Abtei lung IV
D-879/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-879/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 1. Au-
gust 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
er am 6. August 2007 vom BFM im EVZ B._______ befragt und am 19.
November 2007 vom BFM in C._______ zu seinen Asylgründen ange-
hört.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuches geltend, er sei Angehöriger der Dioula-Ethnie und
habe seit seiner Kindheit bis im Juni 2007 im Quartier D._______ in
Abidjan gelebt. Ende 2003/Anfang 2004 sei er in D._______ von der
Polizei festgenommen und in einen Wald in E._______ gebracht
worden, wo er angeschossen und geschlagen worden sei. Er sei von
Mitarbeitern des IKRK, die gerade dort vorbeigefahren seien, ins Spital
in F._______ gebracht worden, wo er drei Wochen lang geblieben sei.
Anfang 2007, als er in D._______ unterwegs gewesen sei, habe ihn
die Polizei anlässlich einer Identitätskontrolle wiederum festgenommen
und ihn in eine Haftanstalt im Quartier G._______ gebracht, wo ihm
seine Identitätskarte weggenommen und er während fünf Monaten
festgehalten sowie geschlagen worden sei. In der Folge sei er ohne
Auflage wieder freigelassen worden.
Einige Zeit später sei er in D._______ erneut in eine Kontrolle der
Polizei geraten. Diese habe ihn festgenommen und in ein Gefängnis
gebracht, wo er während zweier Monate festgehalten worden sei. Nach
seiner Freilassung habe er festgestellt, dass er an einer
Augenkrankheit leide. Auf Anraten seiner Tante habe er schliesslich
am 25. Juli 2007 sein Heimatland verlassen. Mit der Hilfe eines
Schleppers sei er von Abidjan in ein unbekanntes Land in Europa
geflogen, von wo er mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 wurde ein den Beschwerdeführer
betreffender ärztlicher Bericht vom 23. November 2007 dem BFM
eingereicht.
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D-879/2008
D.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 - eröffnet am 21. Januar 2008 -
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete seine Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Als Begrün-
dung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdef-
ührers seien unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich und ungenügend substanziiert seien. Beispielsweise sei der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine genauen Festnah-
me- und Freilassungsdaten anzugeben oder einen typischen
Tagesablauf seiner Haft zu schildern. Ausserdem sei der Wegwei-
sungsvollzug nach Abidjan zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2008 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, er sei vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Als Begründung führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, seine Wegweisung in die Elfenbeinküste sei nicht
zumutbar, da er "viermal durch Zufall als Dioula und wegen seines
Namens (...) festgenommen" worden sei. Er sei aufgrund der erlebten
Verschleppung sowie der beiden langen Festnahmen traumatisiert,
weshalb ein Leben in der Elfenbeinküste zu belastend für ihn sei. Im
Übrigen leide er unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen, die
auch die Ärzte in der Schweiz nicht alle mit Sicherheit diagnostizieren
könnten. Es würden sich weitere medizinische Untersuchungen
aufdrängen. Zudem könne er mit seinen Augenproblemen nicht
arbeiten, was ihm eine Existenzsicherung in der Elfenbeinküste nicht
erlauben würde. Überdies leide er unter einer Depigmentierung seiner
Augen, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von der
übrigen Bevölkerung gemieden werde, was zusätzlich soziale und psy-
chische Probleme nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer
stellte ausserdem die Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses in
Aussicht.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers vom 28. Januar 2008 bei.
F.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2008 (Poststempel) wurden mehrere den
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Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte des Inselspitals Bern
dem BFM eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid be-
funden werde. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
forderte er den Beschwerdeführer auf, das in Aussicht gestellte Be-
weismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2008
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht drei ihn betreffende ärztliche
Berichte, datiert vom 11. September 2007, 16. Oktober 2007 und 18.
Februar 2008, ein.
J.
Mit Eingabe vom 24. März 2009 überwies das BFM dem Bundesver-
waltungsgericht drei den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Be-
richte, datiert vom 16. Oktober 2007 (identisch mit dem vom Be-
schwerdeführer eingereichten Bericht), 19. Januar 2009 sowie
15. März 2009.
K.
Mit Schreiben vom 17. April 2009 reichte der Beschwerdeführer den
bereits vom BFM überwiesenen ärztlichen Bericht vom 15. März 2009
dem Bundesverwaltungsgericht ein.
L.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 reichte der Beschwerdeführer die
vormals schon dem Gericht zugestellten ärztlichen Zeugnisse vom 16.
Oktober 2007 und 19. Januar 2009 sowie zusätzlich einen Bildbericht
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vom 19. Januar 2009 und einen Pathologie-Bericht vom 20. Januar
2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Beschwerdebegehren
ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten
Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 ist, soweit
sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff.
3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit
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lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. Aus diesen
Gründen besteht für das Gericht kein Anlass, auf die Vorbringen in der
Beschwerde im "Asylpunkt I" auf Seite 3 ff. näher einzugehen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
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glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist dem
Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat keine für
die Feststellung seiner Personalien tauglichen Reise- oder Identitäts-
papiere eingereicht, weshalb seine Identität somit nicht feststeht und
dadurch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist.
Deshalb vermag der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu
machen, dass er wegen seines Namens als Rebell bezeichnet,
festgenommen und geschlagen worden ist. Zudem vermag er die ihm
von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche, die vom Gericht zu
bestätigen sind, mit seinen Beschwerdevorbringen nicht zu entkräften,
zumal er die Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat.
Abgesehen davon hat sich die Situation in der Côte d'Ivoire seit der
Unterzeichnung des innerivorischen Abkommens von Ouagadougou
(2007) kontinuierlich verbessert (vgl. dazu das Ouaga IV-Zusatzab-
kommen vom Dezember 2008), so dass der Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt wegen seiner Ethnie keine Nachstellungen zu
befürchten hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
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D-879/2008
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Situation in der Côte d'Ivoire zum Schluss gekommen, dass dort keine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche, so dass eine Rückführung dorthin als nicht
generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Zusammenfassend
wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Rückkehr nach
Abidjan in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer,
wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort
über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachteten sei. Bei
Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stam-
men und über keine Beziehungen zu Abidjan verfügen, müsse jedoch
in jedem Einzelfall eine detailliertere Analyse der Situation der Region
aus der sie stammen und auch ihrer individuellen Situation durchge-
führt werden (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3).
4.3.3 Der Beschwerdeführer hat seit seiner Kindheit bis kurz vor
seiner Ausreise aus der Côte d'Ivoire im Quartier D._______ in
Abidjan gelebt. Deshalb kann die in E. 4.3.2 erwähnte, sich auf Abidjan
beziehende Rechtsprechung auch auf den Beschwerdeführer ange-
wendet werden, weshalb seine Rückkehr - falls keine individuellen
Gründe gegen eine Rückkehr sprechen - grundsätzlich als zumutbar
zu erachten ist. In den Befragungen machte der Beschwerdeführer
geltend, seine Eltern seien gestorben. Zudem sei sein einziger Bruder
ein Rebell und lebe in H._______. Dem ist entgegenzuhalten, dass
seine Aussagen zum Tod der Eltern zweifelhaft sind, da es dem
Beschwerdeführer nicht einmal möglich war, den Todeszeitpunkt seiner
Eltern ungefähr anzugeben (act. A 11/24 S. 20), was nicht
nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei doch um sehr einschneiden-
de Ereignisse. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Eltern des
Beschwerdeführers nach wie vor in Abidjan leben. Gemäss eigenen
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Aussagen des Beschwerdeführers leben ausserdem ein Freund von
ihm in Abidjan sowie eine "Tante" in I._______ (act. A 11/24 S. 5, 7).
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Heimatland, insbesondere in Abidjan, entgegen seinen Vorbringen
durchaus über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner
Rückkehr bei Bedarf unterstützen könnte.
Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift vor, eine Rück-
kehr ins Heimatland sei für ihn auch aus medizinischen Gründen nicht
zumutbar, da er unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen lei-
de. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er wegen Sehbe-
schwerden, Bauchbeschwerden, rascher Ermüdbarkeit und Gewichts-
verlust in der Schweiz in ärztlicher Behandlung war. Im ärztlichen Be-
richt vom 18. Februar 2008 wurde festgehalten, dass der Beschwerde-
führer bis im Dezember 2007 mit Medikamenten gegen eine latente
Tuberkulose behandelt worden ist. Gleichzeitig wurde auch erwähnt,
dass bezüglich der Sehbeschwerden und der Tuberkulose keine Be-
handlung mehr nötig sei. Aus dem ärztlichen Bericht vom 15. März
2009 lässt sich entnehmen, dass der Allgemeinzustand des Beschwer-
deführers gut sei und er gegenwärtig nicht in einer medizinischen Be-
handlung stehe. Zudem wurde festgehalten, dass aus ärztlicher Sicht
nichts gegen eine medizinische Behandlung im Heimatland des Be-
schwerdeführers spreche. In Anbetracht der Aktenlage ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine
schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme mehr hat, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden
(vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24). Allfällige weitere Nachkontrollen
respektive Nachbehandlungen könnten auch in Abidjan durchgeführt
werden, wo die medizinische Versorgungslage zufrieden stellend ist.
Aufgrund des soeben ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer -
entgegen seiner Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch zuzu-
muten, in seinem Heimatland als Automechaniker zu arbeiten, um
seinen Lebensunterhalt zu verdienen, so wie er es schon vor seiner
Ausreise getan hat. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215 begründete
Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird).
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift überdies
geltend, eine Rückkehr in die Côte d'Ivoire sei für ihn auch deshalb
Seite 9
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nicht zumutbar, da er von den dort erlebten Festnahmen und
Inhaftierungen traumatisiert sei. Da die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen von der Vorinstanz rechtskräftig als unglaubhaft
beurteilt worden sind, ist diese Behauptung nicht zu hören. Gleich
verhält es sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er
aufgrund der Depigmentierung seiner Augen bei einer Rückkehr in
sein Heimatland unter sozialen und daraus erwachsenden psychi-
schen Probleme zu leiden hätte, weshalb eine Rückkehr auch aus
diesem Grund nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer hat wegen
der Depigmentierung anlässlich der Anhörung vom 19. November
2007 keine Probleme im Heimatland geltend gemacht.
4.3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland, insbesondere nach
Abidjan, in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich daher insgesamt als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
Seite 10
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verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien
das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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