Abtei lung IV
D-8735/2007/ets
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren ...,
Äthiopien,
vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. November 2007 / N ... .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8735/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 28. August 2006 auf dem Luftweg und gelangte am
30. August 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 20. September 2006 wurde sie in Chiasso summarisch be-
fragt. Aufgrund ihrer damaligen Minderjährigkeit wurde ihr in der Folge
eine rechtskundige Vertrauensperson zugeordnet. Die zuständige kan-
tonale Behörde führte im Beisein der Vertrauensperson am 31. Januar
2007 eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, am 24. September 1990 geboren worden zu sein.
Sie sei tigrinischer Ethnie und islamischen Glaubens. Als Einzelkind
ihrer mittlerweile verstorbenen Eltern habe sie bis April 2006 im Her-
kunftsort gelebt. Am 8. Februar beziehungsweise 8. März 2005 sei sie
beim Wasserholen am Fluss durch zwei ihr unbekannte Männer verge-
waltigt worden. Sie sei dabei ohnmächtig geworden und in der Folge
durch Passanten zu ihrer Mutter nach Hause gebracht worden. Ihre
Mutter habe ihr bestätigt, dass die besagten Männer sich an ihr ver-
gangen hätten und sie durch einen der beiden überdies geschlagen
worden sei. Wegen des Vorgefallenen sei sie im Wohnquartier bezie-
hungsweise im Dorf stigmatisiert worden. Demzufolge habe sie sich
mit Suizidgedanken beschäftigt. Ihre Mutter sei schliesslich aus Kum-
mer am 12. Februar 2006 verstorben. In Anbetracht der geschilderten
Situation sei sie am 25. April 2006 nach der Beerdigung von ihrem in
X._______ lebenden Onkel in die Stadt mitgenommen worden. Vier
Monate später habe ihr der besagte Onkel zur Ausreise verholfen.
B.
Am 23. November 2007 entsprach die Vorinstanz dem am 31. Januar
2007 gestellten Gesuch der Rechtsvertretung (und Vertrauensperson)
der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht nach abgeschlossener Inst-
ruktion.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 – eröffnet am 29. November
2007 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begrün-
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dung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die
angebliche Vergewaltigung aufgrund widersprüchlicher, nicht hinrei-
chend substanziierter und realitätsfremder Angaben auch oder insbe-
sondere zu Ereignissen vor und nach der angeblichen Vergewaltigung
nicht glaubhaft machen können. Den Vollzug der Wegweisung erachte-
te das Bundesamt für die damals noch minderjährige Beschwerdefüh-
rerin als zulässig, zumutbar und möglich. In Äthiopien herrsche keine
Situation allgemeiner Gewalt. Auch individuelle Vollzugshindernisse
seien nicht ersichtlich. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft wirkten, sei von einem intakten Beziehungsnetz vor Ort aus-
zugehen.
D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Vertretung die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt, die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung so-
wie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung wurde geltend gemacht,
der Vollzug der Wegweisung sei insbesondere mit dem Kindeswohl
nicht vereinbar. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM erschie-
nen im Lichte der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz als ungenü-
gend, da die erforderlichen Abklärungen offensichtlich nicht vorgenom-
men worden seien. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien verstor-
ben. Weder die Tante in Y._______ noch der Onkel in X._______ seien
willens respektive fähig, für sie adäquat zu sorgen. Der Eingabe lag
eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei. Die
Nachreichung einer Kostennote im Zusammenhang mit der beantrag-
ten Entrichtung einer Parteientschädigung wurde in Aussicht gestellt.
E.
Am 28. Dezember 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend das
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Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts beziehungsweise
einer amtlichen Anwältin wurde der Rechtsvertreterin unter Bezug-
nahme auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der An-
wältinnen und Anwälte (BGFA, SR. 935.61) Frist zwecks Darlegung
der entsprechenden Voraussetzungen angesetzt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Den Akten könnten konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht al-
lein auf sich gestellt wäre, entnommen werden. Überdies wären gewis-
se weitere Abklärungen vor Ort im Hinblick auf das Kindeswohl auf-
grund sehr vager Angaben der Beschwerdeführerin gar nicht möglich.
H.
In Würdigung der eingegangen Stellungnahme der Rechtsvertretung
vom 15. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. Januar
2008 gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie Frist zur Einreichung einer
Kostennote eingeräumt.
I.
Am 6. Februar 2008 gab die Rechtsvertretung ihre Kostennote zu den
Akten. Gleichzeitig hielt sie an ihren bisherigen Darlegungen fest. Der
Onkel und dessen Gattin seien nicht bereit gewesen, die Beschwerde-
führerin weiterhin bei sich wohnen zu lassen. Dies aufgrund ihrer Stig-
matisierung nach der erlittenen sexuellen Gewalt. Der Onkel habe im
Übrigen deren Ausreise nicht mit eigenen Mitteln, sondern mit der Hin-
terlassenschaft der Mutter der Beschwerdeführerin finanziert. Als al-
leinstehender und überdies minderjähriger junger Frau sei ihr der
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht zuzumuten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beschwerde-
erhebung war die Beschwerdeführerin noch minderjährig. Ihr war für
die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur
Seite gestellt worden. Demnach waren die für Minderjährige besonde-
ren verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfüllt (Art. 17 Abs. 2 und 3
Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 13, S. 84 ff.).
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung)
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs.
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2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder
in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz ihrer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit be-
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achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Hinweise für
eine derartige Gefährdung können den Akten indes nicht entnommen
werden.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt gemäss Rechtsbegehren die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizini-
schen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundes-
beschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, herrschte im damaligen
Zeitpunkt in Äthiopien kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemei-
ner Gewalt. Auch aus heutiger Sicht ist keine andere Beurteilung an-
gebracht. Somit kann der Beschwerdeführerin, welche aus dem Ort
Z._______ stammt und vor der Ausreise in X._______ lebte, aufgrund
der aktuellen Situation grundsätzlich zugemutet werden, wieder in ihr
Heimatland zurückzukehren.
Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs. Die Beschwerdeführerin ist in der Zwischen-
zeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr ge-
prüft zu werden braucht. Namentlich erübrigt sich, die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdevorbringen im Lichte
der in EMARK 1998 Nr. 13 stipulierten Anforderungen zu analysieren.
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Ferner ist festzuhalten, dass das BFM die angebliche Vergewaltigung
der Beschwerdeführerin im Asylpunkt der Verfügung für unglaubhaft
erachtete. Nachdem auf Beschwerdeebene der Asylpunkt nicht
angefochten wurde, sind die besagten und gemäss Aktenlage durch-
aus überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen respektive die
angebliche Vergewaltigung lediglich allenfalls in Berücksichtigung der
explizit geltend gemachten Unzumutbarkeit des Vollzugs von Relevanz.
Gegenargumente, welche für die Glaubhaftigkeit der dargelegten
sexuellen Gewalt sprechen würden, sind den Beschwerdeeingaben
indes kaum zu entnehmen. So verzichtete die Rechtsvertretung
darauf, in der Eingabe vom 27. Dezember 2007 auf die festgehaltenen
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. In der Replik wird zwar
geltend gemacht, wegen der Stigmatisierung der Beschwerdeführerin
könne sie vor Ort nicht (mehr) auf ein soziales Netz zurückgreifen. Die
blosse erneute Behauptung der angeblichen Stigmatisierung vermag
den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen indes nichts Stich-
haltiges entgegenzusetzen. Vielmehr rechtfertigt sich aufgrund der
Akten der Schluss, dass die Beschwerdeführerin – sollten ihre Eltern
tatsächlich verstorben sein – sowohl bei ihrer Tante in der Herkunfts-
region als auch beim Onkel in X._______ durchaus über soziale An-
knüpfungspunkte verfügt, welche ein Abgleiten in eine existenzge-
fährdende Situation verhindern werden (vgl. dazu A 12/25, S. 2 f., 6
und 11 ff.).
6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu bezeichnen.
7.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In Anbetracht der erfolgten Gutheissung des Gesuchs im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf eine entsprechende
Kostenauflage verzichtet.
10.2 Die Rechtsvertreterin reichte am 6. Februar 2008 eine Kostenno-
te in der Höhe von Fr. 1'695.-- ein, was als angemessen erscheint. Der
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertretung wird dem-
nach vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss ein Honorar in
der Höhe von Fr. 1'695.-- (inklusive Auslagen) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertretung wird
vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss ein Honorar in der
Höhe von Fr. 1'695.-- (inklusive Auslagen) entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Zahladressenformular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N ... (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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