B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-881/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge am
1. November 2012 und gelangte am 10. Dezember 2012 in die Schweiz
ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Dezember 2012
führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch und am 6. Novem-
ber 2013 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. Das SEM stellte mit Ver-
fügung vom 9. Dezember 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Das BVGer wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
vom 9. Januar 2015 mit Urteil D-163/2015 vom 29. Mai 2015 ab.
B.
B.a Mit als „Neues Asylgesuch“, eventualiter „Gesuch um Wiedererwä-
gung“ und subeventualiter „Gesuch um Revision“ bezeichneter Eingabe
vom 18. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2014. Es sei
festzustellen, dass seit Erlass der Verfügung eine massgebliche Änderung
der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, die eine
Wiedererwägung derselben beziehungsweise eine Wiederaufnahme des
Asylverfahrens begründeten. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei
auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen zehn Be-
weismittel bei (vgl. Ziff. 1-10 des Beweismittelumschlags, act. B2).
B.b Das SEM übermittelte die Eingabe am 9. März 2016 an das BVGer, da
deren Behandlung nicht in seine Zuständigkeit falle.
B.c Das BVGer überwies die Eingabe am 10. März 2016 zur gutscheinen-
den Erledigung an das SEM zurück, da es keine Veranlassung sehe, diese
als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
B.d Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersuchte das SEM die schweizeri-
sche Botschaft in Dhaka (nachfolgend Botschaft) um die Vornahme von
Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers.
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B.e Die Botschaft übermittelte dem SEM am 6. November 2017 die Ergeb-
nisse ihrer Abklärungen.
B.f Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 informierte das SEM
den Beschwerdeführer über die getätigten Abklärungen und den wesentli-
chen Inhalt deren Ergebnisse. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellung-
nahme wurde ihm Frist gesetzt.
B.g Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2017 eine Stellung-
nahme zu den Abklärungsergebnissen ein. Dieser lagen eine Bestätigung
des Parteivorstehers der Bangladesh Jamayat Islami des Distrikts
B._______ vom 28. Dezember 2017 und zwei Medienberichte über diesen
bei.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die
als gefälscht erachteten Beweismittel zog es ein. Den Antrag, es seien die
Personalien der die Botschaftsabklärung durchführenden Personen offen-
zulegen oder es sei eine Zweitbegutachtung durchzuführen, wies es ab. Es
erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
D.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 11. Januar 2018 das Ori-
ginal der am 28. November 2017 eingereichten Bestätigung des Parteivor-
stehers.
E.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
BVGer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin wird beantragt, der Ent-
scheid des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventu-
aliter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusse zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, im Asylent-
scheid vom 9. Dezember 2014 sei festgehalten worden, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Das BVGer sei im Urteil
vom 29. Mai 2015 zum Schluss gelangt, dass die behauptete Verfolgungs-
situation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genüge und in
Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände der Eindruck einer kon-
struierten Geschichte entstehe. Die Abklärungen der Botschaft hätten er-
geben, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität, die Wohn-
orte und die Familienverhältnisse mangels konkreter Hinweise vor Ort nicht
hätten bestätigt werden können. Es bestünden keine Hinweise, dass er in
Bangladesch politisch tätig beziehungsweise Mitglied der „Jamaat-e-Is-
lami“ (JI) Partei gewesen sei. Die eingereichten Dokumente seien durch
die Gerichte (…) in C._______ und (…) in B._______ als gefälscht befun-
den worden. Es gebe keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Haftbe-
fehls gegen seine Person oder eine besondere Gefährdung seiner Person.
