Abtei lung IV
D-8744/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli.
A._______ B._______, geboren [...],
B._______ B._______, geboren [...], und deren Kinder
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...],
E._______, geboren [...], und
F._______, geboren [...],
Mazedonien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung
des BFM vom 22. November 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8744/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind mazedonische Staatsangehörige alba-
nischer Ethnie und stammen aus G._______. Am 11. September 2002
stellten sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für
Migration [BFM]) mit Verfügung vom 26. August 2003 abgelehnt, ver-
bunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des
Vollzugs. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die damali-
ge Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. No-
vember 2004 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 11. Februar 2005 ersuchten die Be-
schwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Au-
gust 2003 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Dieses Gesuch wurde durch das Bundesamt mit Verfügung vom
23. Februar 2005 abgelehnt.
D.
Mit Urteil vom 29. November 2005 hiess die damalige ARK die hierge-
gen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom
23. Februar 2005 sowie die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfü-
gung vom 26. August 2003 auf und wies das Bundesamt an, die Be-
schwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Dies begründete die ARK
im Wesentlichen damit, angesichts erheblicher psychischer Erkrankun-
gen beider Ehegatten sei der Vollzug der Wegweisung nach Mazedoni-
en als unzumutbar zu qualifizieren.
E.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 ordnete das BFM die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
F.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 forderte das BFM die Beschwer-
deführenden auf, im Hinblick auf die regelmässige Überprüfung der
vorläufigen Aufnahme aktuelle ärztliche Berichte zu ihrem Gesund-
heitszustand einzureichen.
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G.
Mit Eingaben vom 6. November 2006, vom 8. Dezember 2006, vom
20. Dezember 2006 und vom 17. Januar 2007 reichten die Beschwer-
deführenden durch ihre Rechtsvertreterin verschiedene ärztliche
Zeugnisse in Bezug auf beide Ehegatten ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden mit, aufgrund der eingereichten ärztlichen Zeug-
nisse erscheine eine Rückkehr nach Mazedonien nunmehr als zumut-
bar, und forderte sie im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu einer entsprechenden Stellungnahme auf.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2007 reichten die Be-
schwerdeführenden beim BFM ihre Stellungnahme, drei ärztliche Be-
handlungsbestätigungen und verschiedene Unterstützungsschreiben
von Drittpersonen ein.
J.
Mit Verfügung vom 22. November 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden auf. Zur Begründung dieses Ent-
scheids führte das Bundesamt hauptsächlich aus, nach Prüfung der
eingegangenen medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass
eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien nunmehr
insgesamt zumutbar sei.
K.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 27. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung des BFM vom 22. No-
vember 2007 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei beizu-
behalten. Ferner machten sie geltend, der Wegweisungsvollzug sei
ausserdem auch unzulässig, da der Ehemann – anders als durch das
BFM angenommen – nicht Staatsbürger von Mazedonien sei. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden darum, es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Als Beweismittel übermittelten
sie unter anderem eine persönliche Erklärung, vier ärztliche Zeugnis-
se, ein Arbeitszeugnis, ein Unterstützungsschreiben der Lehrerin der
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Tochter D._______, eine Kopie einer deutschen Übersetzung eines
Bestätigungsschreibens des Ministeriums für innere Angelegenheiten
der Republik Mazedonien sowie eine Kopie eines
Bestätigungsschreibens der Gemeinde H._______ (Kosovo) mitsamt
deutscher Übersetzung. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wie auch
die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2008 wurden die Beschwerde-
führenden unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum
21. Januar 2008 ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen oder einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
M.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2008 (Datum des
Poststempels) reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestä-
tigung ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2008 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
O.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 hielt das Bundesamt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2008 wurde den Beschwerde-
führenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gele-
genheit zur Replik erteilt.
Q.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2008 äusserten
sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Auf die
betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem am 1. Januar 2008 erfolgten
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der gleichzeiti-
gen Aufhebung des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; s. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG) in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrie-
ben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt für Personen, die zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Änderung vorläufig aufgenommen wa-
ren, das neue Recht. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme durch den damaligen Art. 14b Abs. 2 ANAG
geregelt. Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich
nichts geändert.
