Abtei lung IV
D-873/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-873/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2002 in der
Schweiz um Asyl nach. Bei der Aufnahme ihrer Personalien führte sie
an, sie sei Muslimin, gehöre zur Volksgruppe der Roma, verständige
sich am besten in Romanes und spreche daneben auch Serbokroa-
tisch. Die ersten siebzehn Lebensjahre habe sie in ihrem Geburtsort
C._______ (Grossgemeinde D._______, Kosovo) verbracht, ehe sie im
Jahr 1977 in den (...) E._______ (Stadtbezirk F._______) umgezogen
sei. Dort habe sie im Jahr 1982 ihren Mann geheiratet, welcher sich im
Unterschied zu ihr dem orthodoxen Glauben verschrieben habe.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei in der ersten Hälfte des Jahres 2002 in einem Abstand
von einem Monat zweimal von zwei kahlköpfigen Unbekannten bei
ihrer Arbeit auf dem Markt verprügelt worden, weil diese sie für eine
Albanerin gehalten hätten. Sie habe deswegen die Polizei in
F._______ eingeschaltet, welche jedoch ohne Angabe von Gründen
untätig geblieben sei. Früher habe sie sich von Zeit zu Zeit bei ihrer
Mutter in Kosovo aufgehalten. Nach deren Tod während des Krieges
sei dies nicht mehr möglich gewesen. Über sehr lange Zeit habe sie
ihre – in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland lebenden –
Kinder nicht sehen können. Unter dieser Trennung habe sie stark ge-
litten, so dass sie psychisch krank geworden sei.
A.b Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, reichte
hierzulande am 17. Oktober 2002 ein Asylgesuch ein. In den Befragun-
gen bezeichnete er sich als Roma christlich-orhodoxen Glaubens. Als
Grund für sein Asylgesuch führte er an, weil seine Ehefrau eine aus
Kosovo zugezogene muslimische Roma sei, habe es immer wieder
Streitigkeiten mit serbischen Bewohnern in E._______ gegeben. Ge-
nerell seien sie als Roma permanent die Zielscheibe von Be-
schimpfungen, Bedrohungen und Übergriffen serbischer Zivilpersonen
gewesen. Persönlich sei er zu Hause von den serbischen Nachbarn
und auch am Arbeitsplatz oder auf offener Strasse von Serben
bedroht, beleidigt, beschimpft und provoziert worden. Seine Ehefrau
sei bei der Arbeit auf dem Markt beschimpft und malträtiert worden,
wobei man sie einmal derart zusammengeschlagen habe, dass sie
mehrere Zähne verloren habe.
Seite 2
D-873/2007
A.c Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 erkannte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des BFM) der Beschwerde-
führerin und ihrem Ehemann die Flüchtlingseigenschaft nicht zu und
lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den – als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachteten – Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt zusammenfassend
an, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vermöchten mit ihren
Gesuchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaft-
machens und anderenteils die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfül-
len. Betreffend den Vollzug der Wegweisung vertrat das Bundesamt
den Standpunkt, dass im Heimatland (Serbien und Montenegro) keine
menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung drohe und weder die
herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprächen.
A.d Mit Urteil vom 25. September 2006 wies die damalige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) die am 28. November 2003 gegen
die Verfügung des Bundesamts vom 30. Oktober 2003 erhobene Be-
schwerde ab. In ihren Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führte die ARK unter anderem aus, Roma lebten in Ser -
bien zum Teil in prekären sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen
und könnten im Alltag noch immer mit verschiedenartigen Schikanen
seitens von Privatpersonen und teilweise auch von Behördenvertretern
betroffen sein, wobei derartige Behelligungen mitunter auch in Gewalt -
tätigkeiten mündeten. Diese Erschwernisse stellten jedoch im Allge-
meinen keine existenzbedrohende Situation dar, welche einen Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Aus den Akten er-
gäben sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen
werden müsste, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien in
Serbien in erhöhtem Mass der Gefahr von Schikanen und Übergriffen
ausgesetzt oder gerieten nach einer Rückkehr in ihre Heimat aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation. In diesem Zusammenhang
sei festzuhalten, dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 30. Ok-
tober 2003 zutreffend dargelegt habe, weshalb namentlich die zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachten Beleidigungen, Be-
drohungen und Gewalttätigkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin
durch Serben nicht glaubhaft geschildert worden seien. Für die Wie-
dereingliederung im Heimatland werde unter anderem von Nutzen
Seite 3
D-873/2007
sein, dass die Beschwerdeführerin ausser ihre Muttersprache Roma-
nes auch Serbokroatisch spreche.
A.e Mit Schreiben vom 28. September 2006 setzte das BFM der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann eine bis zum 24. November
2006 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz an.
A.f Im Rahmen der Beantragung einer individuellen Rückkehrhilfe
beim BFM bestätigten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am
17. Oktober 2006 mit ihrer Unterschrift, die Schweiz definitiv und selb -
ständig zu verlassen.
A.g Am 10. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM
einen Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste (EPD) G._______
vom 8. November 2006 (mitunterzeichnet vom stellvertretenden Chef-
arzt) ein und ersuchte unter Berufung darauf für sich selbst und ihren
Ehemann um Erstreckung der Ausreisefrist bis Frühjahr 2007.
A.h Am 23. November 2006 bewilligte das BFM die beantragte Rück-
kehrhilfe, bestehend aus einer vom Kanton zu entrichtenden materiel-
len Zusatzhilfe und einer nach der Rückkehr durch das Büro der IOM
(Internationale Organisation für Migration) in H._______ auszu-
zahlenden finanziellen Hilfe.
A.i In Beantwortung des Fristerstreckungsgesuchs vom 10. November
2006 teilte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit
formlosem Schreiben vom 29. November 2006 mit, dass die ihnen ein-
geräumte Ausreisefrist unverändert bestehen bleibe und sie den An-
ordnungen der kantonalen Migrationsbehörde Folge zu leisten hätten.
B.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei ihre "Weg-
weisungsverfügung" in Wiedererwägung zu ziehen. Als Begründung
führte sie an, wie aus dem eingereichten Bericht der EPD G._______
vom 8. November 2006 hervorgehe, könne ihr ein Vollzug der
Wegweisung zum derzeitigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen
nicht zugemutet werden.
C.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 – eröffnet am 2. Januar 2007 –
wies das BFM das – als solches behandelte – Wiedererwägungsge-
Seite 4
D-873/2007
such vom 21. Dezember 2006 ab und bestätigte die Rechtskraft und
die Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 30. Oktober 2003.
D.
Am 1. Februar 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwer-
de einreichen. Im Hauptpunkt stellte sie das Begehren, es sei die Ver-
fügung des BFM vom 29. Dezember 2006 vollumfänglich aufzuheben,
die Verfügung vom 30. Oktober 2003 in Wiedererwägung zu ziehen,
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Im Eventualpunkt be-
antragte sie, es sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sin-
ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht da-
rum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in-
dem es den Vollzug der Wegweisung vorläufig und bis auf weiteres
aussetze. Im Weiteren ersuchte sie um Kostenauflage nach dem Grad
des Durchdringens mit ihren Begehren sowie – eventualiter – um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsvertreter.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin
eine Kopie des vorerwähnten Berichts der EPD G._______ vom
8. November 2006, die Kopie eines Berichts ihres Hausarztes (FMH
allgemeine Medizin) vom 29. Dezember 2006 sowie die Kopie eines
Berichts der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (KPK) G._______ vom
26. Januar 2007 zu den Akten.
E.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 2. Februar 2007 setzte der Instruk-
tionsrichter den Wegweisungsvollzug aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 bestätigte der Instruktions-
richter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, verlegte die Beurtei-
lung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späte-
ren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der
unengeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Verbei-
ständung) ab und ordnete die Überweisung der Akten an die Vorin-
Seite 5
D-873/2007
stanz zur Vernehmlassung an, wobei er das BFM unter Hinweis auf die
diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung unterbliebene Erörte-
rung insbesondere einlud, zur medizinischen Versorgung und den Be-
handlungsmöglichkeiten im nicht zu Kosovo gehörenden Staatsgebiet
von Serbien und insbesondere im Raum H._______ Stellung zu
nehmen.
G.
G.a In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. April 2007 stellte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlas-
sung des BFM zu und gewährte ihr das Recht, bis zum 2. Mai 2007
darauf zu replizieren.
G.c Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin
um angemessene Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik.
G.d Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 verlängerte der Instruk-
tionsrichter die Replikfrist bis zum 22. Mai 2007.
G.e In ihrer Replik vom 22. Mai 2007 nahm die Beschwerdeführerin zu
den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und hielt
vollumfänglich an den Begehren und Standpunkten in der Beschwerde
fest.
H.
H.a Am 7. Juli 2008 (Poststempel) erkundigte sich die Beschwerdefüh-
rerin schriftlich nach dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt.
H.b Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Antwort -
schreiben vom 17. Juli 2008 mit, dass aus Rücksicht auf ältere Ge-
schäfte mit vergleichbarer oder noch aussergewöhnlicherer Charakte-
ristik ein verbindlicher Urteilszeitpunkt nicht genannt werden könne.
I.
I.a Am 10. Mai 2010 liess die kantonale Migrationsbehörde dem Bun-
desverwaltungsgericht einen Bericht vom 6. März 2009 über die ge-
sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zukommen, welchen
es mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 bei einem Diplom-Psycho-
logen und (...) in Auftrag gegeben hatte.
Seite 6
D-873/2007
I.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 brachte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin den Bericht vom 6. März 2009 zur
Kenntnis und räumte ihr das Recht ein, bis zum 3. August 2010 dazu
Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungen anzubringen.
I.c Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 3. August 2010 hin er-
streckte der Instruktionsrichter am 4. August 2010 die Frist zur Stel-
lungnahme bis zum 19. August 2010.
I.d Mit Eingabe vom 18. August 2010 liess sich die Beschwerdefüh-
rerin zu den Ausführungen im Bericht vom 6. März 2009 vernehmen.
Zur Dokumentation ihres derzeitigen Gesundheitszustands reichte sie
ein Schreiben der sie behandelnden Spezialärztin (FMH Psychiatrie
und Psychotherapie) vom 16. August 2010 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG)
zählt. Im Ausnahmenkatalog von Art. 32 VGG sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen auf dem Gebiet des Asylrechts nicht aufgeführt,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz in diesem Bereich gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
Seite 7
D-873/2007
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, ist durch die am 29. Dezember 2006 ergangene Verfü-
gung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interes-
se an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist
sie zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet. Weist ein Gesuch eine – gemessen am Inhalt des verfassungs -
mässigen Wiedererwägungsanspruchs – genügend substanziierte Be-
gründung auf, so unterliegt die angerufene Behörde einer Behand-
lungspflicht (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., BGE 127 I 133 E. 6, jeweils mit
weiteren Hinweisen). In einer ersten Variante zieht die zuständige Be-
hörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag
nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestäti-
gendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz –
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der
(fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand
neu beurteilt wird (frz. "demande d'adaptation"). Sodann können auch
eigentliche Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
Seite 8
D-873/2007
gründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen,
die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer
materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein der-
artiges Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln. Eine wiedererwägungsrechtliche Prüfung
greift schliesslich auch für Beweismittel Platz, die sich thematisch auf
vor dem ordentlichen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts eingetretene Tatsachen beziehen, selber aber erst danach
entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Halbsatz i.V.m.
Art. 45 VGG). Für alle diese Varianten gilt, dass auf das Wiedererwä-
gungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begrün-
dung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und
aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vor-
liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersicht-
lich sind (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.,
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK
2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
4.
4.1 Vorliegend wurde im Wiedererwägungsgesuchs vom 21. Dezem-
ber 2006 geltend gemacht, ein Vollzug der Wegweisung könne der Be-
schwerdeführerin zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden.
Zur Begründung wurde pauschal auf den Bericht der EPD G._______
vom 8. November 2006 verwiesen, welcher bereits am 10. November
2006 zur Stützung des Gesuchs um Erstreckung der Ausreisefrist bis
Frühjahr 2007 beim BFM eingereicht worden war. Diesem ärztlichen
Bericht vom 8. November 2006 zufolge meldete der Hausarzt die
Beschwerdeführerin erstmals am 12. April 2005 wegen "psychisch
auffälligen Verhaltens mit häufigem unerklärlichem Lachen" zur psy-
chiatrischen Evaluation in den EPD G._______ an. Zu einer
psychologisch-psychiatrischen Behandlung kam es in der Folge nicht.
Nach eigenmächtiger Einnahme einer unbekannten Dosis eines Anti-
depressivums wurde die Beschwerdeführerin wiederum am 4. Oktober
2006 durch den Hausarzt in den EPD angemeldet. Im gleichen Monat
verabreichte sich die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal vorsätzlich
eine Überdosis eines ihr mitgegebenen Antidepressivums. Aufgrund
der am 17., 23. und 30. Oktober 2006 sowie am 6. November 2006
durchgeführten Behandlungsgespräche diagnostizierten der stellver-
tretende Chefarzt sowie die behandelnde Psychologin der EPD bei der
Beschwerdeführerin eine leichte depressive Episode und äusserten
Seite 9
D-873/2007
den Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Ei-
ner Beantwortung der Frage, ob die zweimalige Einnahme einer Über-
dosis Psychopharmaka suizidale oder parasuizidale Handlungen dar-
stellten, enthielten sich die beiden Fachleute mit der Erklärung, dies
sei im Moment nicht klar einschätzbar. Die Reisefähigkeit erachteten
sie unter der Voraussetzung als gegeben, dass der bei einer fakti-
schen Umsetzung der Wegweisung bestehenden Suizidgefahr mittels
spezifischer Instruktion der Fremdenpolizei und – eventuell – Beglei-
tung sowie anschliessender Sicherstellung einer Behandlungsmöglich-
keit im Herkunftsland begegnet werde.
4.2 In der angefochtenen Verfügung kam das BFM zum Schluss, dass
anhand des ärztlichen Berichts vom 8. November 2006 keine – im Ver-
gleich zur Situation bei Erlass des Beschwerdeurteils vom 25. Sep-
tember 2006 – entscheidwesentlich veränderte Sachlage hergeleitet
werden könne. Als mögliche Ursachen für die psychische Verfassung
der Beschwerdeführerin würden im Bericht einerseits die Angst vor
einer Rückkehr in die Heimat und andererseits ein Vorfall aus dem
Jahr 2002 angeführt, bei welchem der Beschwerdeführerin nach ihren
Angaben die Zähne ausgeschlagen worden seien. Weil die PTBS sich
in der Regel nicht später als sechs Monate nach dem Trauma äussere,
bedeutete dies, dass die mit dem gewaltsamen Vorfall im Jahr 2002
zusammenhängenden Symptome sich weit früher hätten manifestieren
müssen als erst im Augenblick des bevorstehenden Wegweisungsvoll-
zugs. Sodann deute nichts darauf hin, dass der Bericht auf vertieften
Untersuchungen beruhe, wie sie für eine gesicherte Diagnose psychi-
scher Störungen wie beispielsweise einer PTBS eigentlich unabding-
bar seien. Der behandelnde Arzt relativiere seine diesbezügliche Dia-
gnose denn auch selber, weil er eine Retraumatisierungsgefahr an die
Bedingung knüpfe, dass die Beschwerdeführerin denn auch tatsäch-
lich unter einer PTBS leide. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei die
Beschwerdeführerin grundsätzlich reisefähig. Depressionen und suizi -
dale Tendenzen, welche vor dem Hintergrund eines behördlichen Ent-
zugs des Aufenthaltsrechts in der Schweiz bei den betroffenen Perso-
nen nicht selten zu beobachten seien, könnten vor der Abreise oder im
Rahmen einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch in Kosovo
medikamentös behandelt werden. Einer allfälligen vorübergehenden
Verschlechterung der Gesundheit der Beschwerdeführerin könne mit
einer Anpassung der Medikation entgegengewirkt werden. In Kosovo
stünden in psychiatrischen Einrichtungen neben den notwendigen Me-
dikamenten auch eine stationäre und ambulante Behandlung sowie in
Seite 10
D-873/2007
gewissem Umfang auch eine psychotherapeutische Betreuung zur Ver-
fügung. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich im Rahmen
einer zu beantragenden medizinischen Rückkehrhilfe einen Medika-
mentenvorrat mitgeben zu lassen, um allfällige Engpässe in der medi-
kamentösen Versorgung in Kosovo aufzufangen. Zudem verfügten sie
und ihr Ehemann über Verwandte im Heimatstaat und hätten nötigen-
falls die Möglichkeit, bei den im Ausland lebenden Familienangehöri-
gen Unterstützung anzufordern.
5.
5.1 Im Bericht der EPD G._______ vom 8. November 2006 wird die
Beschwerdeführerin dahingehend zitiert, dass Symptome wie Durch-
schlafstörungen, Albträume, ungewollte Visualisierung des verstorbe-
nen Vaters mit anschliessendem Bewusstseinsverlust sowie generell
schlechte Stimmung bei ihr schon "seit Jahren" bestünden, "in letzter
Zeit" jedoch "deutlich zugenommen" hätten. Die Perspektive einer
Rückkehr nach "Jugoslawien" mache ihr grosse Angst und raube ihr
den Lebenswillen.
Die Beschwerdeführerin legt damit das Hauptgewicht ihrer Vorbringen
klar erkennbar auf die Periode nach dem negativen Beschwerdeurteil
vom 25. September 2006 (Behandlungsbeginn in den EPD am 17. Ok-
tober 2006, deutliche Zunahme der Symptome "in letzter Zeit", wieder
aktuell gewordene Rückkehrperspektive als belastender Faktor). Mit
anderen Worten macht sie im Kern (vgl. immerhin E. 5.2.1 hiernach)
geltend, dass ihr Gesundheitszustand sich seit Abschluss des ordentli-
chen Asylverfahrens wesendlich verschlechtert habe und den Vollzug
der Wegweisung nunmehr als unzumutbar erscheinen lasse. Wie vom
BFM korrekt festgehalten wurde (vgl. Verfügung vom 29. Dezember
2006, S. 1), handelt es sich somit um ein Gesuch um Wiedererwägung
im klassischen Sinn der Anpassung (frz. "adaptation") einer ursprüng-
lich fehlerfreien rechtskräftigen Verfügung an eine massgeblich verän-
derte Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 104). Die zumindest
irreführende Terminologie in der Beschwerde, wonach das BFM ange-
sichts "neuer erheblicher Tatsachen" im Bericht der EPD vom 8. No-
vember 2006 zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten
sei (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. B.13), ist entsprechend zu berichtigen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob vorliegend eine wesentliche Verän-
derung der Sachlage vorliegt, bildet somit der 25. September 2006 als
Erlassdatum des Urteils der ARK im vorangegangenen ordentlichen
Seite 11
D-873/2007
Beschwerdeverfahren die zeitliche Referenz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21
E. 1c S. 204). Mit Ergehen jenes materiellen Rechtsmittelentscheids
erwuchs die vom Wiedererwägungsgesuch betroffene Verfügung des
Bundesamts vom 30. Oktober 2003 erst in Rechtskraft. Zu bedenken
ist in zeitlicher Hinsicht weiter, dass für den vorliegenden Beschwerde-
entscheid im Wiedererwägungsverfahren die im Moment seiner Ausfäl-
lung bestehende Aktenlage massgeblich ist. Die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 29. Dezember 2006 hat sich somit nicht nur vor
der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu
behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln
zu bewähren.
In materieller Hinsicht hat die vorzunehmende komparative Prüfung
entlang der Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]) zu verlaufen, nach welcher der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar ist, wenn die beschwerdeführende Person bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen ange-
wendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips
erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer
Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren
können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die
nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wä-
ren, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht er-
halten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschen-
den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5,
BVGE 2009/41 E. 7.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, jeweils mit weiteren
Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsva-
riante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist beson-
ders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer not -
wendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei
Seite 12
D-873/2007
wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand-
lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
5.2 Im konkreten Fall erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Sachlage mit Blick auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwer-
deführerin nicht als in einem Masse verändert, dass im Unterschied
zur Einschätzung der ARK im Urteil vom 25. September 2006 auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre.
5.2.1 Soweit im Wiedererwägungsgesuch und in den Eingaben im Be-
schwerdeverfahren unter Verweis auf Arztberichte (betreffend den Be-
richt vom 8. November 2006 vgl. E. 5.1 hiervor) und frühere Äusse-
rungen der Beschwerdeführerin (so etwa die Aussage in der summari-
schen Befragung vom 7. Oktober 2002, wonach sie "psychisch krank"
geworden sei [vgl. act. A1/8 S. 4]) psychische Probleme in der Zeit vor
dem 25. September 2006 thematisiert werden, stellen sich Abgren-
zungsfragen in Bezug auf die Wahl des Rechtsmittels und die Beurtei-
lungszuständigkeit. Diesbezüglich ist der Klarheit halber auf die um-
fangreiche Rechtsprechung der ARK hinzuweisen, welche vom Bun-
desverwaltungsgericht in den Grundsätzen weitergeführt wird (vgl.
EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156, EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.,
EMARK 1998 Nr. 3 E. 3a S. 21, EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.,
EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 f., EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204).
Übertragen auf den vorliegenden Fall hat die Praxis zur Folge, dass
gesundheitliche Probleme, die behauptungsgemäss schon vor dem
25. September 2006 bestanden haben, von der Beschwerdeführerin
korrekterweise mit einem Revisionsgesuch gegen das an diesem Tag
gefällte Beschwerdeurteil bei der ARK beziehungsweise – ab dem
1. Januar 2007 – beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2007/11
E. 3.3 S. 119) hätten geltend gemacht werden müssen (unechte Nova).
Im entsprechenden Revisionsverfahren wären auch vor Bundesverwal-
tungsgericht die besonderen Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG zur
Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 und 4.6 S. 120; zur
Entschuldbarkeit des verspäteten Vorbringens von mit Schuld- und
Schamgefühlen behafteten Erlebnissen auf Grund einer erlittenen
Traumatisierung im Anwendungsbereich von Art. 66 Abs. 3 VwVG sie-
he BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 376 f.). Die im vorliegenden Wiedererwä-
Seite 13
D-873/2007
gungsverfahren eingereichten, nach dem 25. September 2006 er-
stellten Arztberichte wären daher ebenso auf Revisionsgesuch (und
nicht auf Wiedererwägungsgesuch) hin zu prüfen gewesen, insoweit
sie sich thematisch auf vor dem 25. September 2006 eingetretene
Sachumstände beziehen (vgl. im Gegensatz dazu die in Revisionsver-
fahren gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts
anwendbare Regel von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG letzter Halbsatz,
siehe vorne E. 3). Ob die diesbezüglichen Tatsachen und Beweismittel
sich in einem solchen Revisionsverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht als erheblich, das heisst als geeignet erwiesen hätten
oder erweisen würden, in der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu einem anderen Entscheid zu führen, braucht hier aus
prozessökonomischen Gründen nicht erörtert zu werden. Weil das
Wiedererwägungsgesuch vom 21. Dezember 2006 argumentativ gera-
de auf einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin seit dem Urteil vom 25. September 2006
gründet und seine Abweisung durch das BFM sich – aus den nachfol-
genden Überlegungen – als rechtmässig erweist, kann nämlich a for-
tiori ausgeschlossen werden, dass ein neuer Beschwerdeentscheid im
Anschluss an eine revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 25. Sep-
tember 2006 (vgl. Art. 68 Abs. 1 VwVG) im Punkt des Wegweisungs-
vollzugs anders ausgefallen wäre oder ausfallen würde.
5.2.2 Gleichwohl ist bei der strittigen Frage, ob und – bejahenden-
falls – in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin seit dem 25. September 2006 verschlechtert hat, als
Ausgangstatsache zu berücksichtigen, dass sich nach Angaben in der
Beschwerde (vgl. daselbst, Ziff. B.14 und B.16) die psychischen Pro-
bleme der Beschwerdeführerin nicht erst im Zuge der definitiven An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs, sondern offensichtlich weit vor
dem betreffenden Entscheid der ARK vom 25. September 2006 deut-
lich manifestiert haben. So sei eine entsprechende medikamentöse
Behandlung gemäss Angaben des Hausarztes im Kurzbericht vom
29. Dezember 2006 bereits im Jahr 2004 installiert worden, und es ha-
be eine erstmalige psychiatrische Exploration schon im Jahr 2005
stattgefunden. Weil die beiden Selbsttötungsversuche und die darin er-
kennbare Suizidalität keine erstmalige psychische Auffälligkeit darstell-
ten, sondern zu vorbestandenen psychischen Problemen hinzugetre-
ten seien, gehe es an der Sache vorbei, wenn das BFM – so sinnge-
mäss die Gegenargumentation in der Beschwerde – auf die Hypothese
einer versuchten Sicherung des Aufenthaltsrechts mittels Vortäu-
Seite 14
D-873/2007
schung einer Selbstmordgefahr anspiele. Zum Bericht der EPD vom
8. November 2006, in dem bereits auf die Gefahr einer Retraumatisie-
rung hingewiesen worden sei, komme nun das Fazit der verantwortli-
chen Ärzte im Bericht der KPK G._______ vom 26. Januar 2007 hinzu,
wonach die Beschwerdeführerin sich in einer schweren depressiven
Episode mit Suizidalität bei bestehender PTBS befinde, eine längere
Reise derzeit nicht bewältigen könne und einer länger dauernden
Therapie in einem geschützten Rahmen bedürfe. Eine solche Therapie
sei im Heimatland nicht gewährleistet, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht vertretbar sei.
Demgegenüber erachtete das BFM in seiner Vernehmlassung vom
16. April 2007 den Wegweisungsvollzug unverändert als zumutbar. Zur
Begründung wies es einleitend darauf hin, dass die in der angefoch-
tenen Verfügung erwähnten psychiatrischen Einrichtungen in Kosovo
in letzter Zeit weiter ausgebaut worden seien. Ergänzend führte es an,
im Gegensatz zum – noch nicht vollumfänglich mit schweizerischen
Massstäben vergleichbaren – Qualitätsstandard in Kosovo sei in Ser-
bien und namentlich im Grossraum H._______, wo die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt habe, dank eines durch
die Regierung und internationale Geldgeber alimentierten,
dynamischen Reformprozesses kaum noch etwas von den früheren
Defiziten feststellbar. Die psychiatrische Versorgung habe sich in den
letzten Jahren unter der Leitung des psychiatrischen Zentrums der
Universitätsklinik H._______ und des Instituts für Psychiatrie wieder
an westeuropäische Standards herangearbeitet. Dank der
Zusammenarbeit der (...) Zentren mit mehreren über das Land
verteilten Kliniken würden praktisch flächendeckend alle gängigen
Behandlungen angeboten. Dabei werde mit modernsten
therapeutischen Ansätzen gearbeitet, so auch im staatlichen Sektor, in
dem die Behandlung in der Regel kostenlos sei.
In ihrer Replik vom 22. Mai 2007 hält die Beschwerdeführerin daran
fest, dass ihr der Vollzug der Wegweisung nicht zugemutet werden
könne. Obschon sie eingestehen müsse, den derzeitigen Stand der
medizinischen Versorgung weder in Kosovo noch in Serbien detailliert
zu kennen, gehe sie "aufgrund ihrer Erfahrung" davon aus, dass in
ihrer Heimat keine adäquate Versorgung bestehe, welche mit der hier
erfahrenen verglichen werden könne. Sowohl das Eidgenössische De-
partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) als auch das Deut-
sche Auswärtige Amt wiesen darauf hin, dass die medizinische Versor-
Seite 15
D-873/2007
gung in Serbien ausserhalb der Grossstädte nicht gewährleistet und
die Mitnahme genügender Medikamentenvorräte für Patienten ratsam
sei. Primär wegen fehlender finanzieller Mittel seien die gegenwärtigen
Kapazitäten der Gesundheitseinrichtungen in Kosovo begrenzt und in
vielfacher Hinsicht unzureichend, um für Einzelpersonen mit psycholo-
gischen Störungen eine angemessene Behandlung zu gewährleisten.
Aufgrund dessen und nicht zuletzt in Anbetracht der Warnhinweise des
EDA müsse zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass
die für sie notwendige medizinische Versorgung weder in Kosovo noch
in Serbien gewährleistet sei.
Der von der kantonalen Migrationsbehörde mit Abklärungen betraute
Psychologe hält seinerseits im Bericht vom 6. März 2009 aufgrund ei -
nes persönlichen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin am 17. Fe-
bruar 2009 in teilweiser Anwesenheit ihres Ehemannes und ihrer
Schwester sowie nach Einsicht in die vorerwähnten ärztlichen Berichte
(Hausarzt, EPD und KPK G._______) und eine ärztliche "Stel-
lungnahme" vom 22. Juli 2008 fest, es sei äusserst schwer festzustel -
len, ob Ereignisse im Heimatland bei der Beschwerdeführerin wirklich
eine PTBS hinterlassen hätten. Da dieser Punkt nicht zu klären sei, sei
die im Bericht der EPD vom 8. November 2006 gestellte Diagnose des
Verdachts auf PTBS die zutreffende, wenngleich auch dieser Befund
aufgrund der jetzt vorliegenden Ereignisse nicht vollständig gestützt
werden könne. Hingegen könne bestätigt werden, dass bei der Be-
schwerdeführerin eine partielle Verwirrung und eine depressive Ver-
stimmung vorlägen. Ob eine schwere oder leichte Form einer Depres-
sion bestehe, hänge wohl auch von den örtlichen und zeitlichen Um-
ständen ab. Im aktuell feststellbaren Zustand einer leichten Verwirrung
und Depressivität sei die Beschwerdeführerin durchaus reisefähig.
Nach vollzogener Wegweisung sei eine Fortsetzung der medikamentö-
sen Therapie mit einem Antidepressivum und einem angstlösenden
und schlaffördernden Mittel über genügend lange Zeit unbedingt erfor-
derlich, ansonsten mit negativen Komplikationen zu rechnen sei.
In der Stellungnahme vom 18. August 2010 wird nach Einsicht in den
Bericht vom 6. März 2009 resümiert, dass die seither durchgeführten
Abklärungen kein wesentlich anderes Bild des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin ergeben hätten als zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung. Die Frage des Vorliegens einer PTBS respektive
des blossen Verdachts auf das Vorliegen einer PTBS werde von den
behandelnden und begutachtenden Ärzten offensichtlich unterschied-
Seite 16
D-873/2007
lich gewichtet. Folge man dem Fazit im Bericht vom 6. März 2009, wo-
nach diese Frage wohl nicht eindeutig beurteilt werden könne, so sei
zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer PTBS auszugehen. Die
sie seit dem 4. März 2008 behandelnde Psychiaterin halte in ihrem
Schreiben vom 16. August 2010 denn auch fest, dass bei der Be-
schwerdeführern eine PTBS mit Persönlichkeitsveränderung, schwe-
ren Angstzuständen und depressiven Stimmungsschwankungen vorlie-
ge. Wie die Psychiaterin gleichenorts ausführe, habe die "langsame
psychische Stabilisierung", zu welcher es bei der Beschwerdeführerin
gekommen sei, ihre Ursache nicht nur in der regelmässigen Medika-
menteneinnahme, sondern auch in regelmässigen Psychotherapiege-
sprächen und der Einbettung in einem geschützten Umfeld in der
Schweiz, bestehend aus ihrer Tochter und deren Familie. Nicht ausser
Acht gelassen werden dürfe in diesem Zusammenhang, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zwar beide Angehörige der
Roma, jedoch unterschiedlicher Herkunft und religiöser Ausrichtung
seien. In Serbien werde die Beschwerdeführerin als Albanerin wahrge-
nommen, in Kosovo betrachte man ihren Ehemann als Serben. Sowohl
in Serbien als auch in Kosovo könnten die Beschwerdeführerin und ihr
Mann kaum vermeiden, als Roma gemischt religiöser Ausprägung ei-
ner entsprechenden Diskriminierung ausgesetzt zu werden. Daher
müsse davon ausgegangen werde, dass im Fall des Wegweisungs-
vollzugs eine regelmässige Medikation mit Psychopharmaka nicht
garantiert sei und ebenso wenig eine notwendige regelmässige
Gesprächstherapie sichergestellt sei. Die Gesundheit der Beschwerde-
führerin sei deshalb bei einer Rückkehr mangels adäquater medizini-
scher Versorgung gefährdet.
5.2.3 Aus Sicht des Gerichts ist es im Sinn einer ganzheitlichen und
nüchternen Beurteilung zunächst angebracht, das Hauptmotiv des
Wiedererwägungsgesuchs – erhebliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustands seit dem 25. September 2006 – nicht losgelöst von dem
am 10. November 2006 eingereichten Gesuch um Ausreisefristerstre-
ckung (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.g) zu betrachten. In der Begrün-
dung dieses Gesuchs wurden unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht
vom 8. November 2006, welcher sechs Wochen später mit dem Wie-
dererwägungsgesuch dem BFM erneut als Beweismittel unterbreitet
wurde, die Angst der Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr nach
Serbien und daraus entstehende existenzbedrohliche Schwierigkeiten
geltend gemacht. Letztere wurden jedoch im Unterschied zum Wie-
dererwägungsgesuch vom 21. Dezember 2006 spezifisch mit dem be-
Seite 17
D-873/2007
vorstehenden Winter erklärt und zum Anlass für die blosse Bitte ge-
nommen, die Wintermonate noch in der Schweiz verbringen zu kön-
nen. Gleichzeitig versicherten die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann dem BFM gegenüber explizit ihre Bereitschaft, die Schweiz im
nächsten Frühjahr zu verlassen. Bereits am 17. Oktober 2006 hatten
sie zudem im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rückkehr-
hilfe ihren Willen, selbständig in ihre Heimat zurückzukehren, ohne
den Vorbehalt eines erbetenen Weiterverbleibs in der Schweiz über die
Wintermonate mit ihrer Unterschrift bestätigt.
Sodann zeigt sich bei eingehender Prüfung der Akten, dass die
– letztlich akademische – Frage, ob das bei der Beschwerdeführerin
vorliegende Krankheitsbild nach der internationalen Klassifikation der
Krankheiten (IDC-10) als PTBS zu werten ist oder sich mangels aus-
reichend(er) zuverlässiger Anhaltpunkte lediglich eine entsprechende
Verdachtsdiagnose stellen lässt, sich nicht entscheidend auf die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt auswirkt.
So präsentiert sich in beiden Fällen eine Rückkehr in den Heimatstaat
als ein auch unter humanitären Gesichtspunkten vertretbares Szena-
rio, durch welches die Beschwerdeführerin kurz- oder mittelfristig kei -
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt würde.
Bei dieser Einschätzung ist vorab klarzustellen, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der vorne dargelegten biografischen Merkmale zwei-
felsohne als Staatsangehörige von Serbien zu betrachten ist (vgl. dazu
das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April
2010 E. 6.4.2). Das zuständige serbische Ministerium hat denn auch
am 21. Februar 2007 auf Antrag des BFM hin schriftlich die Zustim-
mung für eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes erteilt. Weiter ergibt sich aus den Akten von selbst, dass die
Bedingungen sich in Serbien und insbesondere im Raum H._______
im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin
günstiger präsentieren als in Kosovo. Dabei gilt es insbesondere zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt ihren Wohnsitz
in E._______ hatte (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.a) und nach dem
Tod ihrer Mutter in Kosovo offenbar über keine Verwandten oder
anderen Bezugspersonen mehr verfügt.
Entgegen der Auffassung in der Eingabe vom 18. August 2010 besteht
unter Berücksichtigung aller Umstände ausreichende Gewähr dafür,
dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Serbien wei -
Seite 18
D-873/2007
terhin Zugriff auf die – nach einhelliger Meinung der Ärzte – benötigten
Medikamente (Psychopharmaka) und therapeutischen Gespräche mit
einer psychiatrisch geschulten Person hätte. Das BFM weist in der
Vernehmlassung vom 16. April 2007 zu Recht auf die Tatsache hin,
dass in Serbien und namentlich im Grossraum H._______ dank den
Anstrengungen des psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik
H._______ und des Instituts für Psychiatrie eine psychiatrische
Versorgung aufgebaut wurde, die mit westeuropäischen Standards
vergleichbar ist. Diese Feststellung blieb in der Replik vom 22. Mai
2007 im Wesentlichen unwidersprochen. Ebenso wenig wurde von der
Beschwerdeführerin bestritten, dass die modernen therapeutischen
Ansätze auch im kostenlosen staatlichen Sektor (Recht auf
Gesundheitsversorgung) zur Anwendung gelangen. Die in den
ärztlichen Berichten als unabdingbar bezeichnete Kontinuität bezüglich
der von der Beschwerdeführerin in der Schweiz in Anspruch
genommenen Behandlungsformen erscheint somit hinreichend
gewährleistet, zumal auch etwaige sprachliche Barrieren wegfallen
dürften. Daran ändert nichts, dass aus glaubwürdigen Quellen nach
wie vor Diskriminierungen von aus Kosovo oder Südserbien nach
H._______ zugezogenen Roma ohne ordentliche Registrierung bei der
Inanspruchnahme des Rechts auf Gesundheitsversorgung publik
werden. In diesem Punkt dürfte wiederum als begünstigender Faktor
zum Tragen kommen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwischen
1977 und 2002 zusammen mit ihrem serbisch-orthodoxen Ehemann in
E._______ ansässig war und die serbokroatische Sprache beherrscht.
