Abtei lung IV
D-882/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa
Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 10. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-882/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 2. September 2005 und gelangte über die Türkei und
unbekannte Länder am 22. September 2005 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2005 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ eine summarische
Befragung statt und mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 wurde er für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am
15. November 2005 führte die zuständige kantonale Behörde eine
Anhörung durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in C._______
geboren, wo er mit seinen Eltern zunächst gelebt habe. Im Jahr 1990
sei die Familie nach D._______ gezogen, weil sein Vater als
Angehöriger der regimefreundlichen Milizen gearbeitet habe und sich
deshalb in C._______ nicht mehr sicher gefühlt habe. In D._______ sei
er von Angehörigen der Baath-Partei gegenüber den Peshmergas
geschützt worden. Im Jahr 2001 sei der Vater an einer Krankheit
gestorben. Am 3. Juli 2005 respektive am 1. August 2005 sei der
Beschwerdeführer von ehemaligen Angehörigen der Baath-Partei
brieflich kontaktiert worden. Man habe von ihm verlangt, dass er mit
ihnen kollaboriere, da seinem Vater früher von Seiten der Baath-Partei
auch geholfen worden sei. Da er die Verfasser des Briefes als
Terroristen eingeschätzt habe und nicht mit ihnen zusammen arbeiten
wolle, habe er sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern noch
am gleichen Tag nach C._______ zu seinem Onkel begeben, wo sie
bis zu seiner Ausreise geblieben seien. Nach zwei Wochen hätten sie
den Vorfall in D._______ der Polizei gemeldet und unter Polizeischutz
ihre Sachen im Haus geräumt, um nach C._______ zurückzukehren.
Im Garten des Hauses in D._______ hätten sie ein weiteres Schreiben
gefunden, gemäss welchem man ihnen angedroht habe, sie auch in
C._______ aufzuspüren. Beide Schreiben seien der Polizei übergeben
worden. Während der nächsten 15 Tagen habe der Beschwerdeführer
das Haus in C._______ nicht verlassen und sich zur Ausreise
entschieden.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätsausweise
ein. Seine Identitätskarte habe er an seinem Wohnort zurückgelassen.
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D-882/2008
Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Januar 2006 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung
wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die Urheber der von ihm
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien Drittpersonen.
Zudem sei von einem grundsätzlich vorhandenen und intakten
staatlichen Schutzwillen auszugehen, wobei es keiner Behörde
möglich sei, jede Person in einem Staatsgebilde jederzeit optimal
schützen zu können. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer an
die Polizei gewandt und diese habe sich bereit erklärt ihm zu helfen,
auch wenn sie nicht alle Personen schützen könne. Im Hinblick auf die
fehlende Asylrelevanz werde auf die Prüfung allfälliger
Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet. Den Wegweisungsvollzug
erachtete die Vorinstanz nicht als zumutbar, weshalb sie die vorläufige
Aufnahme anordnete.
C.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 verzichtete der Beschwerdeführer
schriftlich auf eine Beschwerde. Die vorinstanzliche Verfügung wurde
am 13. Januar 2006 als rechtskräftig erklärt.
D.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung
der zuvor angeordneten vorläufigen Aufnahme. Das BFM erklärte, der
Beschwerdeführer habe bis 1990 selbst in C._______ gelebt und sei –
nach seinem Aufenthalt in D._______ – Mitte 2005 wieder dorthin
zurückgekehrt, wo seine nächsten Angehörigen lebten. Er verfüge
somit in C._______ über ein Beziehungsnetz.
E.
In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2007 erklärte der
Beschwerdeführer, er habe infolge der Arbeit seines Vaters beim
zentralirakischen Sicherheitsdienst nach dem Sturz des Saddam-
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Regimes Probleme bekommen. Wegen Drohungen in D._______ habe
seine Familie in C.________ Zuflucht suchen müssen. Sein Leben sei
aus dem gleichen Grund auch im Nordirak gefährdet. Er habe im Jahr
2006 die Verfügung des BFM angenommen, weil gemäss dieser
Verfügung die Rückkehr nach D._______ nicht zumutbar gewesen sei.
Seine Angehörigen hätten nicht mehr beim Onkel in C.________
bleiben können und seien in ihr Haus nach D._______ zurückgekehrt.
Die Sicherheitslage in D.________ sei indessen schlecht und es gebe
oft Schiessereien und Tote. Auch das United Kingdom (UK) Asylum
and Immigration Tribunal bewerte die Sicherheitslage in den meisten
Teilen des Iraks als prekär. Zudem könne bei Drittverfolgung nicht
genügend Schutz gewährt werden. Eine Rückkehr in den Irak sei somit
nicht zumutbar.
F.
In seiner Verfügung vom 10. Januar 2008 stellte das BFM fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, was
rechtskräftig feststehe. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der
allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia als zulässig zu erachten.
Zudem herrsche in diesen drei Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei. Der
Beschwerdeführer könne, auch wenn seine Angehörigen
zwischenzeitlich nach D._______ zurückgekehrt seien, bei seinen
weiteren Verwandten in C._______ Anschluss finden, zumal er und
seine Eltern dort geboren seien und weitere Verwandte dort lebten. Er
habe während sieben Jahren als Schweisser gearbeitet und verfüge
somit über ausreichende Berufserfahrung. Gesundheitliche Probleme
seien den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen werde
er nach seiner Rückkehr in der Lage sein, die Sicherung seiner
Existenz selber in die Hand zu nehmen.
G.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2008 an das
Bundesvewaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2008 und
die Feststellung der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wesentlichen
hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in D._______ aufgewachsen
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sei. Da sein Vater mit der damaligen Zentralregierung Saddam
Husseins gegen die Kurden gekämpft habe, sei er bei den Kurden und
in seiner Familie unbeliebt gewesen und man habe ihm den Tod
gewünscht. Der Beschwerdeführer, der nach dem Tod des Vaters das
Familienoberhaupt geworden sei, habe Repressionen erdulden
müssen und sei zur Zusammenarbeit mit der Baath-Partei gedrängt
worden. Er stamme aus D._______ und nicht aus den drei vom BFM
erwähnten Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar sei. Nach D._______ sei der Vollzug der
Wegweisung indessen weder zumutbar noch möglich. Er verfüge dort
weder über eine sichere Existenz noch über eine Unterkunft und seine
Mutter müsse mit Coupons Lebensmittel besorgen. Wegen der
prekären Sicherheitslage würden die internationalen Truppen einen
Abzug aus dem Irak erwägen und auch das Eidgenössische
Departement des Äusseren plane einen Rückzug aus Bagdad. Mit
Hinweis auf verschiedene internationale Berichte wies der
Beschwerdeführer auf die prekäre und instabile Sicherheitslage im Irak
hin. Da der Beschwerdeführer nicht in einer der drei nordirakischen
Provinzen gelebt habe, sei für ihn eine Rückkehr dorthin unzumutbar.
Ausserdem drohten ihm Reflexverfolgung und Repressalien wegen
seines Vaters, weshalb der Vollzug in den Nordirak auch als
unzulässig erachtet werden müsse.
Der Beschwerde wurden verschiedene Kopien aus der Internetpresse
hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak und aus der Politik sowie die
Kopie eines fremdsprachigen Dokuments (Lebensmittelcoupon)
beigelegt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz
abwarten. Die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Nachweis für
die geltend gemachte Fürsorgeabhängigkeit einzureichen und das
fremdsprachige Dokument in eine der Amtssprachen zu übersetzen.
I.
Mit Faxeingabe vom 25. Februar 2008 und Eingabe vom 25. Februar
2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
Seite 5
D-882/2008
J.
Mit Eingabe vom 28. März 2008 wurde eine Übersetzung des
fremdsprachigen Dokuments (Lebensmittelkarte) nachgereicht.
K.
Mit Eingabe vom 14. April 2008 gab der Beschwerdeführer eine Kopie
des fremdsprachigen Dokuments samt Originalbriefumschlag zu den
Akten.
L.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2008
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Insbesondere legte sie dar, dass der
Beschwerdeführer in C._______ über ein Beziehungsnetz verfüge
sowie als Kind und vor der Ausreise dort gelebt habe. Für ihn als
ledigen, jungen und gesunden Mann sei es zumutbar, zu seinen
Verwandten nach C._______ zurückzukehren. Er müsse nicht
zwingend zur Mutter und Schwester nach D._______ reisen.
Hinsichtlich der geltend gemachten befürchteten Übergriffe durch
Drittpersonen erwähnte die Vorinstanz, die nordirakischen Behörden
seien schutzwillig und schutzfähig. Es stehe eine funktionierende und
effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung.
M.
