Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8816/2010
Urteil vom 6. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren […], Armenien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 21. Dezember 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in Z._______, am 2. März 2010 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er dabei geltend machte, er habe eine kleine Fischzucht gehabt und
sei von einem General, der in der Nähe eine grosse Fischzucht betrieben
habe, sowie dessen Angehörigen sabotiert und an Leib und Leben
bedroht worden, um ihn dazu zu bewegen, seine Fischzucht aufzugeben
oder an den General zu verkaufen,
dass das Bundesamt auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 12. April
2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 20. April 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch einreichte und geltend machte, er habe die Schweiz in der
Zwischenzeit nicht verlassen,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen auf die bereits
im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe verwies und anfügte,
er habe im März 2008 an Protestdemonstrationen in Eriwan
teilgenommen und sei deswegen vorübergehend festgenommen worden,
was er bisher aus Angst vor dem armenischen Staatssicherheitsdienst
verschwiegen habe,
dass die Behörden ihn deswegen nicht vor dem General schützen
würden,
dass der General inzwischen seine Fischzucht, sein Haus und sein
Grundstück beschlagnahmt habe,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 8. Juli 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 10. Juli 2010 mit Urteil vom 26. Juli 2010 abwies,
dass für den Inhalt der beiden ersten Asylverfahren auf die Akten zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum […] ein drittes Mal um Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum […] dort am 9. Dezember
2010 summarisch befragt wurde,
dass ihm das BFM tags darauf zudem das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
gewährte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung respektive im
Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, er sei zwischen
dem zweiten und dem dritten (aktuellen) Asylgesuch nicht ins Heimatland
zurückgekehrt, sondern habe sich vom 10. August 2010 bis zum
15. November 2010 in Frankreich aufgehalten, wo er ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass die französischen Behörden auf sein Asylgesuch nicht eingetreten
seien, weil er bereits in der Schweiz Asylgesuche gestellt habe,
dass Frankreich ihn in die Schweiz habe ausschaffen wollen (Dublin-
Verfahren), er jedoch selbständig in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer dieselben Asylgründe vorbrachte wie bereits
im ersten und zweiten Asylgesuch,
dass er erklärte, er habe keine Neuigkeiten aus Armenien, aber seine
Probleme und Feinde existierten nach wie vor, die Situation sei
unverändert,
dass es sich bei den Neffen des Generals um Mafiosi handle und er
Angst vor ihrer Rache habe, weshalb er nicht nach Armenien
zurückkehren könne, zumal er dort keine Lebensgrundlage mehr habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am
26. Juli 2010 (Datum Beschwerdeurteil) rechtskräftig abgeschlossen
worden,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden, dritten Asylverfahren
ausgesagt habe, es hätten sich seit dem Abschluss des zweiten
Asylverfahrens keine neuen Sachverhaltselemente ergeben,
dass er nach wie vor einen Racheakt seitens der Neffen des Generals
befürchte und zudem geltend mache, er habe in Armenien keine
Existenzgrundlage und könne von niemandem Schutz erwarten, weshalb
er eine Rückkehr dorthin nicht überleben würde,
dass die Asylgründe des Beschwerdeführers jedoch bereits im Rahmen
der beiden vorgängigen Asylverfahren geprüft und für unglaubhaft
befunden worden seien, weshalb die erneut geäusserten respektive aus
vorgängigen Vorbringen abgeleiteten Befürchtungen und Probleme
ebenfalls unglaubhaft seien,
dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem letzten Asylverfahren
eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2010 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei (sinngemäss)
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das
Asylgesuch sei einzutreten, (eventuell) sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
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dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass er den Akten zufolge seit der Einreichung seines ersten
Asylgesuchs im März 2010 nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt
ist,
dass er im vorliegenden, dritten Asylgesuch keine neuen Asylgründe
vorbrachte, sondern auf die bereits im ersten (und später auch im
zweiten) Asylverfahren geltend gemachten Gründe verwies, welche
jedoch in den vorangehenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
für unglaubhaft befunden worden waren,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, es hätten sich seit dem
Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine neuen Asylgründe oder
damit zusammenhängende neue Sachverhaltselemente ergeben (vgl. C1
S. 5 und C10 S. 2),
dass er auch in seiner Beschwerdeeingabe keine neuen
Sachverhaltsaspekte darlegte, sondern im Wesentlichen seine
bisherigen Ausführungen wiederholte,
dass dem dritten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem
Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals in dieser Materie zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
genannten, massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]), die dem Beschwerdeführer in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass – wie bereits in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. April 2010 und 26. Juli 2010 festgehalten worden war – weder die
allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen
Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher vor
der Ausreise als Fischzüchter und Kleinhändler arbeitete,
dass es ihm durchaus zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Armenien
erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass er im Heimatland zumindest über zwei Onkel verfügt, welche ihn bei
Bedarf unterstützen könnten,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer durch Vermittlung des […] (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, […] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N […], mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
– [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)