Abtei lung IV
D-8743/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...], Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. November 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8743/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat am 16. August 2007 und gelangten via die Türkei und wei-
tere ihnen unbekannte Länder am 4. September 2007 in die Schweiz,
wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefra-
gung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) Z._______ vom 11. September 2007 wurden sie für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 22. Oktober
2007 wurden die Beschwerdeführenden (Eltern) vom BFM direkt zu
ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwer-
deführer geltend, er habe sich seit 2003 für die PCDK (Parti Carasari
Demokrati; Kurdistan - Demokratische Lösung Kurdistans) engagiert
und deswegen Probleme bekommen. Er sei im Jahr 2005 und 2007
kurzfristig festgehalten worden. Am 31. Juli 2007 sei ihm die Stelle als
Direktor einer Abendhandelsschule in X.________ gekündigt worden.
Man habe ihn als einfachen Lehrer an eine andere Schule (zurück-)
versetzt. Auch habe er sich mehrmals durch ein ihn verfolgendes Auto
beobachtet gefühlt. Ebenfalls im Jahr 2007 hätten Unbekannte zwei-
mal (März und Juni) versucht, seine Tochter zu entführen. Die Be-
schwerdeführerin ihrerseits erklärte, wie ihr Mann seit 2003 einfaches
Mitglied der PCDK gewesen zu sein. Probleme deswegen habe sie
aber keine gehabt. Sie sei wegen der Situation ihres Mannes in die
Schweiz gekommen. Vor diesem Hintergrund hätten sie ihr Heimatland
verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. November 2007 – eröffnet am
4. Dezember 2007 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG. Der Beschwerdeführer habe sowohl unterschiedliche Angaben
zu den beiden Festnahmen als auch widersprüchliche, unglaubhafte
und unsubstanziierte Angaben im Zusammenhang rund um die Um-
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stände seines geltend gemachten politischen Engagements gemacht.
Die Entlassung als Schuldirektor respektive die (Rück-) versetzung als
einfacher Lehrer an eine andere Schule sei asylrechtlich unbeachtlich.
Gleich verhalte es sich sowohl in Bezug auf die erwähnten die Tochter
betreffenden Entführungsversuche (Übergriffe Dritter), wo gestützt auf
eine Anzeige hin polizeiliche Hilfe nicht verweigert worden sei, als
auch im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erwähnten
und als unangenehm empfundenen Beobachtungen durch Dritte, habe
dieser – obschon möglich – eine Anzeigeerstattung unterlassen. Der
Vollzug der Wegweisung in die nordirakische Provinz Suleimaniya sei
durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entge-
gen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 erhoben die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Abklärung des Sachverhalts. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon, von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Februar
2010 ohne Einräumung eines Replikrechts zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein-
zugehen, weil die im massgeblichen Zeitpunkt gut 10-jährige Tochter
der Beschwerdeführenden nicht zu den ihr widerfahrenen Erlebnissen
befragt worden sei; dasselbe gelte für den bald 12-jährigen Sohn. Hier-
zu ist festzuhalten, dass gemäss dem vom Bundesamt im Internet zu-
gänglich gemachten Handbuch des Asylverfahrens urteilsfähige Kinder
selbständig angehört werden und für die Beurteilung, ob ein Kind ur-
teilsfähig sei, vorerst auf die in der Empfangsstelle gemachte Ein-
schätzung abgestellt werden kann. Dabei wird erfahrungsgemäss die
Urteilsfähigkeit von Kindern in Bezug auf das Asylverfahren ab etwa
vierzehn Jahren in der Regel vermutet (vgl. Handbuch Asylverfahren
BFM Kap. F § 4 S. 11). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das BFM
die geltend gemachten Entführungsversuche der Tochter nicht in Abre-
de stellte, sondern die Asylrelevanz der entsprechenden Ereignisse
verneinte. Nach dem Gesagten geht der erhobene Einwand fehl, wo-
nach das BFM durch die unterlassene Befragung der Kinder der Be-
schwerdeführenden den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ha-
ben soll. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwer-
deführenden aus dem Umstand, dass die Vorinstanz weder im Asyl-
noch im Wegweisungspunkt auf das Kindeswohl eingegangen ist. Zwi -
schen der Einreise in die Schweiz respektive dem Stellen der Asylge-
suche und dem Erlass der angefochtenen Verfügung lag lediglich eine
Zeitspanne von etwas mehr als zwei Monaten, weshalb sich Ausfüh-
rungen im vorliegenden Fall zur Frage des Kindeswohls im Sinne der
Rechtsprechung als marginal erwiesen respektive der Verzicht auf ent-
sprechende Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
nicht zu beanstanden ist (vgl. auch nachstehend E. 6.4.3). Bei dieser
Sachlage ist der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessendem neuen Ent-
scheid abzuweisen.