2.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolg-
ter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
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weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für die betroffene Person eine konkrete Ge-
fährdung darstellt. Die Formulierung des Art. 83 Abs. 4 AuG als „kann“-
Bestimmung macht dabei deutlich, dass ein entsprechendes Handeln
der schweizerischen Behörden nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen, sondern aus humanitären Gründen erfolgt (vgl. BBl
1990 II 668 in Bezug auf den insofern gleichlautenden ehemaligen
Art. 14a Abs. 4 ANAG). Dem entspricht, dass der zuständigen Behör-
de diesbezüglich ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 203). Aus
der Verwendung des Wortes „kann“ geht zudem hervor, dass nicht nur
eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu füh-
ren können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar er-
scheint. Art. 83 Abs. 4 AuG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit der Wegweisung auch weitere humanitäre Überlegungen
einfliessen zu lassen (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 18 und 1997 Nr. 2
S. 14 ff.).
3.4 Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG, wonach der Vollzug einer
verfügten Wegweisung unzumutbar sein kann, wenn er für den betrof-
fenen Ausländer oder die betroffene Ausländerin eine konkrete Gefähr-
dung darstellt, erfasst auch Personen, für die sich eine solche Gefähr-
dung aus medizinischen Gründen ergeben würde, etwa weil im Hei-
matstaat eine notwendige medizinische Beschwerdehandlung nicht
mehr gewährleistet wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei
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der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse der be-
troffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation,
welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben wür-
de. Bezüglich der spezifischen Kriterien, die bei der Beurteilung der
Frage anzuwenden sind, ob die geltend gemachten medizinischen
Gründe einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen,
stellt sich die relevante Praxis folgendermassen dar (vgl. allgemein
EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Da-
nach führen gesundheitliche Probleme dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemesse-
nen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der
betroffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlech-
tern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete oder deren körperliche
Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht
wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat-
oder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist
dabei die Frage, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche
Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimat- oder Her-
kunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen
Standard erreichen.
3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet ausserdem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des
Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Da-
nach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf
Art. 14a Abs. 4 des ehemaligen ANAG; die entsprechenden Erwägun-
gen sind im Wesentlichen auch unter der neuen gesetzlichen Grundla-
ge des AuG nach wie vor gültig).
3.6 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensum-
ständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser ge-
samtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
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besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Pro-
gnose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integrati-
on bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag
sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs inso-
fern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998
Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung (S. 5 f.) im
Wesentlichen aus, der medizinische Hauptgrund, welcher zur vorläufi-
gen Aufnahme geführt habe – die Risikoschwangerschaft der Ehe-
frau –, sei nach der Geburt des Sohnes F._______ dahingefallen. Be-
züglich der gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnissen beste-
henden psychischen Probleme der Beschwerdeführer sei festzustel-
len, dass die auch in Zukunft notwendigen psychiatrischen und psy-
chotherapeutischen Behandlungen auch in Mazedonien grundsätzlich
gewährleistet seien. Der Krankheitsverlauf der Ehegatten zeige, dass
sich diese gesundheitlich einigermassen hätten stabilisieren können.
Auch bestehe keine Suizidalität. Zwar weise die behandelnde Ärztin
darauf hin, dass der Ehemann bei einer zwangsweisen Rückschaffung
nach Mazedonien möglicherweise suizidal werden könnte. Indessen
ergäben sich keine Hinweise, dass heute ein sehr komplexes Krank-
heitsbild vorläge. Eine adäquate medizinische Behandlung sei auch in
Mazedonien möglich. Schliesslich hielt das Bundesamt fest, auch unter
dem Aspekt der Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz
und namentlich des Kindeswohls sei der Vollzug der Wegweisung nach
Mazedonien zumutbar.
4.2 Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst festzustellen, dass
die Annahme des BFM, die damals bestehende Risikoschwanger-
schaft der Ehefrau habe für die ARK in deren Urteil vom 29. November
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2005 den Hauptgrund für die Einschätzung gebildet, es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen, unzutreffend ist.
4.2.1 Die ARK führte in ihrem Urteil im wesentlichen Punkt (E. 7.2)
Folgendes aus: Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
spreche, dass beide Ehegatten massive psychische Probleme ent-
wickelt hätten und bis auf weiteres auf psychiatrische und psychothe-
rapeutische Behandlungen angewiesen seien. Eine adäquate Behand-
lung sei in Mazedonien zwar theoretisch gewährleistet. Hingegen er-
scheine es zweifelhaft, dass die aus der Behandlungsbedürftigkeit
gleich beider Ehegatten entstehende finanzielle Belastung für die Be-
schwerdeführenden beziehungsweise ihre in Mazedonien lebenden
Verwandten tragbar wäre. Des Weiteren sei mit Blick auf die von den
behandelnden Ärzten geschilderten Symptome und gestellten Diagno-
sen davon auszugehen, dass eine weitere Entstabilisierung der Le-
bensumstände – insbesondere durch eine Rückschaffung in den Hei-
matstaat – mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer zunehmenden psy-
chischen Dekompensation der Ehegatten und damit zu einer konkre-
ten Gesundheitsgefährdung führen würde, zumal die Genannten auch
nicht mehr fähig seien, sich gegenseitig Halt und Unterstützung zu ge-
ben. Ferner hätten offenbar beide Ehegatten im Hinblick auf die dro-
hende Ausschaffung Suizidgedanken geäussert. Schliesslich sei fest-
zustellen, dass bei der Ehefrau eine Risikoschwangerschaft bestehe.
4.2.2 Angesichts dieser Begründung ist offensichtlich, dass der Um-
stand der damals bestehenden Risikoschwangerschaft bei der Ein-
schätzung der Kommission nicht den Hauptgrund, sondern vielmehr
einen ergänzenden Faktor bildete. Im Urteil der ARK wird ausserdem
im Zusammenhang mit der erwähnten Schwangerschaft festgehalten,
der errechnete Geburtstermin sei am 12. Dezember 2005. Schon auf-
grund dieses Umstands ist von vornherein auszuschliessen, dass die
Risikoschwangerschaft in der am 29. November 2005 erfolgten Beur-
teilung der ARK den hauptsächlichen Grund für die Einschätzung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildete, hätte die Kommis-
sion doch ansonsten mit der Urteilsfällung ohne weiteres noch kurze
Zeit zuwarten können.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführenden übermittelten dem BFM im Zusam-
menhang mit der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme mit Eingaben
vom 6. November 2006, vom 8. Dezember 2006, vom 20. Dezember
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2006, vom 17. Januar 2007 und vom 15. Juni 2007 verschiedene ärztli-
che Zeugnisse beziehungsweise medizinische Berichte. Dabei geht
aus einem den Ehemann betreffenden psychiatrisch-medizinischen
Bericht des I._______ vom 2. November 2006 im Wesentlichen hervor,
dass der Genannte zwischen dem 7. Dezember 2004 und dem
12. August 2005 im Psychiatriezentrum J._______ hospitalisiert gewe-
sen sei. Nach der Entlassung aus der Klinik sei er zunächst durch sei-
nen Hausarzt ärztlich betreut worden, durch diesen aber am 1. Sep-
tember 2006 erneut zur fachärztlich-psychiatrischen Behandlung an-
gemeldet worden. Die Diagnose laute auf eine rezidivierende depressi-
ve Episode, derzeit mittelgradige depressive Symptomatik (gemäss
medizinischer Klassifikation ICD-10: F33.1) sowie dringenden Verdacht
auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit somatoformen Antei-
len bei psychosozialer Belastungssituation. Derzeit bestehe kein Hin-
weis auf Fremdaggression und akute Suizidalität; im Falle einer Rück-
kehr nach Mazedonien sei aber mit selbstschädigenden Handlungen
zu rechnen. Die Prognose sei zurückhaltend zu stellen. Eine Zustands-
verbesserung erscheine grundsätzlich möglich; deren Eintritt sei aber
nicht sicher zu beurteilen. Aus einem vom 8. Januar 2007 datierenden
psychiatrisch-medizinischen Bericht des I._______ ergibt sich in Be-
zug auf die Ehefrau, diese leide unter einer mittelgradigen depressiven
Episode (ICD-10: F32.1) sowie einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), und es bestehe ferner der Ver-
dacht einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Ohne Wei-
terführung der Behandlung nehme die Wahrscheinlichkeit zu, dass
sich bei der Genannten weitere Störungsbilder entwickeln würden, wie
etwa Angststörungen, Somatisierungsstörungen, Herz/Kreislauf-Stö-
rungen, Suchterkrankungen und Suizidalität. Ob künftig eine Verbesse-
rung des gesundheitlichen Zustands eintreten werde, lasse sich nicht
klar beurteilen. Da die Ehefrau in Mazedonien schwerwiegende poly-
traumatische Erfahrungen gemacht habe, sei von einer medizinischen
Behandlung im Herkunftsland abzuraten. Des Weiteren geht aus einer
vom 14. Juni 2007 datierenden Bestätigung der Kinder- und Jugend-
psychiatrischen Klinik K._______ hervor, dass die Tochter C._______
seit dem Jahr 2003 und bis auf weiteres in psychiatrischer Behandlung
sei.
4.3.2 Mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden
weitere ärztliche Zeugnisse ein. Dabei ergibt sich in Bezug auf den
Ehemann aus einem vom 11. Dezember 2007 datierenden psychia-
trisch-medizinischen Bericht des I._______ im Wesentlichen, der
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Genannte befinde sich nach wie vor in psychotherapeutischer und
medikamentöser Behandlung. Sein gesundheitlicher Status habe sich
seit dem Bericht vom 2. November 2006 nicht wesentlich verändert. In
Bezug auf die Ehefrau geht aus einem vom 12. Dezember 2007
datierenden psychiatrisch-medizinischen Bericht der gleichen
Institution hervor, nach einer allmählichen Zustandsverbesserung habe
der Entscheid des BFM vom 22. November 2007 wieder zu einer
Verstärkung der Angstsymptomatik geführt. Dabei wurde in Bezug auf
die Ehefrau die gleiche Diagnose wie mit dem Bericht vom 8. Januar
2007 gestellt, allerdings nun erweitert durch eine generalisierte
Angststörung (ICD-10: F41.1). Es sei eine Fortführung der
psychiatrischen Behandlung notwendig, welche unter der
Voraussetzung äusserer Sicherheit auch zu einer merklichen
Zustandsverbesserung führen könne.
4.3.3 Aus den ärztlichen Berichten, welche die Beschwerdeführenden
zum einen dem BFM im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Auf-
nahme übermittelten sowie zum anderen im vorliegenden Beschwer-
deverfahren einreichten, geht somit zusammenfassend hervor, dass
sich die gesundheitliche Situation der Ehegatten zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung im Vergleich zur Lage im Moment der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme insgesamt nur unwesentlich verändert
hatte. Das einzige Element, das in der Zwischenzeit weggefallen war,
bildete die vormalige Risikoschwangerschaft der Ehefrau, mitsamt den
damit unmittelbar verbundenen spezifischen Auswirkungen auf deren
psychisch-gesundheitlichen Zustand. Bereits unter dem Gesichtspunkt
der gesundheitlichen Probleme der Ehegatten bestehen somit erhebli-
che Zweifel daran, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch
das BFM zu Recht erfolgte. Eine abschliessende Beantwortung dieser
Frage erweist sich indessen nicht als notwendig, da weitere gewichtige
Faktoren hinzukommen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen.
4.4 Wie bereits angesprochen wurde (E. 3.5 f.), kommt dem Kindes-
wohl bei der Zumutbarkeitsprüfung gegebenenfalls vorrangige Bedeu-
tung zu. Die Beschwerdeführenden haben vier minderjährige Kinder im
Alter von sechzehn Jahren (C._______), vierzehn Jahren (D._______),
zehn Jahren (E._______) und nicht ganz vier Jahren (F._______).
Während sich in Bezug auf F._______ aufgrund seines geringen Alters
die Frage der Integration in der Schweiz noch nicht stellt, ergibt sich
aus den Akten hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls
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für die übrigen Kinder Folgendes: Die drei ältesten Kinder gelangten
zusammen mit ihren Eltern am 11. September 2002 im Alter von neun,
sieben und drei Jahren in die Schweiz. Angesichts dessen ist der
Tatsache schwergewichtig Rechnung zu tragen, dass C._______,
D._______ und E._______ einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation
in der Schweiz erfahren haben, nach mehrjährigem, im Falle von
C._______ rund siebenjährigem Besuch der hiesigen Schulen in
erheblichem Mass durch das schweizerische kulturelle und soziale
Umfeld geprägt sein dürften und insofern an die schweizerische Kultur
und Lebensweise assimiliert sind. Aus den verschiedenen gegenüber
dem BFM wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichten Stellungnahmen von Nachbarn und Lehrpersonen geht
ausserdem hervor, dass die Kinder insgesamt gut in ihr
schweizerisches Umfeld eingegliedert sind. Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang des Weiteren, dass C._______ und
D._______ nicht nur prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz
verbracht haben, sondern heute als sechzehn- und vierzehnjährige
Jugendliche in der Entwicklungsphase der Adoleszenz und somit in
einem Alter stehen, in dem das Beziehungsfeld ausserhalb des
Elternhauses von zunehmender Wichtigkeit wird. Es besteht somit
insbesondere für C._______ und D._______, in etwas geringerem
Mass indessen auch für E._______ die konkrete Gefahr, dass die mit
einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer
Integration in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext
andererseits zu starken Belastungen der kindlichen Entwicklung
führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht
vereinbar wären.
4.5 Die bisher genannten Faktoren in Bezug auf die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs werden im vorliegenden Fall ausserdem
durch folgenden Aspekt verschärfend ergänzt: Zu berücksichtigen ist
zusätzlich, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
nach Mazedonien mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sein
dürften, sich im Sinne einer Sicherung des Existenzminimums ihrer
Familie wirtschaftlich zu reintegrieren. Aus den vorliegenden ärztlichen
Zeugnissen geht hervor, dass der Ehemann in den letzten Jahren aus
gesundheitlichen Gründen lediglich in eingeschränktem Mass arbeits-
fähig war. Gleiches ist angesichts ihrer gesundheitlichen Lage auch in
Bezug auf die Ehefrau anzunehmen. Zwar verfügen die Beschwerde-
führenden in ihrem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Netz.
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Indessen wären die Beschwerdeführenden in Mazedonien bereits auf-
grund ihres Bedarfs an Medikamenten und psychiatrischer Behand-
lung auf eine erhebliche finanzielle Unterstützung seitens ihrer Ver-
wandten angewiesen, womit ihr familiäres Beziehungsnetz bereits in-
sofern stark beansprucht würde. In Anbetracht der gesamten Umstän-
de erschiene deshalb die Sicherung des Existenzminimums der sechs-
köpfigen Familie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland als nicht aus-
reichend gewährleistet.
4.6 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich
somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden nach Mazedonien auch zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar zu erachten ist. Das BFM hat die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden somit zu Unrecht aufgehoben.
4.7 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen
der Beschwerdeführenden einzugehen, der Wegweisungsvollzug sei
unzulässig, da der Ehemann nicht Staatsbürger von Mazedonien sei.
5.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen,
und die angefochtene Verfügung des BFM vom 22. November 2007 ist
aufzuheben. Die vom BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 an-
geordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz hat somit weiterhin Bestand.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die
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Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerde-
führenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
des BFM vom 22. November 2007 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die vom BFM mit Verfügung vom 16. Dezem-
ber 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
weiterhin Bestand hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 400.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten
ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur
Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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