Abtei lung IV
D-8723/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Libanon,
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Blumer,
Rechtsanwältin, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8723/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 25. September 2006 im Besitz eines gefälschten
griechischen Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung (Ausland 1).
Tags darauf reiste er ebenfalls auf dem Luftweg nach (Ausland 2)
weiter. Von dort gelangte er am 26. September 2006 auf dem Landweg
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 10. Oktober
2006 suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am folgenden Tag liess sich sein
Aufenthaltsort nicht mehr feststellen, woraufhin das BFM das
Verfahren am 3. November 2006 als gegenstandslos geworden
abschrieb.
Am 7. September 2007 meldete sich der Beschwerdefürher im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) (EVZ), wobei er erklärte, die
Schweiz in der Zwischenzeit nicht verlassen zu haben. Am 20.
September 2007 fand im EVZ eine erste Befragung statt; in der Folge
annullierte das BFM seinen Abschreibungsentscheid und nahm das
Asylverfahren mit Verfügung vom 21. September 2007 wieder auf. Am
2. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer, der während seines
Aufenthalts im EVZ einem Eingriff wegen eines Nierensteins
unterzogen werden musste, ebenfalls in (Ort) am 2. Oktober 2007
durch das Bundesamt direkt angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
libanesischer Staatsangehöriger und habe seine Heimat wegen der
dort herrschenden kriegerischen Lage verlassen. Als Mitglied der
Hisbollah habe er aktiv für die Sicherheit in der Region von (Ort)
gearbeitet. Bei einem israelischen Bombenangriff sei sein Haus
zerstört worden, weshalb er beschlossen habe, seinen Heimatstaat zu
verlassen. Nun befürchte er Repressalien seitens der Hisbollah, da er
der Partei ohne Angabe eines Grundes den Rücken gekehrt habe. Für
die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Gemeinde (Name) betreffend einen durch einen
Bombenangriff verursachten Schaden, eine Aufenthaltsbescheinigung
betreffend seine Mutter, ein von ihm eingereichtes Gesuch um
Seite 2
D-8723/2007
Ehescheidung sowie die erste Seite eines Urteils betreffend die
Scheidung der Ehe mit einer Schweizerin zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 - eröffnet am 29. November
2007 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Schilderungen durch
den Beschwerdeführer äusserst oberflächlich ausgefallen. Er sei
keinesfalls in der Lage gewesen, seine Tätigkeiten für die Hisbollah
glaubhaft darzulegen, weder jene als Wächter noch jene als
Sicherheitsverantwortlicher. Er habe sich mit allgemeinen Aussagen zu
seinen Aufgaben und zur entsprechenden Arbeitsausrüstung begnügt
und den gewöhnlichen Arbeitstag in sehr vager, summarischer und
stereotyper Weise beschrieben. Hätte er diese Aufgaben tatsächlich
während mehrerer Jahre wahrgenommen, so hätte er sie in
angemessener Weise dargelegt, mit weitaus präziseren,
ausführlicheren und insbesondere überzeugenderen Antworten.
Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse im
Zusammenhang mit der Bombardierung des Hauses, in welchem er
mit seiner Familie gelebt habe, und die Situation im Quartier zum
Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft darzustellen. Da seine
Schilderungen überdies Widersprüche enthielten, bestünden Zweifel
daran, dass er sich im erwähnten Zeitraum tatsächlich in seiner
Heimat aufgehalten habe. So habe er den Angriff auf Mamroun Rass
zunächst auf den 8. August 2006 datiert, und anlässlich der zweiten
Befragung den 5. oder 6. Juli 2006 als Angriffszeitpunkt genannt. Auch
habe er mehrmals wiederholt, den Libanon am 25. September 2006
verlassen zu haben, obwohl feststehe, dass er sich seit dem 19.
September 2006 in der Schweiz aufhalte. Des weiteren entspreche
sein Verhalten nicht demjenigen einer tatsächlich Schutz vor
Verfolgung benötigenden Person, zumal er sich bereits im Oktober
2006 zwecks Einreichung eines Asylgesuchs bei den schweizerischen
Behörden gemeldet habe, wenige Tage später jedoch ohne
Ankündigung spurlos verschwunden sei, sich in der Folge während
fast eines Jahres illegal in der Schweiz aufgehalten habe und
Seite 3
D-8723/2007
daraufhin mit der Absicht, das Asylverfahren fortzusetzen, wieder
aufgetaucht sei, wobei er zur Erklärung angegeben habe, er habe sich
noch ausruhen müssen und ausserdem sei ihm von einem Freund zu
einem solchen Handeln geraten worden. Hätte er tatsächlich wegen
der von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen Schutz
benötigt, hätte er sich keinesfalls auf die geschilderte Weise verhalten.
Ein solches Verhalten sei mit glaubhaften oder ernsten Fluchtgründen
nicht vereinbar. Die von ihm eingereichten Dokumente seien zum
Nachweis, dass er die vorgebrachten Nachteile tatsächlich miterlebt
habe, nicht geeignet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf
die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeilt, dass er den Entscheid in der Schweiz
abwarten könne. Zudem wurde ihm Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am 22. Januar 2008
fristgerecht geleistet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 beantragte das Bun-
desamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts recht-
fertigten.
