B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8815/2010
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch C.S. Karakas, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Oktober
2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Im Zusammenhang mit der umstrittenen Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers (Kamerun respektive Nigeria) führte es unter an-
derem zur Begründung aus, dass diese offen bleiben könne. Die gegen
diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen mit Urteil vom
13. Dezember 2007 ab. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass
es in Bezug auf die allgemeine Situation in Kamerun oder Nigeria auf-
grund der Akten an Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr fehle. Auch seien keine
individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung un-
zumutbar erscheinen liessen (u.a. Alter, Schulbildung, Beziehungsnetz).
II.
B.
Mit Eingabe per Telefax vom 2. Oktober 2009 (Eingang Original: 6. Okto-
ber 2009) reichte der Beschwerdeführer ein erstes Wiedererwägungsge-
such ein und beantragte unter anderem die Aufhebung der ursprüngli-
chen Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2007 im Wegweisungspunkt.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit dem 30. De-
zember 2008 im Universitätsspital (Ort) wegen (Krankheit) in Behandlung
sei und nach ärztlicher Einschätzung diese wohl zeitlich unbegrenzt
durchgeführt werden müsse. Ein Vollzug der Wegweisung ins Heimatland
Kamerun sei im jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Eine adäquate medizi-
nische Behandlung sei dort nicht gewährleistet. Aus medizinischer Sicht
sei er auf die Schweiz angewiesen.
C.
Das BFM erhob – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall – mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2009 gestützt auf Art. 17b
AsylG wegen Aussichtslosigkeit einen Gebührenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 3. November 2009. Zur Begründung wurde
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ausgeführt, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
bei geltend gemachten medizinischen Problemen im Wesentlichen von
der Behandelbarkeit der Krankheit im Herkunftsstaat abhänge. Im bishe-
rigen Verfahren habe der Beschwerdeführer eine Abklärung seiner Her-
kunft durch unkooperatives Verhalten verunmöglicht. Es stehe aber mit
Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer aus Kamerun oder Nigeria
stamme. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM sei eine Behand-
lung von (Krankheit) in beiden Ländern grundsätzlich möglich, weshalb
das vorliegende Wiedererwägungsgesuch mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit negativ zu beurteilen sei.
D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 trat das BFM mangels Bezahlens des
Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklär-
te die Verfügung vom 4. Dezember 2007 als rechtskräftig und vollstreck-
bar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
E.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
III.
F.
Am 12. November 2010 liess der Beschwerdeführer unter Beilage eines
ärztlichen Berichts des Universitätsspitals (Ort) vom 15. Oktober 2010 ein
zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen und unter anderem die Auf-
hebung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2007
im Wegweisungspunkt beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, gemäss ärztlichem Bericht leide der Beschwerdeführer
an (Krankheit) und befinde sich in Behandlung. Er sei auf eine regelmäs-
sige Überwachung des Krankheitszustandes durch Ärzte angewiesen.
Die Gesamtdauer der Therapie sei noch nicht absehbar. In seinem Her-
kunftsstaat sei der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung
praktisch unmöglich. Falls die Therapie zu früh abgesetzt werde, würde
der Beschwerdeführer lebenslang leiden. Aus medizinischer Sicht sei er
auf die Schweiz angewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung sei im jetzigen
Zeitpunkt folglich nicht zumutbar.
G.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 trat das BFM auf das Wiedererwä-
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gungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 4. Dezember 2007 als
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stell-
te fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, bezüglich der
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei festzustellen,
dass damit weder das Bestehen einer seit dem ersten Wiedererwä-
gungsgesuch veränderten Sachlage noch das Vorliegen wiedererwä-
gungsrechtlich relevanter neuer Tatsachen oder Beweismittel angerufen
werde, sondern sinngemäss lediglich die bereits im ausserordentlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt würden (vgl. Bst. B
hiervor). In diesem Zusammenhang sei auf die Erwägungen in der Zwi-
schenverfügung vom 20. Oktober 2009 zu verweisen (vgl. Bst. C hiervor).
Auch dem Arztzeugnis seien keine Hinweise auf eine wesentlich verän-
derte Situation bezüglich der im Oktober 2009 bestandenen Sachlage zu
entnehmen. Ferner vermöge die Bewertung und Würdigung tatsächlichen
Materials indessen keine revisions- beziehungsweise "wiedererwägungs-
begründende" Tatsache darzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24).
Dem vorliegenden Gesuch sei somit kein (qualifizierter) Grund zu ent-
nehmen, welcher zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der
rechtskräftigen Verfügung Anlass geben würde.
H.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. Der Vollzug der Weg-
weisung sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwer-
de sei wiederherzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
das Migrationsamt des Kantons B._______ dahingehend zu informieren,
dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung
des Vollzugs Abstand zu nehmen sei. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
I.
Nach vorsorglicher Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit "Vor-
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sorgliche Massnahme: Vollzugsstopp" bezeichneter Verfügung vom
28. Dezember 2010 wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2011
der Vollzug der Wegweisung erneut ausgesetzt. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufge-
fordert, bis zum 21. Januar 2011 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gestellten Begehren
würden nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Das BFM verweise
in der angefochtenen Verfügung auf seine Zwischenverfügung vom
20. Oktober 2009 und lasse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den
Vorbringen – namentlich mit dem Arztbericht vom 15. Oktober 2010 –
vermissen. Die diesbezüglich einzig pauschale Anmerkung der Vorin-
stanz, diesem seien keine Hinweise auf eine wesentlich veränderte Situa-
tion bezüglich der im Oktober 2009 bestandenen Sachlage zu entneh-
men, dürfte ein Mangel darstellen, der sich kaum mit der dem BFM oblie-
genden Begründungspflicht vereinbaren lasse.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 wurde der Beschwerdefüh-
rer gestützt auf die Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2011
aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht hinsichtlich der ge-
sundheitlichen Situation (nach Suizidversuch) einzureichen. Ferner wur-
den Auskünfte über die Entwicklung des gesundheitlichen Zustands be-
ziehungsweise den ambulanten Behandlungsverlauf des Beschwerdefüh-
rers seit dem ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2010 erbeten. In Abän-
derung der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2011 (vgl. Bst. I hiervor)
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutgeheissen.
K.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 fanden ein Arztzeugnis des Universi-
tätsspitals (Ort) vom 19. Januar 2011 sowie ein Austrittsbericht der Psy-
chiatrischen Universitätsklinik (Ort) vom 30. Dezember 2010 Eingang in
die Akten.
L.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2011, insbesonde-
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re unter Verweis auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
20. Oktober 2009, an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die mit einem ärzt-
lichen Zeugnis des Universitätsspitals (Ort) vom 13. Mai 2011 untermau-
erte Stellungnahme vom 20. Mai 2011 wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 wurde ein Arztbericht des Universitäts-
spitals (Ort) vom 30. Januar 2012 und die Kopie eines kamerunischen
Geburtsscheins des Beschwerdeführers (Original am 12. März 2012
nachgereicht) zu den Akten gereicht.
O.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 findet ein ärztliches Zeugnis des Uni-
versitätsspitals (Ort) vom 25. Oktober 2012 (Zusammenfassung der
Krankengeschichte) Eingang in die Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen; KARIN SCHERRER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 66 Rz. 16 f.).
4.
4.1. Vorab gilt festzuhalten, dass ein Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Kamerun erfolgt. Die Frage der umstrittenen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in den vorangegangenen
Verfahren spielt auch – ungeachtet der auf Beschwerdeebene eingereich-
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ten kamerunischen Geburtsurkunde – für das vorliegende Verfahren so-
mit keine Rolle.
4.2. Aus dem medizinischen Austrittsbericht der Psychiatrischen Universi-
tätsklinik (Ort) vom 30. Dezember 2010 (vgl. Bst. K hiervor) kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdefüh-
rer wurde gemäss diesem Bericht drei Tage (27. bis 30 Dezember 2010)
auf Zuweisung des Notfallpsychiaters Dr. D. (provisorisches Polizeige-
fängnis) wegen nicht auszuschliessender Suizidalität in der Klinik hospita-
lisiert, nachdem er wegen fehlender Papiere von der Polizei aufgegriffen
und auf die Polizeistation gebracht worden war. Die behandelnden Fach-
personen in der Klinik gingen von einer Anpassungsstörung im Rahmen
der drohenden Haft aus, weil der Beschwerdeführer wiederholte Andeu-
tungen gemacht habe, bei einer Rückkehr ins Gefängnis, sich etwas an-
zutun. Sodann wurde ausgeführt, dass bei Austritt keine akute Suizidalität
mehr bestanden habe. Auch sei dem Beschwerdeführer volle Urteilsfä-
higkeit ohne Einschränkung seines freien Willens zu bescheinigen. Für
einen weiteren stationären Aufenthalt bestünde somit keine Indikation.
Ebenfalls seien keine Einschränkungen der Hafterstehungsfähigkeit vor-
handen, weshalb die Rückverlegung ins Gefängnis organisiert worden
sei. Bis zum Urteilszeitpunkt fanden keine weiteren ärztlichen Atteste
Eingang in die Akten, welche dem Beschwerdeführer ein ähnliches
Krankheitsbild diagnostiziert hätten. Es ist in diesem Zusammenhang da-
her von einem einmaligen und abgeschlossenen Vorfall auszugehen, der
keine weiteren, ernstzunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hat.
4.3. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids
fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme keine
veränderte Sachlage gegenüber dem ersten Wiedererwägungsgesuch
darstellen. Sinngemäss wiederhole er den damals vorgebrachten Sach-
verhalt. Auch könnten dem eingereichten Arztzeugnis vom 15. Oktober
2010 keine Hinweise auf eine wesentlich veränderte Situation von wie-
dererwägungsrechtlicher Relevanz gegenüber der im Oktober 2009 be-
standenen Sachlage entnommen werden. Nach Prüfung der Akten ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss.
4.4. Als Grund für die Einleitung der beiden im Abstand von einem Jahr
gestellten Wiedererwägungsgesuche durch den Beschwerdeführer steht
dessen Erkrankung an (Krankheit). Aus dem ärztlichen Bericht vom
15. Oktober 2010 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der
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Einreise eine chronisch aktive (Krankheit) diagnostiziert wurde. Nach dem
laborchemischen Ergebnis vom 23. Dezember 2008 (Bestimmung der Vi-
ruslast) wurde aufgrund der Befunde eine Behandlung der Krankheit "bei
diesem noch jungen Patienten" als dringend indiziert erachtet. Aus in der
Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen wurde ihm eine The-
rapie zuteil, welche von den behandelnden Ärzten als die optimalste be-
zeichnet wurde und zu der gemäss ärztlichem Bericht noch nicht zuge-
lassenen Behandlungsart die Krankenkasse eine Kostengutsprache "er-
freulicherweise" guthiess. Diese durch regelmässige Medikamentenei-
nahme durchgeführte Dauertherapie habe beim Beschwerdeführer ein
sehr gutes Ansprechen gezeigt (u.a. Kontrolluntersuchung vom 13. Au-
gust 2010). Grundsätzlich gleichlautenden Inhalts hinsichtlich des Krank-
heitsverlaufs erweisen sich die in der Folge zu den Akten gereichten ärzt-
lichen Berichte (19. Januar 2011, 13. Mai 2011, 30. Januar 2012, 11. Ja-
nuar 2013) Sodann ist festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer
durchgeführte Therapie gemäss Vollzugsakten im März 2010, mithin acht
Monate vor Einreichung des zweiten Wiedererwägungsgesuchs bekannt
war. Der im Vollzugsdossier befindlichen Korrespondenz ist im Zusam-
menhang mit dem auf den 17. November 2010 für den Beschwerdeführer
vorgesehenen Sonderflug unter anderem zu entnehmen, dass dieser als
Testperson für ein neues Medikament in einem Projekt des Universitäts-
spitals (Ort) involviert sei, worauf das Spital anscheinend keinesfalls ver-
zichten möchte. Ebenfalls wird der Gefängnisarzt des zu diesem Zeit-
punkt in Ausschaffungshaft weilenden Beschwerdeführers (vgl. Verfügung
des [Gericht] vom 15. Januar 2010) zitiert, der das Erfordernis von diesen
"absolut zwingend" benötigten Medikamente in Abrede stellte und die
Einschätzung einer problemlosen Reisefähigkeit vom gesundheitlichen
Aspekt her abgab. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begrün-
dungen des Beschwerdeführers in den diversen Eingaben der beiden
Wiedererwägungsgesuche kaum voneinander unterscheiden. Eine in ca-
su für die Eintretensfrage entscheidende beziehungsweise massgebend
veränderte Situation wird nicht weiter substanziiert. In Anbetracht dieser
Sachlage ist der Vollständigkeit halber abschliessend noch festzuhalten,
dass der in der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2011 abgegebenen
Begründung einer möglichen Begründungspflichtverletzung vorliegend
keine Relevanz beizumessen ist, mithin erübrigen sich weitere Erörterun-
gen.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage
darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanz-
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liche Verfügung vom 4. Dezember 2007 aufzuheben. Das BFM ist zu
Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
12. November 2010 nicht eingetreten.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
6.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen (vgl. Bst. J hiervor). Da der Beschwerdeführer ge-
mäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist,
kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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