Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8813/2010
law/bah
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Marisa Bützberger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2010 / N (…).
D8813/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden sunnitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in E._______, suchten am 11. Oktober 2008 im
Flughafen ZürichKloten zum ersten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 30. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das
Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 4. November 2008 mit Urteil D6959/2008 vom 5.
Dezember 2008 ab.
A.b. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und an das BFM
gerichteter Eingabe vom 5. Februar 2009, der zahlreiche Beweismittel
beilagen (vgl. S. 9 der Eingabe), liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter
seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das BFM überwies die
Eingabe am 9. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht, da es
sich bei dieser seiner Auffassung nach teilweise um ein Revisionsgesuch
handelte. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 auf, eine
Revisionsverbesserung einzureichen. Mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2009 kamen die
Beschwerdeführenden dieser Aufforderung nach. Sie liessen die
Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember
2008 und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei
zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wies das
Revisionsgesuch mit Urteil D840/2009 vom 28. Mai 2009 ab und
überwies die Akten "zur gutscheinenden Erledigung des sogenannten
Wiedererwägungsgesuchs" an die Vorinstanz.
A.c. Das BFM forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung
vom 16. Juni 2009 auf, einen die Beschwerdeführerin B._______
betreffenden Arztbericht einzureichen.
A.d. Die Beschwerdeführenden liessen am 30. Juni 2009 eine
"Ergänzung zu den Wiedererwägungsgesuchen" einreichen. In dieser
Eingabe wurde beantragt, ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien
sie vorläufig aufzunehmen. Vorab wurde auf den Gesundheitszustand der
D8813/2010
Seite 3
Beschwerdeführerin und die dazu eingereichten Beweismittel verwiesen.
Die Lage der Frauen im Iran werde sich unter einer weiteren Amtszeit von
Ahmadinejad verschlechtern, was für sie bei einer Rückweisung eine
zusätzliche Belastung darstellen würde. Auch die beiden Kinder der
Beschwerdeführenden litten. Insbesondere der Sohn C._______ scheine
traumatisiert. Diesbezüglich sei auf einen Bericht des Schulleiters zu
verweisen. Bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 5. Februar 2009 und
dem Revisionsgesuch vom 24. Februar 2009 sei dargelegt worden, dass
jemand, dessen Mitgliedschaft bei einer gegen das iranische Regime
gerichteten Partei bekannt sei, im Iran asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt sei. Der iranische Geheimdienst kenne zahlreiche
Überwachungsmöglichkeiten des Internets und sei über seine Bürger
informiert. Die Beschwerdeführenden seien bei der Teilnahme an einer
Demonstration vor dem UNGebäude in Genf vom April 2009 fotografiert
und gefilmt worden. Die Bilder, auf denen sie zu sehen seien, seien in der
ganzen Welt ausgestrahlt worden; eine auf Farsi gehaltene Sendung sei
auch im Iran zu sehen gewesen. Die Geschehnisse in der Schweiz
würden im Iran aufs Genaueste verfolgt und vom Geheimdienst gesichtet
und archiviert. Die "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR)
habe ohne Wissen der Beschwerdeführenden einen sie betreffenden
Bericht im Internet aufgeschaltet. Zwischenzeitlich seien auf weiteren
Internetseiten Berichte und Fotos erschienen, welche sie mit gegen das
iranische Regime gerichteten Organisationen in Verbindung bringe.
Erstmals könne eine solche auch zur Beschwerdeführerin hergestellt
werden, die sich für die Rechte der Frauen im Iran einsetze. Im
Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Iran hätten die
Beschwerdeführenden insbesondere an einer Demonstration vom 25.
Juni 2006 (recte: 2009) teilgenommen; ihre Teilnahme sei aus
zahlreichen Internetpublikationen und YoutubeFilmen ersichtlich; diese
seien auch im Iran zugänglich. Aufgrund dessen sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden im Iran als Gegner des Präsidenten und
damit des Regimes bekannt seien, da der Iran über ein hochmodernes
Kontrollsystem verfüge. Sie hätten bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit
Repressionen zu rechnen. Gegen ihre Rückkehr spreche auch die durch
die Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 hervorgerufene Situation
im Iran. Der Eingabe lagen nebst dem angeforderten Arztbericht von Frau
Dr. med. F._______ vom 23. Juni 2009 zahlreiche weitere Beweismittel
bei (vgl. S. 9 der Eingabe).
A.e. Das BFM schrieb in einem internen Abschreibungsbeschluss vom
7. August 2009 das am 5. Februar 2009 eingereichte
D8813/2010
Seite 4
Wiedererwägungsgesuch als gegenstandslos geworden ab, da am 30.
Juni 2009 ein zweites Asylgesuch eingereicht worden sei.
A.f. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei gegen die
Islamische Republik eingestellt und gehöre einer politischen Organisation
an. In der Schweiz habe er versucht, bei jeder Bewegung, die gegen die
Islamische Republik sei, aktiv zu sein. Er habe an zahlreichen
Demonstrationen und Veranstaltungen gegen das Regime teilgenommen.
Bei diesen seien die Rechte der Frauen oder der Arbeiter unterstützt oder
das iranische Regime und der Präsident kritisiert worden. Er habe auch
Kontakte zur "Föderation für die Asylsuchenden" und habe an deren
Veranstaltungen teilgenommen. Diese habe über ihn und seinen Sohn
einen Artikel verfasst und publiziert, während er in der Schweiz im
Gefängnis gewesen sei. Im Iran lebende Verwandte hätten seiner Frau
gegenüber bei einem Telefongespräch verlauten lassen, sie hätten
gelesen, dass er und sein Sohn im Gefängnis seien. Im Zusammenhang
mit der Komala habe er auch Aktivitäten, für diese habe er auch ein
Komitee organisiert. Es gebe private Zusammenkünfte, an denen
diskutiert werde. Da er eine politische Vergangenheit habe und mit einer
kommunistischen Partei kooperiere, würde er bei einer Rückkehr in den
Iran erhängt werden.
A.g. Am 24. November 2009 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu
ihren Asylgründen an. Sie sagte aus, sie leide unter medizinischen
Problemen, die sich gebessert hätten. Die psychischen Probleme hätten
sich auch gebessert, aber wenn sie unter Stress leide, werde sie
ohnmächtig. Wenn Leute miteinander sprächen, habe sie das Gefühl,
dies nicht ertragen zu können. Im Iran seien ihre psychischen Probleme
nicht derart ausgeprägt gewesen. Erstmals habe sie einen
Ohnmachtsanfall gehabt, als ihr jüngerer Sohn einen Unfall erlitten habe.
Im Falle einer Rückkehr in den Iran wäre ihre ganze Familie in Gefahr, da
diese "in einen Topf" geworfen werde. In der Schweiz gehe sie oft
zusammen mit ihrem Mann an Kundgebungen und Zusammenkünfte.
Ihre im Iran lebende Schwester habe ihr am Telefon gesagt, sie habe
gesehen, wie der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin an
Demonstrationen teilgenommen habe. Auch die in Deutschland lebende
Schwester ihres Mannes habe dies gesagt.
D8813/2010
Seite 5
Die Beschwerdeführerin erlitt vor der Rückübersetzung ihrer Aussagen
einen Schwächeanfall, so dass die Befragung abgebrochen und zu einem
späteren Zeitpunkt fortgesetzt wurde.
A.h. Mit Schreiben vom 24. November 2009 liessen die
Beschwerdeführenden ergänzende Unterlagen zu ihrem Asylgesuch
einreichen.
A.i. Die Beschwerdeführenden liessen am 16. August 2010 einen Bericht
von lic. phil. G._______, Psychologin FSP, (…) vom 4. August 2010 über
eine mit der Beschwerdeführerin B._______ begonnene Psychotherapie
einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 – eröffnet am 1. Dezember 2010
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den
Wegweisungsvollzug an, und erhob eine Gebühr von Fr. 600..
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und zumindest die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Es sei ihnen in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Wegweisung zu stoppen sowie die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche
Datenweitergabe zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 21 derselben).
D.
Am 31. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein sie
betreffendes Dossier ihrer Familienbetreuerin einreichen.
D8813/2010
Seite 6
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 bestätigte der
Instruktionsrichter das den Beschwerdeführenden zustehende Recht, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, und trat auf
den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
angeordnete Wegweisung zu stoppen, nicht ein. Gleichzeitig hiess er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und den Antrag,
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimatstaats sowie jede Weitergabe von Daten zu
unterlassen, wies er ab. Schliesslich wies er das BFM an, den
Beschwerdeführenden eventuell der zuständigen ausländischen Behörde
bereits weitergegebene Personendaten offenzulegen, und gab der
Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführenden am
18. Januar 2011 die Vernehmlassung zur Kenntnis.
H.
Am 17. Januar 2011 liessen die Beschwerdeführenden eine die
Beschwerdeführerin B._______ betreffende, undatierte
Therapiebestätigung von lic. phil. G._______ einreichen.
I.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 übermittelten die
Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom
19. Januar 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D8813/2010
Seite 7
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig, (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
D8813/2010
Seite 8
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die blosse
Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden bei der Komala
beziehungsweise Aktivitäten für dieselbe könnten nicht begründen, dass
sie bei einer Rückkehr im Iran verfolgt würden. Den Akten könnten keine
Hinweise dafür entnommen werden, dass die iranischen Behörden von
ihrer Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder Massnahmen zu ihrem
Nachteil eingeleitet hätten. Die eingereichten Beweismittel zeigten, dass
allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige Anlässe
stattfänden, von denen anschliessend schulfotomässige
Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen
Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden
unmöglich sein dürfte, all diesen, oftmals schlecht erkennbaren,
Gesichtern Namen zuzuordnen. Die iranischen Behörden hätten nur dann
ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
würden. Die Aktivitäten der Beschwerdeführenden könnten keine
konkrete Gefährdung begründen. Ihr Verhalten in der Schweiz sei
insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der
iranischen Sicherheitsbehörden zu bewirken. Zusammenfassend sei
davon auszugehen, dass sie über kein derartiges politisches Profil
verfügten, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten
Gefährdung aussetze. Die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe hielten demnach den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete das BFM als durchführbar.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe in der
Sachverhaltsdarstellung gewichtige Faktoren nicht berücksichtigt und
übergangen und das Asylgesuch überwiegend mit Textbausteinen
abgewiesen. Den Beschwerdeführenden werde unterstellt, dass sie aus
vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
erwirken wollten, und allein deshalb regimekritischen Aktivitäten
nachgingen. Da der Iran über ein modernes Kontrollsystem verfüge und
die Aktivitäten von gegen das Regime gerichteten Bewegungen
D8813/2010
Seite 9
überwache, sei davon auszugehen, dass dieser Kenntnis von ihrer
Beteiligung an gegen das Regime gerichteten Veranstaltungen habe. Es
habe sich nicht um Veranstaltungen gehandelt, die unter Ausschluss der
Öffentlichkeit stattgefunden hätten. Es handle sich um Veranstaltungen,
welche zum Teil in unmittelbarer Nähe zu Präsident Ahmadinejad
stattgefunden hätten. aufgrund diverser Publikationen müsse davon
ausgegangen werden, dass der Iran von ihren Aktivitäten Kenntnis habe,
oder dass ihm die Publikationen zumindest zur Verfügung stünden. Auch
von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei in einem Bericht vom
16. November 2008 (recte: 2010) festgehalten worden, dass die
Überwachung durch den iranischen Geheimdienst seit 2009
zugenommen habe. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführenden seien
nicht nur mit Fotos belegt worden, sondern auch ihre Namen seien
zusammen mit den Herkunftsangaben mehrfach im Internet publiziert
worden. Auf den Fotos seien sie keineswegs schlecht erkennbar und
aufgrund eines Fotos lasse sich leicht auf die weiteren Familienmitglieder
schliessen, was die Möglichkeit der Zuordnung erhöhe. Ihre im Iran
lebenden Verwandten hätten über diese Quellen von der Verhaftung der
Beschwerdeführenden in der Schweiz erfahren. Auch das Interview mit
ihrem volljährigen Sohn beziehungsweise Bruder sei von den Verwandten
gesehen worden. Selbst wenn das Datenmaterial noch nicht ausgewertet
sein sollte, wäre es für den Iran ein Leichtes, sie bei einer Rückkehr zu
identifizieren. Der Iran nehme es als Bedrohung wahr, dass die
Öffentlichkeit im Ausland auf die Menschenrechtslage aufmerksam
gemacht werde. Der Geheimdienst überwache Veranstaltungen im
Ausland und die Betroffenen oder ihre Familienangehörigen im Iran
hätten Konsequenzen zu tragen. Der Beschwerdeführer sei im Iran kein
unbeschriebenes Blatt. Im ersten Asylverfahren sei erkannt worden, dass
er im Jahr 1982 verhaftet worden und während fünf Jahren als politischer
Gefangener inhaftiert worden sei. Er habe dazu ausgeführt, dass er sich
nach seiner Freilassung zweimal monatlich bei den Behörden zur
Überwachung habe melden müssen. Es sei davon auszugehen, dass er
unter erhöhter Überwachung gestanden habe und nach einer Rückkehr
unterstünde. Die Sichtung des durch den Iran gesammelten
Datenmaterials sei daher sehr wahrscheinlich. Es sei davon auszugehen,
dass der Iran sich für die Tätigkeiten der Beschwerdeführenden in der
Schweiz interessiere, zumal sie kurdischer Ethnie seien. Aufgrund der
illegalen Ausreise aus dem Iran sei zumindest eine vorübergehende
Verhaftung anlässlich der Wiedereinreise und in dieser Zeit eine
Abklärung der Aktivitäten im Ausland wahrscheinlich. Diesbezüglich sei
auf den Bericht der SFH und auf eine Auskunft von Amnesty International
D8813/2010
Seite 10
zu verweisen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
komme in einem Entscheid vom 9. März 2010 zum Schluss, dass eine
Rückschaffung eines illegal ausgereisten Iraners gegen Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. Schliesslich sei zu
beachten, dass die Beschwerdeführenden ihre Aktivitäten in der Schweiz
fortgeführt und intensiviert hätten. Dies nicht mit dem primären Ziel, Asyl
zu erhalten, sondern im Nachgang zu den weiteren Entwicklungen im
Iran. Der Beschwerdeführer engagiere sich vermehrt bei der IFIR und
habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen. Sie hätten den
Nachweis ihrer Flüchtlingseigenschaft erbracht und hätten als politische
Flüchtlinge zu gelten, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der
jüngsten Entwicklungen im Iran, ihrer kurdischen Ethnie und der früheren
Inhaftierung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser
auch im Fall eines Verbleibs im Iran mittlerweile die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, weshalb kein Asylausschlussgrund
vorliege.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D6959/2008 vom
5. Dezember 2008 übereinstimmend mit dem BFM befunden, die
Beschwerdeführenden hätten zum Zeitpunkt des Verlassens des Irans
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, da die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D6959/2008 vom 5. Dezember 2008
E. 5). Den Beschwerdeführenden ist es im Revisionsverfahren nicht
gelungen, die Rechtskraft dieses Urteils zu beseitigen und eine
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu erwirken (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D840/2009 vom 28. Mai 2009), so dass die
Beurteilung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Vorverfolgung im Urteil D6959/2008 vom 5. Dezember 2008 weiterhin
Bestand hat.
5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
D8813/2010
Seite 11
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
5.3. Es trifft zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Allerdings
konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste bei ihren
Überwachungsbemühungen auf Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten
oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
wahrgenommen werden, wie beispielsweise Personen in exponierten
Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.4 S. 367). Die Beschwerdeführenden fallen klarerweise nicht in
diese Kategorie: Aufgrund der eingereichten Beweismittel, der Anhörung
durch das BFM und ihren Eingaben im zweiten Asylverfahren ist nicht
davon auszugehen, dass sie innerhalb einer der exilpolitisch tätigen
Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehaben. Sie
haben wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen
Staaten befindliche iranische Staatsangehörige an mehreren
Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei sie
fotografiert und teilweise offenbar auch gefilmt wurden. Diese Aufnahmen
wurden teilweise mit Namensnennung und Herkunftsangaben ins Internet
gestellt und auch auf Fernsehkanälen gezeigt, die im Iran gesehen
werden können. Ungeachtet dessen erscheint es insgesamt dennoch
nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund des bestehenden Foto und Videomaterials identifiziert wurden,
da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame
Persönlichkeiten handelt. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer
exilpolitischen Tätigkeit können sie nicht als besonders engagierte und
exponierte Regimegegner qualifiziert werden. Daran ändert nichts, dass
der Beschwerdeführer Mitglied der Komala ist, da er für diese nicht ins
Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Auch die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte Mitgliedschaft bei der IFIR und
die von H._______ in einem Schreiben vom 15. Oktober 2010 geäusserte
Absicht, den Beschwerdeführer zum Nachfolger des Gemeindeführers zu
erklären, sowie die in diesem Rahmen ausgeübten exilpolitischen
Aktivitäten vermögen zu keinem relevanten Gefährdungsprofil zu führen.
Selbst für den Fall des Bekanntwerdens ihrer exilpolitischen Tätigkeiten
hätten sie bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens
der heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal davon auszugehen ist,
dass sie vor der Ausreise aus dem Heimatland dort nicht behördlich
D8813/2010
Seite 12
verfolgt worden sind, was die Gefahr, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten
in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden,
erheblich vermindert. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass
der Beschwerdeführer in den Jahren 1982 bis 1987 inhaftiert gewesen
sei, konnte er doch seither bis zur Ausreise offenbar weitgehend
unbehelligt im Iran leben und nicht glaubhaft machen, zum Zeitpunkt des
Verlassens des Irans begründete Furcht vor Verfolgung gehabt zu haben.
Ergänzend anzufügen bleibt, dass es bei der Frage, ob eine Person die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht nur um die (objektive) Gefährdung,
sondern vor allem darum geht, ob sie persönlich begründete Furcht vor
einer künftigen Verfolgung hat (EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). Diese
(subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung ist den Beschwerdeführenden
indes nicht abzunehmen. Die Beschwerdeführenden wussten – nachdem
sie am 11. Oktober 2008 im Flughafen ZürichKloten um Asyl
nachgesucht hatten – bereits nach Erlass des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D6960/2008 vom 5. Dezember 2008, dass
sie in den Iran zurückzukehren haben, nachdem festgestellt wurde, dass
sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt sind und auch keine Verfolgung zu
befürchten haben. Es ist vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Iran keiner politischen
Verfolgung ausgesetzt war, nicht glaubhaft, dass ihre politischen
Tätigkeiten in der Schweiz auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung
und Bewusstseinsbildung basieren. Die Beschwerdeführenden vermögen
nicht das Bild von Personen zu vermitteln, die getrieben von einer
tiefgreifenden politischen Überzeugung im Gastland regimekritisch an die
Öffentlichkeit treten. Vielmehr entsteht der Eindruck, die
Beschwerdeführenden würden mit ihren exilpolitischen Tätigkeiten den
Behörden im Gastland gegenüber den Anschein von politisch engagierten
Person zu erwecken versuchen. Da die Beschwerdeführenden im
Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt waren noch begründete Furcht vor
Verfolgung hatten, mithin jederzeit als unbescholtene Bürger in den Iran
hätte zurückkehren können, lassen sich ihre in der Schweiz "plötzlich"
einsetzenden exilpolitischen Tätigkeiten nur dadurch erklären, dass sie
damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu
kreieren versuchen. Ein solches Verhalten im Gastland bildet jedoch ein
starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführenden selber nicht ernsthaft
damit rechnen, sie könnten tatsächlich Gefahr laufen, im Falle der
Rückkehr in die Heimat wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten – selbst
wenn die iranischen Behörden davon Notiz nehmen sollten – ernsthafte
Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
D8813/2010
Seite 13
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe auch in Anbetracht der jüngsten
Entwicklungen im Iran, der kurdischen Ethnie der Beschwerdeführenden
und der früheren Inhaftierung des Beschwerdeführers keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb auf diese nicht mehr näher einzugehen ist. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat daher die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und
die Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D8813/2010
Seite 14
7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
D8813/2010
Seite 15
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde wird geltend
gemacht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei in einem
Entscheid vom 9. März 2010 zum Schluss gekommen, eine
Rückschaffung eines illegal ausgereisten Iraners verstosse gegen Art. 3
EMRK. Die Wiedergabe dieses Entscheids erfolgt indessen reichlich
verkürzt, hat doch der Gerichtshof in einem konkreten Fall die Auffassung
vertreten, der Beschwerdeführer in diesem Verfahren habe glaubhaft
machen können, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran behördlich
gesucht worden zu sein, was zusammen mit seiner illegalen Ausreise zur
Annahme führe, er werde bei einer Rückkehr in den Iran
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Vorliegend ist dies
indessen gerade nicht der Fall, da die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft gewertet wurde (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6959/2008 vom 5. Dezember
2008 E. 5). Es muss auch nicht befürchtet werden, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
einer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wird. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
festgehalten, lag die geltend gemachte Inhaftierung des
Beschwerdeführers in den Jahren 1982 bis 1987 zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Iran schon mehr als zwei Jahrzehnte zurück. Er konnte
zudem nicht glaubhaft machen, dass er vor der Ausreise behördlich
gesucht wurde und es ist nicht anzunehmen, dass er heute gesucht wird.
Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.1. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Iran
ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie
nicht glaubhaft darzutun vermochten, bei einer Rückkehr ins Heimatland
einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden
Bestimmung ausgesetzt zu werden. Im Iran herrscht zurzeit keine
D8813/2010
Seite 16
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In
den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und
sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie
verfügen in der Heimat über ein breites verwandtschaftliches
Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass sie sich nach einer
Rückkehr in die Heimat gesellschaftlich und beruflich werden
reintegrieren können. Insgesamt bestehen daher keine konkreten
Anzeichen dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würden.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin (vgl. die Therapiebestätigung von Frau lic. phil.
G._______ und den Bericht über die Familie A._______ vom 23. Januar
2009 von Familie I._______) ist davon auszugehen, dass diese auch im
Iran behandelt werden können. Gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen der Tatbestandsvariante der
medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Der Umstand, dass eine medizinische
Behandlung im Heimat oder Herkunftsstaat nicht dem schweizerischen
Standard entspricht, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und 5b). Die Beschwerdeführerin wird in ihrem Heimatland auf die dort
bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als
ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen
zurückgreifen können, zumal dort die psychiatrische Betreuung inklusive
relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen
Grundversorgung ist. Somit stehen dem Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin keine Gründe medizinischer Natur entgegen.
Ergänzend ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei allfälligem Bedarf
beim BFM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu
ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
D8813/2010
Seite 17
7.5.2. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Integration der
Beschwerdeführenden, die mit einem von der Familienbetreuerin
zusammengestellten Dossier untermauert wird, ist im vorliegenden
Verfahren von untergeordneter rechtlicher Bedeutung. Es ist angesichts
des Alters der Beschwerdeführenden und der Tatsache, dass sie erst seit
knapp drei Jahren in der Schweiz leben, nicht von einer derartigen
Entwurzelung auszugehen, die eine Rückkehr in den Iran, in dem sie den
weitaus grössten Teil ihres Lebens verbracht haben, als unzumutbar
erscheinen lassen würde. Auch der Aspekt des Kindeswohls vermag im
vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Den
Akten ist zwar zu entnehmen, dass der mittlerweile 15jährige Sohn der
Beschwerdeführenden durch die Ausreise aus dem Iran und die
Schwierigkeiten im Rahmen der gescheiterten Ausschaffung seiner
Familie verstört reagierte, doch auch bezüglich ihm ist davon
auszugehen, dass er sich im Iran wird zurechtfinden können, hat er doch
seine ersten zwölf Lebensjahre dort verbracht. Die neunjährige Tochter
der Beschwerdeführenden dürfte beziehungsmässig noch stark an ihre
Eltern gebunden sein und sich rasch wieder in das Alltagsleben ihres
Heimatlandes integrieren können.
7.5.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D8813/2010
Seite 18
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
5. Januar 2011 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D8813/2010
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: