B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8771/2010
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
Russland,
beide vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2010 / N_______.
D-8771/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Die gemäss eigenen Angaben aus C._______ (Republik Dagestan)
stammenden Beschwerdeführer russischer Staatsangehörigkeit verlies-
sen ihren Heimatstaat am 30. August 2009 auf dem Landweg und gelang-
te über D._______ und ihnen unbekannte Länder am 4. September 2009
illegal in die Schweiz, wo sie am 7. September 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche einreichten.
A.b Nach den Kurzbefragungen im EVZ E._______ vom 14. September
2009 wurden die Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. September
2009 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kan-
ton F._______ zugewiesen. Am 4. November 2009 wurden sie vom BFM
direkt angehört.
A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei von Beamten der Miliz
verfolgt und bedroht worden. Diese hätten die Brüder respektive die Cou-
sins der Beschwerdeführerin, welche im (...) untergetaucht seien und die
der Beschwerdeführer mit Lebensmitteln und Kleidern heimlich unter-
stützt habe, gesucht und seien deswegen am (...) in ihr Haus eingedrun-
gen, das sie durchsucht hätten. Er (der Beschwerdeführer) sei von den
Beamten zusammengeschlagen und mit dem Tode bedroht worden, falls
er keine Informationen über den Aufenthaltsort der Verwandten der Be-
schwerdeführerin liefere. Die Beamten hätten ihn nach draussen ge-
bracht, erneut geschlagen und vor seinen Augen den Hund erschossen.
Daraufhin habe man ihn auf einen Polizeiposten gebracht, wo er in einer
Einzelzelle eingesperrt worden sei und man ihm in der Folge Fotos vorge-
legt habe, auf welchen sich Männer befunden hätten, die er hätte identifi-
zieren müssen. Er habe erwidert, dass er nur die Brüder der Beschwerde-
führerin auf den Bildern erkennen könne. Dieser Vorgang habe sich
mehrfach wiederholt, bis er am (...) um (...) freigelassen worden sei. Als
er nach Hause gekommen sei, habe er die Beschwerdeführerin benach-
richtigt und ihr von seiner Freilassung berichtet. Offensichtlich hätten sich
sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdefüh-
rerin für die Freilassung eingesetzt. Die beiden Mütter der Beschwerde-
führer hätten respektive die Mutter des Beschwerdeführers habe am Tag
nach seiner Freilassung eine Anzeige gegen die Beamten erstattet, weil
man ihn grundlos festgenommen habe. Daraufhin seien unbekannte
Männer wiederholt zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten
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diese aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Letztlich habe seine Mut-
ter die Anzeige zurückgezogen. Ihr Haus sei zwischen dem (...) und ihrer
Ausreise insgesamt fünf Mal durchsucht worden und man habe ihnen in
diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass nach Waffen gesucht werde.
Diese Vorkommnisse hätten die Beschwerdeführerin so gestresst, dass
sie deswegen einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Am (...) habe
er im Kofferraum seines Wagens drei Granaten und andere Munition ge-
funden. Er habe daraufhin diese Munition zusammengepackt und in einen
unweit gelegenen Fluss hineingeworfen. Vermutlich habe die dagestani-
sche Miliz diese Munition im Wagen deponiert, um ihm unerlaubten Waf-
fenbesitz zur Last legen zu können. Danach habe er seinen Wagen sei-
nem Vater übergeben und einen Freund kontaktiert, der früher beim Si-
cherheitsdienst gearbeitet habe. Dieser habe ihm geraten, das Land zu
verlassen, und sei ihnen bei der Organisation der Ausreise behilflich ge-
wesen. Sie seien zu seiner in F._______ lebenden Schwester gefahren,
wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Auf die weiteren Ausfüh-
rungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
A.d Mit Eingabe vom 23. November 2009 (Eingangsstempel BFM) lies-
sen die Beschwerdeführer dem Bundesamt ihre Inlandpässe zukommen.
B.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 – eröffnet am 22. November
2010 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihre
Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 beantragten die Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht, der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl in der
Schweiz zu gewähren, die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige
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Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführer unter anderem (Auflistung
Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Januar 2011 wurde den
Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürften. Die Behandlung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 30. März 2011 legten die Beschwerdeführer weitere –
teilweise bereits früher eingereichte – Beweismittel (Auflistung Beweismit-
tel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen an, die Beschwerdeführer hätten sich hinsicht-
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Seite 6
lich der vom Beschwerdeführer angeblich mit Kleidern und Lebensmitteln
unterstützten Verwandten in Widersprüche verstrickt: Zunächst habe es
sich um die Brüder der Beschwerdeführerin gehandelt, später allerdings
seien diese als Cousins bezeichnet worden. Diesbezüglich seien von bei-
den Beschwerdeführern, aber insbesondere von der Beschwerdeführerin,
unter allen Umständen klare und unmissverständliche Antworten zu er-
warten. Ebenfalls widersprüchlich seien die Aussagen der Beschwerde-
führerin über ihre Anwesenheit bei den Hausdurchsuchungen und das
Fahrzeug der Milizen, wobei sie letztere Angabe nicht plausibel habe auf-
lösen können. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, ob
seine Mutter die Anzeige zurückgezogen habe, seien uneinheitlich ausge-
fallen. Dessen nachträgliche Berichtigung vermöge nicht zu überzeugen
und sei als situationsbedingte Äusserung zwecks Anpassung der beiden
ursprünglich klar widersprüchlichen Antworten zu betrachten. Ausserdem
habe er bei der direkten Anhörung keinen konkreten Grund mehr ge-
nannt, weshalb er den Kofferraum seines Wagens geöffnet habe, und
sich auch zum Zeitpunkt, wann er sich zu seinen Schwiegereltern bege-
ben habe, unterschiedlich geäussert. Weiter habe er zentrale Vorbringen
seiner Asylbegründung, so hinsichtlich des Versuchs der Milizen, ihn
zwangsweise ein Dokument respektive ein Teilgeständnis unterschreiben
zu lassen, der Dauer der Unterstützung der Cousins seiner Frau sowie
der Kontaktnahme mit einem Freund, der früher Sicherheitsdienstmitar-
beiter gewesen sei und ihnen bei der Ausreise behilflich gewesen sei,
erstmals in der direkten Bundesanhörung erwähnt. Es hätte aber erwartet
werden dürfen, dass er diese Vorbringen bereits bei der Erstbefragung
zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Infolgedessen müsse davon aus-
gegangen werden, dass er versuche seine Vorbringen nachträglich anzu-
passen. Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass die
Beschwerdeführer beim überwiegenden Teil der Hausdurchsuchungen
nicht persönlich anwesend gewesen sein sollen, zumal die Miliz primär
den Beschwerdeführer habe überführen wollen. Erstaunlich sei ebenso,
dass diese in seiner Abwesenheit durchgeführten Hausdurchsuchungen
nicht in dem von der Miliz wohl beabsichtigten Ergebnis resultiert hätten,
hätten sich doch gerade bei einer solchen Gelegenheit im Haus des Be-
schwerdeführers problemlos Waffen auffinden lassen, was gemäss sei-
nen Aussagen auch die eigentliche Absicht der Miliz gewesen sei. Kaum
nachvollziehbar sei auch das seltsame Vorgehen der Miliz, welche trotz
erheblichen Verdachts auf Unterstützung von gesuchten Personen durch
die Beschwerdeführer und angeblicher Drohungen mit dem Tod die Be-
schwerdeführerin überhaupt nicht behelligt, den Beschwerdeführer be-
reits nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen und sich danach bloss
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mit einigen erfolglosen Hausdurchsuchungen begnügt habe. Auch das
Verhalten der Beschwerdeführer, welche trotz der geschilderten Gefähr-
dungslage noch mehrere Monate in ihrer Heimat geblieben seien und
auch in dieser Zeit trotz angeblich ständiger Observierung durch die Mili-
zen die Unterstützung der Cousins nicht eingestellt hätten, entspreche
nicht dem Verhalten tatsächlich Verfolgter. Diese versuchten nämlich bei
der ersten sich bietenden Gelegenheit, den Verfolgerstaat zu verlassen.
Ein solches Verhalten lasse jegliche Vorsichtsmassnahmen nicht nur sei-
tens der Beschwerdeführer, sondern auch seitens der von ihnen unter-
stützten Personen vermissen, welche sich durch solche Kontakte selber
einer erhöhten Verhaftungsgefahr ausgesetzt hätten. Die diesbezüglichen
Ausführungen der Beschwerdeführer seien weit von der Realität entfernt
und somit als unglaubhaft zu werten. Die vagen Angaben zum Reiseweg
in die Schweiz würden zudem den Eindruck entstehen lassen, sie ver-
suchten die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort
vor ihrer Einreise in die Schweiz zu täuschen, wodurch die Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen werde. Insgesamt
würden die Ausführungen der Beschwerdeführer deutliche Kennzeichen
einer konstruierten Geschichte aufweisen und nicht den Eindruck hinter-
lassen, im Zentrum des Geschehens stehende Personen würden von je-
nen einschneidenden Erlebenissen berichten, die ihnen keine andere
Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen. An
dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Zeitungsartikel nichts
zu ändern. Den aus den Jahren (...) und (...) stammenden Zeitungsarti-
keln sei kein nachvollziehbarer Bezug zu den dargelegten Ereignissen
und Verfolgungshandlungen zu entnehmen.
3.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen vor, ihre Asylgründe seien – entgegen der in
der angefochtenen Verfügung geäusserten Ansicht – genug detailliert,
präzise und schlüssig dargelegt worden, um den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung zu genügen. Vorerst sei zu erwähnen, dass in der da-
gestanischen Kultur und Sprache ein Cousin gleich heisse wie ein Bruder,
weshalb diesbezüglich Missverständnisse entstanden seien. Der Be-
schwerdeführer habe während der Erstbefragung diese Missverständnis-
se selber bemerkt und seine Angaben entsprechend korrigiert. Die Be-
schwerdeführerin ihrerseits habe schon zu Beginn der direkten Anhörung
ihre Aussagen präzisiert und angeführt, dass es sich bei den beiden in
Frage stehenden Verwandten um ihre Cousins und nicht um Brüder mit
gleichen Eltern handle. Wie sie mehrmals erwähnt hätten, hätten die Mili-
zen insgesamt vier Mal bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt.
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Ferner habe der Beschwerdeführer zum Vorhalt widersprüchlicher Aus-
sagen bezüglich der Anzeige, welche aufgrund von Drohungen und Be-
lästigungen gegenüber seiner Mutter zurückgezogen worden sei, in den
Befragungen dasselbe gemeint und gesagt, wenn auch jeweils mit ande-
ren Worten. Zudem müssten manche angeblichen Widersprüche auf die
nicht korrekte Übersetzung zurückgeführt werden, so hinsichtlich der
Verwendung des Begriffs "Panzer" durch die Beschwerdeführerin oder
bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers nach seiner Frei-
lassung. Weiter könne ihnen der Vorhalt, dass die Schilderung der Vorge-
hensweise der Milizen und des Sicherheitsdienstes in Dagestan realitäts-
fremd sei, nicht angelastet werden. Die Milizen hätten den Beschwerde-
führer zu unterschiedlichen Zeiten zu Hause gesucht und es sei als Glück
zu betrachten, dass er jeweils nicht zu Hause gewesen sei. Überdies sei
nachvollziehbar und verständlich, dass er trotz Belästigung und Schika-
nen durch die dagestanischen Milizen seine Verwandten weiterhin unter-
stützt habe. So gehöre dies zum dortigen Selbstverständnis der Familien-
zugehörigkeit, zur Kultur und zum Brauchtum. Ausserdem sei es für ihn
nicht in Frage gekommen, den Cousins seiner Ehefrau nicht zu helfen.
Zudem würden – auch wenn dies das BFM nicht glauben möge – viele
Flüchtlinge mit oder ohne Schmiergeld die Grenzen illegal überqueren. Im
Weiteren sei zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach
ihrer Flucht – nachdem die Milizen wiederholt nach ihnen gesucht hätten
– im (...) von den Milizen zusammengeschlagen und von der Mutter und
der Schwester des Beschwerdeführers aufgefunden worden sei. Einen
Tag später sei sein Vater im Spital an einer Gehirnblutung gestorben. Es
sei sodann zu bemerken, dass es bei der Erstbefragung lediglich um eine
summarische Zusammenfassung der Asylgründe gehe und kein Mensch
imstande sei, ein Geschehen mündlich mehrmals genau gleich wieder-
zugeben. Gemäss dem eingereichten Bericht der SWP-Stiftung sei die
Lage in Dagestan schlimmer einzuschätzen als diejenige in Tschetsche-
nien. In ihrer Heimat würden sich die politischen Machtkämpfe mit islami-
scher Mobilisierung verbinden, und im Sommer des Jahres 2010 seien
mehr Leute aufgrund der Folter umgekommen als in Tschetschenien oder
Inguschetien. Zusammenfassend seien sie wegen der Ausübung ihrer
Religion und Weltanschauung sowie der Unterstützung ihrer Verwandten
massiv und wiederholt unter Druck gesetzt, inhaftiert und ernsthaften
Nachteilen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt worden. Die ihnen zu-
gefügten Nachteile seien als asylrelevant zu qualifizieren. Ihnen drohe
zudem einerseits eine Art Reflexverfolgung wegen des Untertauchens ih-
rer Verwandten und andererseits eine Verfolgung aufgrund ihrer eigenen
Weltanschauung und Ausübung ihrer Religion.
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Seite 9
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass
das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der aus-
geführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von den Be-
schwerdeführern in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sach-
verhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen könnte.
4.2 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten
Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die
angefochtene Verfügung durchzudringen. Die Beschwerdeführer führen
an, dass es bei der Erstbefragung lediglich um eine summarische Zu-
sammenfassung der Asylgründe gehe. Überdies sei kein Mensch imstan-
de, ein Geschehen mündlich mehrmals genau gleich wiederzugeben. Zu-
dem sei es bei den Befragungen zu Missverständnissen gekommen.
Auch müssten manche angeblichen Widersprüche auf die nicht korrekte
Übersetzung zurückgeführt werden, so hinsichtlich der Verwendung des
Begriffs "Panzer" durch die Beschwerdeführerin oder bezüglich des Auf-
enthaltsortes des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung. Diese
Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So bestätigten die
Beschwerdeführer einerseits sowohl am Schluss der Erstbefragungen als
auch der direkten Anhörungen die Wahrheit und Korrektheit ihrer Aussa-
gen nach der Rückübersetzung in russischer Sprache, die sie eigenen
Angaben zufolge besser beherrschten als ihre Muttersprache, durch ihre
Unterschrift und bejahten andererseits, dass sie die vom BFM eingesetz-
ten Übersetzer gut verstanden hätten (vgl. Akten BFM act. A2/10 und
A3/10, jeweils S. 2 und S. 8; A14/20 und A15/15, jeweils S. 1). In grund-
sätzlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten
Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen
Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Ver-
trauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragungen im
EVZ oder der direkten Anhörungen zu Ungereimtheiten in der Sachver-
haltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen
gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die von den Be-
schwerdeführern geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Er-
zählform vorgebracht und danach durch eine Vielzahl gezielter Nachfra-
gen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Über-
setzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen
insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretie-
ren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den entsprechen-
den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die an der Verwert-
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barkeit der Befragungsprotokolle Zweifel aufkommen lassen könnten,
sind die Einwände der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Eine Durchsicht
der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass die Fragen und
Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei
sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände der Be-
schwerdeführers während der Befragungen angegeben sind. Der Be-
schwerdeführer machte ferner von der Möglichkeit, seine Ausführungen
im Rahmen der Rückübersetzung zu korrigieren oder zu ergänzen,
Gebrauch (vgl. act. A14/20, S. 6). Weiter kommt dem Protokoll des EVZ
angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein be-
schränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im
EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aus-
sagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche spä-
ter als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumin-
dest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da die
Beschwerdeführer in den beiden Befragungen jeweils in mehreren, als
wesentlich zu erachtenden Sachverhaltselementen ihrer Asylbegründung
gänzlich unterschiedliche Angaben machten – so hinsichtlich der Ver-
wandten der Beschwerdeführerin, ihrer Anwesenheit bei den Hausdurch-
suchungen, des Fahrzeugs der Milizen, des Rückzugs der Anzeige, des
Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung – und
der Beschwerdeführer zentrale Elemente seines Asylgesuchs erst anläss-
lich der direkten Anhörung vorbrachte, so hinsichtlich des Versuchs der
Miliz, ihn unter Todesdrohungen dazu zu bringen, ein Dokument zu unter-
schreiben, wonach er mit den gesuchten Personen einmal zusammen
gewesen sei, des Zeitraums seiner Unterstützungshandlungen für die be-
hördlich gesuchten Verwandten sowie der Umstände der Organisation ih-
rer Ausreise, durfte die Vorinstanz die erwähnten Ungereimtheiten und
Widersprüche zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen.
Im Übrigen haben Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu
schildern und brauchen nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Er-
örterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist,
darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten
wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Die vorliegend
von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestell-
ten Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass die Be-
schwerdeführer versuchen, einen asylbegründenden Sachverhalt zu kon-
struieren, der indessen wohl nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, da es
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sich bei den erwähnten Punkten der Asylbegründung um einschneidende
Ereignisse und Begebenheiten handelt, die erfahrungsgemäss besonders
gut im Gedächtnis haften bleiben.
Soweit die Beschwerdeführer anführen, dass in der dagestanischen Kul-
tur und Sprache das Wort für Cousin gleichbedeutend sei für Bruder,
weshalb diesbezüglich Missverständnisse entstanden seien, kann dieser
Einwand schon deshalb als nicht stichhaltig erachtet werden, weil in der
russischen Sprache – dies sei insbesondere die einzige Sprache, die der
Beschwerdeführer beherrsche – die beiden Ausdrücke "Cousin" und
"Bruder" nicht nur gänzlich anders geschrieben, sondern auch unter-
schiedlich ausgesprochen werden. Würde der Argumentation der Be-
schwerdeführer gefolgt, so hätte anlässlich der Befragungen von ihnen
erwartet werden dürfen, dass sie auf die gleiche Bedeutung der beiden
Begriffe von sich aus hingewiesen hätten, um spätere Missverständnisse
von vornherein auszuschliessen. Weiter ist das Vorbringen, sie hätten
mehrmals erwähnt, dass die Milizen insgesamt vier Mal bei ihnen zu
Hause eine Razzia durchgeführt hätten, in dieser Form unzutreffend und
zu relativieren: So ist den Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich
der Erstbefragung zu entnehmen, dass es zu fünf Hausdurchsuchungen
gekommen sei, respektive hielt der Beschwerdeführer explizit fest, dass
ihr Haus vier Mal beziehungsweise fünf Mal durchsucht worden sei (vgl.
act. A2/10 S. 2 und 6, A3/10 S. 6). Demgegenüber machte die Beschwer-
deführerin im Rahmen der direkten Anhörung nur noch vier solche Durch-
suchungen geltend und widersprach sich dabei auch in der Anzahl der
Fälle, an welchen sie dabei anwesend gewesen sei (vgl. act. A3/10 S. 6,
A15/15 S. 11). Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer zum Vorhalt
widersprüchlicher Aussagen betreffend die Anzeige, welche aufgrund von
Drohungen und Belästigungen gegenüber seiner Mutter zurückgezogen
worden sei, in den Befragungen dasselbe gemeint und gesagt habe,
wenn auch jeweils mit anderen Worten, vermag angesichts des diesbe-
züglich klaren Protokollwortlautes nicht zu überzeugen. So gab er sowohl
in der Erstbefragung als auch in der direkten Anhörung zunächst an, sei-
ne Mutter sei nach Einreichung der Anzeige bedroht und aufgefordert
worden, diese zurückzuziehen. Gemäss den Ausführungen im EVZ soll
sie dann aufgrund des anhaltenden Drucks die Anzeige zurückgezogen
haben. Demgegenüber habe sie aber gemäss den Vorbringen beim BFM
auf der Anzeige bestanden, obwohl man ihr gedroht habe, ihren Sohn
umzubringen, falls sie es nicht tue (vgl. act. A2/10 S. 5, A14/20 S. 7). Erst
auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung, dass
seine Mutter die Anzeige später zurückgezogen habe (vgl. act. A14/20
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Seite 12
S. 12). Es ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb er
den Rückzug der Anzeige nicht bereits bei der einlässlichen Schilderung
seiner Fluchtgründe – wie er dies bei der Erstbefragung ohne Weiteres tat
– vorbrachte. In diesem Zusammenhang sind den Ausführungen des Be-
schwerdeführers weitere Ungereimtheiten zu entnehmen. So sollen ge-
mäss den Angaben in der Erstbefragung sowohl seine Mutter als auch die
Schwiegermutter eine Anzeige eingereicht haben, bei der direkten Anhö-
rung war nur noch davon die Rede, seine Mutter habe Anzeige erstattet
(vgl. act. A2/10 S. 5, A14/20 S. 7). Diesbezüglich erstaunt, dass nur die
Eltern beziehungsweise die Mutter des Beschwerdeführers von den da-
gestanischen Milizen unter Druck gesetzt worden sei, die Anzeige zu-
rückzuziehen, und nicht auch dessen Schwiegermutter. Im Weiteren ist
der Einwand der Beschwerdeführer, es könne ihnen der Vorhalt betref-
fend die Schilderung der Vorgehensweise der Milizen und des Sicher-
heitsdienstes in Dagestan, welche gemäss Vorinstanz realitätsfremd sei,
nicht angelastet werden, als unbehelflich zu qualifizieren. So vermag die
Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass sie über fundierte Länder-
kenntnisse – insbesondere auch über die Vorgehensweisen und Mecha-
nismen der heimatlichen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden – verfügt
und die aktuelle Situation im betreffenden Herkunftsland laufend analy-
siert, die Richtigkeit respektive die Unglaubhaftigkeit von während der
Asylverfahren geschilderten Abläufen und Handlungsweisen von Sicher-
heitskräften mit hoher Wahrscheinlichkeit zuverlässig einzustufen.
An dieser Einschätzung vermögen auch die im Asylverfahren eingereich-
ten Dokumente nichts zu ändern. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Ver-
fahren ins Recht gelegten Zeitungsartikel aus den Jahren (...) und (...)
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeführer in ihrer
Rechtsmitteleingabe zur Einschätzung des BFM nicht weiter äussern.
Betreffend die auf Beschwerdeebene eingereichte Todes- und Sterbeur-
kunde des Vaters des Beschwerdeführers, der im (...) von Milizen auf der
Strasse angehalten, angesprochen und zusammengeschlagen worden
und einen Tag nach diesem Vorfall im Spital an (Nennung Todesursache)
gestorben sei, ist festzuhalten, dass aus diesen Urkunden die initiale To-
desursache nicht hervorgeht, weshalb sie sowohl für den Beweis der an-
dauernden Suche der Milizen nach dem Beschwerdeführer als auch für
den Nachweis des geltend gemachten Vorfalls, der zum Tod seines Va-
ters geführt haben soll, nicht tauglich sind.
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Seite 13
4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und der Eingabe vom 30. März 2011 einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht gestützt auf Art. 7
AsylG abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimat-
staat beziehungsweise in die Republik Dagestan ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die
allgemeine Menschenrechtslage in Dagestan noch individuelle Faktoren
in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer lassen den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
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persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der Republik Dagestan herrscht – auch in Berücksichtigung der
auf Beschwerdeebene eingereichten Studie der SWP – keine Situation
allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölke-
rung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre, auch wenn
festzustellen ist, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und
insbesondere im multikulturellen Dagestan, wo die zunehmende Radikali-
sierung die Gesellschaft immer stärker spaltet, in den letzten Jahren ver-
schlechtert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009
vom 16. Dezember 2011 E. 7.4).
6.3.3 Die Beschwerdeführer wohnten bis zu ihrer Ausreise vor rund drei
Jahren in der Republik Dagestan und sie sind deshalb mit der einheimi-
schen Kultur und Tradition vertraut. Hinzu kommt, dass sie in ihrer Her-
kunftsregion respektive in C._______, (...), über ein bestehendes, tragfä-
higes soziales Beziehungsnetz verfügen (Eltern und Geschwister der Be-
schwerdeführerin, Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers sowie
Tanten und Onkel), welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein
kann. Der Beschwerdeführer verfügt über (Nennung Berufsausbildung)
und Berufserfahrungen als (...), die Beschwerdeführerin besitzt ihrerseits
(Nennung Berufsausbildung) sowie über Berufserfahrungen im (...) und
(...) (vgl. act. A2/10 und A3/10, jeweils S. 2). Zur Sicherung ihrer Exis-
tenzgrundlage werden sie auf ihre langjährigen Arbeitserfahrungen und
ihre gute Ausbildung zurückgreifen können und es ist davon auszugehen,
dass sie bei einer Rückkehr (erneut) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
können. Auch wenn die Arbeitssituation in Dagestan schwierig ist, ist nicht
von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr keine Anstellung finden werden. Es ist davon auszugehen,
dass sie namentlich zu Beginn der Rückkehr mit der finanziellen Unter-
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stützung seitens der Familie rechnen können. Zudem begründen blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot
oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich allein noch keine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Hinsichtlich des Vorliegens von gültigen Reisepapieren führten die
Beschwerdeführer an, dass ihre Auslandpässe anlässlich einer Haus-
durchsuchung beschlagnahmt worden seien (vgl. act. A2/10 S. 2, A3/10
S. 3). Wie in Ziffer 4. oben dargelegt, haben sich die Asylgründe der Be-
schwerdeführer als unglaubhaft erwiesen, weshalb auch die vorgebrach-
ten Umstände, die zum Verlust ihrer Reisepapiere geführt haben sollen,
zu bezweifeln sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die
Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prü-
fung des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der betroffenen Personen findet. Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht
insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Her-
kunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nach oder
sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG) Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich be-
stehende Situation gezogen werden. In casu kommt das Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass sie infolge
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aufgrund derer die Beschwerdefüh-
rer ihrer Auslandpässe verlustig gegangen sein sollen, nach wie vor im
Besitz dieser Identitätsdokumente sind. Diese Einschätzung wird auch
dadurch gestützt, dass sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung
zu den mitgeführten Identitätsdokumenten widersprüchlich äusserte. So
gab er zunächst an, sie hätten ihre Pässe beim Verlassen des Landes auf
sich getragen, welche ihnen danach vom Schlepper abgenommen wor-
den seien. Auf Vorhalt, wonach die Pässe den Ausführungen zum Asylge-
such zufolge angeblich von den Milizen konfisziert worden seien, korri-
gierte sich der Beschwerdeführer in dem Sinne, als anlässlich der Durch-
suchung wohl die Reisepässe beschlagnahmt worden seien, sie jedoch
ihre Inlandpässe auf die Reise mitgenommen hätten (vgl. act. A2/10 S. 7).
Mit dieser Aussage widersprach sich der Beschwerdeführer erneut, führte
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er nämlich vorgängig unter Ziffer 13.2 der Erstbefragung an, die Inland-
pässe seien zu Hause geblieben (vgl. act. A2/10 S. 4). Ausserdem wäre
es – wird seiner Argumentation gefolgt – den Beschwerdeführern bereits
anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche möglich gewesen, diese In-
landpässe einzureichen, und nicht erst fast drei Monate später (vgl. Bst.
A.d oben). Sollten sie indessen tatsächlich nicht mehr im Besitz ihrer Aus-
landpässe sein, obliegt es ihnen ohnehin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 21. Januar 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. Auch können die Be-
gehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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