Im Abklärungsbericht der Botschaft seien die Stellen geschwärzt worden,
deren Geheimhaltung zum Schutz wesentlicher öffentlicher Interessen des
Bundes sowie wesentlicher privater Interessen erforderlich seien. Das
SEM habe dem Beschwerdeführer weitestgehend vom wesentlichen Inhalt
Kenntnis gegeben. Der Bericht zeige, auf welche Art und Weise die Er-
kenntnisse gewonnen worden seien. Auch das BVGer stütze sich auf Ab-
klärungsberichte von Vertrauenspersonen vor Ort. Die Ergebnisse schie-
nen vorliegend konsistent, nachvollziehbar, überzeugend und ausführlich
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begründet. Die Auskünfte betreffend die Beurteilung der Echtheit der Be-
weismittel stammten von den zuständigen Behörden. Die Erkenntnis, dass
die Dokumente gefälscht seien, stehe vor dem notorischen Hintergrund,
dass gefälschte Polizei- und Gerichtsdokumente in Bangladesch leicht
käuflich erwerbbar seien. Angesichts der Unglaubhaftigkeitsbeurteilung
der Asylvorbringen, der eingereichten gefälschten Beweismittel, der nicht
belegten Identität sowie der leicht käuflich erwerbbaren Dokumente könne
der Beschwerdeführer aus den nachträglich eingereichten Beweismitteln
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, dem Beschwerdeführer sei zwar das rechtliche Gehör ge-
währt worden, das aber nicht rechtsgenügend habe wahrgenommen wer-
den können, da die Personalien, der berufliche und politische Hintergrund
und die Professionalität der abklärenden Person nicht bekannt gegeben
worden seien. Es sei unklar, was die Vertrauensperson zur Abklärung legi-
timiere, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Die
eingereichten Dokumente seien vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers aus Bangladesch übermittelt worden, der erklärt habe, diese seien au-
thentisch. Die Gerichte und die Verwaltung in Bangladesch seien korrupt,
weshalb es möglich sei, dass der Vertrauensperson falsche Angaben ge-
macht worden seien. In einem Schreiben des Parteivorstehers der JI wür-
den sowohl die Herkunft als auch der frühere Wohnort des Beschwerde-
führers bestätigt. Es werde zudem seine Gefährdung durch politische Geg-
ner erwähnt. Auch der Parteivorsteher habe schon politisch motivierte An-
griffe erdulden müssen. Das SEM würdige dieses wichtige Beweismittel
nicht und führe nur aus, dass Dokumente in Bangladesch leicht käuflich
erworben werden könnten. Damit werde die Begründungspflicht verletzt.
Die eingereichten Dokumente belegten, dass er in Bangladesch politisch
verfolgt werde – es liege ein Urteil gegen ihn vor, in dem er zu zehn und zu
sieben Jahren Gefängnis verurteilt werde. Es laufe ein Verfahren gegen
ihn, in dem massive Vorwürfe erhoben würden. Die Haftbedingungen in
Bangladesch seien schlecht und es sei auf Hinrichtungen von JI-Mitglie-
dern hinzuweisen. Dies könnte auch ihm drohen. Selbst wenn seine Flücht-
lingseigenschaft nicht anerkannt würde, seien die Bedingungen des men-
schenrechtlichen Rückschiebungsverbots von Art. 3 EMRK erfüllt.
5.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer vorliegend umfassend Einsicht in
die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft gegeben. Gestützt auf
Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG durfte es die Angaben abdecken, die
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Rückschlüsse auf die Identität der Vertrauensperson der Botschaft bezie-
hungsweise der von dieser kontaktierten Personen zuliessen. Eine Offen-
legung der Identität der Vertrauensperson und der Auskunftspersonen
könnte diese einer massiven Gefährdung aussetzen und würde es der Bot-
schaft verunmöglichen, zukünftig weitere Abklärungen durchführen zu kön-
nen, weshalb die öffentlichen Interessen des Bundes und die privaten In-
teressen der Vertrauensperson sowie der Auskunftspersonen an einer Ge-
heimhaltung überwiegen. Da dem Beschwerdeführer die Ergebnisse sowie
die Aussagen der einzelnen Personen zur Kenntnis gebracht wurden, be-
stand für ihn hinreichend Möglichkeit zur Stellungnahme, weshalb keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
5.4 Das BVGer hat im Urteil D-163/2015 festgestellt, dass die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und der Eindruck einer kon-
struierten Geschichte entsteht. Die umfassenden Abklärungen der Bot-
schaft haben diese höchstrichterliche Einschätzung bestätigt, zumal die
Identität des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden konnte und sich
alle eingereichten Dokumente als gefälscht erwiesen. Angesichts dieser
Ausgangslage durfte das SEM das eingereichte Schreiben eines lokalen
Parteivorstehers der JI als untauglich zum Beleg seiner Vorbringen einstu-
fen. Die Begründungspflicht wurde dadurch nicht verletzt.
5.5 Da sich die formell-rechtlichen Rügen als unbegründet erweisen und
der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, ist der
Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
6.
6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerde-
führers nach wie vor nicht feststeht, da er seit seiner Einreise in die
Schweiz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gab. An-
gesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Botschaftsabklärung an den
von ihm genannten Wohnadressen keine Spur von ihm gefunden werden
konnte, kann der im Schreiben des Parteivorstehers bestätigten Herkunft
des Beschwerdeführers keine Beweiskraft beigemessen werden. Das SEM
wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass in Bangladesch praktisch alle
Dokumente käuflich erworben werden können – seien es Fälschungen,
seien es echte Dokumente.
6.2 Dem Abklärungsbericht der Botschaft vom 6. November 2017 ist zu
entnehmen, dass die Vertrauensperson die eingereichten Dokumente bei
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zwei Gerichten überprüfte, wobei sich herausstellte, dass alle Dokumente
nicht authentisch, sondern gefälscht sind. Dem ausführlichen Bericht ist zu
entnehmen, dass weder die Stempel, noch die Unterschriften noch der In-
halt der Dokumente echt beziehungsweise wahr sind. Zudem wurde der
Vertrauensperson versichert, dass die Gerichte keine „certified copys“ in
englischer Sprache ausstellten, was angesichts der Tatsache, dass Ben-
gali die einzige Amtssprache Bangladeschs ist, ohne weiteres zu überzeu-
gen vermag. Die Vertrauensperson begab sich zudem an die vom Be-
schwerdeführer genannten Adressen in C._______ und in B._______, wo
sie keine Spur von ihm fand und keine Informationen erhältlich machen
konnte. Aufgrund der Substanz des Abklärungsberichts teilt das BVGer die
Einschätzung der Vorinstanz, dass die Abklärungen sorgfältig und profes-
sionell durchgeführt wurden. Die in der Beschwerde geäusserten Vorbe-
halte an der Beweiskraft der Abklärungen beziehungsweise an der Befähi-
gung der Vertrauensperson, Abklärungen der vorliegenden Art durchzufüh-
ren, sind unbegründet. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Ab-
klärungsergebnisse auch mit der im Urteil D-163/2015 gezogenen Schluss-
folgerung in Einklang stehen, wonach es sich bei den Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers um eine konstruierte Geschichte handle.
6.3 In Anbetracht der Aktenlage ergibt sich, dass das SEM die im zweiten
Asylgesuch eingereichten Beweismittel zu Recht als Fälschungen qualifi-
zierte und zutreffend erneut von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers ausging. Angesichts der vorstehenden Erwägungen
erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Ein-
zelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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Seite 10
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen im
Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich
die allgemeine Lage in Bangladesch seit Ende März 2015 zunehmend be-
ruhigt. Dort herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Da die
Gewalt vor Ort nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicher-
heitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen werden
müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.2 m.w.H), ist
der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar
(vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4).
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die individuelle Zumutbarkeit des
angeordneten Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Beschwerdeführers
im Urteil D-163/2015 vom 29. Mai 2015 bejaht. Auf die entsprechende Ein-
schätzung kann vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen vollum-
fänglich verwiesen werden.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Bangladesch nach wie vor als nicht unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den.
11.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbe-
sehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. Angesichts des
Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: