B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8791/2010
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______ , geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______ , geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______ , geboren am (…),
und D._______ , geboren am (…),
Mongolei,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2010 / N (…).
D-8791/2010
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführenden verliessen die Mongolei eigenen Angaben zu-
folge am 30. Juni 2006 und reisten am 7. Juli 2006 illegal in die Schweiz
ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 26. Juli 2006 erhob
das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ihre Per-
sonalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren
Ausreisegründen. Am 9. August 2006 hörte sie das BFM im EVZ Chiasso
einlässlich zu ihren Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 23. Au-
gust 2006 wies sie das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton E._______ zu. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die
Beschwerdeführerin B._______ im Wesentlichen geltend, sie habe im
Jahre 2004 bei einer Frau namens F._______ (nachfolgend: G. K.) als
Dienstmädchen zu arbeiten begonnen. Nachdem sie diese Arbeitstätig-
keit aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft unterbrochen habe, habe sie
diese am 10. Mai 2006 wieder aufgenommen. Ihre Arbeitgeberin habe ihr
anvertraut, ein Verhältnis mit einem Minister namens G._______ (nach-
folgend: T. T.) gehabt zu haben, der sie nun aber verlassen habe. Dieser
sei auch für ein Waisenhaus mit Namen H._______ zuständig gewesen,
das er nachts in ein Bordell umfunktioniert habe. Überdies habe er auch
Mädchen zu Prostitutionszwecken nach China verkauft. Ihre Arbeitgebe-
rin sei wütend auf den Minister gewesen und habe sich an diesem rächen
wollen. Zu diesem Zwecke habe sie ein Mädchen, das früher in besagtem
Waisenheim gelebt habe, dazu überredet, die Presse über die Machen-
schaften im Waisenhaus zu informieren. Am 5. Juni 2006 sei sie wie ge-
wöhnlich bei ihrer Arbeitgeberin zur Arbeit erschienen. Die dort anwesen-
de Polizei habe ihr jedoch eröffnet, dass ihre Arbeitgeberin Selbstmord
begangen habe. Gleichzeitig habe sie ein Polizist namens I._______
(nachfolgend: B.) über ihr Verhältnis zur Toten befragt, worauf sie ihm al-
les erzählt habe, was sie gewusst habe. Sie habe auch erzählt, dass ihre
Arbeitgeberin Drohanrufe seitens naher Kreise des Ministers erhalten ha-
be, nachdem der kompromittierende Zeitungsartikel erschienen sei. Aus-
serdem habe sie dem Polizisten anvertraut, dass ihre Arbeitgeberin ihr
belastendes Material zum Waisenhaus zur Verwahrung überlassen habe.
In der Folge hätten die Polizisten sie mitgenommen und zum Polizeichef
des Distrikts J._______ gebracht, dem ihre Aussagen bereits vorgelegen
hätten. Dieser habe sie aufgefordert, ihm das belastende Material auszu-
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händigen. Zu diesem Zwecke habe sie sich in Begleitung jenes Polizis-
ten, der sie im Hause ihrer Arbeitgeberin verhört habe, nach Hause be-
geben. Anschliessend habe sie der Polizei die Unterlagen ausgehändigt,
worauf der Polizeichef das Protokoll vor ihren Augen zerrissen habe.
Letzterer habe ihr erklärt, ihre Arbeitgeberin habe Selbstmord begangen.
Der Minister habe mit den Vorfällen im Kinderheim nichts zu tun. Gleich-
zeitig habe er sie eindringlich davor gewarnt, irgendjemandem etwas von
der Angelegenheit zu erzählen. Etwa fünf Tage später habe jemand ver-
sucht, sie mit dem Auto anzufahren. Zwei Tage später habe eine unbe-
kannte Person sie im Hausflur mit einem Seil zu strangulieren versucht.
Sie habe nur deshalb überlebt, weil ein Nachbar auf ihre Schreie hin er-
schienen sei, worauf der Täter geflüchtet sei. Sie habe nunmehr realisiert,
dass die Anschläge auf ihr Leben mutmasslich in einem Zusammenhang
mit dem Tod ihrer Arbeitgeberin stünden. Tags darauf habe sie den Poli-
zisten B. kontaktiert, der ihr früher einmal seine Handynummer mitgege-
ben habe, falls sie seine Hilfe benötigen sollte. Dieser habe ihr bei einem
persönlichen Treffen eröffnet, sie sei in Gefahr. Ausserdem habe er ihr
geraten, die Mongolei unverzüglich zu verlassen. In der Folge habe sie
die Stadt Ulaanbaatar gemeinsam mit ihren beiden Kindern verlassen
und habe ihren ausserhalb der Stadt arbeitenden Ehemann getroffen.
Dieser habe Urlaub genommen, worauf sie zusammen weggefahren sei-
en. Von Arbeitskollegen ihres Ehemannes habe sie später erfahren, dass
sie zwischenzeitlich an dessen Arbeitsort von einigen Personen gesucht
worden sei. Schliesslich hätten sie die Mongolei Ende Juni 2006 gemein-
sam verlassen.
Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichte die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Artikel aus einer
mongolischen Tageszeitung "K._______" vom (…) zu den Akten, worin
über die Aufdeckung eines Prostitutionsskandals in einem Waisenhaus
berichtet wird.
Der Beschwerdeführer machte keine eigenen Asylgründe geltend, son-
dern berief sich ausschliesslich auf die Ausreisegründe seiner Ehefrau.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2006 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asyl-
gesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in wesentli-
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chen Punkten der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen und
seien überdies nicht genügend substanziiert worden, weshalb diese nicht
glaubhaft seien.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. September
2006 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 24. August 2006.
D.
Am 30. Oktober 2006 übermittelten die Beschwerdeführenden der ARK
einen Studentenausweis der Beschwerdeführerin sowie einen vom
12. September 2004 datierenden Arbeitsvertrag zwischen Frau G. K. und
der Beschwerdeführerin (vgl. Beweismittelkuvert BFM, act. A3 Ziffn. 3 und
4).
E.
Mit Urteil vom 13. Juni 2007 hiess das seit dem 1. Januar 2007 zuständi-
ge Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung
des BFM vom 24. August 2006 auf und wies die Sache zur Durchführung
der notwendigen zusätzlichen Abklärungen sowie zur neuen Entscheid-
findung an die Vorinstanz zurück. Dabei hielt das Bundesverwaltungsge-
richt namentlich fest, im Rahmen der einzuleitenden Abklärungen vor Ort
werde die Frage zu prüfen sein, ob die von der Beschwerdeführerin ge-
machten Aussagen bezüglich des als Bordell missbrauchten Waisenhau-
ses zutreffend seien und ob der von ihr genannte Minister in diese Ange-
legenheit verwickelt sei. Ferner sei abzuklären, ob jener Minister in Ver-
bindung mit G. K. gestanden habe, diese tatsächlich die Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin gewesen und schliesslich verstorben sei. Sollte zwi-
schen G. K. und der Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis bestanden
haben und jene verstorben sein, sei weiter zu klären, ob die von der Be-
schwerdeführerin geschilderten Folgen, die der Tod von G. K. für sie ge-
habt habe, von ihr zutreffend geschildert worden seien.
II.
F.
Mit an das Schweizerische Generalkonsulat in Ulaanbaatar gerichteten
Eingaben vom 29. Juni 2007 respektive vom 20. August 2008 fasste das
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BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zusammen und er-
suchte die Botschaft um Beantwortung der Fragen, ob die Beschwerde-
führenden unter der von ihnen im vorliegenden Asylverfahren angegebe-
nen heimatlichen Wohnadresse beziehungsweise Personalien bekannt
seien, ob G. K. tatsächlich verstorben sei, sie tatsächlich mit Minister T. T.
zusammengearbeitet habe, G. K. effektiv Arbeitgeberin der Beschwerde-
führerin gewesen sei, weitere wichtige Informationen im Zusammenhang
mit den Missständen im Waisenhaus und eine allfällige Verwicklung von
Minister T. T. in dieselben bestünden, ob die Beschwerdeführenden in der
Mongolei gerichtlich verurteilt worden seien oder allenfalls seitens der Po-
lizei im Distrikt J._______ gesucht würden, ob der Vorsteher des Polizei-
postens in J._______ im Juni 2006 ein gewisser Herr L._______ gewe-
sen sei, ob die Bordellaffäre um Minister T. T. in der Öffentlichkeit bekannt
geworden und ob letzterer heute immer noch Minister sei.
G.
Am 20. August 2009 teilte das BFM den Beschwerdeführenden unter Be-
zugnahme auf seine Botschaftsanfragen (vom 29. Juni 2007 und vom
20. August 2008) sowie den ihm zugegangenen entsprechenden Bot-
schaftsantworten zusammenfassend mit, die von den Beschwerdefüh-
renden angegebenen Namen und Vornamen existierten nicht. Stattdes-
sen sei aufgrund der Hinweise zum Lebenslauf, zu den Adressen sowie
aufgrund von Fotos offiziell festgestellt worden, dass A._______ richti-
gerweise M._______, geboren am (…), heisse und dessen Ehefrau nicht
den Namen B._______, sondern den Namen N._______ trage. Weder in
Bezug auf den Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin bestün-
den strafrechtliche Einträge oder Verurteilungen. Darüber hinaus sei im
Juni 2006 auf dem Polizeiposten des Distrikts J._______ der Selbstmord
von G. K. nicht untersucht worden. Der Polizist I._______ habe damals
nicht auf besagtem Polizeiposten gearbeitet und der Polizist O._______
sei nicht für den Fall von G. K. zuständig gewesen. Der Polizist
L._______ sei damals nicht Vorsteher des Polizeiposten J._______ ge-
wesen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die Botschaftsanfrage und
die Botschaftsantworten vom 11. Januar und 9. Mai 2008 enthielten An-
gaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen
Weiterverwendung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege (Art. 27
Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]), weshalb den Beschwerdeführenden die bei-
den Schreiben nicht als solche offengelegt werden könnten. Gleichzeitig
räumte das BFM den Beschwerdeführern die Gelegenheit ein, bis zum
10. September 2009 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
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H.
Mit Eingabe vom 24. August 2009 hielten die Beschwerdeführenden mit-
tels ihrer damaligen Rechtsvertreterin fest, gemäss dem in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 1 publizierten Grundsatzentscheid bestehe bei Bot-
schaftsabklärungen grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht bezüglich
Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort. Falls bezüglich einzelner Teile
der Botschaftsantwort ein Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art.
27 Abs. 1 Bst. a VwVG bestünde, könnte diesem dadurch Genüge getan
werden, dass die entsprechenden Stellen im Dokument als solchem ab-
gedeckt würden. Falls Geheimhaltungsinteressen festgestellt würden,
müsste den Beschwerdeführenden gemäss Art. 28 VwVG zumindest der
wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und der dazugehörigen Antwort
mitgeteilt werden, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden sollte.
Aus der Zusammenstellung vom 20. August 2009 sei indessen nicht er-
sichtlich, mit welchen Fragen die Schweizer Vertretung zur Abklärung er-
sucht worden sei und welche Dokumente/ Unterlagen ihr zur Verfügung
gestellt worden seien. Auch sei nicht erkennbar, ob allenfalls noch weitere
Fragen gestellt worden seien, die allenfalls positiv beantwortet seien oder
aber nicht hätten beantwortet werden können. Mit der vorliegenden Zu-
sammenfassung sei jedenfalls das Recht ihrer Mandantschaft auf Akten-
einsicht in unverhältnismässiger Weise beschnitten worden. Im Weiteren
sei ihnen mit der Zustellung der Ergebnisse der Botschaftsabklärung eine
neue Frist gemäss Art. 110 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zur Stellungnahme zu setzen.
I.
Am 22. September 2009 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden
ein Recht zur ergänzenden Stellungnahme, wovon diese am 4. Oktober
2009 mittels Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin Gebrauch mach-
ten. Darin hielt sie namentlich fest, auch dem Schreiben vom 22. Sep-
tember 2009 sei weder der an die Botschaft gerichtete Fragenkatalog
noch deren Antwortschreiben zu entnehmen, womit das Recht ihrer Man-
dantschaft auf Akteneinsicht nach wie vor als verletzt zu betrachten sei.
Da überdies weder den Schreiben des BFM noch den ihnen zur Verfü-
gung stehenden Akten entnommen werden könne, bei welcher Behörde
im Heimatland ihre Personalien überprüft worden sei, könne letztlich nur
spekuliert werden, ob die heimatlichen Behörden mit ihren angeblich kor-
rekten Namensangaben M._______ und N._______ entweder unzutref-
fende Namensangaben gemacht hätten oder es sich bei den soeben ge-
nannten Namen um andere Personen als die Beschwerdeführenden
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handle. Als Beleg für die Richtigkeit der im Rahmen des Asylverfahrens
angegebenen Personalien reichte der Beschwerdeführer ein auf seinen
Namen A._______ lautendes Original-Schulzeugnis und eine Bestätigung
des Direktors betreffend Sekundarschulzeit zu den Akten. Auch der Um-
stand, wonach laut Abklärungen keine strafrechtlichen Verurteilungen be-
ziehungsweise Einträge gegen ihre Mandanten bestünden, vermöge ihre
Asylvorbringen nicht in Frage zu stellen, hätten sie doch nie geltend ge-
macht, jemals in ein Strafverfahren involviert oder gar verurteilt worden zu
sein. Dass der Selbstmord von G. K. auf dem Posten nicht untersucht
worden sei, erstaune nicht weiter, da die Polizei – aus welchen Gründen
auch immer – kein Interesse daran gehabt zu haben scheine, die These
eines Selbstmordes von G. K. zu widerlegen, zumal ein einflussreicher
Minister in den Fall verwickelt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin halte
im Ergebnis daran fest, dass im Zeitpunkt ihres Verhörs ein Beamter na-
mens L._______ auf dem Polizeiposten J._______ gearbeitet habe.
Betreffend dessen Person sei anzufügen, dass er im Jahre 2006 gemäss
den im Internet zugänglichen Quellen im fraglichen Zeitraum vom (…)
zum (…) in Ulaanbaatar befördert worden sei. Ihre Mandantin sei sich si-
cher, dass es L._______ gewesen sei, der sie damals auf dem Polizei-
posten empfangen und sich als dessen Chef ausgegeben habe. Dem auf
der Internetseite P._______ zugänglichen Artikel aus der Zeitung
"Q._______" vom 29. Februar 2008 sei zu entnehmen, dass L._______
vorgeworfen werde, dass auch er in Machenschaften um Frauenhandel
verstrickt gewesen sei. L._______ würden in dem Artikel enge Beziehun-
gen zum Präsidenten R._______, aber auch zum Transportminister
S._______ nachgesagt. S._______ sei laut Angaben ihrer Mandantin
heute allerdings nicht mehr Minister, sondern gewöhnlicher Parlamenta-
rier. Als Beleg für das Gesagte reichte die Rechtsvertreterin einen Inter-
netauszug bezüglich der Beförderung von L._______ sowie den soeben
erwähnten Internetartikel vom 29. Februar 2008 zu den Akten.
J.
Mit Berichtsdatum vom 1. Februar 2010 erfolgten weitere Abklärungen
vor Ort, welche sich etwa zur Frage äusserten, ob es in der Mongolei eine
Person namens G. K. gebe, welche in einem Bordell gearbeitet habe,
zwischenzeitlich verstorben und vormals Arbeitgeberin der Beschwerde-
führerin gewesen sei. Im Weiteren nahm der Bericht Stellung dazu, ob
einzelne der von der Beschwerdeführerin namentlich erwähnten Polizis-
ten in den Jahren 2005 und 2006 auf dem Polizeiposten J._______ be-
schäftigt beziehungsweise mit dem Todesfall von G. K. befasst gewesen
seien.
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Seite 8
K.
Am 15. März 2010 führte das BFM eine ergänzende Anhörung im Sinne
von Art. 41 Abs. 1 AsylG durch. Dabei räumte es den Beschwerdeführen-
den unter anderem auch das rechtliche Gehör zu den am 1. Februar
2010 getätigten Abklärungen vor Ort ein.
L.
Mit Verfügung vom 23. November 2010 – eröffnet am 24. November 2010
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Be-
gründung führte das BFM namentlich aus, der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin – von der spekulativen Annahme abgesehen, der plötz-
liche Tod ihres Vaters im Jahre 2007 könne einen Zusammenhang mit ih-
rer eigenen Fluchtgeschichte aufweisen – keine zusätzlichen Informatio-
nen über ihre Gefährdungssituation erlangt habe, spreche a priori gegen
die Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen, manifestiere sich darin
doch letztlich ein situativ nicht nachvollziehbares Desinteresse an ihrer
persönlichen Situation. Stelle man ihre Aussagen bei der Bundesanhö-
rung vom 9. August 2006 (nachfolgend: BA) überdies denjenigen ihrer er-
gänzenden Anhörung vom 15. März 2010 (nachfolgend: EA) gegenüber,
resultierten daraus einige Widersprüche. Weiter habe sie in der EA nicht
mehr anschaulich zu schildern vermocht, mit welchem Tatobjekt sie von
einem Unbekannten gewürgt worden sei, während sie in der BA noch von
einem Seil gesprochen habe. Im Weiteren falle auf, dass die im einge-
reichten Arbeitsvertrag zwischen G.K. und der Beschwerdeführerin formu-
lierten Aufgaben sehr unpräzise ausformuliert seien, weshalb an dessen
Authentizität zu zweifeln sei. Ihrer Behauptung, aufgrund einer Warnung
des Polizisten B. ausgereist zu sein, widerspreche letztlich das Abklä-
rungsergebnis, wonach besagter Polizist im Jahre 2006 entgegen ihren
Behauptungen nicht auf dem Distriktspolizeiposten J._______ gearbeitet
habe. Ausserdem sei dem Schreiben der J._______ vom 25. September
2008 (act. A31) zu entnehmen, dass L._______ damals nicht der dortige
Polizeichef gewesen sei. T. T. sei zwar tatsächlich zwischen dem 28. Ja-
nuar 2006 und dem 13. Dezember 2007 Minister für Strassen, Transport
und Tourismus gewesen. Auch habe die damalige Oppositionspartei, die
Demokratische Partei, eine Liste mit 31 Skandalen veröffentlicht, in die
Regierungsangehörige und Parlamentsmitglieder in den vergangenen
Jahren involviert gewesen seien. Darin sei T. T. indessen lediglich im Zu-
sammenhang mit einem Skandal um einen Hubschrauberunfall mit 15
Todesopfern erwähnt, weshalb anzunehmen sei, dass T. T. eher nicht in
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den von der Beschwerdeführerin erwähnten Kinderheimskandal verstrickt
sei. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Kinderheimskandal sei
durch einen von ihr eingereichten Zeitungsartikel belegt (act. A3), wobei
dort T. T's Name nicht erwähnt werde. Aus den genannten Gründen hiel-
ten ihre Asylvorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
nicht stand.
M.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden
mittels ihres Rechtsvertreters gegen den Entscheid des BFM vom
23. November 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen
vollumfängliche Einsicht in die Akten A7/3, A8/1, A9/2, A27/4, A28/3,
A29/5, A30/7; A31/7, A34/2 und A37/5 sowie in sämtliche Akten betreffend
die "Abklärung vor Ort am 1. Februar 2010" sowie in die zusammen mit
der Akte A36/3 eingereichten Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei
ihnen das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten zu gewähren, in
welche keine Einsicht gewährt werden könne. Nach der vollumfänglichen
Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der entsprechen-
den Gewährung des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des
BFM vom 23. November 2010 sei aufzuheben und die Sache dem BFM
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 aufzuheben
und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM
vom 23. November 2010 aufzuheben und die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
N.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das BFM
an, dem Rechtsvertreter die Akten A3, A27/4, A28/3, A29/5, A30/7, A31/7
und A37/5 zuzustellen. Zudem gewährte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der Akten zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 14. März 2011
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einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
P.
Am 7. März 2011 zahlten die Beschwerdeführenden den anbegehrten
Kostenvorschuss.
Q.
Am 30. März 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergän-
zung ein.
R.
Mit Begleitschreiben vom 5. April 2011 reichte der Rechtsvertreter eine
deutsche Übersetzung des Zeitungsartikels vom 2. Juni 2006 zu den Ak-
ten.
S.
Am 19. März 2012 erteilte der Kanton E._______ den Beschwerdefüh-
renden eine kantonale Aufenthaltsbewilligung B.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2012 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, die Beschwerde vom 24. Dezember 2010 sei durch die Ertei-
lung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden,
soweit sie die Wegweisung und deren Vollzug (vgl. Ziffern 3 – 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betreffe. Gleichzeitig ersuchte
es die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage um Mitteilung, ob sie
an der Beschwerde (Begehren betreffend Kassation beziehungsweise
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) festhalten oder
diese allenfalls zurückziehen wollten. Im Falle eines Beschwerderückzugs
werde die Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenauflage in Aussicht
gestellt und der am 7. März 2011 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 600.- an die Beschwerdeführenden zurückerstattet.
U.
Mit Schreiben vom 3. April 2012 teilte der Rechtsvertreter dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass seine Mandanten an der Beschwerde fest-
halten wollten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Gleich-
zeitig reichte er eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was in casu nicht zutrifft, bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus,
aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen seiner Vorbrin-
gen es den von der Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet bezie-
hungsweise, weshalb dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhält. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begrün-
dung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die
Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz
abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AU-
ER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu
Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240,
Rz. 677). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das BFM
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden – ungeachtet der Frage, ob
seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
5.2
5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
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Seite 13
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz 11.17 und 11.18).
5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Ausreise aus der Heimat im
Wesentlichen damit, sie sei kurz vor der Ausreise knapp zwei Anschlägen
auf ihr Leben entronnen, weil man sie als unliebsame Mitwisserin eines
Skandals um ein Kinderheim, in den auch ein ehemaliger Minister, T. T.
verstrickt gewesen sei, mundtot zu machen versucht habe.
5.4 Ob ihre diesbezüglichen Ausführungen – unter Zugrundelegung der
getätigten Botschaftsabklärungen – überhaupt den Tatsachen entspre-
chen, kann vorliegend indessen offenbleiben, da selbst im Falle der An-
nahme, dass ihre Aussagen den Tatsachen entsprechen sollten, diese
aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant
zu bezeichnen sind.
D-8791/2010
Seite 14
5.5 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgt. Ein derartiges Ver-
folgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff; ALBERTO ACHER-
MANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, a.a.O., Rz 11.10 –
11.12), ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, besteht
der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin doch darin, dass sie
möglicherweise Zeugin gemeinrechtlicher Straftaten eines früheren Minis-
ters geworden sein soll. Darin liegt nun aber aus asylrechtlicher Sicht kein
beachtliches Verfolgungsmotiv, selbst wenn – was allerdings aufgrund der
Aktenlage zufolge diverser Unstimmigkeiten im Sachvortrag wenig wahr-
scheinlich erscheint – allenfalls staatliche Behörden in die angeblichen At-
tentatsversuche gegen die Beschwerdeführerin verstrickt gewesen sein
sollten. Schliesslich wäre die Publikmachung von allfälligen Skandalen, in
welche der fragliche Minister angeblich verwickelt gewesen sein soll (vgl.
Beschwerde S. 24 f., Art. 50), ohnehin nicht als Ausdruck einer politischen
Gesinnung zu werten.
5.6 Der Beschwerdeführer hat in eigener Person keine Asylgründe vorge-
bracht, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen.
5.7 Bei dieser Sachlage ist gleichzeitig der Hauptantrag des Rechtsver-
treters, die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 sei aufzuheben
und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen, gegenstandslos geworden.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach im Ergeb-
nis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs.
1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
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Seite 15
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus
der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz ei-
ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
6.2 Die Beschwerdeführenden haben vom Kanton E._______ am
19. März 2012 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Die Anordnungen
des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern
3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. November 2010) sind unter
diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber
dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Be-
schwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegen-
standslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung
von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterle-
gen, soweit sie beantragen, die Verfügung des BFM vom 23. November
2010 sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit
kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Somit sind ihnen die
Kosten des Verfahrens zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von
Fr. 300.– aufzuerlegen. Diese sind durch den am 7. März 2011 bezahlten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag
von Fr. 300.– ist den Beschwerdeführenden mithin grundsätzlich zurück-
zuerstatten (siehe hierzu nachstehend E. 8.2).
8.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosig-
keit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstands-
los geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Febru-
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Seite 16
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung mittels der zuständigen kantonalen
Behörde eingetreten, das vorliegende Verfahren demnach ohne Zutun
der Parteien gegenstandslos geworden. Vor dem Hintergrund der An-
nahme, dass sich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als glaub-
haft erwiesen haben, insoweit jene gemeinrechtliche Straftaten eines Mi-
nisters betreffen, wäre sie – was nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann – aufgrund ihrer Kennt-
nisse über den Skandal in einem Kinderheim bei einer Rückkehr in ihre
Heimat möglicherweise der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung durch Dritte im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
0.101) ausgesetzt. Der Beschwerde wären demnach in diesem Kontext
gute Aussichten auf Erfolg beschieden gewesen, soweit eben die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs beantragt wird. Vor diesem Hintergrund sind den Beschwerde-
führenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit das Verfahren
gegenstandslos geworden ist.
8.3 Zufolge der eben beschriebenen Prozessaussichten haben die Be-
schwerdeführenden aufgrund ihres teilweise Obsiegens überdies einen
Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat zusammen mit seiner Ein-
gabe vom 3. April 2012 eine Honorarnote (inkl. Spesen, ohne Mehr-
wertsteuerberechnung) eingereicht. Den Beschwerdeführenden ist mithin
praxisgemäss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von
aufgerundet Fr. 1920.– zuzusprechen. Das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwer-
deführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kosten-
vorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird den Beschwer-
deführenden zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine (hälftig redu-
zierte) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1920.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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