B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-875/2015
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Angela Stettler, MLaw,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Bosniake – eigenen Angaben
zufolge am 5. oder 6. Januar 2015, begleitet von seiner Ehefrau, aus dem
Heimatstaat ausreiste und am 9. Januar 2015 unkontrolliert in die Schweiz
einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-renszentrum
(EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. Januar 2015
zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 3. Februar
2015 durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er stamme aus N._______ (Gemeinde O._______), habe
die Wirtschaftsschule abgeschlossen und danach als (…) und auf dem Bau
gearbeitet,
dass er aus dem Kosovo ausgereist sei, weil er Probleme mit den Albanern
gehabt habe, beispielsweise mit einem Mann namens B._______, der ihn
in den letzten dreieinhalb Monaten immer wieder zu Unrecht beschuldigt
habe, er schulde ihm Geld,
dass ihn dieser Mann erpresst und verfolgt, zu guter Letzt gar mit dem Tod
bedroht habe,
dass er am 20. November 2014 auf einem Parkplatz ausgeraubt und kran-
kenhausreif geschlagen worden sei, doch wisse er nicht, ob dieser Vorfall
mit der Person in Zusammenhang stehe, die ihn erpresse,
dass sich seine Frau in den letzten Monaten insofern nachteilig verändert
habe, als sie sich in ihrem Zimmer einschliesse und mit niemandem kom-
muniziere,
dass sie ihn mehrfach gebeten habe, den Kosovo so schnell wie möglich
zu verlassen,
dass sich seine Frau zweimal habe suizidieren wollen, und er für ihr Ver-
halten keine Erklärung finde,
dass er als Angehöriger einer Minderheit in jeder Hinsicht benachteiligt sei
und keine Bewegungsfreiheit habe,
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dass er als Serbe beschimpft werde, weshalb er sich davor fürchte, in die
Stadt O._______ zu gehen, und auch im EVZ fürchte er sich vor den Alba-
nern,
dass er beabsichtige, sich bei der Rückkehr in den Kosovo umzubringen,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen ärztliche Unterlagen aus
dem Kosovo zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am folgenden
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend
machte, es sei im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderhei-
ten, namentlich der Bosniaken, gekommen, doch könne nicht von allge-
meinen Vertreibungen ausgegangen werden,
dass Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe,
dass gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, in Kraft getreten am
15. Juni 2008, auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und
militärische Präsenz vorgesehen sei,
dass im Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen
bestünden,
dass die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission formal
den Vereinten Nationen unterstellt sei und unter deren Oberhoheit und in-
nerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt werde,
dass die EULEX-Mission Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvoll-
zugsbeamte umfasse,
dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die
Sicherheit garantierten und weitgehend in der Lage seien, die ethnischen
Minderheiten im Kosovo zu schützen,
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dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenierten und
bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufnäh-
men,
dass zentrale Polizeifunktionen weiterhin von internationalen Polizeikräften
wahrgenommen würden,
dass die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende
Rechte zugestehe,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe
durch unbekannte Dritte im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien, dies
umso weniger, als der Beschwerdeführer auch auf mehrfache Nachfragen
hin nicht habe begründen können, weshalb er im Kosovo keinen Schutz
habe finden können,
dass der Beschwerdeführer, sollte er aufgrund seiner Vorbringen auf
Schutz angewiesen sein, sich an die kosovarischen Behörden wenden
könne, die grundsätzlich schutzfähig und -willig seien,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen und die eingereichten Dokumente ein-
gehend zu würdigen,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen,
dass sich im Kosovo die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren ver-
bessert oder zumindest stabilisiert habe und die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Bosniaken alleine aufgrund der Ethnie weitge-
hend ausgeschlossen werden könne,
dass für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich ge-
geben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in
aller Regel gewährleistet sei,
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dass auch keine individuellen Gründe zu erkennen seien, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat sprechen wür-
den, zumal er eigenen Angaben zufolge über eine abgeschlossene Ausbil-
dung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfüge,
dass er weiterhin in seinem Elternhaus leben könne, und ausserdem lebten
mehrere Verwandte im Ausland, die ihn allenfalls finanziell unterstützen
könnten,
dass seine Rückkehr auch aus medizinischer Sicht keine konkrete Gefähr-
dung darstelle, zumal es ohnehin den mit dem Vollzug betrauten Behörden
obliege, bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten der ge-
sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen,
dass diese Amtspraxis in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte stehe, die Suizidalität nicht als
grundsätzliches Wegweisungshindernis einstufe, sondern diesbezüglich
darauf hinweise, es obliege dem im Einzelfall zuständigen Staat, entspre-
chende Massnamen zu treffen, um die Betroffenen vor einer Suizidhand-
lung zu schützen,
dass es gemäss Erkenntnissen des SEM keine Hinweise gebe, wonach
den Bosniaken im Bezirk O._______ der Zugang zur staatlichen medizini-
schen Versorgung nicht gewährleistet sei,
dass es dem Beschwerdeführer zudem freistehe, medizinische Rückkehr-
hilfe zu beantragen,
dass auch die Rückführung seiner Frau, die gemäss seinen Angaben psy-
chische Probleme habe, keine konkrete Gefährdung darstelle, da die oben-
genannten Erwägungen über die medizinische Betreuung während der
Rückreise, die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo und die eventuelle
medizinische Rückkehrhilfe auch für seine Frau gelten würden,
dass der Wegweisungsvollzug darüber hinaus technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass im Übrigen der Bundesrat den Kosovo angesichts der innpolitischen
Situation als verfolgungssicheren Staat ("safe country") nach Art. 6a Abs.2
Bst. a AsylG bezeichnet habe,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die vorliegende Be-
schwerde sei mit dem Verfahren der Ehefrau zu koordinieren. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der
Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be-
stellen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit notwendig, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorausset-
zungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs.
2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers vom
Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
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AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhö-
rung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend machen
lässt, er habe von Anfang an gesagt, er habe keine Anzeige erstattet, weil
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er Angst vor B._______, einem mächtigen Mann, gehabt und befürchtet
habe, dieser würde die Polizei bestechen und ungeschoren davonkom-
men, während er demgegenüber mit weiteren Repressionen durch
B.______. zu rechnen hätte,
dass ihm genau dies auch seine bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten,
seien doch die Täter, die ihm ungefähr vor vier Jahren vier Zähne ausge-
schlagen hätten, mit einer Strafe auf Bewährung davon gekommen, wäh-
rend er demgegenüber lediglich eine Entschädigung von 40 Euro erhalten
habe,
dass ihm unter diesen Umständen das Vertrauen in die kosovarische Poli-
zei und Justiz abhandengekommen sei, was nicht verwunderlich sei,
komme es doch immer wieder zur Eröffnung von Strafverfahren, welche
indessen keinen Schutz bieten könnten, weil keine Täter identifiziert und
verurteilt würden,
dass daraus der Schluss zu ziehen sei, der kosovarische Staat sei nicht
willens, ihm Schutz zu gewähren,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar sei,
weil dieser immer wieder von Privatpersonen oder Staatsangestellten als
"Torbes" oder "Serbe" beschimpft und weggejagt worden sei und er sich in
der Folge kaum mehr getraue, sein Heimatdorf zu verlassen,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal nicht theoretische
Betrachtungen Dritter über die Verhältnisse im Kosovo, sondern in erster
Linie die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst entscheidwesentlich
sind,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift des langen und brei-
ten über vier vor vier Jahren ausgeschlagene Zähne sowie eine kärgliche
Entschädigung von gerade einmal 40 Euro lamentieren lässt, es jedoch
unterlässt, das Gerichtsurteil, welches seinen Vertrauensschwund in die
kosovarische Justiz begründen soll, zu den Akten zu reichen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die entsprechenden Vorbrin-
gen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er kenne die Leute nicht, die
ihn zweimal verprügelt hätten und ebenso wenig die Person, die ihn mit
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dem Tod bedroht habe, doch fürchte er sich über alle Massen vor der Poli-
zei, weil diese korrupt sei und mit den albanischen Tätern zusammenar-
beite, nicht zu überzeugen vermag,
dass nach den vorstehenden Erwägungen und mit Verweis auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen ist, dass die ko-
sovarischen Behörden ihm bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen
Schutz gewähren würden, zumal es sich beim Kosovo gemäss Beschluss
des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass dementsprechend die gesetzliche Regelvermutung gilt, wonach im
Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ge-
eignet sind, die gesetzliche Regelvermutung in Frage zu stellen,
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedro-
hungssituation geraten würde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, der Beschwerdeführer sei für den Fall
einer erzwungenen Rückkehr in den Heimatstaat suizidgefährdet,
dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Kontext mit
einer allenfalls vorhandenen Suizidgefahr auf das Urteil des BGer
2C_573.2014 vom 4. Dezember 2014, namentlich die Erwägungen 4.3.1
und 4.3.2 verwiesen werden kann, denen zufolge die Suizidalität kein Voll-
zugshindernis darstellt,
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dass sich nach der Eröffnung des Urteils die Suizidgefährdung akzentuie-
ren dürfte, weshalb die Vollzugsbehörde gegebenenfalls eine medizinisch
begleitete Rückkehr des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) in den
Heimatstaat zu organisieren hat,
dass Suizidgefährdung im Kosovo ohne Weiteres behandelbar ist, weshalb
eine allenfalls drohende Verschlechterung seiner gesundheitlichen Ent-
wicklung einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo nicht entgegensteht,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, um medizinische Rück-
kehrhilfe nachzusuchen,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über seine Eltern sowie zahl-
reiche Verwandte nebst solchen im Ausland verfügt (A11/13 Ziff. 3 S. 5 und
6), weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Lage war,
ausreichende Einkünfte zu erzielen, um den Lebensunterhalt seiner Fami-
lie zu bestreiten (a.a.O. Ziff. 1.17.04. S. 4),
dass er über eine gesicherte Wohnmöglichkeit in N._______ verfügt, zumal
er dort wie vor seiner Ausreise im Hause seiner Eltern Unterschlupf finden
kann (A11/13 Ziff. 2 S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG) und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: