Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8750/2010/wif
Urteil vom 4. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren […],
Staat unbekannt, angeblich Syrien,
B._______, geboren […], Syrien,
C._______, geboren […],
Staat unbekannt, angeblich Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober
2010 ihr Heimatland verliessen, via Beirut, Kairo, Tripolis und Rom am
20. Oktober 2010 in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 1. November 2010 summarisch zur
Person befragt wurden und gleichentags anlässlich des rechtlichen
Gehörs bezüglich einer allfälligen Rücküberstellung nach Italien geltend
machten, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weshalb sie
nicht nach Italien zurückkehren wollten respektive der Schlepper habe sie
betrogen, er habe gesagt sie seien in der Schweiz, aber sie seien in
Italien gewesen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 – den
Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2010 eröffnet – auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung
nach Italien verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Dezember 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom 15. Dezember
2010 sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, respektive es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug nach Italien unzulässig und unzumutbar sei,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten in
Italien keinen Asylantrag gestellt, respektive sie seien im Flughafen von
Rom gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke zu geben,
dass sie in Italien vier Tage im Flughafen und – nach einem Unfall der
Beschwerdeführerin – einen Tag im Spital gewesen seien,
dass sie anschliessend von der Polizei in ein Camp gebracht worden
seien, wo sie sofort entflohen und via Mailand direkt in die Schweiz
gelangt seien,
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dass sie überdies in Italien keine Befragung gehabt hätten,
dass die Beschwerdeführenden sodann in prozessualer Hinsicht
beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und "die Akten des
ersten Asylverfahrens in der üblichen Form zur Einsicht
auszuhändigen",
dass am 23. Dezember 2010 der Vollzug der Wegweisung vorsorglich per
sofort ausgesetzt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in Bezug auf den prozessualen Antrag, den Beschwerdeführenden
seien "die Akten des ersten Asylverfahrens in der üblichen Form zur
Einsicht auszuhändigen", festzuhalten ist, dass dieser in keiner Weise
näher begründet wird und daher ohne weiteres davon auszugehen ist,
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dass das Bundesamt ihnen die editionspflichtigen Akten korrekt ediert hat
(vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember
2010),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 15. Oktober 2010
und dem Umstand, dass Italien auf das Übernahmegesuch des BFM vom
11. November 2010 bis zum Ablauf der Frist nicht geantwortet hat, Italien
zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
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konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen hält,
dass das nicht weiter konkretisierte Vorbringen der
Beschwerdeführenden, die Aufnahmebedingungen in Italien seien für
eine Familie mit Kleinkind inakzeptabel, deshalb keine rechtsrelevanten
Gründe gegen seine Rücküberstellung nach Italien darstellt, dies umso
mehr als die italienischen Behörden im Rahmen des
Übernahmeersuchens darüber informiert wurden, dass es sich beim
Kind der Beschwerdeführenden um ein am 15. September 2010
geborenes Mädchen handelt,
dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung
zu Recht anordnete (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass angesichts des direkten Endentscheids in der Sache das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG
sowie der am 23. Dezember 2010 angeordnete vorsorgliche
Vollzugsstopp gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
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