B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-873/2013
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
D-873/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 15. März 2009 und gelangte in die B._______, wo er sich zwei
Wochen aufhielt, ehe er nach einem rund viertägigen Aufenthalt in
C._______ am 29. April 2009 in die Schweiz einreiste und am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ vom 5. Mai 2009 wurde der Be-
schwerdeführer am 11. Juni 2009 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen
angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei
irakischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
E._______, Provinz Dohuk. Am 22. Februar 2007 habe er den Dienst als
Berufssoldat angetreten, zu dem er sich drei Jahre verpflichtet habe.
Nicht wie abgemacht nur in F._______, sei er auch in G._______ und
H._______ eingesetzt worden. Ebenfalls seien nicht die vereinbarten
(Geldbetrag) monatlich ausbezahlt worden. Anfangs 2008 seien 16 seiner
Kameraden bei einer Explosion eines Fahrzeuges in G._______ ums Le-
ben gekommen. Deswegen und aufgrund der allgemein gefährlichen Si-
tuation als Berufssoldat habe er den Dienst schliesslich quittiert. Er sei
von Soldaten zu Hause abgeholt und während 15 Tagen in der Nähe von
H._______ inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe man ihm Ur-
laub gewährt, den er zur Organisation der Ausreise genutzt habe. Vor
diesem Hintergrund sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussa-
gen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklä-
rungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fo-
tos von sich in Militäruniform, einen Militärausweis und ein Zertifikat für
die Absolvierung eines zweiwöchigen Kurses im April 2007 zu den Akten.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton I._______ zugewiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Januar 2013 – eröffnet am
25. Januar 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
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lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Es sei ihm nicht gelungen, die rund
eindreiviertel Jahre dauernde Dienstzeit und seine damit zusammenhän-
genden Probleme, namentlich seine Dienstquittierung sowie die an-
schliessende Inhaftierung anschaulich darzustellen. Angaben zu seinen
Aufgaben als Berufssoldat, zu den Umständen seiner Festnahme und
seinem anschliessenden Gefängnisaufenthalt seien dementsprechend
unsubstanziiert ausgefallen. Auch würden konkrete Angaben zu Zeitpunkt
und Dauer der jeweiligen Ereignisse fehlen. Gesamthaft betrachtet wür-
den sich seine diesbezüglichen Aussagen in Allgemeinplätzen erschöp-
fen, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt
werden könnten. Ferner sei es nicht plausibel, dass jemandem nach einer
Inhaftierung infolge Dienstquittierung Urlaub gewährt werde, stünden De-
serteure doch zwecks Verhinderung eines erneuten Desertionsversuchs
in der Regel unter einer strengeren Beobachtung durch ihre Vorgesetz-
ten. Mithin könnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grün-
de, die ihn zur Flucht bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden. Das
BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den Dienst als Soldat
früher quittiert habe und dass die geltend gemachte Furcht vor erneuter
Inhaftierung nicht den tatsächlichen Ausreisegrund darstelle. In Anbet-
racht der Aktenlage sei der zu den Akten gereichte, bis im Jahr 2010 gül-
tige Militärausweis unerheblich, da der Ausweis gemäss Angaben des
Beschwerdeführers ihm bereits nach Absolvierung des Ausbildungskur-
ses ausgehändigt worden sei. Gemäss Kenntnissen des Amtes existiere
in den der Kurdischen Regionalregierung unterstehenden Provinzen Do-
huk, Erbil und Suleimaniya keine Dienstpflicht. Jede Person sei frei, sich
den Peshmerga anzuschliessen und die Organisation wieder zu verlas-
sen. Insbesondere einfache Soldaten ohne besondere Stellung hätten
keine Nachteile infolge Desertion zu befürchten. Folglich habe der Be-
schwerdeführer als ehemaliger Soldat niederen Ranges bei einer Rück-
kehr in seine Heimatprovinz Dohuk keine Verfolgung seitens der Pesh-
merga zu befürchten. Die Vorbringen hinsichtlich des Ereignisses im Jahr
2008 (Fahrzeugexplosion, bei der 16 Kameraden ums Leben gekommen
seien) sowie der geltend gemachten allgemein gefährlichen Situation sei-
en der damals herrschenden Konfliktsituation im Heimatland des Be-
schwerdeführers zuzuschreiben und könnten nicht als relevant für die
Asylgewährung taxiert werden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung
(BVGE 2008/5) erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in die
drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) als grundsätzlich
zumutbar und führte zusätzlich aus, dass auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen, gesunden
und über ein soziales Beziehungsnetz in der Herkunftsprovinz verfügen-
D-873/2013
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den Beschwerdeführers sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung möglich.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den "Negativentscheid von
Bern".
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 – eröffnet am 25. Februar
2013 – wurde dem Beschwerdeführer die vorgenannte Eingabe mangels
der erforderlichen Rechtsbegehren und deren Begründung zur Be-
schwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung re-
tourniert. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 8. März 2013, einzu-
zahlen.
E.
In seiner Beschwerdeverbesserung vom 1. März 2013 beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt einer nachträglichen Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen
und in Abänderung der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 (vgl.
Bst. D) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2013 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
D-873/2013
Seite 6
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung auf, weshalb
es die Vorbringen des Beschwerdeführers als zu wenig detailliert und dif-
ferenziert dargelegt erachtete. Aufgrund des vom Beschwerdeführer ein-
fach gehaltenen Sachverhalts, der nach Auffassung des BFM erfahrungs-
gemäss unvereinbar mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit
sei, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dessen Schilderungen
insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermöchten. Ebenfalls begründete es, weshalb das er-
wähnte Ereignis im Jahre 2008 (Tod von 16 Kameraden bei einer Fahr-
zeugexplosion) sowie die allgemein gefährlichen Situation während der
Dienstzeit im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fielen. Das Bundesver-
waltungsgericht sieht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung,
die vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen, kann auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. B hier-
vor).
4.2 Keine Änderung in der Frage der Asylgewährung bewirken die Aus-
führungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe. Der von
der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird lediglich wiederholt und mit
der Behauptung verbunden, seine Vorbringen würden – entgegen der vo-
rinstanzlichen Begründung – gesamthaft gesehen ein stimmiges Bild
vermitteln. Substanzielles respektive stichhaltige Gründe, welche die Ar-
gumentation des BFM widerlegen könnten, werden nicht vorgebracht.
Mithin wird keine Klärung in die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
D-873/2013
Seite 7
Unglaubhaftigkeitselemente hineingebracht. Insbesondere mit dem blos-
sen Verweis auf die einzelnen vom Beschwerdeführer in Monatseinheiten
angegebenen Protokollstellen der direkten Bundesanhörung werden die
von ihm geschilderten Geschehnisse noch nicht zu derart konkreten und
aufschlussreichen Angaben, als dass sie dadurch als glaubhaft gemacht
erscheinen. Die Begründung des Beschwerdeführers in diesem Zusam-
menhang, er habe sehr wohl konkrete Angaben zum Zeitpunkt und der
Dauer der Ereignisse machen können, auch wenn die Angaben vielleicht
nicht zum Teil auf den Tag genau gewesen seien und er gewisse Vorgän-
ge zeitlich nicht mehr genau habe zuordnen können, erweist sich in die-
ser pauschalisierenden Art und Weise nicht überzeugend. Der Einwand
des Beschwerdeführers, wonach er seine persönliche Betroffenheit in der
behördlichen Befragungssituation nicht zum Ausdruck gebracht habe,
sondern möglichst sachlich und rational geblieben sei, ist sodann als un-
behelflicher Erklärungsversuch zu werten. Es ist nicht einzusehen, dass
der Beschwerdeführer ausgerechnet der Behörde, bei der er um Schutz
nachsucht, nicht sämtliche für die Ausreise relevanten Gründe umfassend
darlegt, da er bei Nichtangabe (Verschweigen) massgebender, den Sach-
verhalt vervollkommender Begründungselemente Gefahr laufen könnte,
unverstanden zu bleiben respektive eine negative Beurteilung seiner
Asylgründe hinzunehmen.
4.3 Ohne weiter auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Darlegungen
des Beschwerdeführers einzugehen, ist in casu festzustellen, dass eine
Dienstpflicht – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausgeführt – in den der Kurdischen Regionalregierung unterstehenden
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya nicht existiert. Die entsprechen-
den Erkenntnisse des BFM stützen sich dabei auf öffentlich zugängliche
Quellen, deren Sichtung, Einordnung und Bewertung ein wesentlicher
Bestandteil der Alltagsarbeit von speziell dafür ausgebildeten Fachperso-
nen der Vorinstanz bilden. Die unter anderem Eingang in amtsinterne
Länderanalysen findenden Ergebnisse der entsprechend zusammenge-
tragenen und ausgewerteten Informationen sind von daher gesehen, als
solche nicht offenzulegen. Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe geübte Kritik, es sei nicht ersichtlich, worauf die Erkenntnisse
des BFM hinsichtlich einer nicht existierenden Dienstpflicht bei den
Peshmerga basieren würden, ist aber insofern nicht von der Hand zu
weisen, als dass das Bundesamt gehalten gewesen wäre, seine (ausrei-
chende) Begründung in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusam-
menhang (I/S. 3 und 4) mit der entsprechenden Quellenangabe (Stel-
lungnahme des UNHCR vom 28. Februar 2006 "Peshmerga / Desertion")
D-873/2013
Seite 8
zu versehen. Allein diese Unterlassung verunmöglichte jedoch eine sach-
gerechte Anfechtung nicht, weshalb von einer Verletzung der Begrün-
dungspflicht nicht gesprochen werden kann. Der Vollständigkeit halber
kann in diesem Zusammenhang zudem auf eine Publikation neueren Da-
tums verwiesen werden, welche die Erwägungen des BFM vollumfänglich
bestätigt (Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman
and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011,
5.1.1. Peshmerga, S. 27). Ohnehin gilt vorliegend festzuhalten, dass nä-
here Hinweise oder Aufschlüsse für eine dem Beschwerdeführer aus sei-
ner Arbeitsvertragsverletzung (Desertion als Peshmerga) resultierende
(asyl-) relevante Gefährdungssituation unterbleiben. Er unterlässt es,
darzutun, inwiefern gerade ihm daraus ernsthafte Nachteile asylrelevan-
ten Ausmasses entstanden sind beziehungsweise entstehen sollten und
lässt es bei der Behauptung bewenden, wonach es in seinem Fall auf je-
den Fall anders gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist der Vollstän-
digkeit halber zusätzlich auf seine Aussagen anlässlich der beiden Befra-
gungen hinzuweisen, wo er jeweils mehr oder weniger übereinstimmend
zu Protokoll gab, in der Zeit seiner 15-tägigen Inhaftierung lediglich wie-
derholt zur Einhaltung des Arbeitsvertrages aufgefordert worden zu sein
(Protokoll EVZ S. 6; Protokoll Bundesanhörung S. 6, 12 und 13). Seine in
der Beschwerde geäusserten Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr
ins Heimatland müssen unter diesem Blickwinkel als überzeichnet und
mutmassend qualifiziert werden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf
der Umstand, dass der Beschwerdeführer – ausser den geltend gemach-
ten Militärdienst-Problemen – irgendwelche Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden ausdrücklich verneinte (Protokoll EVZ S. 6; Protokoll
Bundesanhörung S. 14). In Würdigung sämtlicher für das vorliegende
Verfahren relevanter Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. Bei dieser Sachlage
erübrigen sich weitere Erörterungen. Insbesondere können Ausführungen
zu Art 3 Abs. 3 AsylG unterbleiben.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
D-873/2013
Seite 9
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
D-873/2013
Seite 10
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des
Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers dorthin im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Die blossen Zitate der einschlägigen Gesetzesartikel in diesem
Zusammenhang in der Beschwerde sind nicht geeignet, eine andere Be-
urteilung zu bewirken. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
D-873/2013
Seite 11
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si-
tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, welche sich
letztlich mit der blossen Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesartikel
zum Wegweisungsvollzug begnügt – zum Schluss gekommen, dass dort
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und
anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehal-
ten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provin-
zen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumut-
bar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.
7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich auch seit
Pulikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert und in den Berichten
staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicher-
heitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktu-
ellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter ande-
ren die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2,
E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar
2012 E. 8.4.3).
6.4.3 Der aus E._______ in der Provinz Dohuk stammende, heute beina-
he (Alter), ledige und gesunde Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen
Angaben über eine (Anzahl Jahre) Schulbildung und spricht den von den
Kurden im Irak gesprochenen Badini-Dialekt. Im Falle einer Rückkehr in
seine Heimatprovinz kann er auf ein umfangreiches familiäres und ver-
wandschaftliches Beziehungsnetz dort zurückgreifen (Eltern, neun Ge-
schwister, Onkel, Tanten), was eine Reintegration zudem erleichtert. Zu-
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Seite 12
gute kommen dürften dem Beschwerdeführer ausserdem die von ihm in
der Schweiz während seines Aufenthalts gesammelten Erfahrungen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur
Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe
beantragen kann.
In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter
Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der oben
skizzierten Praxis daher als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziel-
len Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen und in Abände-
rung der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet (vgl. Bst. D und F hiervor). Da der Be-
schwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor
nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozes-
sual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-873/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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