B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-881/2014
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 10. Oktober 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ unter anderem
angab, er habe seinen Heimatstaat im Juli 2013 verlassen, sei über Liby-
en nach Italien gelangt und nach ein paar Tagen am 29. September 2013
in die Schweiz eingereist,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2014 – eröffnet am
14. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Zustän-
digkeitsregelung aufzuheben und die Schweiz habe sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ersuchte und die Vollzugsbehörden im
Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen seien, von Vollzugsmass-
nahmen abzusehen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, obwohl
Italien das Übernahmeersuchen abgelehnt habe, führe das BFM in der
Verfügung aus, Italien habe nach der Durchführung eines Remonstrati-
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onsverfahrens seiner Übernahme zugestimmt und sich für die Durchfüh-
rung seines Asylverfahrens als zuständig erachtet,
dass, sollten sich in den Akten diesbezüglich weitere Unterlagen befin-
den, um Akteneinsicht ersucht werde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 21. Februar
2014 den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen vorsorglich aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. Februar 2014 fest-
stellte, der mit Telefax vom 21. Februar 2014 angesetzte Vollzugsstopp
bleibe bestehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und ausführte, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde,
dass das BFM angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer Einsicht in die
Akte A 27/1 und A 28/6 zu gewähren und dem Beschwerdeführer Gele-
genheit eingeräumt wurde, innert 15 Tagen ab Erhalt der Dokumente eine
Stellungnahme einzureichen sowie auszuführen, ob er die Beschwerde
vom 20. Februar 2014 zurückziehe, wobei bei ungenutzter Frist davon
ausgegangen werde, er halte vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren
fest,
dass gemäss den vorliegenden Akten, dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 3. März 2014 die erwähnten Dokumente zugestellt wur-
den,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2014 eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten reichte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2014 erneut
Gelegenheit eingeräumt wurde, innert Frist eine Stellungnahme einzurei-
chen, da das BFM dem Beschwerdeführer die Akten weder eingeschrie-
ben noch mit Rückschein versehen zugestellt hatte,
dass diese Frist ungenutzt verstrichen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab die Rüge des Beschwerdeführers die Vorinstanz habe sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen ist,
dass er diesbezüglich in der Beschwerde geltend macht, er habe nicht in
alle Dokumente Akteneinsicht erhalten, womit die Vorinstanz seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt habe,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Dublin-Verfahren durch
Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird und demnach als Teilaspekte einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbrin-
gen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der
angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG)
umfasst,
dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in für den Entscheid des BFM
wesentliche Akten verweigert wurde,
dass das BFM damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat,
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dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2014 Akten-
einsicht in die hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens relevanten Doku-
mente gewährt wurde, weshalb die Gehörsverletzung – gemäss Recht-
sprechung – als geheilt zu erachten ist, da ihm mit ebendieser Verfügung
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, dem Gericht diesbe-
züglich freie Überprüfungsbefugnis zukommt und die Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4),
dass der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch im Kos-
tenpunkt Rechnung zu tragen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) vorläufig anwendet, vor-
liegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach
wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO), da der Beschwerdeführer am 30. September 2013
in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das Übernahmeersuchen des
BFM an Italien am 29. November 2013 erfolgte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indi-
zien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-VO dafür bestehen, dass
sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten hat, was insbesondere damit begründet wurde, dass er im
Besitz einer italienischen Essenskarte und einem roten Büchlein (Ambu-
latori mobili / Porgramma Italia) sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ vom 10. Oktober
2013 ausführte, er sei mit einem Boot von Libyen nach C.______ gelangt,
wo er ein Papier und eine Essenskarte erhalten habe,
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dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom
29. November 2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO übermittelte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. Dezember 2013
ausführten, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht daktyloskopisch er-
fasst, weshalb einer Übernahme nicht zugestimmt werden könne,
dass das BFM die italienischen Behörden im Rahmen eines Remonstrati-
onsverfahrens mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 erneut darum er-
suchte, zu prüfen, ob aufgrund der klaren Hinweise nicht doch Italien zur
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 7. Februar 2014 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte keine Unterstützung
durch die italienischen Behörden erhalten und hätte unter prekären Be-
dingungen leben müssen,
dass er bei einer Überstellung nach Italien riskieren würde, ohne Exis-
tenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu
müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse, er zudem für seine Familie
im Heimatstaat zu sorgen habe,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
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dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil
des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar
2011, 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom
21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerde-
führer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffent-
lichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf de-
ren Bedürfnisse eingehen können,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten («Aufnahmerichtlinie») verstösst,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Si-
tuation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italieni-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
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EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass der mit Telefax vom 21. Februar 2014 angeordnete Vollzugsstopp
aufzuheben ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass die angefochtene Verfügung in Verletzung des rechtlichen Gehörs
ergangen ist, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist,
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dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
war, weshalb ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten
entstanden sind und deshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: