B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-875/2013
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Sohn
B._______, geboren am (…),
beide Bosnien und Herzegowina,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
zusammen mit seinem minderjährigen Sohn am 9. Januar 2013 und ge-
langte über C._______ und D._______ am 11. Januar 2013 in die
Schweiz. Hier reichte er am gleichen Tag in E._______ ein Asylgesuch
ein. Am 21. Januar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ befragt, und am 11. Februar 2013 führte das BFM eine direkte
Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger Bosniens
und Herzegowinas aus F._______, konfessionslos und lebe seit dem Jahr
2005 im Konkubinat. Er sei ausgebildeter Elektromechaniker, habe als
G._______ in seiner eigenen Firma, welche Öl von H._______ nach Bos-
nien importiert habe, und nach deren Konkurs als Gelegenheitsarbeiter
seinen Lebensunterhalt verdient. Zwischen 1991 und 1997 habe er in
I._______ für das bosnische Rote Kreuz gearbeitet und danach sei er in
sein Heimatland zurückgekehrt. Von seinen heimatlichen Behörden sei
ihm daraufhin vorgeworfen worden, er habe Hilfsgüter des Roten Kreuzes
unterschlagen. Im Jahr 2004 sei diesbezüglich seine Unschuld gerichtlich
festgestellt worden. In den Jahren 2005 und 2006 habe er grosse Geld-
summen in einen Markt investiert, die er anschliessend verloren habe.
Zudem habe er vom Sohn des Gemeindepräsidenten beziehungsweise
vom Gemeindepräsidenten beziehungsweise von der Gemeinde bezie-
hungsweise von einer Nichtregierungsorganisation (NGO) ein Grundstück
gekauft, wobei sich später herausgestellt habe, dass die Besitzverhältnis-
se unklar geblieben seien, weshalb er den Gemeindepräsidenten ange-
zeigt und ihm Geldwäscherei und Korruption vorgeworfen habe. Dieses
Verfahren sei noch hängig. Einmal seien seine Partnerin und sein Sohn in
eine Toilette eingesperrt und es sei nach ihm gefragt worden. Er selber
sei von Unbekannten mitgenommen und in einem Wald zusammenge-
schlagen worden. Die Schläger hätten ihm gesagt, auf Auftrag hin zu
handeln. Zudem hätten sie zum Beweis für die Erfüllung des Auftrags Fo-
tos gemacht. Aus Angst vor weiteren Folgen habe er keine Anzeige er-
stattet. Ferner sei er mehrmals telefonisch und anonym bedroht worden.
Trotz Untersuchungen habe die Polizei nichts herausgefunden. Hinter
diesen Angriffen und Drohungen vermute er den Gemeindepräsidenten,
weil er diesen angezeigt habe. Er sei ausserdem Kläger in zwei weiteren
hängigen Gerichtsverfahren. In einem Verfahren klage er gegen seine
Tochter wegen der Vermietung einer Eigentumswohnung, womit er nicht
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einverstanden sei, und in einem weiteren Verfahren gehe er gegen eine
(…) Firma wegen einer Verzugszahlung aus dem Jahr 2003 vor. Er habe
bei seiner Gemeinde etwa 20 Anzeigen eingereicht, und trotzdem werde
nichts unternommen, weil die Beamten, Politiker und Staatsanwälte kor-
rupt seien. Aus Angst vor weiteren Drohungen und Angriffen habe er sich
entschieden, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte zwei heimatliche Reisepässe und Kopien
weiterer Ausweise, so beispielsweise des Roten Kreuzes, sowie zahlrei-
che Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Begründet wurde der
ablehnende Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht genügten. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfah-
ren wegen Unterschlagung von Hilfsgütern sei zu seinen Gunsten erledigt
worden, weshalb es nicht mehr aktuell sei und somit nicht zur Flücht-
lingseigenschaft führen könne. Auch die drei andern Verfahren betreffend
Wohnung, Verzugsforderung und Grundstückkauf seien nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weil es sich um rechtliche Strei-
tigkeiten handle, mit welchen die heimatlichen Justizorgane beschäftigt
seien, und weil sie keine Verfolgung darstellten. Ferner seien aus den von
ihm dargelegten Übergriffen und Drohungen seitens Dritter keine Hinwei-
se auf eine Verfolgung zu entnehmen, da die Polizei, welche von ihm
über die Drohungen informiert worden sei, ermittelt und somit den staatli-
chen Schutz gewährt habe. Insbesondere habe sie versucht, an die Täter
heranzukommen, indem sie SIM-Karten verfolgt und die Verfasser der
SMS habe ausfindig machen wollen, was ihr indessen nicht gelungen sei.
Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Zugang zu staatlichem
Schutz habe und ein effektiver Schutz bestehe. Die Polizei habe sich auf
die Anzeigen des Beschwerdeführers hin korrekt verhalten und Hinweise
darauf, dass diese korrupt sei, könnten den Akten nicht entnommen wer-
den. Die Vorbringen, er sei von vier Unbekannten in einem Wald zusam-
mengeschlagen, seine Partnerin und der Sohn seien zuvor in eine Toilette
eingesperrt und es sei nach ihm gefragt worden, weil er den Gemeinde-
präsidenten und dessen Sohn angezeigt habe, vermöchten aufgrund un-
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substanziierter, widersprüchlicher und unplausibler Angaben nicht zu
überzeugen. Insbesondere habe er den Angriff auf ihn und das Aussehen
der Angreifer nicht detailliert beschreiben können, obwohl er dazu aufge-
fordert worden sei. Den Fragen sei er oft ausgewichen. Zudem habe er
die zeitlichen Angaben des Vorfalls widersprüchlich dargestellt, sei nicht
in der Lage gewesen, den Widerspruch aufzulösen, und habe anlässlich
der Rückübersetzung seine Angaben geändert, wobei er die damit ent-
standenen widersprüchlichen Angaben ebenfalls nicht habe erklären kön-
nen. Ferner könne ihm nicht geglaubt werden, dass er den Vorfall aus
Angst der Polizei nicht gemeldet habe, zumal er zahlreiche andere Anzei-
gen erstattet, sich zum fehlbaren Verhalten von Behörden sogar im Fern-
sehen habe öffentlich äussern wollen und anwaltlich vertreten gewesen
sei. Auch aus den eingereichten Unterlagen gehe kein Angriff auf ihn her-
vor. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht, be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, sowie
in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung und die Gewährung der unentgeltlichen Porzessführung unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur
Begründung wiederholte er den bereits vorgebrachten Sachverhalt und
ergänzte seine Vorbringen dahingehend, dass er infolge der persönlichen
Bedrohungen traumatisiert und in seinem Heimatland stigmatisiert, ver-
zweifelt und psychisch am Ende sei. Deshalb wolle er von einem Arzt un-
tersucht werden und sich psychologisch behandeln lassen. Zudem zweif-
le er daran, dass er die Verantwortung für sein Kind übernehmen könne.
Infolgedessen sei der Wegweisungsvollzug für ihn nicht zumutbar. Es
werde deshalb darum ersucht, eine Verlängerung des temporären Auf-
enthaltes zwecks medizinischer Abklärung zu gewähren. Der Eingabe la-
gen mehrere Beweismittelkopien in einer Fremdsprache bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2013 teilte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er und
sein Sohn den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz ab-
warten dürften. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung wurde nicht eingetreten, da die Vorinstanz der angefochtenen Ver-
fügung diese nicht entzogen hatte. Dem Beschwerdeführer wurde mitge-
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teilt, dass das BFM keinen Nichteintretensentscheid, sondern einen mate-
riellen Entscheid gefällt habe, seine Ausführungen indessen als rechtsge-
nüglich begründete Beschwerde im Sinne des Gesetzes betrachtet wür-
den. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren
Zeitpunkt beurteilt werde, und er wurde aufgefordert, innert Frist einen
Beweis für die Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen. Ferner wurde ihm
Gelegenheit gewährt, innert Frist die der Beschwerde beigelegten Be-
weismittel in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen,
da sie ansonsten nicht berücksichtigt würden. Sein Gesuch um amtliche
Übersetzung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde schliess-
lich aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht und die Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende
Aktenlage entschieden.
E.
Mit Eingabe vom 5. März 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, er
könne keine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreichen, weil er sich
im Empfangszentrum aufhalte. Für die Übersetzung der Beweismittel be-
nötige er eine angemessene Fristerstreckung, da er zuerst einen Über-
setzer suchen müsse. In der Beilage befanden sich Kopien der Entbin-
dungserklärung und eines kurzen ärztlichen Arztzeugnisses vom 22. Feb-
ruar 2013 sowie die Originale einer Anfrage für Sozialhilfe, ein Schreiben
darüber, wie er Sozialhilfe bekommen könne, ein Schreiben über die
Wegnahme der Wohnung, ein Brief an den Bürgermeister für Schutz und
Hilfe, ein Antwortschreiben des Bürgermeisters und eine Kopie eines Arti-
kels aus einer fremdsprachigen Zeitung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer
eine Fristerstreckung für die Einreichung der Übersetzungen und des ver-
langten Arztberichtes gewährt.
G.
Mit Eingabe vom 12. März 2013 gab der Beschwerdeführer kurze Über-
setzungen der zuvor eingereichten Beweismittel und die Kopie des Re-
zepts des ihn behandelnden Arztes für eine Überweisung zu den Akten.
Er legte dar, dass auch noch ein Arztbericht der ihn behandelnden Au-
genärztin ausstehend sei, und er diesen nachreiche, sobald er ihn erhal-
ten habe.
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H.
Mit Eingabe vom 27. März 2013 gab der Beschwerdeführer die Kopie ei-
nes Überweisungsschreibens seines Arztes an die J._______ und die
Kopie eines Arztberichtes der Augenärztin vom 14. März 2013 ab.
I.
Am 3. April 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines
Überweisungsformulars und eines kurzen ärztlichen Attests vom 28. März
2013 ein.
J.
Am 17. April 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe zu den Ak-
ten, wonach er sich in zahnärztlicher Behandlung befinde. Der Eingabe
lagen Kopien eines weiteren ärztlichen Überweisungsschreibens und ei-
ner Bescheinigung einer Anzeige der Polizei seines Heimatlandes mit
deutscher Übersetzung bei.
K.
Am 18. April 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des
Zuweisungsentscheides des BFM ein.
L.
Mit Eingabe vom 23. April 2013 wurde die Kopie des Arztberichtes vom
19. April 2013 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vor-
behältlich der untenstehenden Ausführungen (vgl. Dispositiv Ziff. 1), ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen nach seiner Rückkehr aus I._______ im Jahr 1997 zwar vor-
geworfen worden sei, Hilfsgüter unterschlagen zu haben; indessen sei er
freigesprochen worden, womit das Verfahren zu seinen Gunsten geendet
hat und er aus diesem Grund nicht mehr behördlich belangt werden kann.
Zudem sind den Akten und den Aussagen keine Anhaltspunkte zu ent-
nehmen, wonach es sich bei der erwähnten Untersuchung gegen ihn
nicht um eine legitime behördliche Massnahme gehandelt habe. Insbe-
sondere sind keine der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive erkennbar.
5.2 Sodann kann auch aus den geltend gemachten hängigen Gerichts-
verfahren im Zusammenhang mit einer Wohnung, einer ungarischen Fir-
ma und einem Grundstück nicht auf eine Verfolgungssituation im Sinne
des Gesetzes geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich um Streitig-
keiten, welche offenbar auf gerichtlicher Ebene ausgetragen werden und
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen.
5.3 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, er sei wegen
seiner gegen den Gemeindepräsidenten und dessen Sohn gerichteten
Anzeige telefonisch bedroht worden, und er vermute, die Gefolgsleute
des Gemeindepräsidenten würden dahinterstehen. Die Polizei habe zwar
ermittelt, indessen keine Täter gefunden. Dies sei darauf zurückzuführen,
dass auch die Polizei, die Behörden und die Politiker korrupt seien. Zu-
dem seien seine Partnerin und sein Sohn von Unbekannten in eine Toilet-
te eingesperrt und es sei nach ihm gefragt worden; er selber sei von vier
unbekannten Personen in einen Wald geführt und zusammengeschlagen
worden, was er indessen den Behörden aus Angst vor weiteren Nachtei-
len nicht gemeldet habe.
5.3.1 Wie das BFM zutreffend feststellte, sind diese Verfolgungsmass-
nahmen als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren. Gestützt auf die in der
Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu BVGE 2011/51 und die dort
zitierte weitere Praxis) ist für die Beurteilung der Frage, ob jemand
schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massgeblich, ob im Heimat-
staat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden
kann, wobei nicht nur – wie unter dem Regime der Zurechenbarkeitstheo-
rie – unmittelbar oder mittelbar staatliche, sondern auch private bezie-
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hungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein
kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Dabei kann von einem ausreichenden Schutz
dann ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, womit Polizeiorga-
ne, die ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und Justizsystem,
das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind (vgl. a.a.O.
E. 7.3). Sollte im Heimatland keine im erwähnten Sinn bestehende
Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen, sollte der Staat keinen Schutz
bieten, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder sollte die Schutzinfrastruk-
tur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich beziehungs-
weise ihre Inanspruchnahme nicht zumutbar sein, ist vom Bestehen eines
Schutzbedürfnisses auszugehen, wobei diese Fragen im Rahmen einer
individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontextes zu klären sind und die Effektivität des Schutzes von den
Asylbehörden zu begründen ist.
5.3.2 Vorliegend ist im Zusammenhang mit Bosnien und Herzegowina in
grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass eine Schutzinfrastruktur vor-
handen ist, die dort tätigen Polizeiorgane ihre Aufgaben wahrnehmen,
das Rechts- und Justizsystem für die Erfüllung von justiziellen Aufgaben
spricht, den Einwohnern des Landes eine funktionierende Schutzinfra-
struktur zur Verfügung steht, und es ihnen auch zuzumuten ist, diese in
Anspruch zu nehmen. Somit ist – unbesehen des konkreten vorliegenden
Falles – grundsätzlich davon auszugehen, dass den Betroffenen im Fall
einer Verfolgung durch Drittpersonen Möglichkeiten offenstehen, staatli-
chen Schutz zu beanspruchen, und dieser im Rahmen der Möglichkeiten
auch gewährt wird. Dabei kann indessen nicht angenommen werden,
dass sich alle Fälle von Verfolgungen durch Drittpersonen – wie bei-
spielsweise Drohungen oder Nachstellungen – zur Zufriedenheit aller lö-
sen lassen, was nicht in einer mangelhaften Schutzgewährung oder
Schutzwilligkeit des betreffenden Staates begründet, sondern vielmehr
auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass Polizei- und Justizorgane auch
in einem gut funktionierenden Rechts- und Justizsystem bisweilen an ihre
Grenzen – insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung des
Sachverhaltes – stossen, und was zur Folge haben kann, dass Urheber
von Verfolgungen nicht in jedem Fall ausfindig gemacht und entspre-
chend belangt werden können.
5.3.3 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörden, Politiker und
Polizisten seien in seinem Fall korrupt gewesen und hätten nicht dafür
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gesorgt, dass die ihn bedrohenden Personen beziehungsweise deren
Hintermänner strafverfolgt und verurteilt worden seien, macht er sinnge-
mäss geltend, sie hätten ihm, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wä-
ren, den nötigen Schutz nicht gewährt, um andere Personen zu schützen.
Indessen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Polizei in seinem
Heimatland die dort gemeldeten Bedrohungen beziehungsweise die An-
zeigen des Beschwerdeführers nicht ernst genommen oder die nötigen
Abklärungen nicht getroffen hätte. Vielmehr geht aus dem Sachverhalt
und aus den Beweismitteln hervor, dass die Polizei versucht, hat, die Ur-
heber der telefonischen Bedrohungen ausfindig zu machen. Dass ihr dies
nicht gelungen ist, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal
sich aus den Akten auch ergibt, dass die mit den Drohtelefonaten ver-
wendeten SIM-Karten zerstört worden sind, damit keine Rückschlüsse
gezogen werden können, und dass es im Heimatland des Beschwerde-
führers möglich ist, SIM-Karten ohne Registrierung zu kaufen, was deren
Rückverfolgung massiv erschwert. Unter diesen Umständen ist nicht von
einem Untätigwerden der Polizei auszugehen, das im Sinne der gelten-
den Praxis als Verweigerung des Schutzes beziehungsweise als Schutz-
unwilligkeit der Behörden zu betrachten wäre. Die fehlende Bestrafung
der Urheber der Bedrohungen ist somit – entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers – nicht auf die Korrumpierung der Polizei oder ande-
rer Behörden zurückzuführen, sondern auf die objektive Unmöglichkeit
der Ermittler, den Urhebern auf die Spur zu kommen. Wie das BFM zu-
treffend darlegte, ist auch aus den eingereichten Beweismitteln kein an-
derer Schluss zu ziehen. Damit ist die Darstellung des Beschwerdefüh-
rers, er vermute hinter diesen Drohungen den Gemeindepräsidenten und
dessen Sohn, nicht belegt.
5.3.4 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei im Wald
von vier unbekannten Männern zusammengeschlagen worden, ist einer-
seits die vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen
Sachverhaltsteils zu bestätigen und – um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden – auf die entsprechende Argumentation der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen, welcher der Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren keine stichhaltigen Einwände gegenüberstellte.
Darüber hinaus hat er mit seinem Verhalten, diese Übergriffe bei der Poli-
zei nicht anzuzeigen, den Ermittlungsorganen seines Heimatlandes die
Möglichkeit genommen, entsprechende Abklärungen zu tätigen und ihm
den nötigen Schutz zu gewähren. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts
ist, bei Annahme der Glaubhaftigkeit, von Verletzungen des Beschwerde-
führers am Körper auszugehen, welche hätten ärztlich festgestellt und
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damit belegt werden können, womit die Behörden im Fall einer Anzeige
über ein erstes Beweismittel verfügt hätten. Ohne eine entsprechende
Anzeige unter Beilage von Beweismitteln können die Behörden indessen
nicht tätig werden und gegen die Urheber der Übergriffe oder deren Hin-
termänner ermitteln. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch selbst im
Fall von Drohungen durch die Urheber der Übergriffe möglich und zumut-
bar gewesen, eine Anzeige bei der Polizei einzureichen, um entspre-
chende Ermittlungen in Gang zu bringen. Ohne diese hat er eine mögli-
che Schutzgewährung durch die Behörden verunmöglicht, was er sich
selber zuzuschreiben hat. Zudem bleiben seine diesbezüglichen Aussa-
gen unbelegte und – wie das BFM zu Recht feststellte – nicht überzeu-
gende Behauptungen. An dieser Einschätzung vermögen die im Be-
schwerdeverfahren nachgereichten ärztlichen Unterlagen, welche teilwei-
se von einer Traumatisierung sprechen, sowie die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei aufgrund der persönlichen Bedrohungen trauma-
tisiert und habe an seinen Zähnen wegen der Misshandlungen Schäden
erlitten, nichts zu ändern, zumal ein Teil der eingereichten ärztlichen At-
teste summarisch ausgefallen ist und sich mangels Aussagekraft als Be-
weismittel nicht eignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen.
Der erst im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztbericht vom 19. April
2013 ist zwar ausführlich; indessen vermag auch er den aus andern
Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt nicht in einem glaub-
haften Licht erscheinen zu lassen. Sollte der Beschwerdeführer in der Tat
traumatisiert sein beziehungsweise Zahnschäden aufweisen, dürfte dies
andere als die vorgebrachten Ursachen haben. Ferner gab er auf dem
Personalienblatt (vgl. BFM-Akte A1/4) an, keine gesundheitlichen Prob-
leme zu haben, weshalb die erst im Nachhinein geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme nicht auf den dargelegten Sachverhalt zurückzu-
führen sind, sollten sie denn überhaupt in der behaupteten Weise beste-
hen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen, weshalb
die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Furcht davor zu
begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine
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Seite 12
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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Seite 13
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss
gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ge-
sprochen werden. Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführersund
seines Sohnes dorthin grundsätzlich als zumutbar zu betrachten.
7.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine
Rückkehr des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes in
das Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen.
7.4.2.1 Der Beschwerdeführer macht – erstmals auf Beschwerdeebene –
geltend, er leide an einer PTBS, welche behandelt werden müsse. Aus-
serdem ergeben sich aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen weitere
medizinischen Behandlungen. Er reichte diverse Kopien von ärztlichen
Überweisungsformularen und von Attesten sowie ein Original eines ärztli-
chen Kurzberichts und die Kopie eines Arztberichtes vom 19. April 2013
zu den Akten. Aus dem ersten Überweisungsformular vom 12. Februar
2013 geht hervor, dass er wegen Parasiten zu behandeln war; diese Be-
handlung dürfte inzwischen abgeschlossen und darüber hinaus auch im
Heimatland behandelbar sein, weshalb die Erkrankung nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. Aus dem zweiten Über-
weisungsformular vom 15. Februar ergibt sich, dass er infolge einer An-
passung der Brille überwiesen und wegen einer PTBS medikamentös be-
handelt wurde. Das ärztliche Attest vom 14. März 2013 bestätigt, dass
seine Brille angepasst wurde, womit vom Abschluss der augenärztlichen
Behandlung auszugehen ist. Gemäss dem ärztlichen Attest vom 22. Feb-
ruar 2013 wurde der Beschwerdeführer infolge Vorliegens einer PTBS
medikamentös behandelt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass eine län-
ger dauernde ambulante Psychotherapie nötig sei. Aus zwei kopierten
Faxschreiben vom 12. und vom 13. März 2013 ist ersichtlich, dass er von
seinem behandelnden Arzt bei der Psychiatrie angemeldet worden sei.
Aus Letzterem ergibt sich ferner, mit welchem Medikament er bisher be-
handelt wurde. Dem Überweisungsschreiben vom 28. März 2013 kann
entnommen werden, dass er von seinem behandelnden Arzt überwiesen
worden ist und gemäss dem ärztlichen Attest vom 28. März 2013 soll er
sich seit dem 19. März 2013 in einer ambulanten psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlung befinden, wobei der nächste Termin
auf den 8. April 2013 festgelegt worden sei. Daraus ergibt sich, dass er
bisher zwei Mal an dieser Therapie teilgenommen hat. Der Beschwerde-
führer wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2013 und vom
8. März 2013 aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht im Original zu den
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Akten zu reichen. Dieser Aufforderung kam er teilweise nach, indem er
ein Original eines ärztlichen Attests und im Übrigen Kopien von ärztlichen
Bescheinigungen sowie die Kopie eines ausführlichen Arztberichtes vom
19. April 2013 abgab. Gemäss Letzterem fanden am 18. und 19. April
2013 Untersuchungen statt, gestützt auf welche der Bericht erstellt wur-
de. Der Beschwerdeführer leide an einer PTBS, an einem depressiven
Syndrom im Zusammenhang mit seelischer Anteilnahme, an einer schwe-
ren Traumatisierung einer Drittperson (Vicarious traumatisation), an einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und an ei-
ner generalisierten Angststörung. Bis auf Weiteres sei eine psychiatrische
und psychotherapeutische Behandlung, unterstützt durch Medikamente,
notwendig. Der behandelnde Arzt kenne mehrere Ärzte und Kliniken, wel-
che seit dem Balkankrieg schwer psychisch traumatisierte Menschen be-
handelten. Indessen halte er es nicht für zumutbar, die Behandlung im
Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen.
7.4.2.2 Vorab ist festzustellen, dass ein Teil der Diagnosen zu Fragen An-
lass gibt, weil er einerseits mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht
vereinbart werden kann und andererseits nicht in allen Teilen nachvoll-
ziehbar ausgefallen ist. Insbesondere soll die PTBS gemäss dem ärztli-
chen Attest vom 13. März 2013 auf Kriegserlebnisse zurückzuführen sein,
was aber nicht zu überzeugen vermag, weil der Beschwerdeführer in den
Jahren 1991 bis 1997 – mithin während der Kriegsjahre – in I._______
war und somit den Bürgerkrieg in seinem Heimatland gar nicht selber er-
lebt haben kann. Bezeichnenderweise wurde im Arztbericht vom 19. April
2013 nicht mehr erwähnt, dass die PTBS eine Folge der Kriegserlebnisse
sei, was sich indessen mit den Feststellungen im Attest vom 13. März
2013 nicht vereinbaren lässt. Damit bestehen grundsätzliche Zweifel an
der Ursache der nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrach-
ten und später ärztlich diagnostizierten PTBS. Ferner ist die in diesem
Bericht enthaltene Diagnose der Vicarious traumatisation, der stellvertre-
tenden Traumatisierung, nicht nachvollziehbar, zumal aus den Aussagen
des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, inwiefern er an einer schweren
Traumatisierung einer Drittperson teilgenommen haben will und aus die-
sem Grund eine Traumatisierung erfahren haben soll. Auch der Arztbe-
richt gibt diesbezüglich keine näheren Aufschlüsse. Da überdies die gel-
tend gemachten Fluchtgründe teilweise nicht als glaubhaft zu betrachten
sind, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, ist es zwar
fraglich, ob seine psychischen Probleme ihren Ursprung tatsächlich in
den dargelegten Ausreisegründen haben; indessen braucht diese Frage
nicht abschliessend geklärt zu werden, da er in seinem Heimatland be-
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handelt werden kann, wie vom Ersteller des Arztberichtes vom 19. April
2013 festgehalten wurde, weshalb selbst im Fall einer tatsächlich beste-
henden Traumatisierung des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Damit brauchen auch die an-
dern erwähnten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Diagnose
PTBS nicht weiter abgeklärt zu werden. Sollte der Beschwerdeführer eine
psychiatrische Behandlung für nötig halten, kann er sich an die in seinem
Heimatland vorhandenen Institutionen wenden. Warum die Inanspruch-
nahme dieser Möglichkeit für ihn nicht zumutbar sein sollte, wie im Arzt-
bericht vom 19. April 2013 dargelegt, kann nicht nachvollzogen werden,
zumal der Bericht darüber keine weitere Auskunft gibt. Aus der Sicht des
Bundesveraltungsgerichts erscheint die Behandlung der psychischen
Probleme des Beschwerdeführers im Heimatland durchaus zumutbar,
weil es dort entsprechende Institutionen gibt, welche ihm offenstehen und
weiterhelfen können. An dieser Einschätzung vermag die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte ungenügende oder schlechte Behandlung be-
ziehungsweise der für ihn ungünstige Verlauf der behördlichen Verfahren
im Zusammenhang mit seinen übrigen Problemen im Heimatland nichts
zu ändern, da die mit einer allfälligen Therapie betrauten Personen nicht
identisch sind mit denjenigen, mit welchen er aufgrund seiner Aussagen
in Streitigkeiten verwickelt sein will.
7.4.2.3 Hinsichtlich der erst im Beschwerdeverfahren dargelegten zahn-
ärztlichen Behandlung bestehen keine genauen, vom Arzt festgehaltenen
Angaben über die Behandlungsbedürftigkeit. Diese wird zudem auch in
der Schweiz in der Regel nicht von Sozialwerken übernommen, sondern
muss von den Betroffenen selber bezahlt werden. Auch eine allfällige Be-
handlung beim Zahnarzt ist zudem im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers möglich. Dabei handelt es sich nicht um eine Behandlung, welche als
lebensnotwendig im Sinne des Gesetzes gilt und den Wegweisungsvoll-
zug zu verhindern vermöchte.
7.4.2.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer – auch wenn er zwischen-
zeitlich arbeitslos gewesen sein will – berufliche Erfahrungen, welche es
ihm ermöglichen werden, in seinem Heimatland eine Arbeit zu suchen,
um für sich und seine Familie eine Existenz aufbauen und sich an der
Bezahlung der ärztlichen Leistungen beteiligen zu können. Da seine Le-
benspartnerin inzwischen auch in die Schweiz gereist ist und hier ein
Asylgesuch eingereicht hat, welches in erster Instanz abgewiesen wurde,
was vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist (vgl. […]), können
sich der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und der gemeinsame
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minderjährige Sohn zusammen ins Heimatland begeben, wo sie als Fami-
lie leben und sich gegenseitig Halt geben können. Damit wird der Be-
schwerdeführer bei der Erziehung seines Sohnes entlastet. Insgesamt
erweist sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerde nicht
aussichtslos war, weshalb keine Kosten auferlegt werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: