Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8765/2010/dcl
Urteil vom 7. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______,
geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (…) auf
dem Landweg in Richtung (…) verliess, von dort nach drei Tagen nach
(…) weiterreiste, sich am (…) auf dem Seeweg nach Italien begab und
am 20. November 2010 unter Umgehung der Grenzkon-trolle in die
Schweiz gelangte,
dass er am 20. November 2010 in (…) um Asyl nachsuchte und, da er bei
der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl.
Vorakten ((…),
dass er im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am
26. November 2010 zur Person befragt (vgl. Vorakten (…)) und am
3. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenda durch das Bundesamt
zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Vorakten (…)),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (…), wo sein
Vater im Jahr (…) eine Stelle als (…) angenommen habe und am (…) vor
der Kirche von einer Bande (…) ermordet worden sei,
dass er in der Folge zusammen mit anderen (…) in den Ortsteil (…)
gegangen sei, um dort die (…) zu bekämpfen,
dass am (…) die Polizei in (…) eingetroffen sei und die Menge zerstreut
habe, wobei (…) die Polizisten beschuldigt habe, nichts unternommen zu
haben,
dass (…) aus Wut einen Polizisten mit dem Messer angegriffen habe,
worauf dieser ihn erschossen habe,
dass am (…) erneut (…) in (…) eingetroffen seien und Häuser
niedergebrannt hätten,
dass er am 24. Januar 2010 von seiner (…) erfahren habe, dass er von
der Polizei als Drahtzieher der Unruhen gesucht werde, weshalb er
seinen Heimatstaat am folgenden Tag verlassen habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 – eröffnet am 22.
Dezember 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, die Reise von
Nigeria in die Schweiz ohne Ausweisdokumente absolviert zu haben, um
ein nicht nachvollziehbares und stereotypes Vorbringen ohne Hintergrund
handle, umso mehr, als der Beschwerdeführer es trotz entsprechender
und klarer Aufforderung offensichtlich unterlassen habe, irgendwelche
Bemühungen in Richtung Papierbeschaffung in die Wege zu leiten,
dass die angebliche Reise ohne einen Ausweis auf dem Landweg über
den (…) und (…) und die Weiterreise über die Grenze zum Schengener-
Raum nach Italien und in die Schweiz auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens des Beschwerdeführers, die entsprechenden Behörden an
den Grenzen seien bestochen worden, nicht nachvollzogen werden
könne,
dass zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein einziges
Dokument (Reisepass) sei anlässlich des Brandes seines Hauses am
(…) zerstört worden sei, nicht glaubhaft sei,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft
seien, zumal er kaum etwas über (…) oder die Umgebung wisse, nicht in
der Lage gewesen sei, auch nur einen einzigen Strassennamen von (…)
zu nennen, völlig vage Angaben zu den jeweiligen Standorten, wie
beispielsweise seinem Wohnort oder dem Ortsteil (…), gemacht habe,
nicht einmal die Bezeichnungen der jeweiligen religiösen Gruppie-rungen
in der Gegend von (…) kenne und ihm die weltweit bekannt-gemachten
massiven Zwischenfälle zwischen (…) und (…) in (…) vom (…)
offensichtlich unbekannt seien,
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dass es sich bei der Erklärung des Beschwerdeführers für seine krasse
Unkenntnis um eine Schutzbehauptung handle, und mithin davon
auszugehen sei, dass er nie in der Gegend von (…) gewesen sein könne,
weshalb auch den Fluchtmotiven, welche sich angeblich allesamt in Jos
zugetragen haben, die Grundlage entzogen sei,
dass diese Schlussfolgerung durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente
betätigt werde, wobei insbesondere auch die Aussagen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblichen Brand
seines Hauses widersprüchlich seien,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich
unglaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2010
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
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dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen – und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, die Ausweise des
Beschwerdeführers seien in seinem Haus verbrannt und er habe das
Land fluchtartig verlassen müssen,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise
Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass namentlich auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Brand seines Hauses von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft
qualifiziert wurde,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
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Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die
Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen
kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die
entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern
sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen
festgehalten wird,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die
Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden
und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine
Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
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unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen
könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass zumindest noch eine Schwester und ein Onkel des
Beschwerdeführers in Nigeria wohnhaft sind, weshalb davon auszugehen
ist, dieser besitze in seinem Herkunftsstaat ein Beziehungsnetz,
dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass er die Sekundarschule nach 13 Jahren abgeschlossen hat und als
(…) sowie als (…) erwerbstätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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5.
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr,
mit den Akten N (…) (in Kopie)
– die zuständige kantonale Behörde (per Telefax)