 S. 17) Hinweise,
wonach die Beschwerdeführerin mit fortschreitender Dauer der Befragung
nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat daran mitzuwirken, oder
die Befragung hätte abgebrochen werden müssen. Sie konkretisierte die
sie behauptungsgemäss belastende Unfairness in diesem Zusammenhang
auch auf Beschwerdeebene nicht. Eine solche ist vorliegend auch nicht
erkennbar. Die Dauer der Anhörung war somit weder unzumutbar lange
noch verletzte sie den Grundsatz eines fairen Verfahrens.
2.4.6 Sodann bestehe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und zu-
gleich der Abklärungspflicht im Umstand, dass das SEM zwischen der Ein-
reichung des Asylgesuchs und der Anhörung rund zwei Jahre ungenutzt
habe verstreichen lassen (vgl. Beschwerde Ziff. 22-23). Eine lange Zeit-
dauer zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung be-
wirkt praxisgemäss aber keine Verletzung der Abklärungspflicht (vgl. statt
vieler etwa die zuletzt ergangenen Urteile E-5914/2017 vom 24. April 2018
E. 6.4, D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai
2018 E. 4.4).
2.4.7 Schliesslich sei eine Verletzung der Abklärungspflicht darin zu erbli-
cken, dass das SEM bei der Erstbefragung nicht die Asylgründe betreffend
Syrien sondern Kuwait abgefragt habe, was insbesondere angesichts der
erfassten syrischen Staatsangehörigkeit willkürlich erscheine (Beschwerde
Ziff. 25). Zudem sei die Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht früh-
zeitig in ihren Ausführungen zu den Asylgründen in Bezug auf Kuwait un-
terbrochen und darauf hingewiesen worden, sie müsse ihre Fluchtgründe
aus Syrien schildern (Beschwerde Ziff. 26-27). Auch hätten sich die Fragen
und Nachfragen sowohl in der Befragung der Beschwerdeführerin als auch
ihres ältesten Kindes praktisch um Kuwait und ihre dortige Situation, aber
nicht um Syrien gedreht (Beschwerde Ziff. 28-29). Den Akten kann jedoch
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits in der BzP ihre
Asylgründe hinsichtlich Syrien nennen konnte und – wie typischerweise in
einer BzP – summarisch dazu befragt wurde (vgl. A7 Ziff. 7.01). Im Rahmen
der Anhörung wurden dann sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem
ältesten Kind umfassend Raum zur Darlegung ihrer Asylgründe betreffend
Syrien eingeräumt und lenkte die Befragende das Gespräch auch auf die
wesentlichen Punkte (vgl. A24 F74 ff., insb. 75-79, 101-110; A25 F83 ff.,
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insb. 83-86, F88-89). Dass angesichts des langjährigen zwischenzeitlichen
Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Kuwait auch Details zu ihrem Le-
ben dort zur Sprache kamen, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Im
Gegenteil ist die Vorinstanz damit ihrer Pflicht zur umfassenden Sachver-
haltsabklärung nachgekommen.
2.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet beziehungsweise konnten geheilt
werden. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführenden
als Christen durch terroristische Gruppierungen vermöge den Anforderun-
gen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung nicht zu genügen. Auf die
eingehende Quellenanalyse und Argumentation der Vorinstanz sei – soweit
nicht in den folgenden Erwägungen darauf eingegangen wird – auf die Ak-
ten verwiesen (D29 S. 4-6). Ebenso könne den Aussagen der Beschwer-
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Seite 11
deführenden nicht entnommen werden, dass sie persönlich im Visier terro-
ristischer Gruppierungen gestanden hätten, was die Beschwerdeführerin
auf Nachfrage auch bestätigt habe (D29 S. 3 mit Verweis auf A24 F77,
F109). Als christliche Familie seien sie von den Verfolgungsmassnahmen
zwar am Rande, jedoch nicht gezielt betroffen worden, hätten Letztere
doch in erster Linie dem als Priester tätigen Schwager beziehungsweise
Onkel gegolten. Dafür spreche auch der Umstand, dass zahlreiche Famili-
enmitglieder des Ehemannes sich weiterhin in Syrien aufhielten und die
Beschwerdeführerin sie zwischen 2012 und 2015 wiederholt besucht habe.
