B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-872/2014/was
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Somalia
am 14. März 2009 und gelangte nach Aufenthalten in Kenia, Syrien und
der Türkei am 20. Mai 2012 von Italien her kommend in die Schweiz, wo
sie am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 6. Juni 2012 führte das
BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 14. August
2013 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, dem Clan der B._______
anzugehören und in C._______ gelebt zu haben. Ihre Familie habe Zim-
mer ihres Hauses vermietet. Die Mieterschaft habe ein Zimmer in eine
Koranschule umfunktioniert. Sie habe vermutet, dass die Mieterschaft der
Al-Shahab angehören könnte, und am 9. März 2009 die Behörden infor-
miert. Tags darauf seien die Sicherheitskräfte gekommen und hätten die
anwesenden Koranschüler durchsucht. Gleichzeitig habe ein Angriff der
Al-Shahab auf das Haus stattgefunden beziehungsweise im Quartier hät-
ten sich Gefechte ereignet. Soldaten seien verletzt worden und hätten
Verstärkung organisiert. Dieser sei es gelungen, die Al-Shahab zu ver-
treiben. Ein Soldat beziehungsweise Polizist sei danach ins Haus ge-
kommen und habe ihr vorgeworfen, die Islamisten gewarnt zu haben. Er
sei sehr wütend gewesen und habe ihren älteren Bruder erschossen. Sie
sei auf den Soldaten losgegangen und durch diesen erheblich verletzt
worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie ausser Landes
geflohen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 – eröffnet am 28. Januar 2014 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent-
scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwer-
deführerin habe bei der Erstbefragung ausgesagt, einen Mieter der Zuge-
hörigkeit zur Al-Shahab verdächtigt zu haben, derweil bei der Anhörung
zwei solche Verdächtige erwähnt worden seien. Diejenige Person, welche
ihren Bruder getötet und sie verletzt habe, sei von ihr unterschiedlich be-
zeichnet worden (Soldat respektive Polizist). Auch den ihr widerfahrenen
Gewaltakt und die Vorgehensweise der Sicherheitskräfte in ihrem Haus
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habe sie nicht übereinstimmend dargelegt. Im Weiteren müssten ihre
Vorbringen als sehr unsubstanziiert bezeichnet werden.
B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
C.
C.a
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (Datum des Poststempels) beantragte
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
C.b Zur Begründung brachte sie vor, es treffe zu, dass sie die Ereignisse
nicht genau übereinstimmend geschildert habe. Bei der Summarbefra-
gung sei sie unter Stress gestanden und habe eine verkürzte Version der
Fluchtgründe zu Protokoll gegeben. Die unterschiedlichen Angaben zur
Mieterschaft beziehungsweise der Anzahl Zimmer sei auf eine Verwechs-
lung zurückzuführen. Ferner werde in Somalia nicht strikt zwischen Poli-
zisten und Soldaten unterschieden, weshalb allfällige diesbezügliche Un-
gereimtheiten nicht überzubewerten seien; möglicherweise habe der
Dolmetscher bei der Summarbefragung immer den Begriff Soldat ver-
wendet. Das eingereichte Beweismittel bestätige ihre erlittene Verletzung
und die Einlieferung ins Spital. Im Falle der Rückkehr befürchte sie Ra-
cheakte des Polizisten, welcher sie bereits spitalreif verletzt habe.
C.c Der Eingabe lag ein Beweismittel samt englischsprachiger Überset-
zung bei (Spitalaufenthalt in C._______). Die Nachreichung einer
deutschsprachigen Übersetzung sowie eines Belegs für die prozessuale
Bedürftigkeit "in den nächsten Tagen" wurde in Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Beleg für ihre Be-
dürftigkeit nachgereicht und sei in der Schweiz erwerbstätig, und erhob
einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgemäss geleistet.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 wies das Gericht das Gesuch
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und veranlasste einen Schriftenwechsel.
F.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Das eingereichte Beweismittel sei nicht hinrei-
chend beweistauglich. Der behandelnde Arzt könne keine verbindlichen
Aussagen über die Umstände einer Verletzung machen.
G.
In ihrer Replik vom 31. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an der
Echtheit des Dokuments fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
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1.4
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen
und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
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für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 10. März 2009 durch ei-
nen Soldaten beziehungsweise Polizisten erheblich verletzt worden zu
sein. Sie war aber nicht in der Lage, die Umstände dieser Verletzung
glaubhaft zu machen. Es mag zwar möglicherweise zutreffen, dass im
somalischen Kontext der Unterschied zwischen Polizei und Armee
sprachlich nicht immer deutlich gemacht wird. Unbesehen dieser Sachla-
ge fällt vorab auf, dass die Schilderungen zu den angeblichen Vorfällen
kaum Substanz aufweisen und Realkennzeichen weitestgehend vermis-
sen lassen (A 9/13 Antworten 54 ff.). Dass die nicht übereinstimmenden
Angaben zu der Anzahl der vermieteten Zimmer beziehungsweise der
Mieterschaft gemäss Beschwerdevorbringen auf eine "Verwechslung" zu-
rückzuführen seien, überzeugt schon insofern nicht, als die Beschwerde-
führerin beide Protokolle als korrekt visierte und jeweils vermerkte, den
Dolmetscher gut verstanden zu haben. Ferner gab sie zur Verwandtschaft
in C._______ an, "ebenda" würden ihre beiden Brüder wohnen (A 3/11 S.
5). Dass ihr zweiter Bruder beim angeblichen Vorfall vom 10. März 2009
getötet worden sein soll, ist mithin auch in diesem Lichte besehen sehr
fraglich. Schliesslich gab sie zum einen an, die Durchsuchung des fragli-
chen Zimmers nicht gesehen zu haben; zum anderen machte sie aber
geltend, alle Koranschüler seien durchsucht worden (A 9/13 Antworten 98
f.; A 3/11 S. 8). Diese logische Unstimmigkeit bestätigt die erheblichen
Zweifel am angeblichen Vorfall. Das eingereichte Beweismittel ist – wie
vom BFM in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten – offensichtlich
nicht beweistauglich für die geltend gemachten Umstände der Verletzung.
Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Somalia aktuell begründete
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Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben
muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den Be-
schwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf weitere
Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.3
4.4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
4.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
4.6 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: