Abtei lung IV
D-8741/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Z3._______, geboren _______,
Z4._______, geboren _______,
Z5._______, geboren _______,
Z6._______, geboren _______,
Mazedonien,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8741/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer floh im Jahr 1992 nach Deutschland, weil einer
seiner Freund verhaftet worden sei und er für sich das Gleiche be-
fürchtet habe. In Deutschland habe er um Asyl ersucht. Fünf Monate
oder ein Jahr später sei er in sein Heimatland zurückgekehrt und habe
als Sportlehrer am Gymnasium A._______ in B._______ unterrichtet.
Dort habe er sich insbesondere um albanische Schüler gekümmert.
Im Frühjahr 2001 hätten die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat nach
eigenen Angaben erstmals in Richtung Schweiz verlassen und das
erste Asylgesuch eingereicht. Am 29. November 2002 zogen sie das
Gesuch zurück und meldeten sich freiwillig für die Rückkehrhilfe an.
Sie seien daraufhin nach Mazedonien zurückgekehrt.
B.
Am 2. Juli 2007 seien die Beschwerdeführer erneut aus ihrem Heimat-
land ausgereist und gelangten über unbekannte Länder zwei Tage
später in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am
11. Juli 2007 wurden sie im C._______ befragt und mit Verfügung vom
12. Juli 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen. Am 18. Oktober 2007 führte das BFM
eine direkte Anhörung durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwei
Wochen nach der letzten Rückkehr in sein Heimatland an der gleichen
Schule wie vor der Ausreise die Arbeit als Sportlehrer wieder aufge-
nommen. Wie schon in den Jahren 2000 bis 2001 sei er im Jahr 2006
wieder als Vizedirektor der Schule gewählt worden. Indessen sei ein
anderer Direktor in der Schule tätig gewesen und der albanische Teil
der Schule habe in andere Räumlichkeiten umziehen müssen. Als Leh-
rer von albanischen Kindern habe er unter schlechteren Bedingungen
arbeiten müssen als seine Kollegen, welche slawisch-mazedonische
Kinder unterrichtet hätten, obwohl er sich immer für gleiche Rechte
von albanischen und slawischen Schülern eingesetzt habe. Es habe
an Räumlichkeiten für spezialisierte Unterrichtsfächer – insbesondere
an einer Turnhalle – gefehlt, während die slawischen Schüler alles ge-
habt hätten, was sie benötigt hätten. Anlässlich einer Matura-Feier im
Mai 2003 habe er zusammen mit einem beziehungsweise zwei andern
Lehrern und dem Elternkomitee an einem 24-stündigen Hungerstreik
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teilgenommen, worüber in den Medien berichtet worden sei. Daraufhin
sei er vom mazedonischen Geheimdienst unter Druck gesetzt und mit
dem Tod bedroht worden. Man habe ihn über die Gründe des Hunger-
streiks befragt. Ausserdem hätte er als Spitzel herausfinden sollen, ob
sich in den Dörfern bewaffnete Gruppierungen aus dem Kosovo gebil-
det hätten und wo im Kosovo sich sein Cousin, der infolge eines Bom-
benattentats mit vier Toten in Abwesenheit zu 12 Jahren Gefängnis
verurteilt worden sei, aufhalte. Diese Tätigkeit habe er indessen ab-
gelehnt. Trotzdem sei seine Ehefrau monatlich telefonisch angefragt
worden, ob ihr Ehemann seine Meinung geändert habe. Ihn selber
habe man telefonisch nicht erreicht. Um seine Ehefrau nicht zu beun-
ruhigen, habe er ihr von den Bedrohungen und deren Hintergründen
nichts erzählt. Zudem habe eine Gruppe von zwei oder drei Maze-
donier seinen Sohn als Folge seiner Aktivitäten am 10. September
2004 nahe der Schule zusammengeschlagen. Auch darüber sei in den
Medien berichtet worden. Im Jahr 2007 sei er ferner aufgefordert wor-
den, einen ihm und seinem Bruder bekannten Ex-Parlamentarier auf-
zuspüren und in Erfahrung zu bringen, wieviele Soldaten dieser unter
sich habe und von wem er Waffen erhalte. Der Ex-Parlamentarier
seinerseits habe ihn bedrängt, auf der albanischen Seite mitzuwirken.
Schliesslich sei ihm vorgeworfen worden, einerseits nicht mit dem
Staat zusammenzuarbeiten und andererseits als Vizedirektor einer
Schule Verbesserungen für die albanischen Schüler zu fordern. Im
Juni 2007 – am Ende des Schuljahres – habe ihm an der letzten
Elternversammlung ein Mitglied des Vorstands der Eltern, das auch
Polizeiinspektor gewesen sei, geraten, das Land zu verlassen, weil
gegen ihn etwas Gefährliches im Gange sei. Man wolle ihn festneh-
men, eine Anklage gegen ihn erheben und einen Gerichtsfall kons-
truieren, ähnlich wie im Fall des Ehemannes seiner Cousine im Dorf
Sopot. Dieser sei einen Monat vor dem Rücktritt des Beschwerdefüh-
rers, zu welchem ihn die Polizei gedrängt habe, mithin am 22. Juni
2007, zu einer 12-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden und in
den Kosovo geflohen. Seither wisse man nicht, wo er sich befinde. Vor
der Ausreise sei seine Ehefrau zwei Mal telefonisch bedroht worden,
indem man ihr mitgeteilt habe, sie und ihre Tochter würden verge-
waltigt. Aus Angst vor weiteren Repressalien und vor einer Liquidie-
rung des Beschwerdeführers ohne Verurteilung hätten sie sich dann
zur Ausreise entschieden.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
ihres Ehemannes. Zusätzlich machte sie geltend, ihr Ehemann habe
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telefonische Bedrohungen erhalten und sie über die Hintergründe der
Bedrohungen informiert. Seine Probleme hätten schon zwei Wochen
nach der Wiederaufnahme der Arbeit begonnen. In der Schule, in wel-
cher er als Sportlehrer unterrichtet habe, seien albanische Schüler
vergiftet worden. Ihr Ehemann habe eine Anzeige erstattet, nachdem
der Sohn K. von Mazedoniern bewusstlos geschlagen worden sei.
Aber die Polizei habe ihnen mitgeteilt, dass die Verursacher nicht hät-
ten gefunden werden können. Auch die Anzeige des Ehemannes im
Fall der telefonischen Bedrohung der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter im Monat vor der Ausreise sei erfolglos geblieben. Der Ehe-
mann habe die Stelle kündigen müssen, weil er von einem Freund
über eine bevorstehende Verhaftung gewarnt worden sei.
Der Sohn K. der Beschwerdeführer legte in Ergänzung zu seinen
Eltern dar, er sei eines Tages, am 10. September, grundlos auf dem
Schulweg von sechs bis sieben mazedonisch sprechenden Jugend-
lichen attackiert, mit einem Baseballschläger und mit Ketten geschla-
gen, mit Fusstritten traktiert und mit einem Messer an seiner Gurgel
bedroht worden. Er habe am Kopf geblutet und das Bewusstsein ver-
loren. Nachdem er zuhause wieder aufgewacht sei, habe man ihn zu
einem Arzt gebracht, der die Verletzungen im Gesicht und den ge-
brochenen Arm behandelt habe. Fortan habe er nicht mehr ohne Be-
gleitung seiner Eltern in die Schule gehen wollen, habe nicht mehr
schlafen können, leide ständig an Angst und Kopfschmerzen, könne
sich nicht konzentrieren, sei immer sehr müde und müsse Medika-
mente einnehmen. Er wisse nicht, warum man ihn derart behandelt
habe. Insbesondere habe er nichts Schlimmes verbrochen. Sein Vater
habe ihm gesagt, hier in der Schweiz müsse er keine Angst haben. Er
wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er befürchte, dass
ihm das Gleiche nochmals zustosse.
Die Beschwerdeführer gaben zwei Identitätskarten ab. Den Reisepass
hätten sie anlässlich seiner Reise dem Schlepper gegeben und nicht
mehr zurückerhalten. Der Sohn K. der Beschwerdeführer sagte aus, er
habe nie eine Identitätskarte besessen und wisse nicht, wo sich sein
Reisepass befinde. Darüber hinaus gaben sie folgende Beweismittel
zu den Akten: Mehrere Zeitungsberichte, teils in Kopie, über den
Angriff auf den Sohn K. der Beschwerdeführer und den Hungerstreik
des Beschwerdeführers betreffend, eine Eingabe des Beschwerde-
führers und seiner Berufskollegen an die Behörden, zwei CD-Roms mit
Aufzeichnungen von TV-Sendungen, zwei Fotos des Beschwerdefüh-
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rers mit seinen Schülern sowie die Kopie eines Arztberichtes des
Lindenhofspitals vom 7. September 2007, gemäss welcher die Be-
schwerdeführerin an einer Hepatitis B erkrankt sei.
Das Bundesamt verzichtete – abgesehen von einem Fingerabdruck-
vergleich – auf weitere Abklärungen.
C.
Am 30. Juli 2007 wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführer in der
Schweiz geboren.
D.
Mit Verfügung vom 26. November 2007 – eröffnet am 28. November
2007 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete
seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die allge-
meinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
in Mazedonien seien nicht dergestalt, dass sie die Beschwerdeführer
zu einer Flucht ins Ausland gezwungen hätten. Die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Schwierigkeiten in der Schule hätten zwar
nicht abschliessend und befriedigend beigelegt werden können; in-
dessen würden sie nicht ein asylrelevantes Mass erreichen. Der Be-
schwerdeführer sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr
2006 zum zweiten Mal als Vizedirektor einer Schule gewählt worden,
obwohl er vor seiner Rückkehr aus der Schweiz mit einem Lehrer
Streit gehabt habe, in einen Hungerstreik getreten sei, was öffentlich
diskutiert worden sei, sich immer für die albanisch-sprachige
Schülerschaft eingesetzt habe und dessen Cousin infolge eines
Bombenanschlags verurteilt worden sei. Damit habe er offensichtlich
ins Profil der Wahlbehörde gepasst und die Parteien hätten ihm ver-
traut. Er sei somit in einen gesellschaftlich wichtigen und respektierten
Posten gewählt worden und habe sich damit zwangsweise und – auf-
grund der vorangehenden Erfahrungen auch wissentlich – den Erwar-
tungen der verschiedenen Parteien wie Eltern, Schule, Staat, Schüler,
Lehrerkollegen und Bevölkerung ausgesetzt. Es sei unter den ge-
gebenen Umständen nachvollziehbar, dass er im Willen, das Beste
herauszuholen, nicht immer alle Parteien habe befriedigen können,
womit nicht auszuschliessen sei, dass es auch zu verbalen Drohungen
und Druckversuchen gekommen sei und diese den Beschwerdeführer
belastet hätten. Dies liege indessen in der anspruchsvollen Aufgabe
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eines Schuldirektors begründet. Die eingereichten Beweismittel (CD-
Roms und Zeitungsartikel) würden zwar das Engagement des Be-
schwerdeführers zeigen, vermöchten indessen keine asylrelevante
Verfolgung zu belegen. Vor diesem Hintergrund müsse auch die
Drohung des Elternvertreters, er müsse das Land verlassen, ansons-
ten etwas Gefährliches geschehe, verstanden werden. Zudem sei
diese Aussage widersprüchlich zu derjenigen seiner Ehefrau, gemäss
welcher er seine Stelle habe kündigen müssen, weil er von einem
Freund über eine bevorstehende Verhaftung gewarnt worden sei. Es
sei – gemäss den Erkenntnissen des BFM – ferner fraglich, ob der Be-
schwedeführer als öffentliche Person am Leben bedroht sei, weil damit
lokal und national das labile Gleichgewicht unter den Ethnien aufs
Spiel gesetzt würde. Zudem würden die geltend gemachten Druck-
versuche des mazedonischen Geheimdienstes, bewaffnete albanische
Gruppierungen auszuspionieren, keinen Sinn ergeben, da der Be-
schwerdeführer trotz seiner albanischen Ethnie bei diesen als Fremder
wahrgenommen würde, zumal er nicht einmal familiäre Beziehungen
zu ihnen aufweise. Bezüglich der Attacke gegen den ältesten Sohn der
Beschwerdeführer legte das BFM dar, dass die Beschwerdeführer
einerseits nach diesem Vorfall noch zwei Jahre bis zur Ausreise ge-
wartet hätten, womit der tragische Vorfall nicht als kausal für die Aus-
reise zu sehen sei; andererseits sei nicht auszuschliessen, dass die
nationalistisch oder ethnisch motivierte Gesinnung unter den Schülern
selbst zum Vorfall geführt habe. Zudem sei die Behauptung, dass die
Täter zwar bekannt seien, indessen nichts gegen sie unternommen
werde, durch nichts belegt. Da die Beschwerdeführer mit der Ausreise
bis zum Ende des Schuljahres gewartet hätten, sei belegt, dass vor-
liegend keine Flucht vor asylrelevanter Verfolgung bestehe. Den Weg-
weisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere wies es darauf hin, dass die für den ältesten
Sohn der Beschwerdeführer benötigte Therapie und die Behandlung
der diagnostizierten Hepatitis B auch in Mazedonien durchgeführt wer-
den könnten, auch wenn die medizinische Versorgung dort einen ge-
ringeren Standard aufweise als in der Schweiz.
E.
Mit Bericht vom 4. Dezember 2007 stellte das E._______ fest, dass
nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Kinder an einer
Hepatitis B erkrankt sind.
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F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember
2007 legten die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge, die Asylgewährung
sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und gestützt darauf
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vom BFM erhobe-
nen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen seien nicht näher
begründet worden. Vielmehr seien ihre Vorbringen pauschal als über-
trieben und unlogisch qualifiziert worden. Dem sei indessen nicht so.
Sie seien in ihrem Heimatland asylrelevant verfolgt worden. Als Folge
seines Engagements für die albanische Schule habe die Sicher-
heitspolizei angefangen, den Beschwerdeführer zu bedrängen. Die
ständige Bedrohung und am Schluss auch die Gewissheit, dass man
ihn einsperren wolle, seien unerträglich geworden. Sie hätten zudem
keine Möglichkeit gehabt, sich vor den Übergriffen durch die Sicher-
heitspolizei zu schützen. Man würde sie überall in Mazedonien finden
und den Beschwerdeführer – wie den Ehemann seiner Cousine –
unter irgendwelchen Vorwänden verurteilen. Weder vom Gericht noch
von sonst wem könne Unterstützung erwartet werden. Auch mit dem
Anschlag auf den Sohn hätten sie erlebt, dass ihnen die Behörden
nicht helfen wollten. Im Fall einer Rückkehr würden sie erneut verfolgt.
Die gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Beschwerdeführer
stünden ebenfalls im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ver-
folgung, weil er seit dem brutalen Angriff sehr leide. In Mazedonien
habe er nicht richtig behandelt werden können. Eine richtige Behand-
lung erhalte er erst seit der Einreise in die Schweiz. Im Fall einer Rück-
kehr würde die notwendige Behandlung wieder fehlen, womit seine
Gesundheit gefährdet wäre. Auch bezüglich der chronischen Hepatitis
B wäre in Mazedonien keine angemessene Behandlung erhältlich, was
vom BFM nicht geprüft worden sei. Im Fall einer Rückkehr nach
Mazedonien würde sich deshalb die gesundheitliche Situation – insbe-
sondere der Kinder – drastisch verschlechtern.
Der Beschwerde lagen mehrere Kopien von Arztberichten, ein Schrei-
ben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 24. Oktober 2007, die
Kopie des Beiblattes der Hilfswerksvertretung bei der Anhörung des
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ältesten Sohnes der Beschwerdeführer, eine Bestätigung der Für-
sorgeunterstützung der Familie sowie ein Schreiben in einer Fremd-
sprache bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 wurde den Beschwerde-
führern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten und dass ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschie-
den werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, das in einer
Fremdsprache eingereichte Dokument in eine schweizerische Amts-
sprache übersetzt und die in Aussicht gestellten Arztberichte im Ori-
ginal nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 (Datum Poststempel) teilten die Be-
schwerdeführer mit, fortan im Beschwerdeverfahren vertreten zu sein.
Sie machten geltend, dass in Mazedonien trotz gesetzlicher Veranke-
rung der Gleichberechtigung von Albanern und Mazedoniern die
albanische Volksgruppe in Wirklichkeit diskriminiert und benachteiligt
werde. Der Beschwerdeführer sei zweimal – ein Mal aus Deutschland
und ein Mal aus der Schweiz – freiwillig in sein Heimatland zurück-
gekehrt, weil er für die albanische Volksgruppe wieder Hoffnung ge-
schöpft habe. Nur ihn betreffende Nachteile hätte er vielleicht ertragen
können. Da man indessen seine Familie, insbesondere seinen ältesten
Sohn, angegriffen und seiner Ehefrau und Tochter mit einer Verge-
waltigung gedroht habe, habe er das Risiko eines weiteren Verbleibs
im Heimatland nicht eingehen wollen. Weil er mit den staatlichen Be-
hörden keine guten Erfahrungen gemacht habe und diese ihm nicht
hätten helfen wollen, was mit Dokumenten belegt sei, habe er sich für
eine erneute Ausreise entschieden. Dem Sohn des Beschwerdeführers
seien Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zugefügt worden und der
Beschwerdeführer sei wegen seines politischen Engagements gezielt
verfolgt und belästigt worden. Unter Hinweis auf einen Vorfall im Dorf
F._______ im November 2007 wurde geltend gemacht, dass in Maze-
donien auch in jüngster Vergangenheit systematische, staatliche Ver-
folgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen vorkom-
me. Auch wenn Mazedonien seit 1995 im Europarat sei, vermöge dies
nichts daran zu ändern, dass infolge der fehlenden Garantie der
Rechte der Minderheiten noch kein Beitritt zur Europäischen Union er-
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folgt sei. Die „Commission of the European Communities“ in Brüssel
bemängle vorallem den mangelhaften Schutz von Minderheiten.
Deshalb hielten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag auf Anerken-
nung als Flüchtlinge fest. Darüber hinaus müsse der Wegweisungs-
vollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar erachtet werden,
da die ganze Familie unter einer chronischen Hepatitis B leide und
medizinische Behandlung benötige. Der älteste Sohn der Beschwerde-
führer sei – abgesehen von der diagnostizierten Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) – auch an einer Leberentzündung erkrankt.
Die Behandlung sei in Mazedonien nicht möglich und selbst wenn die
benötigten Medikamente erhältlich wären, könne deren Finanzierung
nicht als gesichert gelten. Der Eingabe lagen nebst der Vollmacht fol-
gende Beweismittel bei: betreffend PTBS des ältesten Sohnes der Be-
schwerdeführer die Kopie eines ärztlichen Berichts aus Mazedonien
vom 20. Juni 2007 und dessen Übersetzung sowie das Original eines
Arztberichtes des G._______ vom 24. Januar 2008, die Hepatitis B
betreffend das Original eines Arztberichts vom 4. Dezember 2007
sowie Kopien der Arztberichte vom 6. und 14. Dezember 2007, die
Kopie eines Terminaufgebots des E._______ vom 26. November 2007,
Kopien dreier Zeitungsartikel (zwei vom 27. September 2004 und eine
vom 5. Juni 2007) sowie Übersetzungen von zwei dieser Artikel, eine
Kopie des Titelblatts des Berichts der „Commission of the European
Communities“ vom 6. November 2007 und Kopien eines
Internetartikels über den Vorfall in Brodec vom 14. November 2007.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern
am 12. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. August 2009 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert der
ihnen angesetzten Frist aktuelle Arztberichte nachzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 (Datum Poststempel: 28. August
2009) reichten die Beschwerdeführer diverse Arztberichte zu den
Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, in Maze-
donien hätten mit dem Friedensabkommen von Ohrid am 13. August
2001 die bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Guerilla der
albanischen UCK im Nordwesten des Landes beigelegt werden kön-
nen. Seither hätten mehrmals freie und faire Wahlen stattgefunden,
wobei die Minderheiten in den staatlichen Strukturen präsent seien
und ihre Rechte garantiert würden. Hinweise auf systematische, staat-
liche Verfolgung aus politischen, ethnischen und religiösen Gründen
oder infolge der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gebe es in der
jüngsten Vergangenheit nicht mehr. Gegen Behördenwillkür und Über-
griffe seitens Drittpersonen könnten sich die Beschwerdeführer an vor
Ort tätige internationale Organisationen wenden und Beschwerde bei
den mazedonischen Behörden erheben. Dies gelte auch für die Situa-
tion in der Region von B._______. In den Schulen seien die Streitig-
keiten bisher nicht abschliessend und befriedigend gelöst worden, was
zu einem Nebeneinander der slawisch- und albanisch-stämmigen Be-
völkerung geführt habe und gegenseitige Schikanen miteinschliesse.
Allfällige Behelligungen würden indessen kein asylrelevantes Ausmass
annehmen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Prob-
leme seien vor diesem Hintergrund zu sehen.
4.2 Demgegenüber argumentierten die Beschwerdeführer, der Be-
schwerdeführer habe sein Heimatland schon mehrmals infolge der eth-
nischen Auseinandersetzungen verlassen müssen, sei indessen zwei
Mal wieder freiwillig zurückgekehrt und habe versucht, für sich und
seine Familie ein neues Leben aufzubauen, nachdem im Abkommen
von Ohrid die Nicht-Diskriminierung und Gleichberechtigung als zen-
trale Forderung verankert worden sei und man Albanisch als zweite
Amtssprache angenommen sowie die Universität von Tetovo wiederer-
öffnet habe. Die Kriterien des Abkommens seien indessen nicht um-
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gesetzt und grundlegende Probleme nicht näher angegangen worden.
So sei die Frage nach einer einheitlichen nationalen Identität und dem
zukünftigen Zusammenleben der ethnischen Gemeinschaften nach
wie vor ungelöst. In beiden Volksgruppen herrsche das Gefühl, Be-
nachteiligte und Verlierer des Friedensprozesses zu sein. Vor diesem
Hintergrund sei es zu den Belästigungen und Bedrohungen des Be-
schwerdeführers gekommen, da er sich intensiv mit der Rechtslage
der Albaner befasst habe.
4.3 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, ist die allgemeine Lage in
Mazedonien trotz der noch immer auftretenden ethnischen Spannun-
gen zwischen der slawischen und albanischen Bevölkerung kein
Grund, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen. Die in
Mazedonien diesbezüglich immer noch teilweise ungelösten Probleme
und die darauf basierenden Schwierigkeiten für die Bevölkerung in
diesem Land vermögen somit nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu
führen, da sie die in Art. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen nicht
erfüllen. Unter dem Blickwinkel dieser Spannungen sind – wie das
BFM ebenfalls zutreffend ausführte – auch die von den Beschwerde-
führern geltend gemachten Fluchtgründe zu sehen.
4.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nach seiner Rück-
kehr aus der Schweiz im Jahr 2002 trotz eines Streites mit einem
Lehrer erneut als Sportlehrer und im Jahr 2006 trotz eines in den
Medien publizierten Hungerstreiks zum zweiten Mal zum Vizedirektor
einer Schule gewählt worden. Dabei habe er als Lehrer von albani-
schen Schülern unter schlechteren Bedingungen als seine Kollegen,
welche die slawischen Schüler unterrichtet hätten, arbeiten müssen. Er
habe sich stets für gleiche Rechte beider Ethnien eingesetzt. Aus die-
sem Grund sei er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewe-
sen, welche sich auch auf seine Familie abgefärbt habe, wie der Über-
griff auf seinen Sohn K. zeige.
4.4.1 Vorab ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer und der
eingereichten Beweismittel glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als
Vizedirektor an einer Schule in seinem Heimatland tätig war und sich –
auch mit Hilfe der Medien – für bessere Verhältnisse der albanischen
Schülerschaft in der Schule einsetzte.
4.4.2 Vor dem Hintergrund der in Mazedonien herrschenden Verhält-
nisse – die Albaner fühlen sich gegenüber der slawischen Bevölke-
rung, welche in der Mehrheit ist, nach wie vor benachteiligt und
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müssen sich weiterhin für die Durchsetzung gleicher Rechte im Alltag
einsetzen – erscheint es als nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer als Vizedirektor einer Schule und als Vertreter der albanischen
Minderheit mit Schwierigkeiten von verschiedenen Seiten zu kämpfen
hatte. Wie das BFM indessen zutreffend ausführte, zeigt seine Wahl,
dass er offensichtlich ins Profil der Wahlbehörden passte und den Par-
teien als vertrauenswürdig und sicher erschien, weshalb ihm trotz der
Zugehörigkeit zur Minderheit der Albaner, trotz eines diesbezüglich
stattgefundenen und in den Medien veröffentlichten Hungerstreiks und
trotz der mehrmaligen Flucht aus dem Heimatland infolge der
ethnischen Probleme ein vertrauens- und verantwortungsvoller Posten
zugestanden wurde. Dem Beschwerdeführer, der nicht zum ersten Mal
Vizedirektor dieser Schule war, musste mit der Annahme der Wahl klar
und bewusst gewesen sein, dass er sich einerseits in der Position als
Vizedirektor und andererseits vor dem Hintergrund der in Mazedonien
herrschenden Verhältnisse den Erwartungen der verschiedenen Par-
teien – den Eltern, der Schule, des Staates, der Schüler, der Lehrer-
kollegen und der Bevölkerung – aussetzen würde, womit er auch unter
Druck geraten könnte und Belastungen aushalten müsste. Wie das
BFM zutreffend zum Ausdruck brachte, bringt die Position eines Vize-
direktors einer Schule an sich vermehrte Belastungen mit sich. Im
mazedonischen Umfeld ist damit zu rechnen, dass diese Belastungen
im Umfeld der ethnischen Schwierigkeiten sicher noch verstärkt sind.
Es ist deshalb denkbar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie
verbalen Drohungen, Druckversuchen und Schikanen der einen oder
andern Seite ausgesetzt waren.
4.5 Indessen kann ihm und seiner Familie nicht geglaubt werden, dass
diese ein Ausmass angenommen haben, das sie aus den im Asylge-
setz verankerten Motiven zur Ausreise aus dem Heimatland gezwun-
gen hat und das ihnen keine Möglichkeit offen gelassen hätte, sich
gegen allfällige Behelligungen in adäquater Weise zur Wehr zu setzen
und den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen.
4.5.1 Der Beschwerdeführer legte dar, er sei anlässlich des Hunger-
streiks im Jahr 2003 vom mazedonischen Geheimdienst unter Druck
gesetzt und zu Spitzeldiensten angehalten worden. Dabei hätte er
herausfinden sollen, ob sich in den Dörfern bewaffnete Gruppierungen
aus dem Kosovo gebildet hätten. Insbesondere hätte er einen Kom-
mandanten und dessen Gruppierung aufspüren müssen. Weil er sich
geweigert habe, seien er beziehungsweise seine Ehefrau monatlich
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belästigt worden. Wie das BFM zutreffend ausführte, ergeben diese
Vorbringen angesichts der fehlenden Beziehungen des Beschwerde-
führers zu allfälligen bewaffneten Gruppierungen beziehungsweise
zum gesuchten Kommandanten keinen Sinn, weshalb diese Vorbrin-
gen nicht glaubhaft sind.
4.5.2 Ebenso wenig kann ihm aus den gleichen Gründen geglaubt
werden, er sei von der albanischen Seite aufgefordert worden, auf
ihrer Seite mitzumachen.
4.5.3 Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, ihr Sohn K. sei wegen
der Aktivitäten des Beschwerdeführers zusammengeschlagen worden
und habe ein Trauma erlitten, das er bis heute nicht verarbeitet habe.
Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und die in der Schweiz
erfolgte Therapie steht fest, dass K. auf dem Schulweg von maze-
donischen Jugendlichen angehalten und körperlich misshandelt wurde.
Damit machen die Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritt-
personen geltend. Diese ist praxisgemäss dann asylerheblich, wenn
die betroffene Person im Heimatland keinen Schutz finden kann, wobei
dieser Schutz dann als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die be-
troffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme des innerstaat-
lichen Schutzsystems zuzumuten ist (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18). Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
eine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Indessen hätten diese gegen
die Täter nichts unternommen, obwohl sie bekannt gewesen seien.
Vorliegend reichte der Beschwerdeführer – der im Übrigen zahlreiche
Beweismittel zu den Akten gab – weder eine Kopie der von ihm er-
statteten Anzeige noch andere amtliche Beweismittel ein, womit nicht
belegt ist, dass er überhaupt eine Anzeige erstattete. Unter diesen
Umständen kann auch nicht angenommen werden, dass die maze-
donischen Behörden nicht in genügender Weise ihrer Pflicht zur Straf-
untersuchung nachgekommen wären und dem Beschwerdeführer be-
ziehungsweise seinem Sohn den nötigen Schutz verweigert hätten.
Der Beschwerdeführer unterliess es somit, glaubhaft darzustellen,
dass die Behörden seines Heimatlandes aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit keine Strafuntersuchung eingeleitet haben. Dies ergibt
sich sinngemäss einzig aus einem der eingereichten Zeitungsberichte,
gemäss welchem die Polizei die Täter nicht verfolge, obwohl sie diese
kenne. Indessen vermag ein Zeitungsartikel nicht als Ersatz für einen
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Beleg der Strafanzeige zu genügen, weil die Glaubhaftigkeit dessen
Inhalts infolge von Manipulationsmöglichkeiten nicht über alle Zweifel
erhaben ist. Zudem legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich dar,
die Behörden hätten ihnen mitgeteilt, man habe die Täter nicht aus-
findig machen können, was mit der Version des Beschwerdeführers,
die Behörden hätten nichts unternommen, obwohl die Täter bekannt
gewesen seien, nicht übereinstimmt. Unter diesen Umständen er-
scheint es wahrscheinlicher, dass die Täter nicht ausfindig gemacht
werden konnten, weshalb letztendlich die Strafuntersuchung einge-
stellt werden musste. Da die Beschwerdeführer ausserdem nach dem
Übergriff auf ihren Sohn noch während beinahe drei Jahren im
Heimatland geblieben sind, wäre es ihnen auch zumutbar und möglich
gewesen, ein allfälliges Fehlverhalten der mazedonischen Polizei oder
Untersuchungsbehörden mit den dazu vorgesehenen rechtlichen Mit-
teln zu rügen oder sich diesbezüglich an eine vor Ort tätige internatio-
nale Organisation zu wenden, was sie indessen offensichtlich nicht
getan hat. Seine Vorbringen, die mazedonische Polizei habe gegen
diesen Vorfall nicht ermittelt, weil er und sein Sohn Angehörige der
Albaner seien, weil er sich für die albanische Minderheit eingesetzt
habe und weil er vom Staat unterdrückt worden sei, entbehren somit
jeglicher Grundlage und können nicht geglaubt werden. Dem maze-
donischen Staat kann unter den vorliegenden Umständen nicht zum
Vorwurf gemacht werden, er habe seine Schutzpflicht den Beschwer-
deführern gegenüber verletzt. Eine asylerhebliche Verfolgung liegt
somit trotz des tragischen Vorfalls nicht vor. Zudem ist – wie das BFM
zutreffend annahm – naheliegenderweise davon auszugehen, dass die
unter den Jugendlichen selber herrschenden nationalistischen be-
ziehungsweise ethnisch geprägten Gesinnungen – und nicht das En-
gagement des Beschwerdeführers zugunsten der albanischen Schüler
oder seine Ablehnung der Spitzeltätigkeit – zum Vorfall führten.
Schliesslich fehlt – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
dem Vorbringen der Kausalzusammenhang, da die Beschwerdeführer
ihr Heimatland erst beinahe drei Jahre nach diesem Vorfall verlassen
haben, wobei besonders auffällig ist, dass sich K. am 20. Juni 2007 –
mithin kurz vor der Ausreise – erstmals beim Neuropsychiater des
öffentlichen Spitals in B._______ gemeldet hat, obwohl er – gestützt
auf den eingereichten Arztbericht vom 20. Juni 2007 – bereits am
13. September 2004 vom Hausarzt überwiesen worden sei. Auch die
Tatsache, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland erst nach Ende
des letzten Schuljahres verlassen haben, legt den Schluss nahe, dass
nicht die angegebene Verfolgungssituation, sondern der Gesundheits-
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zustand des Sohnes und allenfalls weitere Gründe für die Ausreise
ausschlaggebend waren.
4.5.4 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, man habe gedroht,
der Beschwerdeführerin und der Tochter etwas anzutun, vermag im
Hinblick auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Anzeige nicht zu
überzeugen.
4.6 Insgesamt kann den Beschwerdeführern nicht geglaubt werden,
dass sie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und infolge des
Engagements des Beschwerdeführers von den mazedonischen Behör-
den in alylrelevanter Weise verfolgt waren. In Übereinstimmung mit
dem BFM ist zudem festzuhalten, dass es äusserst fraglich wäre, den
Beschwerdeführer als Vizedirektor und damit als bekannte Persön-
lichkeit des öffentlichen Lebens von Seiten der Behörden zu bedrohen
und ihm den nötigen Schutz nicht zu gewähren, da mit einer solchen
Handlungsweise das labile Gleichgewicht zwischen den Ethnien in
Mazedonien aufs Spiel gesetzt würde. Es ist deshalb auch nicht davon
auszugehen, dass den Beschwerdeführern benötigte Schutzmassnah-
men seitens der Behörden verweigert worden wären oder dass die Be-
hörden in ungerechtfertigter Weise nicht tätig geworden wären, obwohl
dies geboten gewesen wäre. Daran vermag die Tatsache, dass ihr
Sohn einem Übergriff durch unbekannte Jugendliche ausgesetzt war,
nichts zu ändern, zumal solche Übergriffe auch in westlichen Ländern
vorkommen und die Beschwerdeführer weder belegen noch glaubhaft
vorbringen konnten, dass die zuständigen Behörden untätig blieben.
Allein gestützt auf den eingereichten Zeitungsbericht, in welchem dies
dargelegt wird, kann nicht von dieser Annahme ausgegangen werden,
zumal es den Beschwerdeführern offengestanden und zumutbar ge-
wesen wäre, im Fall der Untätigkeit der Behörden weitere rechtliche
Schritte dagegen zu unternehmen. Dies ist vorliegend umso mehr der
Fall, als die Beschwerdeführer nach dem Übergriff auf ihren Sohn
noch beinahe drei Jahre in ihrem Heimatland verblieben sein wollen
und der Beschwerdeführer als Vizedirektor einer Schule überdurch-
schnittlich gebildet ist. Im Hinblick darauf, dass der Sohn im Zeitpunkt
des Übergriffs erst 12 Jahre alt war, ist es auch denkbar, dass die ihn
verletzenden Jugendlichen nicht viel älter als er waren und strafrecht-
lich gar nicht verfolgt werden konnten.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz in
ihrer Verfügung vom 4. Juli 2007 dargelegte Argumentation zu be-
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stätigen ist. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdever-
fahren vorgebrachten Argumente und die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, weshalb nicht mehr weiter auf sie einzugehen ist.
Die Beschwerdeführer konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
6.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
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6.5.1 Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertragswerk
von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang ge-
setzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung insbesondere der
albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Min-
derheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus dem
Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hinblick auf
eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein Indiz für
die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei und einen wesent-
lichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volksgruppen
leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hätten alle
grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische Bevöl-
kerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethnischen
Albaner und Albanerinnen führen solle. Der Wandel sei nach überein-
stimmenden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung
der Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalt-
tätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen
könnten (vgl. EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Im Verlaufe der letzten Jahre
ist es Mazedonien unter verschiedenen Regierungen gelungen, sich
weiter zu konsolidieren. Insgesamt ergibt sich unter dem Aspekt der
allgemeinen Sicherheitslage im Heimatstaat der Beschwerdeführer
keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.5.2 Demgegenüber fallen unter dem humanitären Aspekt vorliegend
individuelle Umstände ins Gewicht.
6.5.2.1 Auch wenn die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen,
kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Be-
schwerdeführer mit seinem Engagement für die albanische Schüler-
schaft als Vizedirektor einer Schule in eine für ihn persönlich be-
lastende Situation gebracht hat, was auch Auswirkungen auf seine
Familie hat. Dies ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gebührend zu berücksichtigen, zumal die belastende
Situation zu einer seit März 2008 stattfindenden psychotherapeu-
tischen und medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers ge-
führt hat und damit gezeigt hat, dass diese noch nicht überwunden
und verarbeitet ist (vgl. Arztbericht des H._______ vom 24. August
2009, unterzeichnet von Dr. med. A.H.).
6.5.2.2 Darüber hinaus leiden die Beschwerdeführerin und die drei
älteren Kinder seit der Einreise in die Schweiz an einer chronischen
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aktiven Hepatitis B., was insbesondere bei den drei Kindern mit Müdig-
keit und Kopfschmerzen verbunden ist (vgl. diverse ärztliche Berichte
und Zeugnisse, insbesondere die mit der Eingabe vom 27. August
2009 eingereichten). Ferner bestehen im Fall des Sohnes K. eine hohe
Viruslast und eine leichtgradige Inflammation. Gemäss dem neusten
Arztbericht vom 17. Juli 2009 ist aus hepatologischer Sicht eine Thera-
pie mit Interferon angezeigt, von welcher indessen bisher infolge der
andern Probleme des Patienten abgesehen wurde. Aus ärztlicher Sicht
wird befürchtet, dass die derzeit bestehenden Probleme (gemeint
dürfte die postraumatische Belastungsstörung [PTBS] sein) mit einer
antiviralen Therapie verstärkt und exazerbiert würden. Im Herbst 2009
ist vorgesehen, mit K. und seinen Eltern die weiteren Schritte zu be-
sprechen.
6.5.2.3 Der Sohn K. der Beschwerdeführer steht indessen auch in-
folge einer im Heimatland erlittenen Traumatisierung in Behandlung.
Seit August 2007 befindet er sich beim H._______ in regelmässiger
therapeutischer Behandlung, wobei er seit Mitte Dezember 2007 im
Zweiwochenrhythmus zur Therapie erscheint. Die Teilnahme in einer
Gruppentherapie war aufgrund der schweren Symptomatik nicht mög-
lich. Gemäss dem Arztbericht vom 24. Juli 2007 erlitt K. im Rahmen
des auf ihn ausgeübten Übergriffs durch Jugendliche in seinem
Heimatland eine Gehirnerschütterung, gebrochene Rippen und eine
anhaltende Gehörschädigung. Er litt fortan unter starken psychischen
Symptomen der PTBS, so unter Flashbacks, Alpträumen, Konzen-
trationsproblemen, sozialem Rückzug, Kopfschmerzen und einer aus-
geprägten, generalisierten Angststörung. Er musste ständig von
Familienangehörigen begleitet werden und geriet schnell in Panikzu-
stände. Wie der Arztbericht vom 24. August 2009 zeigt, konnte bei K.
mit der Therapie eine deutliche Stabilisierung erreicht werden. Die
Angst- und Panikzustände hätten erkennbar abgenommen, auch wenn
sie in spezifischen Situationen noch immer ausgelöst würden. K. kön-
ne inzwischen seinen Alttag in vertrauter Umgebung ohne die ständige
Begleitung seines Vaters bewältigen. Er sei in der Lage, selbständig
zur Schule nach D._______ zu fahren und an Klassenausflügen teilzu-
nehmen. Er habe in der Schule soziale Kontakte geknüpft, könne dem
Unterricht folgen und zeige Motivation und Freude. Im Fall von nächt-
lichen Alpträumen könne er sich selber beruhigen. Er habe an Selbst-
vertrauen gewonnen und die depressive Symptomatik sei zurück ge-
gangen. Für die Verbesserung des Gesundheitszustandes seien in-
dessen auch die inzwischen geregelte Alltagsstruktur mit dem Schul-
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besuch und die verbesserte Wohnsituation der Familie ausschlag-
gebend gewesen. Dies habe das Sicherheitsgefühl von K. unterstützt.
Nach wie vor würden ihn jedoch Schlafschwierigkeiten, wiederkeh-
rende Erinnerungen in der Einschlafphase und nächtliche Alpträume
plagen, was zu starker Müdigkeit, Kopfschmerzen und teilweise Flash-
backs mit Schwindel und Ohrensausen führe. Deswegen sei es zu
Schulabsenzen und damit zu Reklamationen seitens der Schule ge-
kommen. Auch die immer noch belastende Situation des unsicheren
Aufenthaltsstatus und die Suche nach einem Ausbildungsplatz lösten
Verzweiflung aus. Gemäss dem Arztbericht vom 24. August 2009 be-
nötigt K. weiterhin Psychotherapie und eine medikamentöse Behand-
lung durch den Hausarzt. Im Fall eines Therapieunterbruchs oder
-abbruchs müsse mit einer massiven Destabilisierung im Sinne einer
Retraumatisierung gerechnet werden. Dabei würden die alten Panikzu-
stände und die Depressivität reaktiviert.
6.5.2.4 Im Fall eines Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer
müsste folglich damit gerechnet werden, dass der Sohn K., selbst
wenn er in seinem Heimatland die in der Schweiz begonnene Psycho-
therapie weiterführen könnte, die hier erworbene Stabilität seiner
Psyche wieder verliert und erneut an Panikattacken und verstärkten
Angstzuständen leiden würde, weil er mit der Rückkehr in sein Heimat-
land wieder an die damaligen Ereignisse erinnert würde. Es ist zudem
damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer als Lehrer und ehemali-
ger Vizedirektor einer Schule erneut im Schulwesen eine Anstellung
suchen und seine Familie damit zurück in die belastende Situation füh-
ren würde, zumal viele Probleme zwischen der albanischen und
slawischen Bevölkerung in Mazedonien noch nicht gelöst sind, was
sich auch im Schulwesen auswirkt. Im Spannungsfeld dieser Prob-
leme, welche zur Verletzung von K. geführt haben, ist ebenfalls mit
einer zusätzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von K.
zu rechnen. Zudem können die ihn behandelnden Ärzte gestützt auf
die eingereichten Arztberichte zurzeit nicht abschätzen, wie sich eine
allfällige medikamentöse antivirale Therapie gegen die drohende
Leberentzündung auf seinen übrigen Gesundheitszustand auswirken
würde, womit ein weiteres zusätzliches Risiko einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes besteht. Darüber hinaus leiden auch zwei
seiner Geschwister und die Beschwerdeführerin an einer chronischen
Hepatitis B und bedürfen der Behandlung. Die Beschwerdeführerin hat
überdies in den nächsten Wochen eine Operation der nicht gut ausge-
heilten Armfraktur, welche sich am 16. September 2008 zuzog, vor
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sich. Der Beschwerdeführer selber befindet sich ebenfalls aufgrund
der ihn im Heimatland belastenden Situation in einer therapeutischen
Behandlung. Insgesamt würde sich die Situation dieser Familie somit
im Fall eines Wegweisungsvollzugs ins Heimatland schon aus medi-
zinischen Gründen als äusserst schwierig gestalten. Auch wenn medi-
zinische Gründe allein in der Regel den Vollzug der Wegweisung nicht
zu verhindern vermögen, weist im vorliegenden Fall die Tatsache, dass
– mit Ausnahme des jüngsten Kindes – die ganze Familie der
medizinischen Behandlung bedarf, auf eine besonders schwierige
Lebenssituation hin. Dass auch der Beschwerdeführer selber, der für
die Familie zu sorgen hat, in therapeutischer Behandlung ist, er-
schwert eine erfolgreiche Rückkehr zusätzlich, zumal das Risiko einer
existenziellen Notlage unter diesen Umständen als gross erscheint, da
es fraglich ist, ob der Beschwerdeführer als psychisch angeschlagene
Person im Schulwesen wieder eine Anstellung finden könnte. Im Hin-
blick auf die schwere Traumatisierung des Sohnes K. erscheint es des-
halb im Sinne einer Gesamtbeurteilung nicht als mit dem Kindeswohl
vereinbar, dass die Beschwerdeführer mit vier Kindern, von denen das
Jüngste im Jahr 2007 geboren wurde, unter den aktuellen Umständen
ins Heimatland zurückkehren, auch wenn dort gewisse Strukturen zur
medizinischen Behandlung vorhanden wären und der Beschwerde-
führer über eine überdurchschnittliche Ausbildung und Berufserfah-
rung verfügt. Die psychische Belastung, welche K. und seinem Vater
im Fall eines Wegweisungsvollzugs drohen, sind mit dem Kindeswohl
nicht vereinbar.
6.6 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vor-
läufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden ge-
setzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
6.7 Die mit Eingabe vom 27. Dezember 2009 angehobene Be-
schwerde ist bezüglich der Ziff. 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
gutzuheissen. Die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM
vom 26. November 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4bis ANAG). Bezüglich der Ziff. 1
bis 3 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde abzuweisen.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der Ver-
fahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen Ob-
siegen auszugehen.
7.1 Den Beschwerdeführern wären die reduzierten Kosten von
Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich ihre Beschwerde
als nicht aussichtslos darstellte und sie fürsorgeabhängig sind, werden
in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrens-
kosten erhoben.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wurde
keine Kostennote eingereicht. Indessen lässt sich der Parteiaufwand
von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs
und der erst nachträglich – und nicht schon bei der Beschwerdeer-
hebung – erfolgten Mandatierung wird bei einem Stundenansatz von
Fr. 100.- für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter (vgl.
Art. 1-3 und Art. 7 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] vom 21. Februar
2008) und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von fünf Stunden eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) als
angemessen erachtet und auf die Hälfte reduziert. Das BFM hat den
Beschwerdeführern demnach eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 300.- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar beurteilt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 26. November 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerde-
führenden vorläufig aufzunehmen.
3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
4. Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 300.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 24