Die eingereichten Beweismittel änderten an dieser Einschätzung nichts, da
ihnen keine hinreichenden Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Be-
schwerdeführenden entnommen werden könnten. Sodann seien die Vor-
bringen, sie hätten Syrien wegen des herrschenden Bürgerkriegs und aus
Angst vor Entführungen verlassen, nicht als asylrelevant zu erachten. Die
von ihnen beschriebenen Nachteile seien hauptsächlich auf die herr-
schende Situation und allgemeine Gewalt in Syrien zurückzuführen. Ent-
führungen mit Lösegeldforderungen erfolgten zudem vor allem aufgrund
wirtschaftlicher Motive, nicht aber aus den in Art. 3 AsylG genannten Grün-
den. Überdies könnten den Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte für
eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung entnommen werden (D29 S. 7
mit Verweis auf A24 F110). Die geltend gemachte Diskriminierung in Kuwait
aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres christlichen Glaubens sei für
die Beurteilung einer Verfolgung in ihrem Heimatstaat irrelevant, zumal sie
vornehmlich auf ihren Status als ausländische Staatsangehörige zurückzu-
führen sei und somit keine Verfolgungssituation in Syrien nach sich ziehen
würde. Da sämtliche Vorbringen die Relevanzkriterien gemäss Art. 3 AsylG
nicht erfüllten, könne auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen
verzichtet werden, wobei eine solche wegen diverser Widersprüche explizit
vorbehalten bleibe.
4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden – über die formellen Rügen hin-
aus – in materieller Hinsicht im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz
habe in unpassender Weise eine Kollektivverfolgung geprüft, hingegen die
Beschwerdeführenden eine individuelle Verfolgung geltend gemacht hät-
ten. Insoweit habe die Vorinstanz auch nicht stichhaltig auf die Aussagen
der Beschwerdeführerin zur Gezieltheit der Verfolgung durch die terroristi-
sche Gruppierung IS abgestellt, zumindest soweit ihre Kinder als Mitglieder
der christlichen Familie I._______ betroffen gewesen seien und ihr als
Priester tätiger Onkel ins Visier des IS geraten sei. Die Schlussfolgerung
der Vorinstanz, die Antwort der Beschwerdeführerin, sie sei nie persönlich
bedroht worden, beziehe sich auch auf ihre Kinder, beruhe auf einem
D-87/2018
Seite 12
sprachlichen und kulturellen Missverständnis und zeuge von einer Wort-
klauberei der Vorinstanz. So seien Letztere gerade nicht zur Familie der
Mutter (J._______) zu rechnen, sondern zur Familie des Vaters
(I._______). Die Antwort der Beschwerdeführerin habe sich aber nur auf
sie selber und ihre Familie bezogen. Die Unterscheidung zwischen den
zwei Familien könne den weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin und
ebenso dem Frageverhalten der Befragenden entnommen werden (Be-
schwerde Ziff. 33 mit Hinweis auf A24 F79). Abgesehen davon bestehe
sehr wohl ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Drohung gegen
die Familie I._______ (Familienname der Kinder) und dem Angriff auf das
Haus. Nicht zuletzt hätten die Beschwerdeführenden dort gewohnt und
habe sich auch der als Priester tätige Schwager dort aufgehalten. Dies er-
gebe sich ebenso aus den Aussagen des ältesten Kindes, welches gleich
der Beschwerdeführerin die Bedrohungen der Familie I._______ geschil-
dert habe (vgl. Beschwerde Ziff. 34-36 mit Hinweis auf A24 F101 und A25
F83). Da das älteste Kind bald volljährig werde (im Zeitpunkt der Be-
schwerde), müsse seine Flüchtlingseigenschaft fundiert geprüft werden.
Insbesondere die Kinder der Beschwerdeführerin hätten über die Verfol-
gung durch islamistische Terroristen hinaus eine Reflexverfolgung zu be-
fürchten, da ihr Vater in Syrien vom Geheimdienst gesucht würde und of-
fenbar auf einer Liste von Personen stehe, welche bei Einreise nach Syrien
zwingend verhaftet würden. Aufgrund ihres gemeinsamen Familiennamens
I._______ würden sie von den syrischen Behörden als Söhne ihres Vaters
identifiziert und verfolgt.
4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung erinnerte die Vorinstanz hinsichtlich
der Beschwerdevorbringen zur individuellen Verfolgung daran, dass die
Beschwerdeführerin auch nach Ausbruch des Krieges wiederholt freiwillig
nach Syrien zurückkehrt sei und anlässlich dieser Aufenthalte keine kon-
kreten Verfolgungsmomente geltend gemacht habe. Zudem halte sich die
Familie der Beschwerdeführerin weiterhin in Syrien auf, was eindeutig ge-
gen eine (Reflex-)Verfolgung der gesamten Familie aufgrund der Tätigkeit
des Schwagers spreche. Der Einwand des sprachlichen und kulturellen
Missverständnisses erweise sich vonseiten des mandatierten Rechtsver-
treters als Versuch, einen eindeutigen Sachverhalt umzuinterpretieren und
mit gänzlich unplausiblen Erklärungsversuchen neu zu deuten, zumal die
Beschwerdeführerin explizit ausgesagt habe, persönlich keine Probleme
gehabt zu haben. Sie und ihre Kinder seien von Bedrohungsmomenten nur
deshalb betroffen gewesen beziehungsweise hätten solche geltend ge-
macht, weil sie sich am selben Ort wie der angeblich exponierte Schwager
aufhielten. Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden im Fokus
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von Kriegsparteien gestanden hätten oder zukünftig stehen würden, seien
nicht erkennbar. Bei dem Protokoll des Kommissariats von K._______ vom
11. September 2017 handle es sich um eine protokollierte Parteiaussage
eines Familienmitglieds, welches als Gefälligkeitsdokument einzustufen
sei, wofür die zeitliche Nähe des Ausstellungsdatums zur Anhörung spre-
che. Die darin bestätigte Beschädigung des Hausdaches der Familie durch
einen Sprengsatz vermöge insbesondere in Kriegszeiten noch lange keine
gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden zu belegen. Vorstehende
Ausführungen gälten auch für die Bestätigung des Patriarchats von
L._______ vom 14. September 2017, welche bezeichnenderweise fast
wörtlich mit dem erwähnten Protokoll übereinstimme. Die weiteren Doku-
mente, namentlich jene aus Kuwait, die Kopien der Geburtsbestätigung
und des Zivilregisterauszugs, liessen nicht auf eine gezielte Verfolgung
schliessen und stünden auch in keinem Zusammenhang mit den geltend
gemachten Asylgründen betreffend Syrien. Bei der angeblichen Suche des
Ehemanns beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden durch die
syrischen Behörden und seiner Verzeichnung auf einer Liste von Perso-
nen, welche bei Einreise verhaftet würden, handle es sich um unbewiesen
gebliebene Parteibehauptungen. Abgesehen davon könne aus diesen Vor-
bringen nicht automatisch auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdefüh-
renden geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin offenbar drei-
mal zwischen 2012 und 2015 problemlos und ohne Gefährdung durch die
syrischen Behörden nach Syrien habe reisen können. Nachdem sie nach
ihren unmissverständlichen Aussagen alles Wesentliche habe erzählen
können, scheine eine ergänzende Anhörung nicht notwendig.
4.4 In ihrer Replik ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Argumente be-
treffend die formellen Rügen, wiederholten im Wesentlichen ihre materiel-
len Beschwerdevorbringen, namentlich zur Wortklauberei durch die Vo-
rinstanz sowie zur Gefährdung der Kinder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
Familie I._______, und führten weiter aus, aus dem zwischenzeitlichen
Aufenthalt der Beschwerdeführerin ohne ihre Kinder in Syrien könne nicht
zuungunsten Letzterer abgeleitet werden, sie seien nicht gefährdet. Die
Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung auf pauschale Behauptun-
gen beschränkt, ohne etwa das erwähnte Gefährdungsprofil des nunmehr
erwachsenen ältesten Kindes zu würdigen. Hinsichtlich der Suche des
Ehemanns beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden durch den
syrischen Geheimdienst verweigere sich das SEM der Glaubhaftigkeitsprü-
fung, obwohl es ihm obliege, die entsprechenden Vorbringen auf ihre
Glaubhaftigkeit zu prüfen.
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5.
Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine
begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen.
5.1 Zunächst ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass die Beschwerde-
führenden als Christen keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt waren oder
bei Rückkehr sein würden. Dabei kann auf die umfassenden Ausführungen
der Vorinstanz zur aktuellen Situation von Christen in Syrien verwiesen
werden (vgl. D29 S. 3-6), denen sich das Bundesverwaltungsgericht ohne
weitere Erwägungen anschliesst, zumal die Beschwerdeführenden eine
Kollektivverfolgung gar nicht geltend machten (vgl. Beschwerde Ziff. 39).
