B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-874/2013
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Philippe Degoumois, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013
D-874/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik
Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa. Gemäss
ihren eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 10. April 2011
auf dem Luftweg in Richtung Frankreich. Am 11. April 2011 reiste sie ille-
gal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration
(BFM) befragte sie am 3. Mai 2011 summarisch sowie am 6. September
2011 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Zwischenzeitlich
wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Thurgau zuge-
wiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Befragungen zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe ihren
Heimatstaat wegen eines Vorfalls verlassen, der sich am 27. September
2010 abgespielt habe. An jenem Tag sei sie bei ihrer Freundin
B._______, der Tochter des Generals C._______, zu Besuch gewesen,
wobei sie auch dort übernachtet habe. Während der Nacht seien alle im
Haus anwesenden Personen durch Soldaten verhaftet und mitgenommen
worden. Sie sei in ein Gefängnis gebracht worden, wo sie in den folgen-
den Tagen wiederholt nach dem Aufenthaltsort des Generals C._______
gefragt worden sei, wobei man sie geschlagen und vergewaltigt habe.
Nach einiger Zeit sei sie durch einen Soldaten, der mit ihr Mitleid gehabt
habe, aus dem Gefängnis gebracht worden. Dieser unbekannte Soldat
habe sie zum Flughafen gefahren, sei mit ihr nach Paris geflogen und
habe sie bis in die Schweiz begleitet. Des Weiteren führte sie aus, dass
sie krank sei und deswegen ärztliche Behandlung benötige. Anlässlich ih-
rer Befragungen gab die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine kon-
golesische Verlustbescheinigung bezüglich ihrer Identitätspapiere ab.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 forderte das BFM die
Beschwerdeführerin zur Einreichung eines medizinischen Berichts in Be-
zug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf. Mit Ein-
gabe an das Bundesamt vom 16. September 2011 wurde ein entspre-
chendes ärztliches Zeugnis übermittelt.
D.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 ersuchte das BFM die schweizeri-
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Seite 3
sche Botschaft in Kinshasa um Abklärung verschiedener Fragen in Bezug
auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Lebensum-
stände in ihrem Heimatstaat.
E.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 übermittelte die schweizerische Botschaft
in Kinshasa dem BFM einen Bericht der von ihr mit der Durchführung der
Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson. Daraus geht im We-
sentlichen hervor, dass sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin be-
züglich ihrer ehemaligen Wohnadresse und der dort lebenden Personen
nicht zutreffend seien. Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass
verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
dem geltend gemachten Aufenthalt im Haus des Generals C._______
nicht den Tatsachen entsprächen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 erteilte das BFM der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf die Botschaftsabklärungen das rechtliche
Gehör.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 20. September 2012
nahm die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der Botschaftsabklä-
rungen Stellung. Dabei rügte sie unter anderem, die Einsicht in die Akten
betreffend die Botschaftsabklärungen sei nicht rechtskonform erfolgt. Mit
der Eingabe wurde als Beweismittel ein Exemplar der kongolesischen
Zeitung "La Référence Plus" vom 3. Dezember 2010 übermittelt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2012 erteilte das BFM der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Botschaftsabklärungen erneut das
rechtliche Gehör, unter Beilage von Kopien der betreffenden Aktenstücke.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 25. Oktober 2012
reichte die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der Botschaftsabklä-
rungen eine weitere Stellungnahme ein. Dabei übermittelte sie als Be-
weismittel drei Photographien sowie eine schriftliche Erklärung einer Dritt-
person.
J.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der
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Seite 4
Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das
Bundesamt damit, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich
des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin habe angegeben, in Kinshasa bei ihrer Mutter und
ihren jüngeren Geschwistern gewohnt zu haben; darüber hinaus aber ha-
be sie versucht, ihre wahre Identität und ihre Lebensumstände in Kinsha-
sa zu verheimlichen. Nachdem auch die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin nicht erheblicher Natur seien, sei der Vollzug der
Wegweisung daher als zumutbar zu erachten.
K.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 19. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Mit
der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein ärztliches
Zeugnis, eine schriftliche Erklärung einer Drittperson sowie zwei Berichte
bezüglich der politischen Situation in der Demokratischen Republik Kon-
go ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
27. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert, mit Frist bis zum 14. März
2013.
M.
Mit Einzahlung vom 14. März 2013 wurde der verlangte Kostenvorschuss
geleistet.
N.
Mit Vernehmlassung vom 5. April 2013 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführerin wurde davon mit Schreiben vom 10. April 2013
Kenntnis gegeben.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2013 beantragte die Be-
schwerdeführerin, es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sin-
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Seite 5
ne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren.
P.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 24. April
2013 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2013 reichte die Be-
schwerdeführerin ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an ihre Ärztin so-
wie zwei ärztliche Zeugnisse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
D-874/2013
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl.
etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
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Seite 7
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
3.4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten
Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen der Beschwer-
deführerin anlässlich der durchgeführten Anhörungen nicht erfüllt sind.
Wie durch das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehal-
ten wurde, vermochte die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Anga-
ben zur Person ihrer angeblichen Freundin B._______, der Tochter des
Generals C._______, zu machen. Zwar will sie B._______ seit längerer
Zeit gekannt haben und oft im Haus der Familie C._______ gewesen
sein, wobei sie auch öfters dort übernachtet habe. Jedoch wusste sie auf
entsprechende Fragen hin (Protokoll der Zweitbefragung, S. 5 f., 10) we-
der zu sagen, wie alt ihre Freundin sei, noch ob diese gearbeitet oder
studiert habe, noch ob sie Geschwister habe. Des Weiteren sind auch ih-
re Angaben zu den Umständen ihrer angeblichen Flucht aus dem Ge-
wahrsam der kongolesischen Sicherheitskräfte – wonach ihr ein Soldat,
der mit ihr Mitleid gehabt habe, zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen
und sie unverzüglich per Flugzeug aus dem Land gebracht und bis in die
Schweiz begleitet habe – als weit überwiegend unwahrscheinlich und
somit unglaubhaft zu erachten. Angesichts des soeben Gesagten erübrigt
es sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerde-
führerin einzugehen, und es ist diesbezüglich auf die angefochtene Ver-
fügung zu verweisen.
3.5 Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Ergebnisse der auf Veran-
lassung des BFM durchgeführten Abklärungen der schweizerischen Bot-
schaft in Kinshasa gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin sprechen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass
eine Schwester des Generals C._______ ausgesagt habe, die Be-
schwerdeführerin nicht zu kennen. Weiter befinde sich auf dem Gelände
des Hauses kein Schwimmbad, wie durch die Beschwerdeführerin be-
hauptet, und auch die angegebene Adresse sei nicht korrekt. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rah-
men des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren wie auch mit
der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren die Ergebnisse der
D-874/2013
Seite 8
Botschaftsabklärungen in Zweifel gezogen beziehungsweise Erklärungen
für die genannten Unstimmigkeiten vorgebracht hat. Indessen beziehen
sich diese Vorbringen auf Details – so die genaue Adresse des Hauses
des Generals C._______; die Frage, ob es sich bei jener Person, die
aussagte, die Beschwerdeführerin nie im Haus des Generals gesehen zu
haben, um dessen Schwester oder um eine Cousine handle –, die nichts
daran zu ändern vermögen, dass die Ergebnisse der Botschaftsabklärun-
gen eindeutig gegen die Annahme sprechen, die Beschwerdeführerin sei
mit der Tochter des Generals C._______ befreundet gewesen und habe
in dessen Haus verkehrt.
3.6 Weiter ist hinsichtlich des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Exemplars der kongolesischen Zeitung "La Référence Plus" vom
3. Dezember 2010 festzustellen, dass darin zwar unter dem Titel "avis de
recherche - insécurité à Kinshasa" ein Text enthalten ist, der im Wesentli-
chen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungsge-
schichte wiedergibt. Angesichts dessen, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin aufgrund zahlreicher Mängel und Unstimmigkeiten mit
weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen entsprechen,
ergeben sich jedoch erhebliche Zweifel am Aussagegehalt dieses Be-
weismittels. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände – so
auch des in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Hinweises, dass
es sich beim fraglichen Text um eine fiktive Suchanzeige handeln dürfte –
ist festzustellen, dass dem genannten Zeitungsexemplar keine Beweis-
tauglichkeit zukommt.
3.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
D-874/2013
Seite 9
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokra-
tische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig,
weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und
gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Aus-
schaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Pa-
ra. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung
D-874/2013
Seite 10
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, die
Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), ist gestützt auf eine
publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK 2004 Nr. 33), die im Wesentlichen als weiterhin
zutreffend zu erachten ist (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, E-89/2013
vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D‑4815/2012 vom 26. Februar 2013
E. 6.4, E-6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2.1 f.), in allgemeiner
Hinsicht Folgendes festzuhalten: Zwar spielen sich in einigen Regio-
nen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit länge-
rer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbeson-
dere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politi-
sche Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch
beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der Demokratischen Republik
Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allge-
meiner Gewalt herrscht. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen
aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumutbar. Von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen,
wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt-
stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden
Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer
dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor-
liegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch
nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel
insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn es sich bei der zu-
rückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales
oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
D-874/2013
Seite 11
5.3.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob
die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin in ihrer Herkunfts-
stadt über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales
Netz verfügt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer Anhörungen zu Protokoll, sie habe in Kinshasa zuletzt mit ihrer
Mutter und ihren beiden jüngeren Geschwistern zusammengelebt. Ihre
Mutter sei Verkäuferin und für den Lebensunterhalt der Famil ie aufge-
kommen. In Kinshasa würden ausserdem zwei Tanten und ein Onkel
mütterlicherseits leben. Gemäss den Abklärungen der schweizerischen
Botschaft in Kinshasa soll sich zwar herausgestellt haben, dass die
von der Beschwerdeführerin angegebene Wohnadresse in Kinshasa
nicht korrekt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Be-
schwerdeführerin sowohl im Rahmen des betreffenden rechtlichen Ge-
hörs im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in
ausführlicher Weise darum bemüht hat, zu belegen, dass sie tatsäch-
lich mit ihrer Mutter an der von ihr angegebenen Adresse in Kinshasa
lebte. So reichte sie Photographien des betreffenden Wohnhauses so-
wie zwei schriftliche Erklärungen von Drittpersonen ein – unter ande-
rem der Eigentümerin des Wohnhauses –, die bestätigen, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin auch zum heutigen Zeitpunkt an der
fraglichen Adresse wohnhaft sei. Angesichts dieser wiederholten, mit
Beweismitteln unterlegten Versicherungen der Beschwerdeführerin be-
steht für das Gericht kein Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen,
und es ist somit von einer gesicherten Unterkunft in Kinshasa auszu-
gehen. Nachdem von der Mutter vor der Ausreise der Beschwerde-
führerin der Lebensunterhalt der Familie sichergestellt wurde und zu-
dem in Kinshasa weitere Verwandte leben, ist das Vorhandensein
eines ausreichenden familiären Netzes zu bejahen. Der Vollzug der
Wegweisung ist folglich unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeich-
nen.
5.3.4 Weiter ist im vorliegenden Fall auf die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzugehen.
5.3.4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie leide unter Schmerzen im Unterleib. Wie sich aus dem diesbezüg-
lich eingereichten ärztlichen Zeugnis ergibt, gingen diese Schmerzen auf
verschiedene Infektionen zurück, die medikamentös erfolgreich behandelt
wurden. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise
festgestellt, dass diese Probleme – die in der Zwischenzeit erfolgreich
D-874/2013
Seite 12
behandelt worden sein dürften – nicht gegen die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen.
5.3.4.2 Auf Beschwerdeebene wurde mit Eingabe vom 30. April 2013
vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Problemen,
die gegen den Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat sprechen
würden. Aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln, zwei medi-
zinischen Berichten des Externen Psychiatrischen Diensts Sirnach vom
10. und vom 23. April 2013, geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Am
19. März 2013 sei die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf eine
Angststörung dem Dienst zur Behandlung zugewiesen worden. Sie habe
berichtet, dass sie seit zwei bis drei Monaten unter starken Schlafstörun-
gen leide, wobei sie Angstträume und starkes Herzklopfen habe. Als Be-
lastungsfaktor nenne sie, dass sie von ihrer besten kongolesischen
Freundin verdächtigt werde, ihr im Januar 2013 das Portemonnaie ge-
stohlen zu haben. Dabei wurden durch die Beschwerdeführerin im Zu-
sammenhang mit der Erhebung des Krankheitsverlaufs auch ihre Asyl-
gründe wiedergegeben. Als Diagnose wurde eine posttraumatische Be-
lastungsstörung, verbunden mit einer mittelgradig depressiven Episode
mit somatischem Syndrom, festgestellt. Die Beschwerdeführerin erschei-
ne in wöchentlichen Abständen zu psychiatrischen, psychotherapeuti-
schen und sozialdienstlichen Gesprächen. Sie werde medikamentös be-
handelt, wobei immer wieder Suizidgedanken präsent seien.
5.3.4.3 Es ist zunächst festzuhalten, dass unklar erscheint, worauf die
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin überhaupt zurückzufüh-
ren sind. Einerseits wurde im Rahmen der psychiatrischen Abklärun-
gen des Gesundheitszustands auf die Fluchtgeschichte der Beschwer-
deführerin abgestellt, die sich allerdings, wie zuvor ausgeführt, als un-
glaubhaft erwiesen hat. Andererseits ist von einem Konflikt der Be-
schwerdeführerin mit ihrer besten Freundin als ursächliche Belastung
die Rede. Dabei werden zwar in einer Nebenbemerkung Suizidgedan-
ken der Beschwerdeführerin angesprochen, aber ohne weitere Ausfüh-
rungen zur Intensität und zur Ernsthaftigkeit damit verbundener Risi-
ken. Im Übrigen geht aus der vorliegenden Diagnose hervor, dass es
sich um eine mittelgradige psychische Belastungssituation handelt, die
mittlerweile seit rund einem halben Jahr durch Gesprächstherapie und
unter Einsatz eines Antidepressivums behandelt wird. Somit ist zwar
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des be-
vorstehenden Vollzugs der Wegweisung erneut mit gewissen, mögli-
cherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten
D-874/2013
Seite 13
konfrontiert sein könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche
Probleme hauptsächlich auf die Tatsache der bevorstehenden Rück-
schaffung in die Demokratische Republik Kongo zurückzuführen wä-
ren. Einer solchen psychischen Belastungssituation kann mit geeigne-
ter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begeg-
net werden. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhal-
ten, so hätte die Beschwerdeführerin – gegebenenfalls mit zusätzlicher
finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehr-
hilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entspre-
chende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Derartige
Möglichkeiten bestehen in Kinshasa etwa durch das Centre Neuro-
Psycho-Pathologique du Mont Amba, das über eine psychiatrische Ab-
teilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet, durch das von
katholischen Nonnen unterhaltene Zentrum TELEMA oder durch Ange-
bote verschiedener internationaler Organisationen (vgl. auch die Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 so-
wie E-6087/2010 vom 15. Mai 2013). Auch insofern erscheint somit im
Falle eines Vollzugs der Wegweisung in die Demokratische Republik
Kongo keine auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b).
5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weite-
ren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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