B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-880/2017
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).
D-880/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger aus Kobane –
verliess Syrien eigenen Angaben zufolge Mitte September 2014 und ge-
langte am 27. November 2015 in die Schweiz, wo er am 15. Dezember
2015 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches machte er
anlässlich der BzP vom 21. Dezember 2015 sowie der einlässlichen Anhö-
rung vom 14. November 2016 im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr
2007 am (…) teilgenommen und sei deswegen in Syrien für (…) inhaftiert
worden. In den Jahren 2011 und 2012 habe er in Syrien zudem an friedli-
chen Demonstrationen teilgenommen. Sein Vater sei ein (…) gewesen und
am 21. März 2013 durch das (…) getötet worden. Aus Angst vor dem nach
Kobane vorrückenden «Islamischen Staats» (IS; in neuerer Zeit verwendet
– «Daesh»), sei er aus Syrien geflüchtet.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Januar 2017 – eröffnet am 11. Ja-
nuar 2017 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Februar 2017
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie
Asyl zu gewähren, zumindest sei er als Flüchtling anzuerkennen. Ferner
wurde in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen Ein-
sicht in die Beweismittel, insbesondere in die Identitätskarte sowie in den
Reisepass, eventuell um Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Identitäts-
karte und zum Reisepass, und danach um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht. Sodann beantragte er die Ansetzung einer ange-
messenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die
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betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung vom Bundesver-
waltungsgericht als unzureichend betrachtet würden.
D.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 27. Feb-
ruar 2017 an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in seine
Identitätskarte und in seinen Reisepass zu gewähren. Den Antrag, es sei
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren,
wies er ab; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Die Beurteilung der weiteren Anträge stellte er zu einem späte-
ren Zeitpunkt in Aussicht.
F.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
ein.
G.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer Beweismit-
tel (Fotos des Beschwerdeführers an einer Parteiveranstaltung der (…) in
Zürich, Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration der (…) in
Biel, Mitgliedschaftsbestätigung (…) in Kopie, Foto der Militärbescheini-
gung des syrischen Militärs, Foto Marschbefehl des syrischen Militärs) zu
den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 3. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Kopie des Haft- und Vorführungsbefehls des Militärgerichts vom
(…) inkl. deutscher Übersetzung, Kopie der Rekrutierungsbestätigung vom
(…) inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei
kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungs-
massnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
3.2 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Aus-
reise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben,
macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend,
welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Ausschluss
des Asyls führen.
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Seite 5
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57
E. 2.3 S. 826 f).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be-
nachteiligungen hätten, wie er selber einräume, ihre Ursache im aktuell in
Syrien herrschenden Bürgerkrieg und könnten alle in seinem Gebiet leben-
den Personen gleichermassen treffen. Seine geltend gemachte Inhaftie-
rung im Jahr 2007 habe er widersprüchlich und somit unglaubhaft geschil-
dert. Im Übrigen sei sie mangels Intensität und wegen fehlendenden zeitli-
chem Zusammenhangs zur Ausreise im Jahr 2014 selbst bei Wahrunter-
stellung nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe denn auch zu Pro-
tokoll gegeben, dass er seit seiner Inhaftierung im Jahr 2007 keine Schwie-
rigkeiten mit den Behörden mehr gehabt habe. Auch die Tötung seines in
der (…) gewesenen Vaters im Jahr 2013 habe gemäss seinen Aussagen
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keine persönlichen Konsequenzen für ihn gehabt und sei mithin asylrecht-
lich unbeachtlich. Die zwischen 2007 und seiner Ausreise aus Syrien auf-
grund seiner politischen Tätigkeiten wiederkehrenden Behelligungen und
Festnahmen durch die syrischen Behörden, das militärische Aufgebot zum
Reservistendienst und die Überlassung seines Wohnhauses an (…), durch
das er ins Visier des IS geraten sein wolle, habe er erstmals an der Anhö-
rung vorgebracht; diese Vorbringen wirkten deshalb nachgeschoben und
seien als unglaubhaft zu qualifizieren.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe bereits anlässlich der BzP erklärt, dass er aus
Angst vor dem nach Kobane vorrückenden «Daesh» aus Syrien geflüchtet
sei. Wie aus seinen späteren Aussagen an der Anhörung hervorgehe, habe
er Pehmerga-Kämpfern sein Wohnhaus in Kobane überlassen und sei des-
halb ins Visier des IS geraten. Seine diesbezüglichen Ausführungen an der
Anhörung seien somit nicht nachgeschoben, sondern präzisierten und er-
gänzten seine Ausführungen an der BzP.
Der Schlussfolgerung des SEM, dass die wiederkehrenden Inhaftierungen
und Behelligungen durch die syrischen Behörden aufgrund seiner politi-
schen Aktivitäten nachgeschoben und mithin unglaubhaft ausgefallen
seien, müsse entgegengehalten werden, dass er anlässlich der BzP gar
nicht nach den Konsequenzen seiner Demonstrationsteilnahmen gefragt
worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er dargelegt, dass er in Syrien
ein Mitglied des Demonstrationskomitees gewesen sei und sich auch dem
Aufgebot zum Reservistendienst entzogen habe. Betreffend seine Inhaftie-
rung aufgrund seiner Teilnahme am (…) im Jahr 2007 sei es absurd und
willkürlich von der Vorinstanz, seine Glaubhaftigkeit lediglich anhand der
Inhaftierungsdauer zu beurteilen ohne dabei zu berücksichtigen, dass er in
Haft brutal gefoltert geworden sei, was er anlässlich der Anhörung glaub-
haft vorgetragen habe. Schliesslich sei die Schlussfolgerung der Vo-
rinstanz, dass die politischen Aktivitäten und die damit in Zusammenhang
stehende Tötung seines Vaters für ihn folgenlos geblieben sei, aktenwidrig.
Aus seinen Aussagen an der Anhörung gehe klar hervor, dass es deswe-
gen zu Problemen mit den syrischen Behörden gekommen sei. Aufgrund
der Namensidentität zum getöteten Vater seien viele Familienmitglieder
entführt worden und seither nicht wieder aufgetaucht. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien Gleiches
drohe. Anlässlich der BzP sei er zudem darauf hingewiesen worden, sich
kurz zu halten. Im Lichte dessen sei es willkürlich und treuwidrig von der
Vorinstanz ihm nun vorzuwerfen, dass seine Vorbringen nachgeschoben
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und somit unglaubhaft ausgefallen seien. Die Tatsache, dass er sämtliche
Asylvorbringen anlässlich der Anhörung detailliert vorgetragen habe, sei
von der Vorinstanz zwingend stärker zu würdigen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2017 führte das SEM aus, dass
sich in den Protokollen keine Übersetzungsschwierigkeiten erkennen lies-
sen und dem Beschwerdeführer zu seinen unstimmigen Aussagen das
rechtliche Gehör gewährt worden sei. Zudem habe er unterschriftlich be-
stätigt, dass ihm die Protokolle in eine ihm verständliche Sprache übersetzt
worden und vollständig seien. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich
festhielt.
4.4 In seiner Replik von 17. November 2017 macht der Beschwerdeführer
einleitend geltend, dass er seit Beschwerdeerhebung wichtige Beweismit-
tel beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, zu denen sich das
SEM erneut vernehmen lassen müsse. Weiter sei nochmals darauf hinzu-
weisen, dass es bei der BzP zu gravierenden Übersetzungsschwierigkei-
ten gekommen sei, folge dessen zentrale Vorbringen nicht protokolliert
worden seien. Er habe anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich auf diese
Übersetzungsschwierigkeiten hingewiesen, weshalb diese entgegen der
Vernehmlassung der Vorinstanz mitnichten durch die Gehörsgewährung
geheilt worden seien.
5.
5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen
einzugehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf
rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen
das Willkürverbot verstossen habe.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Einsicht
in die oben erwähnten Aktenstücke (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E) ge-
währt, wurde seine Rüge mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017
abschliessend behandelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die betreffenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
27. Februar 2017 verwiesen werden. Eine Gehörsverletzung liegt demnach
nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer die Akten, in welche ihm auf Be-
schwerdeebene Einsicht gewährt worden ist, bekannt gewesen sind.
D-880/2017
Seite 8
5.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt,
indem es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass er in
Syrien für den (…) gearbeitet habe, dass er an der syrisch-türkischen
Grenze aufgehalten, geschlagen, ausgeraubt und von den Grenzwächtern
nach Kobane zurückgeschickt worden sei, dass er während seiner Inhaf-
tierung geschlagen und brutal gefoltert worden sei, dass er in Syrien an
vielen Demonstrationen teilgenommen habe, einer (…) angehört habe und
mit anderen Männern ein (…) gebildet habe und sich für dieses mehrmals
wöchentlich engagiert habe, dass viele Mitglieder des erwähnten (…) ver-
haftet und mitgenommen worden seien und er von den syrischen Behörden
identifiziert und geschlagen worden sei und dass neben seinem Vater meh-
rere weitere Familienmitglieder (…) gewesen und von den syrischen Be-
hörden gesucht worden seien.
Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Zwar
trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einige Sachver-
haltsvorbringen nicht erwähnt und in den Erwägungen nicht speziell gewür-
digt hat. Allerdings ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass in der
angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne
Detail der Asylvorbringen explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Be-
gründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten. Anzufügen ist, dass das SEM einige der in der Beschwerde aufge-
zählten, angeblich unterschlagenen Sachverhaltselemente, bei welchen es
sich im Übrigen überwiegend um unbelegte Behauptungen handelt, durch-
aus aufgeführt hat, so hat das SEM das Vorbringen der Inhaftierung explizit
erwähnt und für unglaubhaft befunden, wodurch es sich auch mit den in
der Haft erlittenen Misshandlungen auseinandersetzte. Gleiches gilt für
seine geltend gemachten politischen Tätigkeiten nach 2007 und den aus
dem Tod seines Vaters resultierenden negativen Konsequenzen. Beide
Vorbringen werden in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt und für un-
glaubhaft befunden, wodurch auch hier eine Auseinandersetzung mit den
einschlägigen Vorbringen des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Ent-
gegen der vom Rechtsvertreter offenbar vertretenen Auffassung ist es
nämlich nicht nötig, dass sich das SEM mit jedem Argument des Beschwer-
deführers einzeln und eingehend auseinandersetzt. Es reicht aus, dass
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sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunk-
ten befasst, dabei kann es die vom Asylsuchenden gemachten Ausführun-
gen auch nur implizit in die Erwägungen einfliessen lassen. Es bleibt anzu-
merken, dass das pauschal als verletzt gerügte Willkürverbot keinen selb-
ständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechts-
fragen mit voller Kognition überprüft.
5.4 Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, dass es bei der
Anhörung vom 14. November 2016 zu Verständigungs- und Übersetzungs-
schwierigkeiten mit dem Dolmetscher und zu Unterbrüchen gekommen sei,
weshalb die Anhörung als mangelhaft bezeichnet werden müsse. Dies
stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar
und hätte zwingend zur Durchführung einer erneuten Anhörung führen
müssen.
Auch diese Einwände gehen ins Leere. Vor dem Hintergrund, dass der Be-
schwerdeführer bei beiden Befragungen zu Protokoll gegeben hat, dass er
den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstehe (vgl.
A4/15, S. 2 und 11; A11/18, F1) und beide Befragungsprotokolle mit seiner
Unterschrift als korrekt und vollständig bestätigte (vgl. A4/15, S. 12; A11/18,
S. 17), ist – auch mit Blick auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der
Replik – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht darauf zu schliessen,
dass seine Aussagen falsch oder unvollständig protokolliert worden sein
könnten. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers wurden ihm in
einer ihm verständlichen Sprache (Kurmanci) rückübersetzt. Zudem hat die
bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Be-
fragung keinerlei Mängel oder Bemerkungen festgehalten (vgl. A11/18,
Beilage zum Protokoll). Das SEM hat seinen Entscheid daher zu Recht auf
die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Schilderungen und Er-
klärungen gestützt. Es besteht keine Veranlassung, die betreffenden Pro-
tokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden
Asylgesuches heranzuziehen.
5.5 Abgesehen von diesen angeblichen Verletzungen des Anspruchs auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs habe das SEM auch die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
verletzt, indem es sich darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Das SEM hätte zwin-
gend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – durch-
führen müssen.
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Auch dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer
wurde bei der Anhörung vom 14. November 2016 Gelegenheit gegeben,
die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (vgl. A11/18, S. 4 ff.). Nach
der freien Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise aus Syrien gab
er auf Nachfrage an, er habe alle Gründe genannt (vgl. A11/18, F116). Da
das SEM nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Vorbringen zum
Schluss kam, am Beschwerdeführer bestehe kein asylrelevantes Verfol-
gungsinteresse, konnte es darauf verzichten, weitere Abklärungen durch-
zuführen. Aus der angefochtenen Verfügung wird denn auch ersichtlich,
von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum
ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Dem Beschwerdeführer war es ausser-
dem möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, und das Bundes-
verwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen.
5.6 Die Rüge schliesslich, das SEM habe die Abklärungspflicht dadurch
verletzt, dass es seit der Erstbefragung ungenutzt ein Jahr bis zur Anhö-
rung habe verstreichen lassen, ist so offensichtlich unbegründet, dass sich
weitere Ausführungen dazu erübrigen.
5.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
6.
6.1 Betreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Ge-
richt unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze (vgl. oben Ziff. 3.2)
vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender
Begründung die erstmals an der Bundesanhörung geltend gemachten
Asylvorbringen betreffend die angeblich wiederkehrenden Inhaftierungen
und Behelligungen durch die syrischen Behörden, das militärische Aufge-
bot zum Reservistendienst und die gezielten Verfolgungshandlungen durch
den IS, wegen seiner angeblichen Kooperation mit den (…), als nachge-
schoben und mithin unglaubhaft erachtet hat. Zunächst gilt es betreffend
die in der Beschwerde getroffene Erklärung, der Beschwerdeführer sei an
der BzP angewiesen worden, sich nur kurz zu fassen, festzuhalten, dass
dem entsprechenden Befragungsprotokoll nichts solches zu entnehmen
ist. Sodann sind auch die an der BzP gestellten Fragen zu den Asylgründen
nicht zu beanstanden und hätten eine Schilderung seiner geltend gemach-
ten Asylvorbringen ohne weiteres möglich gemacht. So wurden dem Be-
schwerdeführer an der BzP nach der ersten offenen Frage zu seinen Asyl-
gründen weitere 9 Fragen gestellt (vgl. A4/15, S. 8–9). Zudem sagte der
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Beschwerdeführer auf die am Ende der Befragung zu den Asylgründen im
Rahmen der BzP gestellte Frage, ob es noch andere, bisher nicht erwähnte
Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden, ex-
plizit aus, dass es keine weiteren Gründe für sein Asylgesuch gebe (vgl.
A4/15, S. 9). In Anbetracht dieser unmissverständlichen Antworten des Be-
schwerdeführers auf die klaren ihm bei der BzP gestellten Fragen vermag
seine Erklärung auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten anlässlich der Anhö-
rung, man habe ihm bei der BzP gesagt, er solle keine Details vorbringen,
in keiner Weise zu überzeugen. Hieran ändert auch die auf Beschwerde-
ebene zitierte Rechtsprechung zur Wichtigkeit der Zweitbefragung nichts.
Zwar trifft es in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift zu, dass der
Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP seine Angst vor der Terrormi-
liz IS geäussert hat. Allerdings gab er in diesem Zusammenhang lediglich
zu Protokoll, dass er und seine Familie vor dem vorrückenden IS geflohen
sei (vgl. A4/15, S. 8). Dass es sich – wie auf Beschwerdeebene behauptet
– bei der plötzlich viel dramatischeren Darstellung anlässlich der Anhörung,
wonach er einer gezielten und drohenden Verfolgung durch den IS ausge-
setzt gewesen sei, weil er mit (…) kooperiert und diesen sein Wohnhaus
überlassen habe, nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen, sondern um
eine Ergänzung handle, dessen Nichterwähnen mit der Kürze der Erstbe-
fragung zu entschuldigen sei, überzeugt nicht, zumal es sich – mit Blick auf
die vorstehenden Erwägungen – eben nicht um blosse Details oder Ergän-
zungen, sondern offensichtlich um wesentliche Elemente seiner Asylvor-
bringen handelt. Gleiches gilt für die anlässlich der Anhörung geltend ge-
machten Behelligungen und Festnahmen durch die syrischen Behörden
zwischen 2007 und seiner Ausreise im November 2015. Auch hier trifft es
in Übereinstimmung mit der Beschwerde zu, dass der Beschwerdeführer
sein politisches Engagement, namentlich seine friedlichen Demonstrati-
onsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012, bereits an der BzP erwähnt
hat. Die Demonstrationsteilnahmen als politischen Aktivismus, der ihn in
den Augen der Regierung zu einem Regimekritiker machen sollte, einzu-
stufen – wie es auf Beschwerdeebene sinngemäss vorgebracht wird – ist
nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer dann auch selber bestätigt,
dass er nach seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 2007 keine behördli-
chen Probleme mehr gehabt habe (vgl. A4/15, S. 9), weshalb auch die ge-
nauen Umstände seiner Haft vorliegend offen gelassen werden können, da
es sich ohnehin um ein abgeschlossenes Ereignis handelt, das keinen ge-
nügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner
Ausreise aufweist. Auch aus der Namensidentität (gleicher Familienname)
zu seinem durch das (…) getöteten Vater und zu seinen verschwundenen
Cousins ist keine zusätzliche Gefährdung einer Reflexverfolgung für den
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Seite 12
Beschwerdeführer ersichtlich, zumal er keine weiteren Gemeinsamkeiten
zwischen ihm und seinen Cousins geltend macht, und der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Anhörung selber einräumte, dass der Tod seines Vaters
keine negativen Konsequenzen für ihn gehabt habe (vgl. A11/18, F89). Aus
dem Gesagten ergibt sich auch, dass keine Anhaltspunkte vorliegen für die
Annahme, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner registriert wor-
den wäre (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzur-
teil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, mit weiteren Nachweisen).
6.2 Betreffend die auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass
er – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine Vorverfol-
gung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte. Es darf davon ausgegan-
gen werden, dass er nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden geraten
ist. Somit ist auch nicht zu erwarten, dass diese in der Schweiz ein spezi-
elles Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Aus den einge-
reichten Fotografien lässt sich denn auch nicht schliessen, dass der Be-
schwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen wäre, die we-
gen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb einer
exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Dass er auf den privat aufgenommenen und nicht
publizierten Fotografien zu erkennen ist, reicht dafür nicht aus. Er hat sich
– soweit sich dem eingereichten Bildmaterial zu entnehmen ist – anlässlich
dieser Veranstaltungen in keiner Weise exponiert, auch nicht als Redner.
Mit der geltend gemachten Teilnahme an den genannten Demonstrationen
und Parteiveranstaltungen übersteigt sein exilpolitisches Engagement – so
es sich dabei überhaupt um ein solches handelt – die Schwelle der mas-
sentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer
Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Dies lässt sich auch nicht aus
der Bestätigung der (…) vom 10. Oktober 2016 schliessen, wonach er Mit-
glied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für
Demokratie und Freiheit einsetze. Weiter wird hier zu seinem Engagement
nichts ausgeführt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder belegt noch
glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der (…) oder einer anderen exilpoli-
tisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte Kaderstelle inne hat
oder regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen
teilnimmt. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat
(vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publi-
ziert] E. 6.3). Dem Haft- und Vorführungsbefehl vom (…) kommt als einer
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Seite 13
blossen Kopie und aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Überprüfung
lediglich ein geringer Beweiswert zu, zumal es sich ohnehin um ein internes
Dokument der syrischen Ermittlungsbehörden handelt, in deren Besitz der
Beschwerdeführer gar nicht hätten gelangen können. Diesbezüglich wird
denn auf Beschwerdeebene auch nicht ausgeführt, wie er in den Besitz
dieses Dokuments gelangt sein soll, was an deren Echtheit zweifeln lässt.
Auch die militärischen Dokumente (insgesamt deren drei) sind nicht geeig-
net, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, zumal
jene unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen und der naheliegenden Möglich-
keit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, ebenfalls als
wenig beweistauglich zu erachten sind.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsge-
fahr respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die
Vorinstanz hat deshalb – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten
Länderberichte zu Syrien – zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2017
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord-
net. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers ist durch die eingereichte Bescheinigung der Sozialhilfeabhän-
gigkeit vom 25. Januar 2017 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren nicht
als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind
demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-880/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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