B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-874/2015
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Angela Stettler, MLaw,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine ethnische Bosniakin – eigenen Anga-
ben zufolge am 5. oder 6. Januar 2015, begleitet von ihrem Ehemann, aus
dem Heimatstaat ausreiste und am 9. Januar 2015 unkontrolliert in die
Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 16. Januar
2015 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom
3. Februar 2015 durch das SEM zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie habe zuletzt in N._______ (Gemeinde
O._______) gelebt, wo sie in den Genuss einer neunjährigen Schulbildung
gekommen und als Hausfrau tätig gewesen sei,
dass sie am 10. November 2014 in P._______, dem Wohnort ihrer Eltern,
von zwei Unbekannten entführt und vergewaltigt worden sei,
dass zwei Dorfbewohner sie am Dorfrand aufgefunden und zu ihren Eltern
geleitet hätten, welche sie zu einem Arzt nach O._______ gebracht hätten,
dass sie sich seither davor fürchte, erneut vergewaltigt zu werden,
dass sie ihren Ehemann über die Vergewaltigung nicht ins Bild gesetzt
habe, weil sie befürchten müsse, dieser werde sie aus diesem Grund ver-
lassen,
dass darüber hinaus ihr Ehemann verprügelt und von einer ihr unbekann-
ten Person ständig bedroht worden sei,
dass sie im Kosovo wie auch hier im EVZ Angst vor Albanern habe, welche
sie schlecht behandelten, weil sie des Albanischen nicht mächtig sei,
dass sie ferner in einer schlechten psychischen Verfassung sei und bereits
im Kosovo einmal versucht habe, sich das Leben zu nehmen, und sich im
Falle einer Rückkehr in den Kosovo umbringen werde,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen ärztliche Unterlagen aus dem
Kosovo sowie ihre kosovarische Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am folgenden
Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend
machte, es sei im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderhei-
ten, namentlich der Bosniaken, gekommen, doch könne nicht von allge-
meinen Vertreibungen ausgegangen werden,
dass Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe,
dass gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, in Kraft getreten am
15. Juni 2008, auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und
militärische Präsenz vorgesehen sei,
dass im Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen
bestünden,
dass die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission formal
den Vereinten Nationen unterstellt sei und unter deren Oberhoheit und in-
nerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt werde,
dass die EULEX-Mission Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvoll-
zugsbeamte umfasse,
dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die
Sicherheit garantierten und weitgehend in der Lage seien, die ethnischen
Minderheiten im Kosovo zu schützen,
dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenierten und
bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufneh-
men würden,
dass zentrale Polizeifunktionen weiterhin von internationalen Polizeikräften
wahrgenommen würden,
dass die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende
Rechte zugestehe,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe
durch unbekannte Dritte im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien, dies
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umso weniger, als die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie
habe sich zu keinem Zeitpunkt an die Sicherheitsorgane oder irgendwelche
anderen Organisationen gewandt,
dass es der Beschwerdeführerin auch auf mehrfaches Nachfragen hin
nicht gelungen sei, überzeugend zu erklären, weshalb sie nicht um Schutz
nachgesucht habe,
dass die Beschwerdeführerin, sollte sie aufgrund ihrer Vorbringen auf
Schutz angewiesen sein, sich an die kosovarischen Behörden wenden
könne, die grundsätzlich schutzfähig und -willig seien,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
der Beschwerdeführerin einzugehen und die eingereichten Dokumente
eingehend zu würdigen,
dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen,
dass sich im Kosovo die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren ver-
bessert oder zumindest stabilisiert habe und die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Bosniaken alleine aufgrund der Ethnie weitge-
hend ausgeschlossen werden könne,
das für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich ge-
geben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in
aller Regel gewährleistet sei,
dass auch keine individuellen Gründe zu erkennen seien, die gegen ihre
Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, zumal sie im Elternhaus
ihres Mannes in N._______ leben könne, dies umso eher, als ihr Mann
angegeben habe, mit seinem Gehalt den Lebensunterhalt der Familie be-
streiten zu können,
dass sie ausserdem Onkel und Tanten habe, die im Ausland lebten und sie
allenfalls finanziell unterstützen könnten,
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dass ihre Rückkehr auch aus medizinischer Sicht keine konkrete Gefähr-
dung darstelle, zumal es den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliege,
bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten der gesundheitli-
chen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen,
dass diese Amtspraxis in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte stehe, die Suizidalität nicht als
grundsätzliches Wegweisungshindernis einstufe, sondern diesbezüglich
darauf hinweise, es obliege dem im Einzelfall zuständigen Staat, entspre-
chende Massnamen zu treffen, um die Betroffenen vor einer Suizidhand-
lung zu schützen,
dass es gemäss Erkenntnissen des SEM keine Hinweise gebe, wonach
den Bosniaken im Bezirk O._______ der Zugang zur staatlichen medizini-
schen Versorgung nicht gewährleistet sei,
dass dies auch durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre
ärztlichen Behandlungen im Kosovo bestätigt werde
dass es ihr zudem freistehe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Wegweisungsvollzug darüber hinaus technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass im Übrigen der Bundesrat den Kosovo angesichts der innpolitischen
Situation als verfolgungssicheren Staat ("safe country") nach Art. 6a Abs.2
Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfü-
gung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die vorliegende
Beschwerde sei mit dem Verfahren des Ehemanns zu koordinieren. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin in
der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit notwendig, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorausset-
zungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs.
2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat der Beschwerdeführerin vom
Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhö-
rung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend machen
lässt, sie habe von Anfang an gesagt, sie habe Angst vor den Vergewalti-
gern gehabt, weil diese damit gedroht hätten, ihre ganze Familie umzubrin-
gen,
dass die Beschwerdeführerin den Vorfall nicht bei der Polizei habe melden
können, weil dieser Vorfall dadurch bekannt geworden wäre,
dass der Arztbericht vom 10. November 2014 die geltend gemachte Ver-
gewaltigung beweise,
dass die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal
nicht theoretische Betrachtungen über die Verhältnisse im Kosovo, son-
dern in erster Linie die Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ent-
scheidwesentlich sind,
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dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe
die geltend gemachte Vergewaltigung nicht zur Anzeige bringen können,
weil sie Angst vor den Drohungen der beiden Täter sowie vor der Reaktion
ihres Ehemannes gehabt habe, kurz gesagt, sie habe mit niemandem dar-
über sprechen dürfen (A19/10 F63 S. 7),
dass sich eine Vergewaltigung von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr
durch das fehlende Einverständnis der Frau unterscheidet, weshalb bei
Stillschweigen der Frau über eine Vergewaltigung auch ein Arzt nicht auf
Vergewaltigung schliessen könnte,
dass demgegenüber der gleichen Akte zu entnehmen ist, die Beschwerde-
führerin habe sich bei einem Arzt, im Spital, gegenüber der eigenen Fami-
lie, zwei Dorfbewohnern und einem Psychiater (vgl. a.a.O., F27, F30/1,
F36/7, F41, F48 S. 4 und 5) unmissverständlich zum Thema geäussert und
insbesondere auch ein Beweismittel besorgt, das ihr eine Vergewaltigung
bescheinigt haben soll,
dass der geltend gemachte Vorfall für die beiden Dorfbewohner "offensicht-
lich" gewesen sei, weshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung davon aus-
zugehen ist, in Wirklichkeit könne der Kreis der Informierten nicht auf die
vorerwähnten Personen beschränkt geblieben sein,
dass von den vorerwähnten oder weiteren Personen jede von sich aus
Strafanzeige hätte erstatten können, ohne die Beschwerdeführerin vorgän-
gig um ihre diesbezügliche Haltung zu befragen,
dass nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin für die Verbreitung der
Information, es habe sich um eine Vergewaltigung gehandelt, selbst ge-
sorgt hat,
dass bei dieser Sachlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur
Frage, weshalb sie nicht an die Polizei, an Frauenorganisationen oder Or-
ganisationen zum Schutz von Minderheiten gelangt sei, nicht zu überzeu-
gen vermögen, dies umso weniger, als sie sich nach der geltend gemach-
ten Vergewaltigung noch monatelang im Kosovo aufhielt (vgl. A19/10 F40
S. 5, F21 S. 3),
dass nach den vorstehenden Erwägungen und mit Verweis auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen ist, dass die ko-
sovarischen Behörden ihr bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen
Schutz gewähren würden, zumal es sich beim Kosovo gemäss Beschluss
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des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin bei ihrer Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedro-
hungssituation geraten würde,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, die Beschwerdeführerin leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und sei für den Fall einer erzwunge-
nen Rückkehr in den Heimatstaat suizidgefährdet,
dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Kontext mit
einer allenfalls vorhandenen Suizidgefahr auf das Urteil des BGer
2C_573.2014 vom 4. Dezember 2014, namentlich die Erwägungen 4.3.1
und 4.3.2 verwiesen werden kann, denen zufolge die Suizidalität kein Voll-
zugshindernis darstellt,
dass sich nach der Eröffnung des Urteils die Suizidgefährdung akzentuie-
ren dürfte, weshalb die Vollzugsbehörde gegebenenfalls eine medizinisch
begleitete Rückkehr in den Heimatstaat zu organisieren hat,
dass PTBS wie auch Suizidgefährdung im Kosovo ohne Weiteres behan-
delbar sind, weshalb die diagnostizierten Krankheiten und eine allenfalls
drohende Verschlechterung der gesundheitlichen Entwicklung einem Weg-
weisungsvollzug in den Kosovo nicht entgegenstehen,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, um medizinische Rück-
kehrhilfe nachzusuchen,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
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Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Heimatstaat über
mehrere Familienangehörige sowie zahlreiche Verwandte im Ausland ver-
fügt (A8/14 Ziff. 3 S. 5 und 6), weshalb sie über ein tragfähiges soziales
Netz verfügt, dies umso mehr, als ihr Ehemann nach eigenen Angaben in
der Lage war, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG) und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
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3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: