Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8727/2010/wif
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Nachdem die Beschwerdeführerin – eine Tschetschenin mit letztem
Wohnsitz in Z._______ – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
Juni 2010 verlassen hatte und in die Ukraine gelangt war, ersuchte der
Sohn der Beschwerdeführerin (N[…]) mit Schreiben vom 20. Juli 2010
(Eingang beim BFM) für diese um eine Einreisebewilligung zwecks
Familienzusammenführung. Zur Begründung wurde dabei angegeben,
die Beschwerdeführerin sei nach der Ermordung ihrer Stieftochter,
B._______, stark unter Druck geraten und wegen der Verfolgung durch
Kadyrov nach Kiev geflohen, wo sie aber von den Kadyrov-Leuten
aufgespürt werden könne. Aufgrund ihrer nahen Beziehung zu B._______
und auch aufgrund des Asylgesuches ihres Sohnes seien ihre Probleme
offensichtlich.
B.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 teilte das BFM dem Sohn der
Beschwerdeführerin mit, diese müsse auf der Schweizerischen
Vertretung in Kiev persönlich ein Asylgesuch stellen, da sie eigene
Asylgründe geltend mache.
C.
Am 4. August 2010 stellte die Beschwerdeführerin auf der
Schweizerischen Vertretung in Kiev ein Asylgesuch und reichte erneut
das Schreiben vom 20. Juli 2010 ein. Eine Anhörung der
Beschwerdeführerin konnte mangels tschetschenischsprachigem
Dolmetscher nicht durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 18. August
2010 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Kiev) führte die
Beschwerdeführerin ergänzend aus, ein Jahr nach der Ermordung von
B._______ hätten Menschenrechtsorganisationen aus verschiedenen
Ländern wieder begonnen, Fragen zum Mord und den Tätern zu stellen.
Sie habe die Tochter von B._______ kontaktiert und sie gebeten, nichts
wegen der Ermordung ihrer Mutter zu unternehmen. Sie habe auch die
Organisationen gebeten, die Tochter in Ruhe zu lassen, das habe aber
nichts genützt. Sie habe es satt, denn die könnten sie jederzeit
umbringen. Darum habe sie sich entschieden, den Ort zu verlassen. Sie
wolle als Flüchtling in die Schweiz, weil dort ihr Sohn und seine Familie
wohne.
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D.
Mit Verfügung vom 28. September 2010 bewilligte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführerin zwecks Familienvereinigung.
E.
Am 15. Oktober 2010 reiste die Beschwerdeführerin mit einem
Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo sie am 18. Oktober 2010 ein
Asylgesuch stellte. Am 21. Oktober 2010 wurde sie summarisch befragt
und am 5. November 2010 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, als ältere Person, die niemanden habe, sei es
schwierig in ihrer Heimat zu leben. Ihr Haus sei bei einem Erdbeben
zerstört worden. Deshalb wolle sie in der Nähe ihres Sohnes in der
Schweiz sein. Sie habe auch gesundheitliche Probleme und auf der
Reise in die Schweiz einen Hirnschlag erlitten. Zudem habe die bekannte
Journalistin B._______, deren Vater ein Cousin ihres Ehemannes
gewesen sei, während vier oder fünf Jahren bei ihr gelebt und sie danach
regelmässig besucht. Seit deren Ermordung sei sie (die
Beschwerdeführerin) immer wieder von Journalisten und anderen Leuten
bei sich zu Hause belästigt worden. Sie habe nicht mit diesen Leuten
sprechen können. Sie habe auch von nichts gewusst. Deshalb habe sie
beschlossen wegzugehen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
Bericht bezüglich einer ambulanten Behandlung vom 25. Oktober 2010
im Spital Y._______ und eine Medikamentendosierungskarte zu den
Akten.
F.
Mit Verfügung vom 29. November 2010 – eröffnet am 1. Dezember 2010
– lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und nahm
sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig auf.
G.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 (Poststempel) erhob die
Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 forderte die
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 26. Januar 2011 auf.
I.
Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 20. Januar 2011 fristgerecht
ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2011, welche der
Beschwerdeführerin am 4. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt
das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin sei gekommen, um bei ihrem Sohn zu
leben. Sie sei krank und alleine gewesen. Ein Erdbeben habe ihr Haus
zerstört. Ausserdem hätten sie der Tod der entfernten Verwandten
B._______, die mehrere Jahre bei ihr gelebt habe, und gesundheitliche
Probleme belastet. Diese Probleme seien jedoch lediglich Ausfluss der
schwierigen Lebensbedingungen und folglich nicht asylbeachtlich.
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4.2. Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen,
B._______, deren Name in der Verfügung falsch geschrieben worden sei,
sei nicht lediglich eine entfernte Verwandte von ihr, sondern ihre
angenommene Tochter nach tschetschenischem Brauch und in ihrem
Haus zusammen mit ihrem Sohn aufgewachsen. Wegen deren
Ermordung habe sie Probleme bekommen. Die Kadyrov-Leute hätten
alles verheimlichen wollen und hätten sie als ihre Mutter enorm unter
Druck gesetzt. Als der Jahrestag der Ermordung gekommen sei, sei es
immer schlimmer geworden. Wegen dem Ausland hätten sie es sich
vielleicht nicht leisten können, auch sie zum Schweigen zu bringen, doch
sie hätten alles getan, damit sie nicht mehr in Tschetschenien leben
könne.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin erneut den
Bericht bezüglich der ambulanten Behandlung vom 25. Oktober 2010 im
Spital Y._______ und einen provisorischen Austrittsbericht derselben
Institution vom 23. November 2010 nach einer Hospitalisation vom 6. bis
zum 23. November 2010 zu den Akten.
5.
5.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweisesolche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat
befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt
worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann
von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich
nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und zur
Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6562/2007 vom 1. September 2010 E. 2 beide mit weiteren Hinweisen).
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5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich –
auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei
jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit
den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung
einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen
und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6562/2007 vom 1. September 2010 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
nicht asylrelevant zu beurteilen. Zwar wird das enge Verhältnis der
Beschwerdeführerin zur bekannten ermordeten Journalistin B._______
nicht in Abrede gestellt. Dass ihr daraus aslyrechtlich relevante Nachteile
entstanden wären, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden.
Zwar führte der Sohn der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom
20. Juli 2010 aus, die Beschwerdeführerin werde von den Kadyrov-
Leuten verfolgt. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin selber in ihrem
Schreiben vom 18. August 2010 jedoch nicht und führte vielmehr aus, sie
sei ein Jahr nach der Ermordung von B._______ von
Menschenrechtsorganisationen mit Fragen bedrängt worden. Deshalb
habe sie Angst gehabt, sie, womit sie vermutlich die Regierungsleute
meinte, könnten sie umbringen. Da sie aber die Organisationen offenbar
abwimmelte und deren Fragen nicht beantwortete, ist auch nicht davon
auszugehen, dass sie von der Regierung als Gefahr wahrgenommen
wurde. Somit ist ihre Angst als objektiv nicht begründet zu beurteilen.
Während der Befragung und der Anhörung in der Schweiz machte die
Beschwerdeführerin denn auch keine asylrechtlich relevanten Nachteile
geltend. In erster Linie gab sie an, aufgrund ihrer Hilflosigkeit als alte Frau
und ihrer gesundheitlichen Probleme zu ihrem Sohn in die Schweiz
gekommen zu sein. Bezüglich der Ermordung von B._______ führte sie
lediglich aus, sie sei von Journalisten und anderen Leuten Tag und Nacht
belästigt worden, sodass sie zum Teil nicht mehr zu Hause habe schlafen
können und schliesslich ausgereist sei. Ansonsten konnte sie gemäss
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ihren mündlichen Ausführungen und auch dem Schreiben vom
18. August 2010 den Umständen entsprechend unbehelligt in
Tschetschenien leben. Wenn sie nun auf Beschwerdeebene geltend
macht, die Leute von Kadyrov hätten sie enorm unter Druck gesetzt und
dies sei seit dem Jahrestag der Ermordung immer schlimmer geworden,
so wirkt dies nachgeschoben und somit unglaubhaft, zumal sie hierzu
weiterhin keine substantiierten Ausführungen macht, welche auf
asylrechtlich relevante Nachteile schliessen lassen würden. Zudem ist
wenig wahrscheinlich, dass sie als (…)-jährige Frau von den Kadyrov
Leuten tatsächlich als Gefahr gesehen und in asylrechtlich relevanter
Weise unter Druck gesetzt worden sein soll, zumal ihr Name im
Zusammenhang mit B._______ zumindest in den ausländischen Medien
nicht erscheint. Vor diesem Hintergrund muss auch eine Furcht vor
allfälliger zukünftiger Verfolgung als nicht begründet beurteilt werden.
5.4. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.3. Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2010
in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
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Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. – festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
20. Januar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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