B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-88/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2015 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Ungarn sowie den Voll-
zug anordnete,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5262/2015 vom 7. September 2015 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 18. September
2015 um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. August 2015 ersuchte,
da sich die Situation für Dublin-Rückkehrer in Ungarn verschlechtert habe,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Oktober 2015
aufforderte, einen Gebührenvorschuss zu leisten, und gleichzeitig den Voll-
zug der Wegweisung nicht aussetzte,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6576/2015 vom 29. Oktober 2015 gutgeheissen wurde,
soweit darauf einzutreten war, und das SEM angewiesen wurde, den Voll-
zug bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. De-
zember 2015 (Eröffnung am 29. Dezember 2015) abwies, die Verfügung
vom 12. August 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 6. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden
mit der Anordnung, auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass eventualiter die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Anordnung der auf-
schiebenden Wirkung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug am 7. Januar 2016 einst-
weilen aussetzte,
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dass mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 die aufschiebende Wir-
kung zuerkannt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
wurde,
dass der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben wurde und der Hinweis erging, dass die Bedürftigkeit derzeit
nicht belegt sei,
dass das SEM zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 eine Fürsorgebestätigung
nachreichte,
dass das SEM am 15. März 2016 die angefochtene Verfügung aufhob und
das Verfahren wieder aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass sich das SEM mit seiner wiedererwägungsweisen Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung selbst auf den Standpunkt stellt, es seien weitere
Untersuchungsmassnahmen und eine erneute Entscheidung angezeigt,
dass somit die Vorinstanz mit der Wiederaufhebung des angefochtenen
Wiedererwägungsentscheides noch keine neue Verfügung über die Frage
der Dublin-Zuständigkeit erlassen, sondern bloss das Wiedererwägungs-
gesuch zur neuen Prüfung zurückgenommen hat, weshalb allein dadurch
das Beschwerdeverfahren noch nicht unmittelbar gegenstandslos wird,
dass die Eingabe des SEM vom 15. März 2016 daher sinngemäss als An-
trag entgegenzunehmen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass diesem Antrag zu entsprechen ist,
dass mithin die Verfügung vom 23. Dezember 2015 aufzuheben und das
Verfahren zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass sich die Kostennote vom 6. Januar 2016 als angemessen erweist und
die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung daher auf ins-
gesamt Fr. 1'765.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzule-
gen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben und das Verfah-
ren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'765.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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