In seiner Replik vom 10. Juni 2008 (Datum Poststempel) wandte der
Beschwerdeführer ein, er habe, seit er sich erinnern könne, in
D.________ gelebt. Mit den eingereichten Lebensmittelcoupons habe
er bewiesen, dass er in C._______ über keine Bezugspersonen,
sondern nur über entfernte Verwandte verfüge, zu denen er seit seiner
Kindheit keinen regelmässigen Kontakt gepflegt habe. Zudem
befürchte er im Nordirak aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für das
Saddam-Regime Verfolgungshandlungen. Damit habe er begründete
Furcht vor einer Verfolgung in D._______ und im Nordirak.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
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Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2006 auf
die Beschwerde verzichtete, ist die Verfügung der Vorinstanz vom
11. Januar 2006 in Rechtkraft erwachsen. Damit sind die Ablehnung
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die
Anordnung der Wegweisung nicht Gegenstand einer Prüfung durch
das Bundesverwaltungsgericht.
4.
Indessen hat die Vorinstanz die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die
Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges anlässlich der von ihr
verfügten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nochmals geprüft,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht in voller Kognition darüber zu
befinden hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
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Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
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D-882/2008
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen.
Gestützt auf die kürzlich erfolge Lageeinschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts, welche im veröffentlichten Urteil BVGE
2008/4 festgehalten ist, kann im heutigen Zeitpunkt in den drei
erwähnten nordirakischen Provinzen von einer funktionierenden
Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Unter diesen Umständen
lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, bei
den nordirakischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Dabei
vermag seine Angabe, er werde wegen der Tätigkeit seines
verstorbenen Vaters für die frühere Zentralregierung unter Saddam
Hussein von den nordirakischen Behörden verfolgt, nicht zu
überzeugen, zumal er selber – gestützt auf seine Aussagen – mit den
Behörden keine Probleme hatte (Akte A1/8 S. 5) und nicht als
ehemaliger Angehöriger der Baath-Partei oder des früheren
Zentralregimes zu betrachten ist. Gemäss der zuvor erwähnten neuen
Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht hätte der
Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass er der ehemaligen Baath-
Partei zugerechnet würde, nicht mit einer generellen Gefährdung zu
rechnen. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen, dass er nach
seiner Flucht aus D._______ unbehelligt während einiger Zeit in
C._______ bei seinen Verwandten gelebt habe. Aus diesem Grund
kann ihm nicht – wie im Beschwerdeverfahren dargelegt – geglaubt
werden, er sei bei seiner Familie unbeliebt und man wünsche ihm den
Tod. Mit einer Behandlung, welche gegen die EMRK oder die FoK
verstiesse, hat er somit bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht zu
rechnen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
Seite 9
D-882/2008
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil BVGE 2008/5
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen
Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel
zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung
angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
5.4.3 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz – in
Übereinstimmung mit der Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts – fest, aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei.
Dies treffe insbesondere für aus dieser Region stammende Männer,
welche sich – wie der Beschwerdeführer – allein in der Schweiz
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D-882/2008
aufhielten, zu. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich
aus C._______, sei ebenso wie seine Eltern dort geboren und verfüge
dort über ein Beziehungsnetz. Weitere Verwandte würden dort leben
und er selber habe sich zusammen mit seiner Mutter und seinen
Geschwistern vor der Ausreise auch dort aufgehalten. Selbst wenn
seine Familie in der Zwischenzeit wieder nach D._______
zurückgekehrt sei, wohin der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei,
werde eine Rückkehr nach C._______ als zumutbar erachtet. Zudem
verfüge er über ausreichende Berufserfahrung als Schweisser und aus
den Akten seien keine gesundheitlichen Probleme eruierbar. Unter
diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass er im Fall
einer Rückkehr nach C._______ seine Existenz selber in die Hand
nehmen könne.
5.4.4 In der Beschwerdeschrift wurde zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer
nicht aus C._______, sondern aus D._______ stamme, weshalb für
ihn der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Er habe dort
weder eine Bezugsperson noch eine Unterkunft und könne sich somit
keine Existenz sichern. Die allgemeine Situation in D._______, wo sich
die Mutter des Beschwerdeführers aufhalte, sei indessen prekär.
5.4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 bestätigte die
Vorinstanz ihre in der angefochtenen Verfügung dargelegte
Argumentation und ergänzte diese dahingehend, dass einzelne
gewaltsame Zwischenfälle in den drei nordirakischen Provinzen Erbil,
Dohuk und Suleymaniya an der grundsätzlichen Einschätzung nichts
zu ändern vermöchten.
5.4.6 In der Replik vom 10. Juni 2008 (Datum Poststempel) wandte
der Beschwerdeführer ein, er habe in D._______ gelebt, seit er sich
erinnern könne. Dort würden im heutigen Zeitpunkt auch seine Mutter
und Schwester leben, was er mit den nachgereichten Dokumenten –
den Lebensmittelcoupons – bewiesen habe. Nach C._______ könne er
nicht zurückkehren, da sich dort nur entfernte Verwandte von ihm
befänden, zu welchen er keinen regelmässigen Kontakt pflege.
5.4.7 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
zugestimmt werden. Gemäss seinen Angaben im erstinstanzlichen
Seite 11
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Verfahren ist er ebenso wie seine Eltern in C._______ geboren und
hat dort während der ersten sieben Jahre gelebt. Erst im Jahr 1990
zog die Familie nach D._______ um. Die Angabe in der
Beschwerdeschrift, er stamme aus D._______, kann somit nicht geteilt
werden. Im Juli 2005 – zwei Monate vor der Ausreise – kehrte die
Familie nach C._______ zurück und lebte in einem gemieteten Haus
neben ihren Verwandten, welche ihnen die Möbel von D._______ nach
C._______ transportierten (vgl. Akte A1/8 S. 1 und 3 sowie Akte A7/17
S. 1, 3 f.). Bei dieser Sachlage vermögen die Aussagen des
Beschwerdeführers, er habe seit seiner Kindheit keine regelmässigen
Kontakte zu seinen in C._______ lebenden Angehörigen gepflegt und
diese wünschten ihm aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters
den Tod, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er
und seine nächsten Angehörigen mit den Verwandten – insbesondere
dem Onkel des Beschwerdeführers, der gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren sehr hilfsbereit war
– vor der Reise in die Schweiz in einer engeren Beziehung stand als
er im Beschwerdeverfahren angab und mit seinem Geburtsort
C._______ vor der Reise in die Schweiz nach wie vor verbunden war.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm sein Onkel – und
allenfalls weitere Verwandte – bei der Rückkehr nach C._______
erneut behilflich sein werden. Somit kann er auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz in C._______ zurückgreifen, selbst wenn seine Mutter
und seine Schwester zwischenzeitlich nach D._______ zurückgekehrt
sein sollten, was indessen aufgrund der abgegebenen Kopie einer
Lebensmittelmarke zu bezweifeln ist, wie nachfolgend erörtert wird.
Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Faxkopie einer
Lebensmittelmarke können keine Vorteile zu seinen Gunsten
abgeleitet werden, da aufgrund der Beschaffenheit der erwähnten
Kopie ohnehin nur von einem sehr beschränkten Beweiswert
auszugehen ist. Der Kopie kann – entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers – nicht entnommen werden, dass sich seine
Mutter und Schwester wieder in D._______ aufhielten. Vielmehr ergibt
sich aus der Übersetzung, dass das Familienoberhaupt der
abgegebenen Lebensmittelmarke nicht genannt wird, die
bevollmächtige Person männlichen Geschlechts ist und die
Lebensmittelmarke aus E._______ stammt. Damit kann die
Lebensmittelmarke weder von der Mutter noch von der Schwester des
Beschwerdeführers stammen, da diese nicht männlichen Geschlechts
sind und gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers nach
D._______ in ihr eigenes Haus zurückgekehrt sein sollen (Akte B4/13
Seite 12
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S. 1). Dieses liegt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im
erstinstanzlichen Verfahren nicht in E._______, sondern im Quartier
F._______ (Akte A1/8 S. 1). Mangels übereinstimmender Angaben
kann deshalb mit dem kopierten Dokument – entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers – nicht bewiesen werden, dass
seine Mutter und Schwester nach D._______ zurückgekehrt seien und
dort dank Lebensmittelmarken überleben müssten. Zudem verfügt der
Beschwerdeführer über eine mehrjährige handwerkliche
Berufserfahrung als Schweisser, was ihm bei der Suche nach einer
Arbeit in seinem Heimatland von Nutzen sein wird. Insgesamt ist dem
jungen, ungebundenen und gestützt auf die Aktenlage gesunden
Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die Rückreise in
den Nordirak nach C._______ zuzumuten. Aufgrund der starken
Familienbande wird der Beschwerdeführer mit der Unterstützung
seiner Verwandten rechnen können, was ihm den Aufbau einer neuen
Existenz erleichtern wird. Zudem darf auch davon ausgegangen
werden, dass er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr Unterschlupf
bei seinen Verwandten in C._______ finden wird.
5.4.8
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die Verfügung der Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 13
D-882/2008
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich
die Beschwerde nicht als zum vorneherein aussichtslos erwiesen hat,
sind indessen in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine
Parteientschädigung wird – gestützt auf den Verfahrensausgang –
nicht entrichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-882/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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