B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-873/2014
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).
D-873/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Okto-
ber 2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 31. Oktober 2013 zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
C.
Am 4. November 2013 wurde er von einem Experten über sein Alltags-
wissen hinsichtlich seiner angeblichen Herkunftsregion befragt.
D.
Eine vertiefte Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs und zur Evalu-
ation des Alltagswissens fand am 19. November 2013 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ethni-
scher Tibeter sei und aus Tibet stamme. Er habe eine DVD mit Aufnah-
men des Dalai Lama besessen und werde daher von den chinesischen
Behörden gesucht.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 (Eröffnung am 28. Januar 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei der
Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Feb-
ruar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D-873/2014
Seite 3
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nach-
reichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Fürsorgebestäti-
gung wurde am 13. März 2014 nachgereicht.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 äusserte sich die Vorinstanz
zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
I.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 4. Juli 2014 Stellung zur
Vernehmlassung der Vorinstanz. Als Beweismittel lagen zwei Bestäti-
gungsschreiben bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-873/2014
Seite 4
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ti-
betischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______,
Kreis D._______, Bezirk E._______, Provinz F._______, Volksrepublik
China stamme. Er sei nie zur Schule gegangen und habe als Nomade
und Viehhüter gelebt. Von einem Händler habe er einen elektronischen
Datenträger mit einem Video des Dalai Lama erworben. Diesen Datenträ-
ger habe er anderen Personen ausgeliehen. Eine dieser Personen sei
von der Polizei aufgegriffen worden, als sie sich das Video angesehen
habe. In der Folge habe sie den Polizisten seinen Namen (des Be-
schwerdeführers) verraten, woraufhin er zuhause gesucht worden sei,
während er sich jedoch auf der Weide befunden habe. Unmittelbar nach
dem Besuch sei sein Bruder zur Weide geritten, habe ihm von den Vorfäl-
D-873/2014
Seite 5
len berichtet und zur sofortigen Flucht geraten. Noch am selben Tag, (…),
sei er losgezogen und habe (…) die Grenze nach Nepal überquert. Dort
habe er sich bis Oktober 2013 aufgehalten und sei dann mit einem ge-
fälschten Pass per Flugzeug und Eisenbahn via zwei unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer keine Identitätsdokumente eingereicht habe, wodurch sich das
BFM dazu veranlasst gesehen habe, in drei Schritten seine behauptete
Herkunft abzuklären. Anlässlich der BzP seien aufgrund der mangelhaften
geografischen und länderkundlichen Kenntnisse, der Sprechweise sowie
der fehlenden Chinesischkenntnisse erste Zweifel an der angeblichen
Herkunft entstanden.
Ein vom BFM beauftragter Alltagsspezialist habe mittels eines telefoni-
schen Gesprächs das Alltagswissen des Beschwerdeführers evaluiert.
Dabei habe der Experte zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer
teilweise zutreffende Ausführungen zur landschaftlichen Gegebenheit
gemacht habe und auch einige Dörfer beim Gemeindeort C._______. ha-
be nennen können. Hinsichtlich anderer Ortschaften seien seine Aussa-
gen allerdings unzutreffend gewesen. Bezüglich der Gewinnung landwirt-
schaftlicher Produkte und der von ihm gehaltenen Nutztiere habe er tat-
sachenwidrige, ungewöhnliche oder in einem Fall sogar gar keine Aussa-
gen gemacht. Mit einer Ausnahme habe er betreffend verschiedene Le-
bensmittel unzutreffende Preisangaben gemacht und habe im Zusam-
menhang mit Lebensmitteln einen Begriff verwendet, welchen der Alltags-
spezialist dem exiltibetischen Milieu in Indien zuordne. Die Informationen
zum Geld seien falsch und die Identitätskarte habe nicht beschrieben
werden können. Schliesslich sei die Kleidung unter Verwendung eines
dem Alltagsspezialisten unbekannten Begriffs beschrieben worden. Im
Ergebnis sei der Alltagsspezialist zum Schluss gekommen, dass der Be-
schwerdeführer nur mit geringer Wahrscheinlichkeit im von ihm angege-
benen Gebiet sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen
Erkenntnissen bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts Sub-
stanzielles entgegensetzen können. Auch die teilweise neu angefügten
Kenntnisse seien wenig überzeugend. Es komme oft vor, dass Be-
schwerdeführende sich im Verlauf des Verfahrens Wissen aneignen wür-
den, welches sie bei späteren Anhörungen in Bereichen einbrächten, wo
sie in früheren Befragungen noch durch Unkenntnis aufgefallen seien.