Zudem ist sie im Besitz eines Dokuments vom 14. August 1998,
welches ihre Geburt am 24. Mai 1960 in C._______ bescheinigt. Es
wird der Beschwerdeführerin beziehungsweise dem sie begleitenden
Ehemann obliegen, in einer ersten Phase nach der Rückkehr nach
Serbien um eine ordentliche Registrierung besorgt zu sein und damit
die Voraussetzung für einen ungehinderten Zugang zu den gesund-
heitlichen Einrichtungen zu schaffen (vgl. dazu ausführlich das zur Pu-
blikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3).
Um allfälligen Komplikationen wie etwa der Pflicht zur Tragung eines
Selbstbehalts zu begegnen, besteht für die Beschwerdeführerin zu-
dem gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2,
SR 142.312) die Möglichkeit, im Rahmen einer neu zu beantragenden
individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur medizinischen
Betreuung im Heimatstaat über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu
erhalten oder sich einen Medikamentenvorrat aus der Schweiz mitge-
Seite 19
D-873/2007
ben zu lassen. Bei Bedarf liesse sich die Rückkehrhilfe mit der Unter-
stützung von IOM H._______ praktisch umsetzen (vgl. Art. 93 Abs. 3
AsylG). Sodann erscheint auch der Hinweis des BFM auf die Mög-
lichkeit berechtigt, dass die in der Schweiz lebenden Angehörigen der
Beschwerdeführerin (Tochter und Sohn) und ihres Ehemannes nöti-
genfalls einen Beitrag dazu leisten, dass die medizinische Betreuung
der Beschwerdeführerin auch in Serbien zuteil kommt und die an-
spruchsvolle erste Phase nach der Rückkehr ohne konkrete Gefähr-
dung verläuft.
Was die im Schreiben der Psychiaterin vom 16. August 2010 enthalte-
ne Aussage betrifft, wonach sich der psychische Zustand der Be-
schwerdeführerin bei einer Ausschaffung erheblich verschlechtern
könne und Suizidhandlungen nicht auszuschliessen seien, ist Folgen-
des zu erwägen: Es ist leicht nachvollziehbar und notorisch, wenn ein
unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit
konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck
führt. Diesem Druck kommt aber für die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Relevanz zu, es sei denn, es
liege eine ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung le-
bensbedrohlichen Ausmasses vor. Vorliegend liegen keine Anhalts-
punkte für eine dermassen gravierende Störung vor. Für den Zeitraum
der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat kann im Übrigen, wie
dies auch im mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztli -
chen Bericht vom 8. November 2006 hervorgehoben wurde, einer all -
fälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der
Beschwerdeführerin medikamentös und mittels Betreuung durch eine
mit der Problematik vertraute Fachperson begegnet werden.
5.3 Das Wiedererwägungsgesuch und die Beschwerde enthalten in
Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 82 Abs. 3
AuG) keine Begehren und Begründungselemente. Grundsätzlich kann
das Bundesverwaltungsgericht eine fehlerhafte Verfügung auch ohne
ausdrückliches Begehren zugunsten einer Partei ändern (vgl. Art. 62
Abs. 1 VwVG). Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch
hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft
es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn
hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichend Anlass besteht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Seite 20
D-873/2007
Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94). Vorliegend
bleibt der Vollständigkeit halber anzufügen, dass die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin kein valables Unzulässigkeitskrite-
rium darstellt. So können ganz aussergewöhnliche Umstände („circon-
stances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) im Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen
Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05] mit ausführlicher Begrün-
dung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung
schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestä-
tigt hat (vgl. a.a.O., § 42-45), klarerweise ausgeschlossen werden. Im
Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkre-
ten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür, dass nötigenfalls ge-
eignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Um-
setzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Aus-
schaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit
einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S.
Dragan u.a. gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]).
6.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und in den Folgeeingaben näher
einzugehen, weil diese das Ergebnis der vorliegenden wiedererwä-
gungsrechtlichen Prüfung nicht entscheidend zu beeinflussen vermö-
gen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Ausführungen zu
den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtsrelevan-
te Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt, und es kann ohne
Willkür vorweg die Annahme getroffen werden, weitere Beweiserhe-
bungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln
und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizi-
pierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003
Nr. 13 E. 4a S. 84). Aus diesem und den vorne dargelegten Gründen
ist von weiteren medizinischen Untersuchungen zur Reisefähigkeit der
Beschwerdeführerin abzusehen. Sofern die dahingehende Formulie-
rung in der Eingabe vom 18. August 2010 als Antrag gemeint ist, ist
dieser abzuweisen. Nach Würdigung aller relevanter Umstände ist als-
dann festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
Seite 21
D-873/2007
7.
Gleichzeitig mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht (vgl.
Prozessgeschichte Bst. D und F), dessen Beurteilung aussteht. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. In der Zwischenverfü-
gung vom 2. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin darauf hinge-
wiesen, dass nach dem Stand der Akten das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege bereits mangels ausgewiesener Be-
dürftigkeit auszuweisen wäre. Im weiteren Verlauf des Beschwerdever-
fahrens versäumte es die Beschwerdeführerin, die geltend gemachte
prozessuale Bedürftigkeit mit einer aktuellen Fürsorgebestätigung oder
auf andere geeignete Weise zu belegen. Demzufolge kann sie nicht als
prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gelten. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit un-
abhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren abzu-
weisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die gesamten Kosten
dem mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbin-
den (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind auf
einen Betrag von Fr. 1200.- zu bestimmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
D-873/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
- (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
Seite 23