4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe
der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen die diversen Unglaubhaf-
tigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden aufge-
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zeigt. Die den Beschwerdeführenden vom BFM vorgeworfenen Unstim-
migkeiten halten einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsge-
richt stand. Ohne im Einzelnen darauf näher einzugehen – die entspre-
chenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erweisen sich
hauptsächlich als Behauptungen, Mutmassungen, unbehelfliche Erklä-
rungsversuche oder nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt –
ist zur Veranschaulichung im Zusammenhang mit der vom Beschwer-
deführer behaupteten politischen Exponiertheit wegen seiner Kader-
mitgliedschaft bei der im kurdischen Gebiet verbotenen PCDK und den
ihm daraus möglicherweise resultierenden (asylrechtlichen) Benachtei-
ligungen bloss festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schilderungen
als überzeichnet respektive in den Akten keine Stütze findend zu wer-
ten sind. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten
Bundesanhörung unter anderem, falls man festgenommen werde, sei
man dankbar, wenn man überhaupt rauskomme. An anderer Stelle
wiederum gab er im Zusammenhang mit den geltend gemachten kurz-
fristigen Festnahmen zu Protokoll, im Jahre 2005 sei er ohne Auflagen
freigelassen worden und im Januar 2007 habe man ihn "mit Respekt"
behandelt und er habe nach ungefähr eineinhalb Stunden – nachdem
er eine Art Versprechen unterzeichnet habe – wieder gehen können.
Kaum nachvollziehbar erscheint in diesem Kontext weiter die Aussage,
wonach auch der Parteichef sowie "Wir ... alle zusammen" (gemeint
sind die Kaderleute der PCDK) festgenommen und nur dank Einmi-
schung aus Bagdad freigelassen worden seien. Dass den nordiraki-
schen Behörden die Zusammenhänge einer solchen Vorgehensweise
verborgen geblieben wären, respektive sie die entsprechenden
Schlussfolgerungen aufgrund eines solchen Vorfalls nicht hätten zie-
hen können, erstaunt insbesondere unter dem Blickwinkel, dass es
sich bei der PCDK doch um eine im Nordirak verbotene Partei handelt,
welche ihre Büros in den Zentralirak (Kirkuk, Mosul, Bagdad) verlegen
musste, um als legale Organisation von dort aus operieren zu können
(vgl. A12/18 S. 10, 11 und 12). Vor dem Hintergrund der kurzen Dauer
der jeweiligen Festnahmen sowie der unmissverständlichen Aussage
des Beschwerdeführers, in der Zeit nach der ersten Festnahme (2005)
und derjenigen im Januar 2007, nie irgendwelche Probleme mit Leuten
des Sicherheitsdienstes gehabt zu haben (vgl. A12/18 S. 12), müsste
diesen angeblichen Freiheitseinschränkungen ohnehin auch die asyl-
rechtliche Relevanz aufgrund der mangelnden Intensität der Eingriffe
abgesprochen werden. Auch vermitteln die Vorbringen des Beschwer-
deführers vielmehr den Eindruck einer konstruierten Geschichte, wenn
die Behörden über sein angeblich politisches Engagement seit
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Mai/Juni 2007 Kenntnis gehabt und als erste Massnahme ihm deswe-
gen die Stelle als Schuldirektor gekündigt haben sollen, um ihm für
den 1. Oktober 2007 eine andere Stelle als Lehrer in einem kleinen
Dorf anzubieten. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zu Folge seit dem Zeitpunkt der Kündigung (31. Juli 2007)
bis zur Ausreise (16. August 2007) irgendwelche Probleme mit den
heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinte (vgl. A12/18
S. 8) und die Versetzung an eine andere Schule wiederholt lediglich
als "Erniedrigung" bezeichnete, was aber – in Bestätigung der diesbe-
züglichen vorinstanzlichen Ausführungen – noch keine individuelle Be-
troffenheit im Sinne des Asylgesetzes zu bewirken vermag. Die auf Be-
schwerdestufe in Kopie eingereichten Beweismittel zur Mitgliedschaft
in der PCDK sind aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit ebenfalls
nicht geeignet, eine Gefährdung der Beschwerdeführenden aufzuzei-
gen.
