Abtei lung IV
D-877/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Afghanistan,
vertreten durch C. S. Karakas,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-877/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
am 6. April 2008 auf dem Landweg und gelangte über den Iran, die
Türkei und Griechenland am 8. Juni 2008 unter Umgehung der Grenz-
kontrollen in die Schweiz und stellte gleichentags im B._______ ein
Asylgesuch. Am 19. Juni 2008 wurde er dort summarisch befragt und
am 15. Dezember 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen
angehört. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischen
Glaubens, gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem
Dorf D._______, Distrikt E._______, in der Provinz Ghazni. Er stamme
aus ärmlichen Verhältnissen, weshalb er keine Schulen besucht,
sondern schon früh seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe.
Zur Zeit der Taliban habe er für einen Kommandanten namens
G._______ gearbeitet, welcher ihn in einem Schafstall eine grössere
Anzahl Waffen habe vergraben lassen, um diese vor den Taliban zu
verstecken. G._______, der Mitglied der H._______ gewesen sei, sei
von den Taliban festgenommen und während eines Jahres in
E._______ im Gefängnis festgehalten worden. In der Folge hätten ihn
die Taliban im Y._______ in Gewahrsam genommen und über das von
ihm angelegte Waffenversteck von G._______ ausgefragt. Erst
nachdem er gefoltert worden sei, habe er dessen Existenz und den
genauen Ort desselben preisgegeben. Daraufhin sei er von den
Taliban bis Ende des Jahres Z._______ gezwungen worden, für sie
Arbeiten respektive Spitzeldienste zu verrichten. Nach dem Sturz der
Taliban sei er mit seiner Frau nach I._______ geflüchtet und habe sich
mehrheitlich - aus Angst vor der Rache von Dorfbewohnern - in den
Bergen aufgehalten. Nach ihm sei nämlich durch die Behörden wegen
Verrats von G._______ und zwei weiteren früheren Kommandanten
gefahndet worden. In der Folge habe er im W._______ seine Heimat
erstmals verlassen und sei zusammen mit seiner Ehefrau in den Iran
geflüchtet, wo sie in der Agglomeration der Stadt J._______ illegal
gelebt hätten. Am V._______ seien sie von den iranischen
Sicherheitsbehörden nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Nach
ihrer Rückkehr hätten sie wieder in I._______ gewohnt. In der
Zwischenzeit sei der frühere Hauptkommandant in der Gegend von
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E._______, der gleichzeitig eine wichtige Persönlichkeit der
H._______ gewesen sei, wieder an die Macht gekommen, weshalb
sein Haus in I._______ im W._______ von dessen Leuten umstellt und
er aufgefordert worden sei, sich zu ergeben. Im Gegensatz zu seiner
Frau, welche zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und in der
Aufregung zu Boden gestürzt sei, worauf sie ein paar Tage später eine
Fehlgeburt erlitten habe, habe er die Flucht ergreifen und den
Häschern entkommen können. Auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 - eröffnet am 23. Januar 2009 -
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da er sich in
Widersprüchlichkeiten verstrickt und zudem unplausible Angaben zu
Protokoll gegeben habe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte
die Vorinstanz fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet werden könne.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die generelle Sicher-
heitslage in Afghanistan noch nicht verbessert habe und sich die Ein-
schätzung der Sicherheitslage durch die Vorinstanz nicht mit derjeni-
gen des Bundesverwaltungsgerichts decke. Gemäss der Praxis dieser
oberen Behörde sei der Wegweisungsvollzug in die östlichen, südli-
chen und südöstlichen Provinzen von Afghanistan, gestützt auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
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mission [EMARK] 2006 Nr. 9 unzumutbar, weil dort weiterhin eine all-
gemeine Gewaltsituation bestehe. Dies gelte generell, mithin unabhän-
gig von individuellen Umständen. Das Bundesverwaltungsgericht sei
auch heute dieser Ansicht und halte in seiner Rechtsprechung fest,
dass es in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan kei-
nen Grund zur Änderung oder Präzisierung von EMARK 2006 Nr. 9 ge-
be. Insbesondere sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für
einen Hazara in die Provinz Ghazni verneint worden.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Februar 2009
teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
(betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der
Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgen-
den ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
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3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden andern Kriterien zu verzichten.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.4.1 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit
auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den an-
gefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind
im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandt-
schaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht in
den Iran. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten,
dass der Beschwerdeführer aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen
Dorf D._______ stammt und ethnischer Hazara ist. Dies geht zudem
aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte (Tazkara)
hervor. Es ist deshalb vorliegend als erstellt zu erachten, dass der Be-
schwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und aus dem Haza-
rajat, zu welchem auch seine Herkunftsprovinz gehört, stammt.
3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der ak-
tuellen Situation in Afghanistan (vgl. etwa Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichtes E-3702/2006 vom 24. November 2008, D-4485/2006
vom 1. Juli 2008) im vorliegenden Verfahren keinen Grund für eine Än-
derung oder Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten
und sich auf die frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in
Afghanistan. Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich
mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt
Kabul, auseinander und publizierte in EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis
betreffend die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Af-
ghanistan - darunter auch in die Provinz Ghazni -, und hielt darin klare
Kriterien fest. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erach-
tete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten stren-
gen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungs-
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netz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. Indessen er-
achtete sie eine Rückkehr in die Provinz Ghazni unabhängig von indi-
viduellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwer-
den oder einem fehlenden Beziehungsnetz als existenzbedrohend und
damit als unzumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte
sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul er-
achtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans
als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die keiner dauern-
den Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall
einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in
die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh,
Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Haza-
rajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die
in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet
werden müssen. Ob sich die Lage in den genannten Provinzen in der
Zwischenzeit verschärft habe, kann im vorliegenden Verfahren - ange-
sichts der nachfolgenden Erwägungen - offenbleiben.
In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen
besteht - gestützt auf EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine
Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie
vor als unzumutbar zu betrachten ist.
3.4.3 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger
der Ethnie der Hazara und stammt aus D._______ im Distrikt
E._______ der Provinz Ghazni. In dieser Provinz will der
Beschwerdeführer bis zu der von ihm geltend gemachten Flucht in den
Iran und nach seiner Rückschaffung nach Afghanistan durch die
iranischen Behörden erneut mit seinen Angehörigen respektive mit
seiner Ehefrau gelebt haben. Dieser Teil der Provinz Ghazni gehört
zum Hazarajat, wohin der Vollzug der Wegweisung generell als
unzumutbar zu erachten ist.
Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
seine Herkunftsregion als unzumutbar zu erachten.
3.4.4 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen-
falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanis-
tans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat stammen-
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den Asylsuchenden beispielsweise nach Kabul setzt insbesondere die
Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie
eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei
der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine
differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b
S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist relativ jung und - soweit aktenkun-
dig - bei guter Gesundheit. Er gibt zwar an, er habe die Schule nicht
besucht. Er hat jedoch als Hirte, im Baugewerbe, in der Landwirtschaft
sowie in der Viehhaltung gearbeitet (vgl. A16/17, S. 5 unten und S. 6
oben). Da er jedoch aus der Provinz Ghazni stammt und in anderen
Regionen Afghanistans weder über eine gesicherte Wohnsituation
noch über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügt, feh-
len ihm die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in einer
andern Region Afghanistans eine Existenzgrundlage aufbauen bezie-
hungsweise sichern zu können. An dieser Einschätzung vermag auch
die vorinstanzliche Argumentation, wonach der Beschwerdeführer im
Rahmen einer Grenzkontrolle angegeben habe, seine Wohnorte seien
Kabul und Ghazni, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch in
Kabul über ein Beziehungsnetz verfüge, nichts zu ändern. Die einzige
andere Erwähnung der Stadt Kabul durch den Beschwerdeführer
findet sich im Protokoll des Empfangszentrums, wo er angibt, seinen
aus I._______ stammenden Freund dort angetroffen zu haben (vgl.
A1/10, S. 4), und im Protokoll der direkten Anhörung in der Antwort auf
die Frage, ob er wegen seiner Probleme an einen anderen Ort in Af-
ghanistan ziehen könne. Er wies darauf hin, dass er einmal nach
Kabul und einmal nach Ghazni gereist sei, es sei aber unmöglich, an
einen anderen Ort zu ziehen, weil überall in Afghanistan die Lage
schlecht sei (vgl. A16/17, S. 14). Jedoch werden weder aus dem
fraglichen Formular des Grenzwachtkorps zu seinen Personalien (vgl.
A5/13) noch aus den oben erwähnten Bemerkungen des
Beschwerdeführers anlässlich der Befragung im Empfangszentrum
und der direkten Anhörung irgendwelche Hinweise ersichtlich, die auf
die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie
auf eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region hindeuten würden.
Der vorinstanzlichen Ansicht, wonach der Beschwerdeführer auch in
Kabul über ein Beziehungsnetz verfügen müsse, kann daher
vorliegend nicht beigepflichtet werden.
3.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung - der bisherigen Praxis entsprechend - somit als unzumutbar zu
bezeichnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Iran, wo er sich
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während einiger Zeit aufgehalten und gearbeitet habe, über einen le-
galen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügte, was der Beschwer-
deführer jedoch bestreitet, könnte der Vollzug der Wegweisung in die-
ses Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wie-
dereinreise bestünde, was indessen vorliegend nicht feststeht. Ange-
sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und seine Frau ei-
genen Angaben zufolge von den iranischen Behörden nach Afghanis-
tan zurückgeschafft worden seien, ist von der Möglichkeit einer legalen
Wiedereinreise kaum auszugehen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläu-
figen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden ge-
setzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ge-
genstandslos.
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwen-
dung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
21. Januar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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