Der Beschwerdeführer spreche auch kein Chinesisch, was bei tatsächlich
bis vor Kurzem ausschliesslich in Tibet lebenden Personen kaum noch
D-873/2014
Seite 6
vorkomme. Bei einer tatsächlichen Sozialisation in Tibet wären in das Vo-
kabular chinesische Begriffe eingeflossen, zumal diese die Wortäquiva-
lente im Tibetischen immer mehr ersetzen würden.
Für diese Einschätzung sprächen auch die widersprüchlichen und unsub-
stanziierten Aussagen zum Reiseweg. An der BzP habe er ausgeführt, mit
einer alten Frau gemeinsam über die Grenze gegangen zu sein. In der
Anhörung habe er dem widersprechend geltend gemacht, erst nach der
Ankunft in einem Restaurant eine alte Frau getroffen zu haben, welche für
ihn einen Schlepper organisiert habe. Die Erklärung, in der BzP sei er
wohl missverstanden worden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal das
BzP-Protokoll rückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit unter-
schriftlich bestätigt habe. Die Schilderung des mehrtägigen Fussmar-
sches sei pauschal und oberflächlich ausgefallen. Das Nichtvorliegen von
Identitätspapieren habe er in der BzP damit erklärt, er habe die Identitäts-
karte bei der Ausreise aus Nepal zerrissen und sein Familienbüchlein be-
finde sich zuhause. In der Anhörung habe er lediglich pauschal ausge-
sagt, keine amtlichen Dokumente zu besitzen. Aufgrund strenger EDV-
gestützter Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen seien Interkontinen-
talreisen per Flugzeug ohne eigene und echte Papiere jedoch kaum noch
möglich. Zudem sei es realitätsfremd, dass er nicht wisse, über welche
Länder er geflogen sei. Erfahrungsgemäss würden sich immer konkrete
Anhaltspunkte finden lassen, welche anschaulich beschrieben werden
könnten. Somit sei anzunehmen, dass die Verschleierung der Identität
sowie des Reisewegs dazu diene, eine allfällige Rückschaffung in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zu erschweren.
Aufgrund dieser Ausführungen sei auszuschliessen, dass der Beschwer-
deführer aus China stamme und dort verfolgt worden sei. Diese Annahme
werde durch die offensichtlich unsubstanziierten Aussagen zu den eigent-
lichen Vorfluchtgründen bestätigt. Dabei sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer von der Suche nach seiner Person nur vom Hörensagen
wisse. Die Vorfluchtgründe seien im Zusammenhang mit dem länderspe-
zifischen Kontext als höchst stereotyp zu bezeichnen. Die Geltendma-
chung von Problemen, deren Ursache darin liege, dass ein Beschwerde-
führer aus einem abgelegenen Dorf und ohne vorherige ausgeprägte poli-
tische Interessen eher zufällig in eine Aktion gegen Chinesen gerate und
aus blosser Furcht vor einer allfälligen Festnahme ausreise, werde von
asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, die nie in Tibet gelebt hätten,
notorisch geltend gemacht. Solch pauschale Vorbringen könnten von be-
liebigen Personen geltend gemacht werden, wohingegen sich die Wirk-
D-873/2014
Seite 7
lichkeit um ein Vielfaches komplexer und differenzierter gestalte. Es sei
daher zweifellos anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Geschil-
derte nicht selbst erlebt habe.
