Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8748/2010
law/mah
Urteil vom 15. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A.________, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 23. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie aus Z._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 15. September 2010 verliess und am 17. September 2010 in
die Schweiz einreiste, wo er am 21. September 2010 um Asyl
nachsuchte,
dass Dr. med. B._______ im Auftrag des BFM am 7. Oktober 2010 eine
Knochenanalyse zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers
durchführte und dem ärztlichen Schreiben zu entnehmen ist, dass das
Knochenalter entsprechend der Methode nach Greulich und Pyle
18 ½ Jahre beträgt,
dass das BFM am 12. Oktober 2010 im Transitzentrum Altstätten die
Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte und ihn am 25. Oktober 2010 im Beisein einer Vertrauensperson
einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, auf dem Schulweg hätten drei maskierte
Personen, die aus einem schwarzen Jeep ausgestiegen und auf ihn
zugerannt seien, versucht, ihn zu entführen,
dass eines Tages, als er mit seinem Vater in ihrer Tankstelle gearbeitet
hätte, sein Vater telefonisch bedroht worden sei, worauf der Vater die
Tankstelle abgeschlossen und sie nach Hause zurückgekehrt seien,
dass ihm der Vater, ohne zu begründen warum, gesagt habe, er solle
weder in die Schule gehen noch in der Tankstelle arbeiten, und seine
Ausreise vorbereitet habe,
dass er vermute, die Vorfälle hätten etwas mit seiner am (…) ermordeten
C._______ zu tun, zumal der einzig verurteilte Täter unter ungeklärten
Umständen aus dem Gefängnis habe fliehen können, sein Vater dies bei
der Rechtsstaatlichkeitskommission der Europäischen Union (EULEX)
gemeldet habe, diese aber nichts unternommen habe und der Mörder auf
freiem Fuss sei,
dass der Beschwerdeführer einen Artikel der Zeitung (…) vom (…)
einreichte, in welchem die Frage gestellt wird, warum die (…) nichts
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unternommen habe um die Kriminellen, welche die zwei (…) umgebracht
hätten, zu finden, ob vielleicht sogar die (…) korrumpiert worden sei,
dass er einen zweiten Artikel der Zeitung (…) vom (…) einreichte, in
welchem erwähnt wird, dass das (…) den D._______ beschuldige, an
organisierten Verbrechen beteiligt zu sein und den E._______
beschuldige, als Täter am Mord von zwei (…) namens F._______ und
G._______ im Jahre (…) beteiligt gewesen zu sein,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. November 2010 – eröffnet am
29. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 21. September 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche
kosovarischer Staatsbürger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf
Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich
seien,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Probleme mit den staatlichen
Behörden und sein Vater nie mit irgendjemandem Probleme im Kosovo
gehabt hätten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers gravierende
Widersprüche enthalten würden bezüglich der zeitlichen und örtlichen
Angaben des Entführungsversuchs, der Länge des Schulwegs, der Daten
und Wochentage und des Ablaufs der beiden Vorkommnisse, weshalb
ihm die Vorbringen nicht geglaubt werden könnten,
dass die beiden eingereichten Zeitungsartikel nicht geeignet seien, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in irgendeiner
Weise zu stützen, würden sie sich doch beide auf die ermordete
C._______ beziehen,
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dass selbst bei Wahrunterstellung darauf hinzuweisen sei, dass es sich
bei den geltend gemachten Vorbringen um eine Verfolgung durch private
Dritte handle, die kosovarischen Behörden und die EULEX grundsätzlich
schutzfähig und schutzwillig seien, weswegen der Beschwerdeführer
bzw. sein Vater Anzeige hätten erstatten können,
dass die Begründung, warum sie dies unterliessen – sie nämlich kein
Vertrauen mehr in die Behörden und die EULEX hätten aufgrund deren
fehlenden Tätigwerdens nach der Flucht des Mörders ihrer C._______ –
nicht zu überzeugen vermöge, zumal sich der Beschwerdeführer
bezüglich wann diese Meldung erfolgt sein soll, widersprochen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 mittels
seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es
sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, auf das Asylgesuch
einzutreten und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der am 3. Januar 2011 volljährig gewordene Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährig war,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in
diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger
Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
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auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass
zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben würden,
weshalb er selbst im Falle seiner Unmündigkeit zum Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung prozessfähig gewesen wäre,
dass er ferner am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage
beträgt (Art 108 Abs. 2 AsylG),
dass die Verfügung vom 23. November 2010 folgende
Rechtmittelbelehrung enthielt: "Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht BVGer,
Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG).",
dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein
Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen auf diese
verlassen durfte (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich /St. Gallen 2010, Rz. 1645 S. 379),
dass allerdings nur Vertrauensschutz geniesst, wer die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sich auch bei gebührender
Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, so geniessen
Rechtsuchende keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw.
ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der
massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist, hingegen nicht
verlangt wird, dass neben den Gesetzestexten auch noch die
einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl.
BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; BGE 117 Ia 119
E. 3a S. 125, BGE 117 Ia 421 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 1P.653/1997 vom 13. Februar 1998, publ. in:
ZBl 100/1999 S. 80),
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dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer durch einen
Rechtsanwalt vertreten ist, der nicht hauptsächlich, sondern nur
gelegentlich auf dem Gebiet des Asyls tätig ist,
dass gemäss Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 AsylG die Beschwerde
innerhalb von 30 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen
innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist,
dass die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung mit der
in Art. 108 Abs. 1 AsylG erwähnten 30-tägigen Beschwerdefrist
übereinstimmt, weshalb dem Rechtsvertreter nicht vorgehalten werden
kann, er hätte ohne weiteres erkennen müssen, dass die Frist für die
Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid – wie er dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2010 gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG eröffnet wurde – gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf
Arbeitstage beträgt,
dass deshalb dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung kein Nachteil
erwachsen darf,
dass folglich die Beschwerde, welche entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen seit der gegenüber der
Vertrauensperson des Beschwerdeführers am 29. November 2010
erfolgten Eröffnung der Verfügung am 22. Dezember 2010 der
schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 21 Abs. 1 VwVG), als
fristgerecht eingereicht zu betrachten ist,
dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 den Kosovo als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der
periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen
ist,
dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden
muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zur Asylbegründung geltend machte, drei
maskierte Männer hätten versucht, ihn zu entführen und sein Vater sei
telefonisch bedroht worden,
dass er vermute, es handle sich bei den Tätern um diejenigen, die etwas
mit der Ermordung seiner C._______ zu tun hätten, da selbst der einzig
verurteilte Mörder unter mysteriösen Umständen aus dem Gefängnis
habe flüchten können,
dass es sich bei den vom BFM festgestellten Widersprüchen um
Nebensächlichkeiten und nicht um solche handelt, welche auf den ersten
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Blick die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachten
lassen,
dass das BFM im Zusammenhang mit dem Asylverfahren seines in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkels Auskünfte von der Schweizer
Botschaft im Kosovo einholte,
dass aus dem Antwortschreiben der Schweizer Botschaft im Kosovo vom
15. April 2009 hervorgeht, dass sich die Personen im Kosovo, welche die
Schweizer Botschaft für die Abklärungen kontaktiert habe, sich immer
noch vor Repressalien fürchten würden, über die Ermordung von
F._______ und dem anderen (…) im Jahre (…) zu sprechen, sogar der
kontaktierte H._______ in Y._______ für die Unterhaltung die Türe
verriegelt habe und der kontaktierte I._______ in X._______ telefonisch
bedroht und versetzt worden sei,
dass sich auch der Übersetzer der Schweizer Botschaft bei diesen
Abklärungen zurückgehalten habe,
dass der Vertreter der Schweizer Botschaft J._______ (Vater des
Beschwerdeführers) im grossen Haus der Familie, welche keine
ökonomischen Probleme habe, in Z._______ getroffen habe,
dass dieser bestätigt habe, dass die Familie, auch er selber, aufgrund der
ermordeten (…) (bzw. C._______ des Beschwerdeführers), welche auch
als (…) vor dem (…) hätte aussagen sollen, seit dem Beginn des (…)
gegen E._______ im Jahre (…) regelmässig bedroht werde und die
lokale Polizei vom kriminellen Netzwerk kontrolliert werde und kein
Schutz bieten könne,
dass die Schweizer Botschaft feststellte, die gegen die Familie
K._______ gerichteten Drohungen seien ernst zu nehmen,
dass unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass das
Verfahren vor dem (…) gegen E.________ am (…) wieder aufgenommen
worden ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen,
aufgrund einer prima-facie-Prüfung als Hinweise auf eine Verfolgung im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu werten sind,
dass das BFM demnach zu Unrecht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Beschwerde deshalb, soweit darauf einzutreten ist,
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. November 2010
aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf
Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE)
aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 900.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen sind (Art. 14 Abs. 2 und
Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 23. November 2010 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 900.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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