F.
Am 30. April 2008 liess sich der Beschwerdeführer durch die Botschaft
seines Heimatstaats in Bern einen Reisepass ausstellen.
Seite 4
D-8723/2007
G.
Am 2. Mai 2008 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer in
der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen.
H.
Am 26. Mai 2008 teilte die zuständige kantonale Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage hin mit, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers im Besitz einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung (B) sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 5
D-8723/2007
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
nicht der Kopf der Hisbollah gewesen und habe auch nicht deren
operativer Leitung angehört, sondern als Sicherheitsverantwortlicher
lediglich untergeordnete Arbeiten erledigt. Er habe zu Protokoll
gegeben, dabei Fahrzeuge und Menschen überprüft zu haben.
Bezüglich der Bombardierung des Hauses der Familie habe er erklärt,
eine Rauch- und Staubsäule gesehen zu haben. Dazu würde es nicht
mehr zu sagen geben, zumal dies auch die Bilder seien, die bleiben,
wenn man die Nachrichten im Fernsehen sehe. Die Angst und die
Panik in einem solchen Moment könne man nicht beschreiben. Dass
der Beschwerdeführer das Datum des Angriffs auf Mamroun Rass
nicht genau gewusst habe, sei nicht massgeblich, zumal Daten für
Menschen in Not nicht die gleiche Bedeutung hätten wie für uns. Im
Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln habe die
Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass die Familie durch den Angriff
Seite 6
D-8723/2007
auf (Ort) einen Schaden erlitten habe. Tatsache sei, dass sie dabei ihr
Heim verloren habe (vgl. Beschwerde, S. 2-4).
4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, soweit sie die
auf der angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Hisbollah
beruhenden Verfolgungsvorbringen betreffen (vgl. Sachverhalt, Bst. B).
Demgegenüber sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet,
daran etwas zu ändern. So sind die Schilderungen des
Beschwerdeführers seiner angeblichen langjährigen Tätigkeiten für die
Hisbollah in der Tat derart oberflächlich ausgefallen, dass sie nicht den
Eindruck erwecken, von einer Person zu stammen, welche diese
Funktionen tatsächlich ausgeübt hat. Daran vermag nichts zu ändern,
dass es sich dabei nicht um Führungsaufgaben, sondern um
untergeordnete Arbeiten gehandelt habe. Dasselbe gilt auch in Bezug
auf die Schilderungen des Bombenanschlags auf das Haus, in
welchem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gewohnt habe, und
die Situation im Quartier zu dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Libanon. Allein aus der Tatsache, wonach
gemäss den eingereichten Beweismitteln ein Grundstück im Besitz der
Familie im Juli 2006 durch einen israelischen Angriff beschädigt
wurde, lässt sich noch keine asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers ableiten, umso weniger, als laut der
diesbezüglichen Bescheinigung der das Grundstück betreffende
Verkaufsvertrag am 13. September 2006 eingetragen wurde, und
dieses demnach offensichtlich erst nach dem Angriff in den Besitz der
beiden im Dokument erwähnten Personen überging.
4.3 Die Beschwerde äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb der
Beschwerdeführer wenige Tage, nachdem er am 10. Oktober 2006 in
der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, ohne Ankündigung spurlos
verschwand, und erst nahezu ein Jahr später mit der Absicht wieder
auftauchte, sein Asylverfahren fortzusetzen. Ein solches Verhalten
entspricht in keiner Weise demjenigen einer tatsächlich in
asylrelevanter Weise verfolgten Person, welche auf den Schutz durch
einen ausländischen Staat angewiesen, sondern verstärkt die Zweifel
an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Eine Überprüfung
der Akten ergibt, dass sich Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt als zutreffend erweisen,
weshalb darauf an dieser Stelle zwecks Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Sachverhalt, Bst. B).
Seite 7
D-8723/2007
4.4 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
asylrelevante Verfolgungsvorbringen glaubhaft dazutun. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt
zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau lediglich im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung B ist, verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Seite 8
D-8723/2007
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).Dies ist ihm
unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 4 nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 9
D-8723/2007
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges
mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort kein
Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Er ist von Beruf (...). Seine Eltern, beiden Schwestern sowie
vier seiner Brüder sind nach wie vor im Libanon wohnhaft. Unter die-
sen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich in seinem
Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Angesichts der
gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der
in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zu-
mutbar bezeichnet werden.
6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit
der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im
Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Ja-
nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weite-
ren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorlie-
genden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die
Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der
Beschwerdeführer doch erst seit September 2006, mithin seit weniger
als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
Seite 10
D-8723/2007
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.--
festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2, SR 173.320.2]) und
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind
mit dem vom Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-8723/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilage: Verfügung des BFM vom 28. November 2007 im Original;
über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin))
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 12