Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8744/2010
Urteil vom 10. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
15. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. November 2010 - ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten - unter der Identität B._______, geboren am
(…), Nigeria, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein
Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. November
2010 im EVZ C._______ hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor,
aufgrund eines Fingerabdruckvergleiches stehe eindeutig fest, dass er
bereits in den Jahren 2003 und 2004 unter der Identität A._______,
geboren am (…), in Erscheinung getreten sei. Der Beschwerdeführer
bestritt dies jedoch und bekräftigte, dass sein Name B._______ sei.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe ausser in der Schweiz in keinem anderen
Land um Asyl nachgesucht.
B.
Im Anschluss zur Befragung zur Person vom 16. November 2010
informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund eines
EURODAC-Treffers eindeutig feststehe, dass er im Jahre 2003 in
Österreich unter der Identität A._______ ein Asylgesuch eingereicht
habe. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
bestritt der Beschwerdeführer, jemals in Österreich gewesen zu sein und
dort um Asyl nachgesucht zu haben.
C.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 17. Oktober 2003 stellte das
BFM am 29. November 2010 an Österreich ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM B 15/7).
Diesem Ersuchen wurde von der zuständigen österreichischen Behörde
am 2. Dezember 2010 ausdrücklich entsprochen (vgl. Akten BFM B 19/1).
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D.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 (eine identische Verfügung vom
9. Dezember 2010 konnte nicht zugestellt werden) – eröffnet am 17.
Dezember 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. November 2010 nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Österreich an. Gleichzeitig wurde festgestellt,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2010 (Poststempel) ans
Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss
um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um erneute Prüfung
seines Asylgesuchs.
F.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die
Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
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5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei am 17. Oktober 2003 in
Wien anlässlich seines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden.
Österreich sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise dem Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 2.
Dezember 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe -
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f.
Dublin-II-VO) - bis spätestens am 2. Juni 2011 zu erfolgen. Anlässlich des
dem Beschwerdeführer am 16. November 2010 gewährten rechtlichen
Gehörs habe dieser behauptet, er habe sich nie in Österreich
aufgehalten. Aufgrund des Abgleichs mit der EURODAC-Datenbank
stehe jedoch fest, dass er in Österreich daktyloskopisch registriert worden
sei. Darüber hinaus hätten die österreichischen Behörden der
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, was bedeute, dass
er sich in Österreich im Asylverfahren befunden habe. Seine Behauptung,
nie in Österreich gewesen zu sein, entbehre damit jeglicher Grundlage.
Somit mache er keine Gründe geltend, die gegen eine Überstellung nach
Österreich sprechen würden.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
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Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich. Weder die in
Österreich herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Eine entsprechende Zustimmung Österreichs liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, er habe aus politischen und militärischen Gründen
am 17. Oktober 2003 in Österreich um Asyl nachgesucht. Da man ihm
dort gesagt habe, dass sein Asylgesuch abgelehnt und er eventuell in
seine Heimat zurückgeschickt werde, habe er Angst bekommen, weshalb
er schliesslich in die Schweiz geflüchtet sei. Anlässlich der Befragung zur
Person respektive der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16.
November 2010 habe er gelogen, da er befürchtet habe, nach Österreich
zurückgeschickt zu werden, wo er befürchten müsse, in sein Heimatland
zurückgeschoben zu werden.
5.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich
am 17. Oktober 2003 daktyloskopisch registriert wurde und er dort am
selben Tag ein Asylgesuch einreichte. Da das BFM die österreichischen
Behörden am 29. November 2010 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte
und diese am 2. Dezember 2010 einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zustimmten, kann der Beschwerdeführer ohne
Weiteres in den Dublin-Staat Österreich ausreisen, welcher
staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die in
der Beschwerde geäusserten Bedenken hinsichtlich einer Rückschiebung
in sein Heimatland im Falle einer Rückkehr nach Österreich nichts, ist
doch Österreich unter anderem Signatarstaat der EMRK, des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Österreich würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer
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Rückschiebung in sein Heimatland im Falle seiner Rückkehr nach
Österreich die Rechtmässigkeit der Überstellung dorthin nicht zu
erschüttern vermag, zumal den Akten keine Hinweise auf eine besondere
Verletzlichkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Österreich in
Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
- als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Alleine der Wunsch
des Beschwerdeführers nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz spricht in keiner Weise gegen eine
Rückführung nach Österreich.
5.5. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich,
weshalb die Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und al-
lenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der so-
genannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Österreich zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
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angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Der am 23. Dezember 2010 verfügte Vollzugsstopp wird mit
vorliegendem Entscheid hinfällig.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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