Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-873/2009
Urteil vom 3. Mai 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer – ein
kosovarischer Staatsangehöriger und ethnischer Roma – am 1.
September 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Dazu
wurde er am 11. September 2008 vom BFM im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 4. Dezember 2008 in C._______ zu seinen
Asylgründen angehört (Anhörung).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend,
er habe seit seiner Geburt im Dorf D._______ in der Grossgemeinde
E._______ (Kosovo) gelebt, bis er Ende der Neunzigerjahre von den
serbischen Behörden inhaftiert worden sei, da er Probleme verursacht
habe. Im Gefängnis habe man ihn mit dem Lauf eines Gewehres
geschlagen und ihm dadurch das Nasenbein gebrochen und die
Vorderzähne ausgeschlagen. Nachdem er im April 2001 aus dem
Gefängnis entlassen worden sei, habe er – wie schon vor seiner
Inhaftierung – Probleme mit den Albanern gehabt. Deswegen habe er mit
seinem ältesten Sohn F._______ Kosovo verlassen und sei mit ihm nach
Serbien beziehungsweise Montenegro gegangen, wo er gearbeitet habe.
Seine zwei jüngeren Kinder habe er in Kosovo zurückgelassen. Da er in
Serbien mit den serbischen Behörden Probleme bekommen habe, habe
er – nachdem er genügend Geld für die Reise gehabt habe – Serbien am
29. August 2008 verlassen und sei per LKW via Österreich unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Seinen Sohn
F._______ habe er wegen fehlender Papiere nicht in die Schweiz
mitnehmen können.
Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs gab der
Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Haft, zu seinen Fluchtgründen und seinem
Aufenthalt seit 2001 wiesen in wesentlichen Punkten erhebliche
Widersprüche auf. Beispielsweise habe er anlässlich der Kurzbefragung
angegeben, bis Ende 2007 im Dorf D._______ gelebt zu haben und sich
danach etwa zwei Monate in Serbien sowie zirka sechs Monate in
Montenegro aufgehalten zu haben, bevor er in die Schweiz gereist sei. In
der Anhörung habe er demgegenüber einerseits geltend gemacht, seinen
Herkunftsort drei bis vier Monate nach seiner Haftentlassung im Jahre
2001 verlassen zu haben, andererseits habe er gesagt, er habe wenige
Tage nach seiner Entlassung Kosovo verlassen müssen. Danach habe er
in Serbien und Montenegro gearbeitet und gelebt, bis er 2008 genügend
Geld für die Ausreise beisammen gehabt habe. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er habe
Kosovo aus Angst vor den Albanern verlassen, da diese gelegentlich
Steine gegen sein Haus geworfen hätten. Anlässlich der Anhörung habe
er angegeben, er habe aus seinem Herkunftsort weggehen müssen, weil
maskierte UCK[Befreiungsarmee des Kosovo]-Männer ihn bedroht und
von ihm 10'000 Euro verlangt hätten. Auch zu seiner Haft habe der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben.
Zudem habe er sich bezüglich des Aufenthaltsortes seiner Kinder
während seiner Haftzeit widersprochen. Schliesslich habe er hinsichtlich
seiner eingereichten Identitätskarte unstimmige Angaben gemacht. Mit
diesen erheblichen, im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten
Widersprüchen und Ungereimtheiten gelinge es dem Beschwerdeführer
nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Bezüglich
der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig,
zumutbar und möglich sei.
D.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2009 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 aufzuheben und ihm in der
Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 13.
Januar 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20.
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Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom
24. Januar 2009 in Kopie bei.
E.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer eine von ihm unterzeichnete ärztliche
Entbindungserklärung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 forderte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, das Gericht bis
zum 14. März 2011 über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu
informieren (allenfalls unter Beilage entsprechender ärztlicher
Unterlagen) sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 10. März 2011 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht von Dr. med. H._______
vom Psychiatriezentrum I._______ vom 27. Dezember 2010 zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
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anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art.
3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylvorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen zu Recht als unglaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat.
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f.).
4.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Seine Behauptung in der Beschwerde, wonach er sehr grosse
Schwierigkeiten habe, sich zu konzentrieren und etwas zu erklären, findet
in den Akten ebenso keine Stütze wie das geltend gemachte Vorbringen,
wonach er sehr nervös sei und oft nicht klar denken könne. Diese
Aussagen sind daher lediglich als Schutzbehauptungen zu werten, zumal
der Beschwerdeführer sie erst vorbrachte, nachdem ihm in der
angefochtenen Verfügung verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente in
seinen Aussagen vorgehalten worden waren.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen
angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte,
weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten
Fluchtgründe, der geltend gemachten Haft sowie seines Aufenthalts seit
2001 in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab
er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er habe Kosovo aus Angst
vor den Albanern verlassen, da diese gelegentlich Steine auf sein Haus
geworfen hätten (Akten BFM A 1/8, S. 4 f.), während er bei der Anhörung
aussagte, er habe aus seinem Heimatland flüchten müssen, da nach
seiner Haftentlassung im April 2001 mehrere maskierte UCK-Leute von
ihm 10'000 Euro verlangt und ihm gedroht hätten, ihn und seine Kinder zu
töten, falls er den geforderten Betrag nicht bezahle (Akten BFM A 12/13,
S. 8 f.). Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung geltend, er habe sich bis Ende 2007 im Dorf D._______
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aufgehalten (Akten BFM A 1/8, S. 1), wohingegen er bei der Anhörung
zuerst vorbrachte, nach seiner Haftentlassung im Jahre 2001 drei oder
vier Monate dort gewohnt zu haben, bevor er nach Serbien und
Montenegro gegangen sei (A 12/13, S. 3). Später in der Anhörung gab er
dann zu Protokoll, er habe Kosovo wenige Tage nach seiner
Haftentlassung im April 2001 verlassen müssen (Akten BFM A 12/13, S.
8 ff.). Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch
hinsichtlich seiner Haft. So führte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er
habe während des Krieges Flüchtlingen und albanischen Kindern
geholfen, weswegen er von der serbischen Armee verhaftet worden sei
und er sich von 1999 bis 2001 in Haft befunden habe (Akten BFM A 1/8,
S. 1, 5). Bei der Anhörung sagte er demgegenüber aus, er sei von der
serbischen Polizei inhaftiert worden, da er von Albanern zum Diebstahl
gezwungen worden sei. Deswegen sei er dreieinhalb Jahre im Gefängnis
gewesen (Akten BFM A 12/13, S. 4 f.). Ausserdem machte der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, sein ältester
Sohn F._______, den er in Montenegro zurückgelassen habe, halte sich
zurzeit bei seinem Cousin in Montenegro auf (Akten BFM A 1/8, S. 3),
während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, der Aufenthaltsort seines
ältesten Sohnes F._______ sei ihm unbekannt, seit er ihn an der Grenze
in Montenegro habe zurücklassen müssen (Akten BFM A 12/13, S. 6).
Die darauf Bezug nehmenden Entgegnungen des Beschwerdeführers in
der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben aufgezeigten,
offensichtlichen Widersprüche aufzulösen. Insbesondere erscheint die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Spritzen für die
albanischen Kinder stehlen müssen, als nachgeschoben und damit
unglaubhaft, zumal er Derartiges mit keinem Wort erwähnte, als er
anlässlich der Anhörung nach dem Grund für seine Haft gefragt wurde
(Akten BFM A 12/13, S. 4 f.)
Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit den Albanern in Kosovo
ist zudem festzustellen, dass den diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen die erforderlichen
Realkennzeichen einer Erzählung fehlen (Akten BFM A 1/8, S. 5, A
12/13, S. 8 f.). Namentlich ist den Äusserungen des Beschwerdeführers
weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum
einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu
entnehmen. Da es sich bei den behaupteten Problemen mit den Albanern
um einschneidende und einprägsame Erlebnisse handelt, ist
anzunehmen, dass er detaillierter und ausführlicher darüber berichtet
hätte, hätte er sie tatschlich erlebt.
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Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers weckt auch der
Umstand, dass seine Ausführungen bezüglich seines Aufenthalts in
Serbien beziehungsweise Montenegro unsubstanziiert und vage
ausgefallen sind. So konnte er insbesondere anlässlich der Anhörung
nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen, wann er sich wo aufgehalten
hat (Akten BFM A 12/13, S. 3 f.).
4.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der
Rückkehr in den Kosovo befürchten müsste. Hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft ist der rechtserhebliche Sachverhalt alsdann in der
Kurzbefragung vom 11. September 2008 und in der Anhörung des
Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2008 vollständig und richtig
erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt
worden. Es besteht deshalb diesbezüglich kein Anlass, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag
insoweit abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die
Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Nach Ablehnung eines Asylgesuchs verfügt das BFM in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
5.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.3. Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen.
In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren
verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die
Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für
albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen.
Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für diese
Minderheiten – mit Ausnahme einiger Gemeinden, zu denen E._______
indessen nicht zähle – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen
werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich
in ganz Kosovo gegeben und der Zugang zu den medizinischen und
sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch
keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprächen. Zwar verfüge der Beschwerdeführer
über keine Schulbildung, er habe jedoch jahrelange Berufserfahrung als
(…) und in anderen Arbeitsbereichen. Weiter seien seine in der Schweiz
lebenden Brüder gemäss seinen Angaben bereits in den letzten Jahren in
der Lage gewesen, ihn finanziell zu unterstützen. Zudem lebten mehrere
seiner Angehörigen in Kosovo. Dazu wohne eine Cousine des
Beschwerdeführers in Serbien, weitere Verwandte lebten in Montenegro.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Kosovo, zumal ihm in der Stadt E._______
eine qualitativ gute medizinische Infrastruktur zur Verfügung stehe.
Weiter sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich beispielsweise in
Pristina behandeln zu lassen.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute
über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte
Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt
sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der
ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10
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Seite 11
und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der
Unabhängigkeitserklärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die
Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country"
an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der
Minderheiten hat sich bezüglich Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreiem
Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder
medizinischer Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend
verbessert. Die ethnischen Minderheiten werden zwar nicht kollektiv
verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten,
von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die
Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von
Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage,
welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen
der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-,
Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen.
5.5. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne eine Einzelfallabklärung vor Ort
vorzunehmen. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall
zwingend – etwa als formelle und materielle Bedingung einer
hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes – eine
Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann selbstredend auch ohne
Einzelfallabklärung vor Ort der wesentliche Sachverhalt, der zur
Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant ist,
als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der
Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien hinreichend substanziiert
eruiert sind.
Von einem – bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers –
vollständig erstellten Sachverhalt im Vollzugspunkt kann vorliegend nicht
ausgegangen werden: Zu einigen Themen, welche für die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zentral sind, wie etwa familiäre
Verhältnisse und Perspektiven oder finanzielle Unterstützung durch
Drittpersonen bei einer Reintegration wurde der Beschwerdeführer
entweder gar nicht oder in eher summarischer Weise befragt.
Von einem hinreichend erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten
Integrationskriterien kann aktuell insbesondere auch deshalb nicht
D-873/2009
Seite 12
ausgegangen werden, weil die Akten kein klares Bild vom
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen
Behandlung vermitteln. Weiter ist unklar, was mit dem Haus des
Beschwerdeführers geschehen ist, nachdem er Kosovo verlassen hat.
Die angefochtene Verfügung beruht somit hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel
reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung
kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der
Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung
des Sachverhalts, und die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen (vor
Ort) stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem
solchen Fall rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen
Verfügung. Zudem bleibt dem Beschwerdeführer auf diese Weise der
Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die
Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Ziffern 4 und 5 der Verfügung
vom 13. Januar 2009 aufzuheben sind. Das BFM ist anzuweisen, die
erforderlichen Abklärungen (vor Ort) vorzunehmen beziehungsweise
vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und
aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu
zu entscheiden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
diesbezüglichen Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend
Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war und da aufgrund der Aktenlage von der
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde
hinfällig geworden – gutzuheissen und von der Kostenauferlegung
abzusehen.
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6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung der ihr erwachsenen, notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend ist der
Beschwerdeführer nicht vertreten, weshalb ihm auch keine
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sein können. Es ist deshalb
keine Parteientschädigung zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche (Ziffern
1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gutgeheissen, und die Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat das
Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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