5.2 Die Beschwerdeführenden gehen sodann fehl in ihrer Annahme, einer
gezielten individuellen Verfolgung durch den IS aus religiösen Motiven auf-
grund der Tätigkeit des Schwagers beziehungsweise Onkels als Priester
ausgesetzt gewesen zu sein oder bei einer Rückkehr nach Syrien ausge-
setzt zu werden. Die Beschwerdeführerin gab selber unmissverständlich
zu Protokoll, dass sie persönlich nicht bedroht worden seien. Zudem hat
sie offenbar ihren Kindern zu verstehen gegeben, dass sie allein nach Sy-
rien zurückkehren würde, falls sich die Kinder entschliessen sollten, beim
Vater zu verbleiben (vgl. A26 F31; A25 F83; A24 F74). Dies spricht zusätz-
lich gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung zumindest der Beschwer-
deführerin. Auch ist den Akten zu entnehmen, dass sie zwischen 2012 und
2015 nach Syrien reisen konnte, ohne eine Gefahr durch den IS oder an-
dere terroristische Gruppen zu gewärtigen. Auch die älteren Kinder, welche
von der Vorinstanz befragt wurden, konnten keine Angaben zu konkret ge-
gen sie gerichteten Nachteilen machen. Allein aus der zeitlichen und räum-
lichen Nähe zum Priester und seiner behaupteten Verfolgung sowie dem
Angriff auf das Haus der Familie kann nicht auf eine gezielte und unmittel-
bare Gefährdung der Beschwerdeführenden geschlossen werden. Ihre
weiteren Schilderungen ebenso wie die vorgelegten Beweismittel belegen
– ungeachtet der Frage ihres Beweiswertes – ebenfalls nur, dass die Fa-
milie unter den terroristischen Angriffen des IS bis hin zur Beschädigung
ihres Hausdaches litt (vgl. A26 F38-39; A25 F85-86; A24 F75). Abgesehen
von Vermutungen der Beschwerdeführenden und dem Familienmitglied,
welches das Protokoll beim Kommissariat aufsetzen liess, kann ihnen je-
doch nicht entnommen werden, dass sie gezielt Opfer wurden, oder dass
der Angriff tatsächlich aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Nähe zum
Priester erfolgte (vgl. A26 F38-39; A25 F85-86; A24 F75, F77-78). Nicht
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zuletzt wurden die übrigen in Syrien verbliebenen Angehörigen der Familie
I._______ offenbar ebenso wenig weiterer Verfolgung durch terroristische
Gruppierungen aufgrund der Priestertätigkeit eines Familienmitglieds aus-
gesetzt beziehungsweise wurde eine solche nicht geltend gemacht. Letzt-
lich kann damit auch die Diskussion über kulturelle und sprachliche Miss-
verständnisse betreffend die Zugehörigkeit zur einen oder anderen Familie
offen gelassen werden.
Das Gericht stellt nach allem die subjektive Angst der Beschwerdeführen-
den vor diesen Angriffen nicht in Abrede, hält jedoch fest, dass diese offen-
sichtlich einen Grossteil der Bevölkerung in Syrien trafen und der Bürger-
kriegssituation im Land geschuldet waren. Im Rahmen von Krieg oder Si-
tuationen allgemeiner Gewalt generell erlittene Nachteile vermögen aber
nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern sind allenfalls bei
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. Im Falle
der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz diesen denn auch durch An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. E. 8.3).
5.3 Weiter kann aus der geltend gemachten Suche des Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters der Beschwerdeführenden durch den syrischen Ge-
heimdienst und seine Verzeichnung auf einer Liste von Personen, die bei
Wiedereinreise inhaftiert würden, nicht auf eine Reflexverfolgung der be-
schwerdeführenden Kinder geschlossen werden. Es fällt bereits auf, dass
ihr Vater in den Jahren 2012 bis 2015 selber nach Syrien ein- und wieder
ausreiste, ohne verhaftet zu werden oder sonstigen Nachteilen durch die
syrischen Behörden ausgesetzt zu sein (vgl. A26 F32-34; A25 F25, F83;
A24 F75-76, F102). Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die
Beschwerdeführenden ihre Behauptungen zur angeblichen Verfolgung des
Vaters nicht mit Beweisen zu untermauern vermochten. Auch im Weiteren
ergeben sich diesbezüglich gewichtige Zweifel. So erscheint es wenig plau-
sibel, dass ihr Ehemann beziehungsweise Vater ausgerechnet bei seiner
letzten Reise nach Syrien 2015 Probleme mit dem IS und den syrischen
Behörden bekommen haben soll (vgl. A24 F102). Weiter ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass – nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der
Anhörung – ihr Ehemann unmittelbar nach ihrer Ankunft in H._______ wei-
ter nach Syrien gereist sein soll, um dort eine Arbeit aufzunehmen, wenn
sie zugleich eine Verfolgung der Familie aufgrund der Tätigkeit des Schwa-
gers geltend machte (vgl. A24 F102). Dieser wäre ihr Ehemann jedenfalls
als Bruder des Priesters erst recht und wohlmöglich noch unmittelbarer
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ausgesetzt gewesen. Vor diesem Hintergrund ist aber vor allem nicht nach-
vollziehbar, dass der Ehemann und Vater Kontakte mit Gruppierungen der
Daesch hergestellt haben soll. Die Beschwerdeführerin widersprach sich
denn auch in den Angaben zum Grund der Reise ihres Mannes nach Syrien
und vermochte den Widerspruch auf Nachfrage der Vorinstanz in der An-
hörung nicht überzeugend aufzulösen (BzP: Pflege der kranken Mutter, A7
Ziff. 1.17.04 und Ziff. 2.06; Anhörung: Arbeitssuche, A24 F102 und F104).
So erscheint der Hinweis unplausibel, sie habe den Kindern eine andere
Geschichte erzählt, um sie nicht zu verunsichern. Nicht zu überzeugen ver-
mag zudem die Erklärung, ihr Ehemann sei für einige Monate in Kuwait
von der Arbeit freigestellt worden, nachdem sie zuvor noch zu seiner Be-
ziehung zu einer anderen Frau und seinem Wunsch, mit den Kindern in
Kuwait bleiben zu wollen, ausgeführt hatte (vgl. A24 F74). Die ernsthaften
Zweifel werden auch durch die diesbezüglichen Aussagen des ältesten
Kindes nicht aufgelöst, macht es doch nur äusserst vage Angaben zu Prob-
lemen seines Vaters in Syrien (vgl. A25 F107 und 108). Letztlich ist aber
ohnehin festzuhalten, dass weitere Angehörige der Familie weiterhin in Sy-
rien leben, ohne dass sie offenbar aufgrund der geltend gemachten Situa-
tion des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden
Nachteile erlitten hätten. Auch dieser Umstand lässt es unwahrscheinlich
erscheinen, dass – wenn nicht schon eine eventuelle Verfolgung des Va-
ters für sich angezweifelt werden muss – seine Angehörigen deswegen
eine Reflexverfolgung befürchten müssten.
5.4 Die weiteren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwer-
deführenden hätten Syrien wegen des herrschenden Bürgerkriegs und aus
Angst vor Entführungen verlassen, wurden im Beschwerdeverfahren nicht
mehr geltend gemacht. Jedenfalls kann der Vorinstanz darin zugestimmt
werden, dass diese Vorbringen nicht als asylrelevant zu erachten sind. Zur
Vermeidung von Wiederholungen sei auf die entsprechenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen (vgl. oben E. 4.1 und D29 S. 6-7).
5.5 Des Weiteren vermögen sie auch nicht mit ihren – im Beschwerdever-
fahren ebenfalls unbestritten gebliebenen – Vorbringen zur Diskriminierung
in Kuwait aufgrund ihres christlichen Glaubens sowie ihrer ausländischen
Staatsangehörigkeit durchzudringen, da diese keine Verfolgungssituation
in Syrien nach sich ziehen würde. Hierzu kann ebenfalls auf die vorinstanz-
lichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1 und D29 S. 7).
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5.6 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist schliesslich nicht er-
sichtlich, inwieweit sich für das mittlerweile volljährige älteste Kind eine wei-
tergehende Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aufdrängen sollte, zumal
weder in den vorinstanzlichen Anhörungen noch auf Beschwerdeebene
weitergehende Asylgründe geltend gemacht geschweige denn substanti-
iert wurden, aus denen sich eine begründete Furcht vor Verfolgung speziell
des ältesten Kindes ergeben könnte.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
ihr Asylgesuch ablehnte.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 28. November 2017 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Inso-
weit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdefüh-
renden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
D-87/2018
Seite 18
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesent-
lichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so-
weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung vom 3. Januar 2018 mit Verfügung vom
12. Januar 2018 gutgeheissen wurde, haben sie vorliegend keine Verfah-
renskosten zu tragen.
10.2 Soweit sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als be-
rechtigt erwiesen haben (vgl. E. 2.4.1 und E 2.4.4), ist ihnen eine ange-
messene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwer-
deführung im Rahmen der festgestellten Verfahrensmängel erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 10.2). Eine Kostennote wurde nicht
eingereicht. Der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14
Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]; VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–13
VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Entschä-
digung für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rügen in der
Höhe von pauschal Fr. 250.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 250.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: