Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-881/2009
Urteil vom 17. Dezember 2010
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren _______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 22. November 2008 verliess und am 23. November 2008 von ihm
unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags bei der Vorinstanz ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 27. November 2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 9. Dezember 2008 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus
_______ zu stammen und serbischer Ethnie zu sein,
dass er in den letzten Monaten wiederholt durch Albaner unter Druck
gesetzt und bedroht worden sei,
dass ihn Albaner zweimal mit einem Auto verfolgt hätten,
dass zudem auf ihn geschossen worden sei,
dass die Polizei die Serben nicht hinreichend schütze,
dass seine Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt gewesen sei und er
sich deshalb zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2009 – eröffnet am 13.
Januar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Kosovo sei
es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden
Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich
der Serben, gekommen,
dass die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police
Service (KPS) indes in der Lage seien, die Siedlungsgebiete der
Kosovo-Serben zu schützen,
dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen intervenierten und Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
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dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei und den geltend gemachten Übergriffen
asylrechtlich keine Relevanz zukomme,
dass für Serben _______ zudem im Norden von Kosovo eine
innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, weshalb sich eine
weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in
Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien,
erübrige,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass zwar die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
Serben ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen werden könne,
weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo – mit Ausnahme des
Nordens – in der Regel als unzumutbar erscheine,
dass der Beschwerdeführer aus _______ stamme, wo eine konkrete
Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht
ausgeschlossen werden könne,
dass jedoch im Norden Kosovos eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative bestehe,
dass der Beschwerdeführer jung und gemäss Aktenlage gesund sei,
dass er die Berufsmittelschule absolviert habe und es ihm möglich sein
sollte, in Nordkosovo eine neue Existenz aufzubauen,
dass ihm die Inanspruchnahme der innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative somit zuzumuten sei,
dass für Serben grundsätzlich auch in Serbien eine
Aufenthaltsalternative bestehe, da der Kosovo gemäss der
serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei,
dass Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische
Staatsangehörige betrachtet würden und auf den diplomatischen
Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere
erhielten, mit denen sie nach Serbien einreisen könnten,
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dass der Beschwerdeführer mithin grundsätzlich über die
Voraussetzungen verfüge, sich auch in Serbien eine Existenz
aufbauen zu können,
dass der Vollzug der Wegweisung via Belgrad zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 11.
Februar 2009 (Datum des Poststempels) beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, das Absehen vom
Wegweisungsvollzug sowie in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung unter Hinweis auf dokumentierte Fälle
anführte, der Terror in Kosovo gegen die Serben und andere
nichtalbanische Ethnien habe insbesondere seit dem Kosovokrieg von
1999 stark zugenommen,
dass für ihn als Serbe kein hinreichender Schutz vor solchen
Gewaltakten bestehe,
dass er die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Ereignisse erneut schilderte,
dass er auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert sei,
dass das Leben in den serbischen Enklaven sehr prekär sei,
dass eine Rückweisung nach Serbien für ihn nicht zumutbar sei, da
Serbien keine Flüchtlinge mehr aufnehme,
dass dasselbe für eine Fluchtalternative innerhalb von Kosovo gelte,
dass der Eingabe Beweismittel (gemäss Auflistung 34 [Internet]-
Presseartikel insbesondere betreffend die generelle Situation vor Ort
und bezüglich bestimmter Ereignisse in Kosovo [zum Teil mit
Übersetzungen]) beilagen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. Februar 2009 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2009 die Ziff.
6 des Dispositivs seines Entscheids aufhob,
dass es dazu ausführte, der Wegweisungsvollzug habe nicht zwingend
via Belgrad zu erfolgen,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist keine
Replik einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 108 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
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wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten
privater Dritter geltend macht,
dass sich indes aufgrund der Akten die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen aufgrund des Schutzwillens und auch der
weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und
internationalen Sicherheitsbehörden sowie aufgrund einer
innerstaatlichen Fluchtalternative in Nordkosovo zu verneinen sei,
als zutreffend erweisen (vgl. zur allgemeinen Situation der
Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 10 E. 5.4, EMARK 2001 Nr. 13),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als
Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist,
dass er gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004
zudem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er Sohn serbischer
Staatsangehöriger ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der
Republik Serbien geboren wurde (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008
vom 15. April 2010 E. 6.4.2),
dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die
kosovarische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert,
Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die
Staatsangehörigen von Kosovo grundsätzlich als serbische
Staatsangehörige betrachtet,
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und
dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,
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dass ihm vor Ort eine serbische Identitätskarte ausgestellt wird,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor
Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1),
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer
drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des
Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
dass bei dieser Sachlage die Frage, ob auch eine innerstaatliche
Fluchtalternative besteht, offen gelassen werden kann,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde
vorgebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo
und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel
einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
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andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in
Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist, da es nicht ersichtlich ist, inwiefern der
Beschwerdeführer dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung
ausgesetzt sein sollte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in
Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nachfolgend zu prüfen ist, ob für den Beschwerdeführer die
Zufluchtsalternative in Serbien als zumutbar zu beurteilen ist,
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
dortigen Niederlassung schliessen lassen und der Vollzug der
Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo
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nach Serbien als grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. D-7561/2008
a.a.O. E. 8.3.2),
dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte,
dass bei der Prüfung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative das
Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren
Anforderungen genügen muss als bei der Prüfung eines
Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion,
dass gemäss weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der ARK
insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen
Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der
sozialen Integration zu berücksichtigen sind (vgl. dazu die detaillierten
Erwägungen in EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb),
dass das Bundesverwaltungsgericht die von der ARK entwickelten
Kriterien auch auf Konstellationen anwendet, wo die
Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative
Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu
prüfen ist (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3.6),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann
serbischer Muttersprache handelt,
dass er angab, serbisch-orthodoxen Glaubens zu sein,
dass er als Elektroinstallateur ausgebildet wurde (A 1/11, S. 3),
dass er geltend macht, bei der Arbeitssuche als Serbe in Kosovo
diskriminiert worden zu sein, eine solche Diskriminierung in Serbien
indes wegfallen dürfte (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift),
dass er im Verlaufe des Asylverfahrens zudem eine offenbar solide
materielle Grundlage seiner Familie erwähnte und überdies darlegte, er
habe von Freunden Geld für die Ausreise leihen können (A 1/11, S. 3 f.
und 7; A 6/10 Antworten 55 f.),
dass mithin eine Unterstützung durch die Familie auch in Serbien in
Frage kommen dürfte,
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dass er demnach in Serbien nicht in eine existenzgefährdende
Situation geraten wird,
dass er zwar geltend macht, in Serbien über keine sozialen
Anknüpfungspunkte zu verfügen,
dass diese Aussagen indes erheblich zu bezweifeln sind,
dass namentlich seine Angaben zum Reisweg ausgesprochen dürftig
ausgefallen sind,
dass er diesbezüglich vorbrachte, vom Heimatdorf aus in einem
Fahrzeug durch ihm allesamt unbekannte Länder gefahren und nach 24
Stunden ohne Grenz- oder Passkontrolle in die Schweiz gelangt zu sein
(A 1/11, S. 8),
dass diese realitätsfremden Schilderungen sowohl Fragen betreffend
Reiseroute wie auch insbesondere betreffend allfällige Aufenthalte in
Drittstaaten wie Serbien aufwerfen,
dass bei dieser Sachlage die Frage, ob er gemäss seinen Angaben
tatsächlich über keine Verwandte in Serbien verfügt, letztlich nicht
geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht
weiter abzuklären ist, da die Untersuchungspflicht nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, und die
Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine
Flüchtlinge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht
durchzudringen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären,
dass das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 20. Februar 2009 gutgeheissen wurde, weshalb keine
Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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