4.3 Aus den geltend gemachten Nachstellungen seitens unbekannter
Dritter (Entführungsversuche der Tochter, wiederholte Beobachtungen
und Verfolgung des Beschwerdeführers in einem Auto) können die Be-
schwerdeführenden in asylrechtlicher Hinsicht auch nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Es ist unbestritten, dass der Staat den Beschwerde-
führenden anbegehrte Hilfe zuteil kommen liess und eine solche auch
im Falle künftiger Ereignisse in Aussicht stellte. Wenn nun die Be-
schwerdeführenden nicht beabsichtigen, aus welchen Gründen auch
immer, staatliche Hilfe bei durch Dritte erwachsenen Benachteiligun-
gen in Anspruch zu nehmen, so ist das die persönliche Angelegenheit
der Beschwerdeführenden. Allfällige aus der Unterlassung resultieren-
de negative Konsequenzen haben demzufolge sie zu tragen und kön-
nen nicht dem Staat zum Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen kann in
diesem Zusammenhang, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Mangels näherer Hinweise oder Auf-
schlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerde-
führenden erübrigen sich weitere Erörterungen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, ei -
ner solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als
Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
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D-8743/2007
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, Bern 2009, S. 210 f.). Da es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Of-
fice, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009
über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis
21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6
S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
Seite 9
D-8743/2007
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund ei-
ner umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent -
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festge-
halten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge -
lebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibe-
ziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für
Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere
E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen die in der
Beschwerde erwähnten Hinweise auf Publikationen von Organisatio-
nen wie UNHCR, Amnesty International, ECRE und SFH, insbesonde-
re der zitierte Bericht der SFH vom 22. Mai 2007, nichts zu ändern.
Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf
einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, da-
runter auch die SFH und das UNHCR (vgl. die Quellenangabe in
BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat
sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregie-
rungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insge-
samt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.,
Seite 10
D-8743/2007
Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom
Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Si-
tuation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militär-
offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifen-
de Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine
Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Up-
date: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
6.4.3 Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit Kindern zu
einer Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzuges grosse Zu-
rückhaltung angebracht ist. In casu ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden (Eltern) gemäss eigenen Angaben seit der Geburt
bis zur Ausreise im Jahr 2007 in Suleimaniya gelebt haben. Beide ver -
fügen über Berufe, die sie während Jahren ausgeübt haben; der Be-
schwerdeführer zuletzt als Schuldirektor einer Handelsschule und die
Beschwerdeführerin als Buchhalterin. Die noch an die Eltern gebunde-
nen Kinder waren im Zeitpunkt der Einreise rund 11 ½ (Jewar) respek-
tive 10 (Jaliane) Jahre alt und in ihrem bloss etwas mehr als zweiein-
halb Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz kann nicht eine Ent-
wurzelung in Bezug auf das Heimatland erblickt werden, was einen
Vollzug der Wegweisung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls
als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3
S. 367 ff.). Ferner können die Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurückgrei-
fen (A1/9 S. 3 und A2/9 S. 3), das ihnen bei allfälligen Anfangsschwie-
rigkeiten unterstützend zur Seite stehen und einer Reintegration för-
derlich sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzu-
weisen, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispiels-
weise eine hohe Arbeitslosigkeit, nach der weiterhin gültigen Recht-
sprechung der ehemaligen ARK keine existenzbedrohende Situation
darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). In
Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter
respektive begünstigender Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch
in individueller Hinsicht – Wegweisungshindernisse individueller Art
werden von den Beschwerdeführenden keine geltend gemacht – als
zumutbar zu erachten.
Seite 11
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6.5 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe und
es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa-
tes die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlichen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Be-
schwerdeführenden indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell
nicht erwerbstätig sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie
prozessual bedürftig sind. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegeh-
ren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet
werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Trotz Unterliegens
der Beschwerdeführenden werden demzufolge keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 13