Aufgrund dieser Indizien sei anzunehmen, der Beschwerdeführer ent-
stamme einer exiltibetischen Gemeinschaft in Indien oder Nepal.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass sei-
ne Aussagen zu den umliegenden Dörfern zutreffend seien und das BFM
wohl ungenaues Kartenmaterial besitze. Die Aussagen zu seinen Nutztie-
ren seien, entgegen der Ansicht des Alltagsspezialisten, zutreffend und er
habe auch seine landwirtschaftliche Tätigkeit korrekt beschrieben. Die
Preise für Lebensmittel seien sehr von deren Qualität abhängig und wür-
den daher variieren. Der von ihm verwendete und dem BFM nicht geläu-
fige Begriff sei in seiner Heimatregion verbreitet. Gleich verhalte es sich
mit den Begrifflichkeiten hinsichtlich der Kleidung. Er kenne überdies sehr
wohl die chinesischen Bezeichnungen für die Dinge, die er jeweils auf
dem Markt kaufe. Darüber hinaus könne er aber nur sehr wenig Chine-
sisch. Insbesondere könne er es nicht schreiben.
Die chinesischen Behörden würden ihm aufgrund seiner illegalen Ausrei-
se eine regimekritische Haltung vorwerfen, wodurch ihm eine asylrelevan-
te Verfolgung drohe.
4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Dörfer in seiner Heimatregion unzu-
länglich seien, da sie ihm schlicht nicht bekannt seien, was bei einer So-
zialisation in dieser Region jedoch zu erwarten wäre. Zu seinen erst nach
erfolgtem Alltagswissenstest gemachten Richtigstellungen sei zu erwäh-
nen, dass sich Asylsuchende, die über ihre Herkunft täuschende Angaben
machen würden, oft im Laufe des Verfahrens Wissen in Bereichen aneig-
nen würden, in denen sie bis dahin noch durch Unkenntnis aufgefallen
seien. Diese Einschätzung dränge sich im Falle des Beschwerdeführers
auf.
4.5 In der Replik wurde den Ausführungen in der Vernehmlassung entge-
gengehalten, dass innerhalb der verschiedenen Gebiete in Tibet unter-
schiedliche Dialekte gesprochen würden. So unterscheide sich der Dia-
lekt des Beschwerdeführers von der traditionellen und am weitesten ver-
breiteten Amtssprache aus G._______ und dem Gebiet E._______. Zu-
sammen mit seiner Gewohnheit, schnell zu sprechen, sowie der Anspan-
nung anlässlich der Befragung, sei es zu Missverständnissen gekommen.
D-873/2014
Seite 8
Seine tibetische Abstammung werde durch zwei Schreiben der Tibeter-
gemeinschaft bestätigt. Um seine Familie nicht zu gefährden, habe er bei
seiner Flucht gezielt seinen Identitätsausweis vernichtet. Die chinesi-
schen Behörden würden von seinem Besitz des Datenträgers wissen und
ihn daher als Staatsfeind betrachten. Der Replik lagen ein Schreiben des
Tibet Büros H._______ sowie eines der Tibetergemeinschaft Schweiz und
Liechtenstein bei.
5.
5.1 Das BFM hat im Ergebnis das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
5.2 Im Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005
Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon aus-
zugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein ti-
betischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien
innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effek-
tives Heimatland verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f. [zur Publikation vorgese-
hen]).
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen
werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Er-
gebnis zu überzeugen, wohingegen es dem Beschwerdeführer im Rah-
men des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen
zu entkräften. Einerseits sind dem Beschwerdeführer Dörfer in der unmit-
telbaren Umgebung seines angeblichen Wohnorts gänzlich unbekannt;
dies selbst nach expliziter Nennung der Ortsnamen, was nur schwer ver-
ständlich ist. Andererseits erweisen sich seine Ausführungen zur Land-
wirtschaft und zur Beschaffenheit des Geldes in wesentlichen Teilen als
D-873/2014
Seite 9
unzutreffend. Zudem konnte er die Identitätskarte, die er angeblich be-
sessen habe, erst bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs beschrei-
ben, nachdem er gegenüber dem Alltagsspezialisten noch keine Angaben
hatte machen können. Des Weiteren weisen seine Angaben zu den Prei-
sen grosse Abweichungen zur tatsächlichen Preisstruktur auf, die sich
nicht allein mit einer angeblichen Preisschwankung aufgrund der Qualität
erklären lassen. Schliesslich ist zu bemerken, dass er kein Chinesisch
spricht, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist davon
auszugehen, dass er – hätte er tatsächlich in der geltend gemachten
Herkunftsregion gelebt – im Rahmen seines Alltags mit anderen Leuten in
Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache ge-
bräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser
Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist
festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine
nachvollziehbaren Gründe angebracht wurden. Die Erklärungen, keine
Schule besucht zu haben, da er bereits als Kind bei der Arbeit habe mit-
helfen müssen und er habe sich sein ganzes Leben einzig und allein um
die Tiere gekümmert, ohne anderen Tätigkeiten nachzugehen oder Frei-
zeit zu verbringen (vgl. act. A15 F29 bis F39), greifen jedenfalls zu kurz.
Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seiner Flucht aus Tibet bestätigt. So erwähnte er in der BzP eine alte
Frau, welche ihn am Anfang seiner Reise begleitet und für ihn einen
Schlepper organisiert habe (act. A4 S. 7). In der Anhörung gab er dem
widersprechend zu Protokoll, erst nachdem er die Grenze überquert habe
in einem Dorf eine alte Frau getroffen zu haben, welche ihm geholfen ha-
be (vgl. act. A15 F42 f.). Der Beschwerdeführer erklärte diese Ungereimt-
heit mit einem Missverständnis anlässlich der BzP und seiner Sprachge-
wohnheit, wonach er von "wir" statt "ich" gesprochen habe, da es unhöf-
lich sei, stets das Wort "ich" zu verwenden (vgl. act. A15 F44 f.). Diese
Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Ebenfalls auffällig ist die pau-
schale und unpersönliche Schilderung der Ausreise (vgl. act. A15 F64 ff.)
sowie seines zweimonatigen Aufenthalts in Nepal (vgl. act. A4 S. 7). Auf
die Frage, wie weit die Grenze von seinem Heimatort entfernt sei, antwor-
tete er, dass die Leute sagen würden, ein Fussmarsch dorthin dauere ei-
nen bis zwei Tage. Auf Nachfrage hin, wieso er die Distanz vom Hörensa-
gen angebe, obwohl er die Reise selbst unternommen habe, erklärte er
sich in wenig überzeugender Weise dahingehend, dass er nur einmal zur
Grenze gegangen und Nomade sei (vgl. act. A4 S. 7). Zudem variieren
seine Angaben zum Verlust der Identitätskarte, indem er im vorinstanzli-
chen Verfahren zuerst angab, diese zerrissen zu haben, um nicht von
D-873/2014
Seite 10
Nepal nach Tibet zurückgeschafft zu werden (vgl. act. A4 S. 6), während
er in der Beschwerde ausführte, die Identitätskarte vernichtet zu haben,
um seine Familie in Tibet nicht zu gefährden. In Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Ausführungen und unter Verweis auf eben diese, ist
schliesslich festzuhalten, dass auch die Vorfluchtgründe wenig substanzi-
iert geschildert wurden.
5.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Überein-
stimmung mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer über
seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. An dieser Einschät-
zung vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu
ändern, zumal diese ohnehin nur seine tibetische Ethnie zu bezeugen
vermögen und diesem Umstand mit dem Ausschluss des Wegweisungs-
vollzugs nach China hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. dazu die
nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.5). In Anwendung der im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 E. 5.10 entwickelten
Rechtsprechung ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers mithin abzu-
lehnen, die Wegweisung zu bestätigen, und der Vollzug für zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
5.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in
Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung,
(nochmals) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch
für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China aus-
zuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Februar
2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
D-873/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: