Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-876/2011
law/joc/dcl
Urteil vom 8. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…), Syrien
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juli
2009 mit Verfügung vom 25. März 2010 ablehnte, die Wegwie-sung aus
der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anord-nete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung am
22. April 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil D-2815/2010 vom 9. Juni
2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2010 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte, auf das das BFM mit Verfügung vom
28. Januar 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht mit Eingabe vom 3. Februar 2011 Beschwerde erhob und
dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei
ihm Asyl zu gewähren sowie es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-nen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-gesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-ziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-risch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG so-mit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfor-dernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleich-zeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlau-
fenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das
erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2009 mit Verfü-
gung vom 25. März 2010 ablehnte und dieser Entscheid mit Urteil D-
2815/2010 vom 9. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf
eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos
sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch vom
24. Dezember 2010 – erneut – vorbringt, wegen des ihm noch bevor-
stehenden Militärdienstes zu befürchten, in seiner Heimat behelligt zu
werden sowie pauschal erklärt, dieselben Gründe wie im früheren Ver-
fahren respektive keine neuen Gründe geltend zu machen (vgl. B7/10 S.
5 f., B10/2 S. 1),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend folgert, die-se
Asylvorbringen des Beschwerdeführers, der seit Abschluss seines in der
Schweiz durchlaufenen zweiten Asylverfahrens nicht in seine Heimat
zurückgekehrt sei, sondern sich eigenen Angaben zufolge in Italien
aufgehalten habe (vgl. B7/10 S. 6, B10/2 S. 1), seien bereits Gegenstand
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des damaligen Asylverfahrens gewesen und dabei vom BFM und vom
Bundesverwaltungsgericht teils als nicht glaubhaft und teils als nicht
asylrelevant befunden worden und daher nicht geeignet, als Hinweise auf
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
qualifiziert zu werden,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in Wiederholungen der
bereits geltend gemachten Sachverhaltsvorbringen erschöpfen, indem
darin hauptsächlich unter Beilage von Fotos des Beschwerdeführers als
Demonstrationsteilnehmer in Bern auf dessen – durch das Bundes-
verwaltungsgericht bereits gewürdigtes – exilpolitisches Engagement in
der Schweiz sowie wiederholt auf den bevorstehenden Militärdienst in
Syrien und damit verbundene Nachteile verwiesen wird,
dass diese daher nicht geeignet sind, zu einer von jener des BFM ab-
weichenden Beurteilung zu führen,
dass im Übrigen ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festgehalten
werden kann, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Dezember
2010 nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-chen
besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-setzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-der [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-ze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-sichtlich
sind, die in Syrien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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