Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8811/2010
law/bah
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Marisa Bützberger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 11. Oktober 2008 im
Flughafen ZürichKloten gleichzeitig mit seinen Eltern und den beiden
minderjährigen Geschwistern zum ersten Mal um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 4. November 2008 mit Urteil D6960/2008
vom 5. Dezember 2008 ab.
A.b. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und an das BFM
gerichteter Eingabe vom 5. Februar 2009, der zahlreiche Beweismittel
beilagen (vgl. S. 4 der Eingabe), liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei er
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das BFM überwies die Eingabe
am 9. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich bei
dieser seiner Auffassung nach teilweise um ein Revisionsgesuch
handelte. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 auf, eine
Revisionsverbesserung einzureichen. Mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2009 kam der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Er liess die Aufhebung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 und die
Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei zumindest die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch
mit Urteil D839/2009 vom 28. Mai 2009 ab und überwies die Akten "zur
gutscheinenden Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs" an die
Vorinstanz.
A.c. Der Beschwerdeführer liess am 30. Juni 2009 eine "Ergänzung zu
den Wiedererwägungsgesuchen" einreichen. In dieser Eingabe wurde
beantragt, ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen. Vorab wurde auf den Gesundheitszustand seiner Mutter
und die dazu eingereichten Beweismittel verwiesen. Auch seine jüngeren
Geschwister litten. Bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 5. Februar
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2009 und dem Revisionsgesuch vom 24. Februar 2009 sei dargelegt
worden, dass jemand, dessen Mitgliedschaft bei einer gegen das
iranische Regime gerichteten Partei bekannt sei, im Iran asylrechtlich
relevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Der iranische Geheimdienst kenne
zahlreiche Überwachungsmöglichkeiten des Internets und sei über seine
Bürger informiert. Der Beschwerdeführer und seine Eltern seien bei der
Teilnahme an einer Demonstration vor dem UNGebäude in Genf vom
April 2009 fotografiert und gefilmt worden. Die Bilder, auf denen sie zu
sehen seien, seien in der ganzen Welt ausgestrahlt worden; eine auf
Farsi gehaltene Sendung sei auch im Iran zu sehen gewesen. Der
Beschwerdeführer sei sogar von einem französischen Journalisten
interviewt worden. Die Geschehnisse in der Schweiz würden im Iran aufs
Genaueste verfolgt und vom Geheimdienst gesichtet und archiviert. Die
"International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) habe ohne Wissen
des Beschwerdeführers einen seine Familie betreffenden Bericht im
Internet aufgeschaltet. Zwischenzeitlich seien auf weiteren Internetseiten
Berichte und Fotos erschienen, welche ihn mit gegen das iranische
Regime gerichteten Organisationen in Verbindung bringe. Im Nachgang
zu den Präsidentschaftswahlen im Iran habe der Beschwerdeführer
insbesondere an einer Demonstration vom 25. Juni 2006 (recte: 2009)
teilgenommen; seine Teilnahme sei aus zahlreichen Internetpublikationen
und YoutubeFilmen ersichtlich; diese seien auch im Iran zugänglich.
Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass er im Iran als Gegner des
Präsidenten und damit des Regimes bekannt sei, da der Iran über ein
hochmodernes Kontrollsystem verfüge. Er habe bei einer Rückkehr in die
Heimat mit Repressionen zu rechnen. Gegen seine Rückkehr spreche
auch die durch die Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009
hervorgerufene Situation im Iran. Der Eingabe lagen zahlreiche
Beweismittel bei (vgl. S. 9 der Eingabe).
A.d. Das BFM schrieb in einem internen Abschreibungsbeschluss vom
7. August 2009 das am 5. Februar 2009 eingereichte
Wiedererwägungsgesuch als gegenstandslos geworden ab, da am
30. Juni 2009 ein zweites Asylgesuch eingereicht worden sei.
A.e. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 24. November 2009 zu
seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe am
"Tag der Hingerichteten" an einer Veranstaltung teilgenommen. Es seien
Fotos gezeigt, Dokumente verteilt und Unterschriften gesammelt worden.
Die Organisation, mit der er momentan zusammenarbeite, heisse
"Sarasari Panhandegan ausserhalb des Landes". Er sei Mitglied dieser
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Organisation geworden, seit er deren Chef am Flughafen kennengelernt
habe. Seit er in der Schweiz sei, habe er an allen Demonstrationen und
Aktivitäten der Organisation teilgenommen. Er habe jeweils Plakate
getragen. Bereits im Iran habe er seinem Vater, der Mitglied der Komala
sei, bei dessen Aktivitäten geholfen und an Demonstrationen
teilgenommen. Wegen der Unterstützung seines Vaters sei er verfolgt
worden. Auch aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz
befürchte er, im Iran Probleme zu haben, da Fotos und Filme davon im
Internet publiziert worden seien. Bekannte und Freunde seiner Familie,
die im Iran lebten, hätten gesagt, sie hätten sie (in am Fernsehen
gezeigten Aufnahmen) bei der Teilnahme an Demonstrationen gesehen.
A.f. Mit Schreiben vom 24. November 2009 liess der Beschwerdeführer
ergänzende Unterlagen zu seinem Asylgesuch einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 – eröffnet am 1. Dezember 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den
Wegweisungsvollzug an, und erhob eine Gebühr von Fr. 600..
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen. Es
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und zumindest die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Es sei ihm in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Wegweisung zu stoppen sowie die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche
Datenweitergabe zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 15 derselben).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 bestätigte der
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Seite 5
Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer zustehende Recht, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, und trat auf
den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
angeordnete Wegweisung zu stoppen, nicht ein. Gleichzeitig hiess er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und den Antrag,
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimatstaats sowie jede Weitergabe von Daten zu
unterlassen, wies er ab. Schliesslich wies er das BFM an, dem
Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde
bereits weitergegebene Personendaten offenzulegen, und gab der
Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung am 18. Januar 2011 zur Kenntnis.
G.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 übermittelte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 19. Januar 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig, (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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Seite 6
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die blosse
Mitgliedschaft bei der IFIR vermöge im Iran nicht zu asylrechtlicher
Verfolgung des Beschwerdeführers zu führen. Den Akten könnten keine
Hinweise dafür entnommen werden, dass die iranischen Behörden von
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seiner Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder Massnahmen zu seinem
Nachteil eingeleitet hätten. Die eingereichten Beweismittel zeigten, dass
allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige Anlässe
stattfänden, von denen anschliessend schulfotomässige
Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen
Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden
unmöglich sein dürfte, all diesen, oftmals schlecht erkennbaren,
Gesichtern Namen zuzuordnen. Die iranischen Behörden hätten nur dann
ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten keine konkrete
Gefährdung begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt
betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen
Sicherheitsbehörden zu bewirken. Zusammenfassend sei davon
auszugehen, dass er über kein derartiges politisches Profil verfüge, das
ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze.
Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten demnach
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als durchführbar.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe in der
Sachverhaltsdarstellung gewichtige Faktoren nicht berücksichtigt und
übergangen und das Asylgesuch überwiegend mit Textbausteinen
abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werde unterstellt, dass er aus
vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
erwirken wolle, und allein deshalb regimekritischen Aktivitäten nachginge.
Da der Iran über ein modernes Kontrollsystem verfüge und die Aktivitäten
von gegen das Regime gerichteten Bewegungen überwache, sei davon
auszugehen, dass dieser Kenntnis von seiner Beteiligung an gegen das
Regime gerichteten Veranstaltungen habe. Es habe sich nicht um
Veranstaltungen gehandelt, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit
stattgefunden hätten. Es handle sich um Veranstaltungen, welche zum
Teil in unmittelbarer Nähe zu Präsident Ahmadinejad stattgefunden
hätten. Aufgrund diverser Publikationen müsse davon ausgegangen
werden, dass der Iran von seinen Aktivitäten Kenntnis habe, oder dass
ihm die Publikationen zumindest zur Verfügung stünden. Auch von der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei in einem Bericht vom 16.
November 2008 (recte: 2010) festgehalten worden, dass die
Überwachung durch den iranischen Geheimdienst seit 2009
zugenommen habe. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht
nur mit Fotos belegt worden, sondern auch sein Name sei zusammen mit
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Seite 8
den Herkunftsangaben mehrfach im Internet publiziert worden. Auf den
Fotos sei er keineswegs schlecht erkennbar und aufgrund eines Fotos
lasse sich leicht auf die weiteren Familienmitglieder schliessen, was die
Möglichkeit der Zuordnung erhöhe. Seine im Iran lebenden Verwandten
hätten über diese Quellen von seiner Verhaftung in der Schweiz erfahren.
Auch das Interview mit ihm sei von den Verwandten gesehen worden.
Selbst wenn das Datenmaterial noch nicht ausgewertet sein sollte, wäre
es für den Iran ein Leichtes, ihn bei einer Rückkehr zu identifizieren. Der
Iran nehme es als Bedrohung wahr, dass die Öffentlichkeit im Ausland
auf die Menschenrechtslage aufmerksam gemacht werde. Der
Geheimdienst überwache Veranstaltungen im Ausland und die
Betroffenen oder ihre Familienangehörigen im Iran hätten Konsequenzen
zu tragen. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Iran kein
unbeschriebenes Blatt. In dessen erstem Asylverfahren sei erkannt
worden, dass er im Jahr 1982 verhaftet und während fünf Jahren als
politischer Gefangener inhaftiert worden sei. Er habe dazu ausgeführt,
dass er sich nach seiner Freilassung zweimal monatlich bei den
Behörden zur Überwachung habe melden müssen. Es sei davon
auszugehen, dass die Familie unter erhöhter Überwachung gestanden
habe und nach einer Rückkehr unterstünde. Die Sichtung des durch den
Iran gesammelten Datenmaterials sei daher sehr wahrscheinlich. Es sei
davon auszugehen, dass der Iran sich für die Tätigkeiten des
Beschwerdeführers in der Schweiz interessiere, zumal er kurdischer
Ethnie sei. Aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Iran sei zumindest
eine vorübergehende Verhaftung anlässlich der Wiedereinreise und in
dieser Zeit eine Abklärung der Aktivitäten im Ausland wahrscheinlich.
Diesbezüglich sei auf den Bericht der SFH und auf eine Auskunft von
Amnesty International zu verweisen. Auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte komme in einem Entscheid vom 9. März 2010 zum
Schluss, dass eine Rückschaffung eines illegal ausgereisten Iraners
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse.
Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine
Aktivitäten in der Schweiz fortgeführt und intensiviert habe. Dies nicht mit
dem primären Ziel, Asyl zu erhalten, sondern im Nachgang zu den
weiteren Entwicklungen im Iran. Er habe den Nachweis seiner
Flüchtlingseigenschaft erbracht und als politischer Flüchtling zu gelten,
weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen
im Iran, seiner kurdischen Ethnie und der früheren Inhaftierung seines
Vaters sei davon auszugehen, dass er auch im Fall eines Verbleibs im
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Seite 9
Iran mittlerweile die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, weshalb kein
Asylausschlussgrund vorliege.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D6960/2008 vom
5. Dezember 2008 übereinstimmend mit dem BFM befunden, der
Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Verlassens des Irans die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, da die von ihm geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien (vgl. Urteil D6960/2008 vom
5. Dezember 2008 E. 5). Dem Beschwerdeführer ist es im
Revisionsverfahren nicht gelungen, die Rechtskraft dieses Urteils zu
beseitigen und eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu
erwirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D840/2009 vom 28.
Mai 2009), so dass die Beurteilung der vom den Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorverfolgung im Urteil D6960/2008 vom
5. Dezember 2008 weiterhin Bestand hat.
5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
5.2.1. Es trifft zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Allerdings
konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste bei ihren
Überwachungsbemühungen auf Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten
oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
wahrgenommen werden, wie beispielsweise Personen in exponierten
Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.4 S. 367). Der Beschwerdeführer fällt klarerweise nicht in diese
Kategorie: Aufgrund der eingereichten Beweismittel, der Anhörung durch
das BFM und seinen Eingaben im zweiten Asylverfahren ist nicht davon
auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen
Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat
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Seite 10
wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen Staaten
befindliche iranische Staatsangehörige an mehreren Kundgebungen
gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei er fotografiert und
teilweise offenbar auch gefilmt wurde. Diese Aufnahmen wurden teilweise
mit Namensnennung und Herkunftsangaben ins Internet gestellt und auch
auf Fernsehkanälen gezeigt, die im Iran gesehen werden können. Dabei
soll er – so gemäss eigenen Angaben – von Verwandten erkannt worden
sein; zudem soll er anlässlich einer Demonstration vor dem UNGebäude
in Genf einem Journalisten ein Interview gegeben haben, das auch im
Iran ausgestrahlt worden sei. Ungeachtet dessen erscheint es insgesamt
dennoch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Foto und Videomaterials
identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Mit Blick auf Art und Umfang
seiner exilpolitischen Tätigkeit kann er nicht als besonders engagierter
und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. Selbst für den Fall,
dass seine exilpolitischen Tätigkeit bekannt geworden sind, hätte er
daher bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens
der heimatlichen Behörden zu befürchten, zumal davon auszugehen ist,
dass er vor der Ausreise aus dem Heimatland dort nicht behördlich
verfolgt worden ist, was die Gefahr, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in
der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, erheblich
vermindert. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sein Vater
in den Jahren 1982 bis 1987 inhaftiert gewesen sei, konnte doch auch
dieser zum Zeitpunkt des Verlassens des Irans (und auch heute, vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D8813/2010 vom heutigen Tag)
keine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen. Ergänzend
anzufügen bleibt, dass es bei der Frage, ob eine Person die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht nur um die (objektive) Gefährdung,
sondern vor allem darum geht, ob sie persönlich begründete Furcht vor
einer künftigen Verfolgung hat (EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). Diese
(subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung ist dem Beschwerdeführer
indes nicht abzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss
eigenen Angaben im Iran politisch nicht engagiert (vgl. act. A11/12 S. 8).
Zudem wusste er – nachdem er am 11. Oktober 2008 im Flughafen
ZürichKloten um Asyl nachgesucht hatte – bereits nach Erlass des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D6960/2008 vom 5. Dezember
2008, dass er in den Iran zurückzukehren hat, nachdem festgestellt
wurde, dass er in seinem Heimatland nicht verfolgt ist und auch keine
Verfolgung zu befürchten hat. Es ist vor diesem Hintergrund nicht
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Seite 11
glaubhaft, dass seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz auf einem
Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basieren.
Der Beschwerdeführer vermag nicht das Bild einer Person zu vermitteln,
die getrieben von einer tiefgreifenden politischen Überzeugung im
Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt. Vielmehr entsteht der
Eindruck, der Beschwerdeführer versuche mit seinen exilpolitischen
Tätigkeiten den Behörden im Gastland gegenüber den Anschein einer
politisch engagierten Person zu erwecken. Da der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch begründete Furcht vor
Verfolgung hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger in den Iran
hätte zurückkehren können, lassen sich seine in der Schweiz "plötzlich"
einsetzenden exilpolitischen Tätigkeiten nur dadurch erklären, dass er
damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu
kreieren versucht. Ein solches Verhalten im Gastland bildet jedoch ein
starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer selber nicht ernsthaft
damit rechnet, er könnte tatsächlich Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr
in die Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten – selbst wenn die
iranischen Behörden davon Notiz nehmen sollten – ernsthafte Nachteile
in Kauf nehmen zu müssen.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe auch in Anbetracht der jüngsten
Entwicklungen im Iran, der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers
und der früheren Inhaftierung seines Vaters keine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht begründen. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht
mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
D8811/2010
Seite 12
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Seite 13
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte sei in einem Entscheid vom 9. März
2010 zum Schluss gekommen, eine Rückschaffung eines illegal
ausgereisten Iraners verstosse gegen Art. 3 EMRK. Die Wiedergabe
dieses Entscheids erfolgt indessen reichlich verkürzt, hat doch der
Gerichtshof in einem konkreten Fall die Auffassung vertreten, der
Beschwerdeführer in diesem Verfahren habe glaubhaft machen können,
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran behördlich gesucht worden
zu sein, was zusammen mit seiner illegalen Ausreise zur Annahme führe,
er werde bei einer Rückkehr in den Iran menschenrechtswidriger
Behandlung ausgesetzt. Vorliegend ist dies indessen gerade nicht der
Fall, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als
unglaubhaft gewertet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D6960/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 5). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran ist als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht
glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland
einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden
Bestimmung ausgesetzt wäre. Im Iran herrscht zurzeit keine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten
finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt
sich bei ihr um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche
Probleme, welcher eigenen Angaben zufolge die Schule abschloss und
die Aufnahmeprüfung für die Universität absolvierte. Er verfügt in der
Heimat über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz und einen
Freundeskreis. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen
dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle
Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar zu bezeichnen ist.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
5. Januar 2011 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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