Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8729/2010
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren […],
B._______, geboren […],
C.________, geboren […], Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Nigeria eigenen Angaben zufolge am
30. März 2007 verliessen und am 18. März 2009 in die Schweiz
einreisten, wo sie am 18. März 2009 zum ersten Mal um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM die italienischen Behörden am 9. September 2009 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (VO-Dublin), um die Rückübernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Anfrage innerhalb der vorgesehenen
Frist nicht beantworteten,
dass das BFM am 4. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien verfügte und sie aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM das Asylverfahren mit Verfügung vom 31. Mai 2010 wieder
aufnahm, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war
(Art. 19f VO-Dublin),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 1. April 2009 sowie der
direkten Bundesanhörung vom 29. Juni 2010 zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten in Z._______,
gelebt,
dass der Beschwerdeführer Vorsitzender des Jugendflügels der AC in
[…] und sein Vater Vorsitzender der Mutterpartei gewesen sei,
dass es am 20. März 2007 während des Wahlkampfes für die
Gouverneurswahlen zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der
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AC und der PDP gekommen sei, weshalb die Polizei erschienen sei,
worauf alle weggerannt seien,
dass er einige Tage später erfahren habe, Anhänger der PDP, die bei
den Auseinandersetzungen verletzt worden seien, seien verstorben,
dass Anhänger der PDP seine Eltern umgebracht hätten und die Polizei
ihn wegen der Vorfälle vom 20. März 2007 gesucht habe,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland aus diesen Gründen
verlassen hätten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 13. Dezember 2010 – eröffnet am 15. Dezember 2010 –
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz bis zum 12. Januar 2011
zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden hätten bis heute keinerlei Identitätspapiere zu den
Akten gereicht,
dass ihre Angaben zu den Reisepapieren und der Ausreise verschiedene
Ungereimtheiten enthielten,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sie seien mit einem Bus
von Nigeria nach Niger gereist, hätten die Grenze jedoch mit einem
Motorrad überquert, während die Beschwerdeführerin festgehalten habe,
sie seien mit dem Bus über diese Grenze gefahren,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, seine
Identitätskarte befinde sich in Nigeria und er könne dieses Dokument
mangels von Kontakten nicht beschaffen, während er bei der Anhörung
erklärt habe, er habe diese schon vor langer Zeit verloren,
dass seine Erklärung, er habe in der Zwischenzeit Kontakt zu seiner
Schwester knüpfen können und von dieser vom Verlust des Dokuments
erfahren, nicht zu überzeugen vermöge,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren vorlägen,
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dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche
Ungereimtheiten enthielten,
dass er nicht einmal die Bedeutung AC der Initialen seiner Partei, bei der
er der Anführer des Jungendflügels gewesen sei, habe erklären können,
dass er gesagt habe, er sei, nachdem er von der Polizei gesucht worden
sei, nachts weiterhin zu Hause gewesen, was nicht dem Verhalten einer
wirklich gesuchten Person entspreche,
dass er zu Beginn der Anhörung erklärt habe, er habe einige Tage nach
dem Vorfall vom 20. März 2007 vernommen, dass damals Personen
verletzt worden seien, während er im späteren Verlauf der Anhörung
festgehalten habe, er habe noch am selben Abend davon erfahren,
dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten, und sich weitere Abklärungen
erübrigten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Dezember 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an das BFM
zurückzuwiesen, und es sei ihnen die Bezahlung eines
Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen sowie eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2010 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle eine Nichteintretensentscheides auf ein
Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründe nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der
Asylgesuche glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sie widersprüchliche Angaben zum Besitz und Verbleib von
Identitätsdokumenten sowie zum Reiseweg machten,
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dass sie den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhalten,
weshalb auf diese verwiesen werden kann,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 29. Juni 2010 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte,
sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso
offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse
entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und
5.6),
dass die Beschwerdeführenden den Erwägungen des BFM, in denen
dieses auf Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen
hinwies, nichts entgegenhält, weshalb anstelle von Wiederholungen
vollumfänglich auf diese zu verweisen ist,
dass mit dem BFM exemplarisch darauf hinzuweisen ist, dass der
Beschwerdeführer die Bedeutung des Kürzels seiner Partei – er soll
während mehreren Jahren Vorsitzender deren Jugendflügels gewesen
sein – nicht erläutern konnte,
dass zudem die Identität der Beschwerdeführenden bis heute nicht
feststeht und sie keinerlei Anstrengungen dokumentierten, diese
gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nachzuweisen,
dass auf die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
werde in Nigeria keinen Schutz vor Nachstellungen durch Anhänger der
PDP erhalten und könne nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen,
angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, nicht
weiter einzugehen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden jung und gemäss den Akten bei guter
Gesundheit sind, weshalb es ihnen angesichts des im Heimatlandes
vorhandenen familiären Beziehungsnetzes und ihrer beruflichen
Erfahrungen möglich sein wird, sich eine Lebensgrundlage zu
erwirtschaften,
dass auch der Umstand, wonach sie mit einem Kleinkind nach Nigeria
zurückkehren werden, der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
entgegensteht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
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dass der Antrag, es sei den Beschwerdeführenden die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), angesichts der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung angesichts des
Ausgangs des Verfahrens nicht in Frage kommt (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: