B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-876/2017
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er aufgrund der geäusserten Beschwerden nach Fraktur des linken
Unterarms noch gleichentags zur Untersuchung an einen Arzt überwiesen
wurde,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er bei der illegalen Einreise
in Italien (B._______) am 25. November 2016 ein erstes Mal und bei der
Stellung eines Asylgesuches am 5. Dezember 2016 ein zweites Mal dakty-
loskopisch erfasst worden war,
dass am 9. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die Befragung zur Person (BzP) stattfand und dem Beschwer-
deführer dabei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie
einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er diesbezüglich vorbrachte, er habe von Anfang an zu seiner Mutter
in die Schweiz reisen wollen und in der Annahme, die italienischen Behör-
den würden ihn zu ihr in die Schweiz schicken, in Italien Asyl beantragte,
dass er lange in Italien gewartet habe und schliesslich eigenständig in die
Schweiz gefahren sei,
dass ihm an der BzP auch das rechtliche Gehör zu allfälligen medizini-
schen Beeinträchtigungen gewährt wurde, wobei er erklärte, er spreche
diesbezüglich nichts gegen seine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunfts-
staat,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2017 – eröffnet am 3. Feb-
ruar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die SEM-Verfügung vom 26. Januar 2017 sei aufzuheben
und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
sowie unmöglich sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass ihm in der Schweiz zumindest so lange ein Aufenthaltsrecht zu ge-
währen sei, bis sein Arm vollständig geheilt sei,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, überdies sei dem Beschwerde-
führer die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass zusammen mit der Beschwerdeschrift ein Brief einer Schweizer
Freundin der Mutter des Beschwerdeführers eingereicht wurde,
dass die Instruktionsrichterin am 10. Februar 2017 den Vollzug der Über-
stellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
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rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. Dezember 2016 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 11. Januar 2017 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass sich – wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung bemerkte –
auch aus dem Umstand, dass die Mutter sowie die beiden Halbgeschwister
und ein Onkel in der Schweiz leben (vgl. Vorakten SEM A9 S. 6), kein Zu-
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ständigkeitskriterium für die Schweiz ableiten lässt, da der volljährige Be-
schwerdeführer nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO gilt,
dass auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP gemachte Aus-
sage, er habe von Anfang an zu seiner Mutter in die Schweiz reisen wollen
(vgl. A9 S. 10), und die Darstellung im Schreiben der Freundin der Mutter,
der Beschwerdeführer könne seine Mutter in der Schweiz bei der Betreu-
ung ihrer beiden Kleinkinder unterstützen, nichts an der grundsätzlichen
Zuständigkeit Italiens ändert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
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in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, was in der Beschwerdeschrift auch
nicht verlangt wird,
dass in der Beschwerdeschrift und insbesondere im beigelegten Brief einer
Schweizer Freundin der Mutter des Beschwerdeführers darauf verwiesen
wird, der Beschwerdeführer habe auf der Flucht durch die Sahara bei ei-
nem Autounfall den Arm gebrochen, wobei der Knochen nicht richtig zu-
sammengewachsen sei,
dass eine gründliche medizinische Untersuchung und Behandlung in Ita-
lien nicht möglich sei und er daher bei einer Rückkehr nach Italien nicht die
gleichen Chancen hätte, wieder ganz gesund und ein vollwertiges Mitglied
der Gesellschaft zu werden (vgl. Beschwerde S. 4),
dass mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gefordert wird,
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfü-
gung S. 4) die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers er-
wähnte, ohne aber näher auf allfällige Behandlungsmöglichkeiten einzuge-
hen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen indes nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
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dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
klarerweise nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten entnommen werden kann, dass der Arm des Beschwerde-
führers in Italien untersucht und nötigenfalls behandelt worden wäre, der
Beschwerdeführer den dafür angesetzten Termin jedoch nicht wahrgenom-
men hatte und stattdessen in die Schweiz weitergereist war (vgl. A9 S. 9),
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus medizinischen
Gründen nicht gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach (vgl. A9 S. 11),
dass im Übrigen der Beschwerdeführer vom SEM nach der Stellung des
Asylgesuches noch gleichentags an einen Arzt überwiesen wurde, wobei
die weiteren Untersuchungen vom 8. Februar 2017 und vom 13. Februar
2017 in der "(…)" in C._______ eine "(…)" ergaben,
dass davon auszugehen ist, dass die am 13. Februar 2017 erfolgte Anpas-
sung einer Schiene zusätzlich zu den bereits verabreichten Schmerzmit-
teln zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes be-
ziehungsweise zu einer korrekten Heilung des verletzten (…) führen wird,
dass dessen ungeachtet festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italie-
nischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer sodann – insbesondere auch mit den allgemei-
nen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keine konkreten Hinweise
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für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass er ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko vorgebracht hat, die
italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylge-
setzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskon-
trolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c
AsylG) nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft,
dass es seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob
das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben,
allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermes-
sensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG),
dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen ist, zumal das SEM – wie vorstehend aufgezeigt – auch die medi-
zinischen Umstände in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich deshalb weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf
einzugehen,
dass aufgrund der Erwägungen (vgl. S. 9 untere Hälfte) auch keine Veran-
lassung besteht, dem Beschwerdeführer bis zur vollständigen Heilung des
(…) ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist,
dass das SEM sodann zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet
hat,
dass auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Rahmen eines Über-
stellungsverfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht einzutreten
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen und die
Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung be-
legt ist – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
vertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen in Berücksichtigung der vorliegenden Umstände auf deren
Auferlegung in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE verzichtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (ein-
schliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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