Abtei lung IV
D-8814/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren Z._______,
Montenegro,
vertreten durch Martin Ilg,
Gesuchsteller/Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Gesuch um Fristwieder-
herstellung); Verfügung des BFM vom
24. November 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8814/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller/Beschwerde-
führer zusammen mit seinen Familienangehörigen (Mutter und Ge-
schwister; Geschäftsnrn. (...) und (...), N_______ sowie (...),
N_______) seinen Heimatstaat am 19. April 2005 und gelangte über
ihm unbekannte Länder und B._______ am 23. April 2005 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er und seine
Familienangehörigen gleichentags in der C._______ Asylgesuche
stellten. Anschliessend wurden der Gesuchsteller/Beschwerdeführer
und seine Familienangehörigen in die D._______ transferiert. Am
4. Mai 2005 wurde er dort summarisch befragt.
Auf Anfrage des BFM vom 23. Mai 2005 teilte das (...) gleichentags
mit, dass der Gesuchsteller/Beschwerdeführer und weitere
Familienmitglieder beim Ausländeramt in E._______ erfasst gewesen
und diese am (...) nach unbekannt fortgezogen seien, wobei es sich
bei der Mutter des Gesuchstellers/Beschwerdeführers und bei zwei
seiner Geschwister (F._______ und G._______) um abgelehnte
Asylbewerber handle.
Am 30. Mai 2005 führte die Vorinstanz in der D._______ direkte
Bundesanhörungen mit dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer, seiner
Mutter und seiner Schwester H._______ durch. Dabei führte der
Gesuchsteller/Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Gründe
wie seine Mutter in deren Asylverfahren an (vgl. nachstehende Aus-
führungen). Der Gesuchsteller/Beschwerdeführer wies überdies auf
die schwierigen Lebensumstände in seiner Heimat und die Unmög-
lichkeit, die Schule besuchen zu können, hin.
Die aus I._______ (dem heutigen J._______) stammende Mutter des
Gesuchstellers/Beschwerdeführers machte zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie gehörten
der Ethnie der Roma an. In den Jahren (...) bis (...) habe sie in
B._______ gelebt. Anschliessend habe sie sich vom (...) bis Ende des
Jahres (...) in K._______ aufgehalten, wo ihre Kinder L._______,
M._______, F._______ und N._______ auf die Welt gekommen seien,
und sei daraufhin in ihre Heimat zurückgekehrt, wo sie in I._______
und an anderen Orten gewohnt hätten. Am (...) seien sie nach
K._______ zurückgekehrt und hätten anschliessend bis im Jahre (...)
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dort gelebt. Während ihres zweiten Aufenthaltes in K._______ seien
ihre Kinder G._______, O._______ sowie die Zwillinge P._______ und
Q._______ geboren. Nach Ablehnung ihres Asylantrages in
K._______, welche die Nichtverlängerung ihrer "Duldung" zur Folge
gehabt habe, hätten sie das Land verlassen müssen, weshalb sie am
(...) zusammen mit ihren Kindern - jedoch ohne ihren Partner, von dem
sie sich im (...) getrennt habe - in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Kurz
nach ihrer Rückkehr sei das Zelt, in welchem sie gelebt hätten, von
Unbekannten in Brand gesteckt worden, wobei sich die Kinder
F._______, P._______, O._______ und G._______ teilweise schwere
Verbrennungen zugezogen hätten und - so vor allem im Falle von
G._______ - im Spital hätten behandelt werden müssen. Den Vorfall
habe sie bei der Polizei zur Anzeige gebracht. In der Folge hätten sie
sich zu ihrer Schwester R._______ nach S._______ begeben, wo sie
mehrere Monate geblieben seien. Etwa zwei Monate nach dem
Brandanschlag sei sie nach I._______ zurückgekehrt, um sich einen
Pass ausstellen zu lassen. Im Zug sei sie von zwei Männern bedrängt
worden, welche ihre Geldbörse hätten stehlen wollen. Einer der
Männer habe sie mit einem Messer verletzt, worauf sie zu Boden
gefallen und von einem Polizisten in Zivil, der ihr zu Hilfe geeilt sei, in
Spitalpflege gebracht worden sei. Nach einem zweiwöchigen
Spitalaufenthalt habe sie daraufhin den Vorfall bei der Polizei zur
Anzeige gebracht, wobei sie - da sie die Identität der Täter nicht
gekannt habe - Anzeige gegen Unbekannt habe erstatten müssen und
die Polizei deswegen auch nichts habe unternehmen können. Ferner
seien sie als Angehörige der Roma in ihrer Heimat sozialen
Benachteiligungen ausgesetzt; beispielsweise sei es ihren Kindern
nicht möglich gewesen, die Schule zu besuchen und sie habe keine
Sozialhilfe erhalten. Da sie in ihrer Heimat keine Zukunft mehr
gesehen habe, habe sie sich zur erneuten Ausreise entschlossen.
Mit Verfügung des BFM vom 31. Mai 2005 wurden der
Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (...)
zugewiesen.
Am 13. Oktober 2006 ersuchte das BFM das (...) in E._______ um
Einsicht in die Asylakten des Gesuchstellers/Beschwerdeführers und
seiner Familienangehörigen. Diese Akten gingen am 26. Oktober 2006
beim BFM ein. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 9. November 2006
wurde dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seinen Familien-
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angehörigen zu den relevanten Sachverhalten dieser Akten das recht-
liche Gehör gewährt. Der Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seine
Familienangehörigen liessen die ihnen eingeräumte Frist ungenutzt
verstreichen.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 - eröffnet am 28. November
2006 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche des
Gesuchstellers/Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen des Ge-
suchstellers/Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen den
Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten.
Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung nach Montenegro als möglich,
zulässig und zumutbar zu erachten.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2007 beantragten der
Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen, es
sei die von ihrer Seite unverschuldet verpasste Beschwerdefrist
wiederherzustellen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung erst
rechtskräftig zu eröffnen und die Beschwerde sei materiell zu be-
handeln, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer
Wegweisung abzusehen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem vor-
liegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung beizugeben und die
Ausländerbehörde des Aufnahmekantons sei anzuweisen, ihnen bis
zum Gesuchsentscheid den Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben und
von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
D.
Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2007
wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.
E.
Mit Eingaben vom 2. Februar 2007 und 5. März 2007 wurden ärztliche
beziehungsweise (...) Berichte betreffend den Gesuch-
steller/Beschwerdeführer und seinen Bruder G._______ eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2008
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wurde dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seinen Familien-
angehörigen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer
Stellungnahme eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
7. Februar 2008 wurde dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer und
seinen Familienangehörigen die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Kenntnis gebracht.
H.
Mit Entscheid vom 5. August 2009 schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde betreffend H._______ als gegenstandslos
geworden ab, da sie gemäss einer Mitteilung der zuständigen kan-
tonalen Behörden unbekannten Aufenthaltes war und sich laut Aus-
kunft der Mutter des Gesuchstellers/Beschwerdeführers irgendwo in
K._______ aufhalte (vgl. [...]).
I.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 16. März 2010 wurde das
(...) um Erstellung eines Sozialberichtes betreffend die Familie des
Gesuchstellers/Beschwerdeführers ersucht, da bei der Prüfung eines
allfälligen Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die minderjährigen
Kinder respektive Geschwister des Gesuchstellers/Beschwerdeführers
insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen sei.
J.
Mit Schreiben vom 20. April 2010 und Ergänzung vom 27. April 2010
gingen die Unterlagen des (...) - nach einmalig gewährter
Fristerstreckung - betreffend die Situation der Familie im Allgemeinen
und Anhaltspunkten bezüglich der Integration der einzelnen Kinder in
der Schweiz beim Bundesverwaltungsgericht ein.
K.
Den Akten zufolge wurde der Gesuchsteller/Beschwerdeführer gemäss
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Rapport (Auflistung deliktisches Verhalten in der Schweiz und deren
Sanktionen).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für
den Entscheid über Gesuche nach Art. 24 VwVG.
1.2 Aufgrund der Volljährigkeit des Gesuchstellers/Beschwerdeführers
L._______ wird er aus dem zu beurteilenden Gesuchs- und Be-
schwerdeverfahren seiner Mutter und der übrigen Geschwister (vgl.
[...]) abgetrennt und über sein Verfahren wird separat im vor liegenden
Urteil entschieden.
2.
2.1 In der Rechtsmitteleingabe stellt der Gesuchsteller/Beschwerde-
führer ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und be-
gründet dieses damit, dass seine Mutter T._______ in ihrer Asylsache
niemanden mandatiert habe. Sein Grossvater, den seine Mutter auf
der Flucht in B._______ getroffen habe, habe offensichtlich im (...)
einen Rechtsvertreter beauftragt. Indessen sei seine Mutter schon
lange volljährig gewesen. Der negative Asylentscheid sei in der Folge
lediglich an die Adresse des angeblichen Rechtsvertreters, der jedoch
nie Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe, zugestellt worden. Seine
Mutter habe vom ablehnenden Asylentscheid erst durch Zufall bei der
Zustellung der Ausreisevorladung erfahren.
2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ist Voraussetzung für die Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist, dass ein Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist
zu handeln, und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hinder-
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nisses ein entsprechendes Gesuch einreicht und die versäumte
Rechtshandlung vornimmt.
2.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Fristwieder-
herstellungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde. Die versäumte Rechts-
handlung wurde nachgeholt, indem gleichzeitig eine rechtsgenügliche
Beschwerde eingereicht wurde. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.4 Ein Fristversäumnis ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zu
Art. 24 Abs. 1 VwVG nur dann unverschuldet, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung. Daneben können auch subjektive Gründe eine Frist-
wiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der -
objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt,
weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder
Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Schliesslich kann auch
eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet
das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraus-
setzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 ff. zu Art. 24).
2.5 Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argumentation be-
züglich des Fristwiederherstellungsgesuchs vermag nicht zu über-
zeugen. So wird aus der in den Akten liegenden und von der Mutter
des Gesuchstellers/Beschwerdeführers handschriftlich unter-
zeichneten Vollmacht (vgl. A14/1) deutlich, dass diese am (...) den in
(...) domizilierten (...) mit der Wahrung ihrer Interessen im
Asylverfahren beauftragt hatte. Der Rechtsvertreter nahm in der Folge
mit dem BFM Kontakt auf, um seine Teilnahme an der direkten
Anhörung der Mutter des Gesuchstellers/Beschwerdeführers
mitzuteilen, an welcher dieser denn auch teilnahm (vgl. A13/2 und
A17/10).
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist jedoch aus anderen Gründen
gutzuheissen: Infolge des im massgeblichen Zeitraum erfolgten Todes
des Rechtsvertreters war die Mutter des Gesuchstellers/Beschwerde-
führers unverschuldet verhindert, rechtzeitig von der angefochtenen
Verfügung des BFM Kenntnis zu nehmen und innerhalb der Be-
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schwerdefrist eine entsprechende Beschwerde zu erheben, weshalb
diese Umstände das Versäumnis einer rechtzeitigen Beschwerde-
erhebung zu entschuldigen vermögen.
2.6 Somit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gutzuheissen. Da der Gesuchsteller/Beschwerdeführer im Weiteren zur
Beschwerdeerhebung legitimiert ist, ist auf die ansonsten formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
und seiner Familienangehörigen bezüglich des Vorfalls, wonach ihr
Zelt von Unbekannten in Brand gesetzt worden sei und sich mehrere
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Kinder dabei Verbrennungen zugezogen hätten, sowie des Übergriffs
auf die Mutter des Beschwerdeführers im Zug, wo man diese mit
einem Messer angegriffen und verletzt habe, als man ihr die Geld-
börse habe stehlen wollen, seien als asylirrelevant zu erachten. So
würden sich in den Akten keine konkreten Hinweise finden, dass die
Übergriffe aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen geschehen
wären. Hinsichtlich der verweigerten Auszahlung von Sozialhilfe und
des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister
nicht in die Schule von S._______ hätten gehen können, sei festzu-
halten, dass dieses Vorgehen seitens der Behörden rechtsstaatlich
legitim gewesen sei. So habe die Mutter des Beschwerdeführers nach
ihrem Aufenthalt in K._______ offensichtlich keine gesetzliche Be-
rechtigung zum Empfang von Sozialhilfe gehabt und der Beschwerde-
führer und seine Geschwister hätten sich in I._______, wo sie bei der
Geburt registriert worden seien, zur Einschulung melden müssen.
Diese Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant. Zur angeführten
allgemeinen Benachteiligung der Roma führte die Vorinstanz an, dass
am 7. März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der
Nationalen Minoritäten Gesetzeskraft erlangt habe, wobei auch die
Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien. Zwar sei
dieses Gesetz in den Bezirken und Kommunen noch nicht vollumfäng-
lich umgesetzt worden, weshalb die Roma im täglichen Leben Be-
nachteiligungen ausgesetzt werden könnten, die aber wegen fehlender
Intensität in der Regel nicht asylrelevant seien. Vorliegend hätten der
Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ausser den oben
als nicht asylrelevant erwogenen Vorbringen keine weiteren konkreten
Behelligungen seitens der Behörden ihres Heimatstaates geltend ge-
macht. Nach dem Gesagten würden sich diese Vorbringen als nicht
asylrelevant erweisen.
5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift ein, seine Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund des
dargelegten Sachverhaltes als überwiegend wahrscheinlich belegt. Er
und seine Familienangehörigen seien wegen der angeführten
Schwierigkeiten in ihrer Heimat einer fortgesetzten unerträglich
schikanösen Behandlung unzweifelhaft ausgesetzt gewesen. Weiter
seien sie aufgrund der willkürlichen Vorgehensweise der heimatlichen
Behörden respektive Sicherheitskräfte Übergriffen schutzlos aus-
gesetzt.
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5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten
zum Schluss, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht ge-
eignet sind, die mit zutreffender Begründung dargelegte Einschätzung
der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Bezüglich der beiden Vorfälle (Brandstiftung am Zelt, welche Ver-
brennungen einzelner Geschwister des Beschwerdeführers zur Folge
gehabt habe; versuchter Diebstahl der Geldbörse im Zug verbunden
mit Angriff und Verletzung der Mutter des Beschwerdeführers durch
Messerstiche) hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass keine Hin-
weise bestehen, wonach diese Vorkommnisse auf einem in Art. 3
AsylG genannten Grund beruhen. Zudem begründen diese Vorkomm-
nisse - in Berücksichtigung der in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18
begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zu-
rechenbarkeits- zur Schutztheorie) - keine Asylrelevanz. So kann keine
faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-
staatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es
keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Zudem
ist vorliegend von einer grundsätzlich funktionierenden und effizienten
Schutzinfrastruktur in Montenegro auszugehen, welche den
Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden zur Verfügung steht und es
ihnen grundsätzlich ermöglicht, durch Inanspruchnahme von Polizei
und Justiz gegen allfällige Bedrohungen vorzugehen. Vorliegend kann
denn auch vom Schutzwillen der montenegrinischen Behörden aus-
gegangen werden, zumal die Mutter des Beschwerdeführers eigenen
Angaben zufolge nach jedem Vorfall (Zeltbrand und Überfall im Zug)
bei der Polizei eine Anzeige erstattete, diese jedoch wegen un-
bekannter Täterschaft nicht habe aktiv werden können (vgl. Protokoll
direkte Anhörung, S. 6 unten). Dies kann den staatlichen Behörden
jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Darüber hinaus ist festzu-
halten, dass die Lage der Roma in Montenegro zwar als schwierig,
aber nicht als derart gravierend eingestuft werden muss, als dass An-
gehörige dieser Minderheit dort mit Verfolgung in asylrelevanter Weise
rechnen müssten. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass Montenegro durch den Bundesrat am 1. Januar 2007 als „safe
country“ d.h. als verfolgungssicherer Staat erklärt wurde. Eine be-
gründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Nachteilen ist bei dieser
Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
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Der Beschwerdeführer bringt weiter auch nichts vor, das die von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bejahte Legitimität der staat-
lichen Weigerung, seiner Mutter Sozialhilfe auszurichten und ihm
sowie seinen Geschwistern in S._______ den Schulbesuch zu ge-
statten, in Frage stellen würde und zu einer anderen Würdigung dieser
Sachverhaltselemente in asylrechtlicher Hinsicht führen müsste.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung das
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Montenegro lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Roma an und hat
vor der Ausreise während einiger Zeit in J._______ respektive
S._______ gelebt. Hinsichtlich der generellen Situation der Roma in
Montenegro kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zwar
soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Rückkehr des
Beschwerdeführers, welcher sich während seines bisherigen Lebens
nur rund zwei Jahre in seiner Heimat und die übrige Zeit in
Westeuropa (K._______, Schweiz) aufhielt, mit Schwierigkeiten
verbunden sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet jedoch
einen Vollzug der Wegweisung aus folgenden Gründen dennoch als
zumutbar: So halten sich gemäss Angaben der Mutter des
Beschwerdeführers ein Onkel sowie eine Tante in seinem Heimatland
auf, welche ihn bei einer Reintegration werden unterstützen können.
Der Beschwerdeführer hat sich denn auch während einiger Monate vor
seiner erneuten Ausreise im Jahre 2005 zusammen mit seiner Mutter
und seinen Geschwistern bei seiner Tante in S._______ aufgehalten
(vgl. A3/11, S. 3 und 7). Sodann verfügt er in diversen (...) Ländern
über weitere Onkel und Tanten mit gefestigtem Aufenthaltsstatus (vgl.
A3/11, S. 3 f.). Diese können den Beschwerdeführer (zumindest)
finanziell unterstützen, was angesichts des Kaufkraftunterschiedes
zwischen diesen Ländern und Montenegro - wie die Vorinstanz zu
Recht erwog - bereits mit kleinen Beträgen effektiv geschehen kann.
Allenfalls käme auch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in Be-
tracht. Weiter kann sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von
seinen volljährigen Brüdern A. (Geschäftsnr. [...]; N_______) und E.
(Geschäftsnr. [...]; N_______) begleiten und unterstützen lassen, zu-
mal deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
gleichen Datums ebenfalls abgewiesen werden.
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7.3.3 Hinsichtlich der mit Eingaben vom 2. Februar 2007 und 5. März
2007 eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend den Be-
schwerdeführer, wonach dieser (Darlegung Behandlung) behandelt
worden sei und woraus eine Beeinträchtigung dessen (...)
Gesundheitszustandes ersichtlich wird, ist Folgendes zu erwägen:
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn,
die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von
einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die
ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht. Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Ak-
ten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
entnehmen. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines
allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale
Tendenzen akzentuieren (Nennung Beweismittel und Diagnose),
müsste diesem Umstand mit geeigneten medikamentösen oder allen-
falls auch (...) Massnahmen entgegengewirkt werden, so dass eine
konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermieden würde.
Somit würden auch die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat
beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung keine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E.
5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für
den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die
Behandlung seiner allenfalls heute noch bestehenden Leiden auf die
medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes und familiäre Hilfe
zurückzugreifen, was, wie oben dargelegt wurde, möglich ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers, der in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung trat, nach Montenegro vorliegend zu bejahen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Jedoch
liegen in casu Gründe in der Sache vor (vgl. Ziffer 1.2 oben), die es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, dem Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
Es ist daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gut-
geheissen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- U._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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