B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-882/2020
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2020.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 18. November 2016 am Flughafen
B._______ ein Asylgesuch ein. Am 20. November 2016 wurde sie vom
SEM zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am
29. November 2016 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem persönlichen Hintergrund
vor, sie sei somalischer Ethnie vom Clan C._______, D._______,
E._______, F._______ und stamme aus dem Quartier G._______ in
H._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Am (…) habe sie
I._______ geheiratet. Von (…) bis am (…) habe sie zusammen mit ihrem
Ehemann und ihrem Schwager auf einem Markt namens Suk (…) einen
Kiosk mit Bar geführt. Dieser sei nun geschlossen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sieben Kleinhänd-
ler des Marktes, so auch sie, ihr Ehemann und ihr Schwager, hätten am
Morgen des (…) vor dem Eingang ihres Kiosks je ein Schreiben vorgefun-
den. Sie seien, unter Nennung ihrer Namen, gewarnt worden, die Truppen
des Regimes nicht mehr zu bedienen und ihre Tätigkeit einzustellen, an-
dernfalls sie von den J._______ getötet würden. Die Schreiben seien ver-
mutungsweise von den K._______ verfasst worden, ein Absender sei aber
nicht aufgeführt gewesen. Sie hätten ihren Kiosk gleichwohl wie immer ge-
gen acht Uhr geöffnet. Nach etwa einer halben Stunde, während sie in der
Küche beschäftigt gewesen sei, sei in der Nähe ihres Kiosks eine Hand-
granate geworfen worden. Unmittelbar darauf hätten die in der Nähe stati-
onierten Truppen des Regimes Schüsse abgefeuert. Sie habe sofort flie-
hen können. Beim Anschlag seien drei Personen, so auch ihr Schwager,
gestorben. Nach dem Ereignis habe sie sich mit ihrem Ehemann und ihren
drei Töchtern bei ihrer Schwägerin versteckt. Sie habe bei der Polizei keine
Anzeige erstattet, weil es dafür keinen Schalter gegeben habe und das
Regime selbst unter Angriff gestanden sei. Sie habe sich aufgrund der an
sie gerichteten Warnung im Schreiben bedroht gefühlt und befürchtet, ge-
tötet zu werden, wenn sie sich auf der Strasse blicken liesse. Am (…) sei
sie verschleiert zum Laden eines Verwandten auf dem Markt Suk (…) ge-
gangen. Dort habe sie einen Schlepper kennengelernt und sei noch glei-
chentags mit dessen Hilfe von H._______ aus mit dem Flugzeug an einen
ihr unbekannten Ort gereist. Nach einem Aufenthalt von rund (…) Wochen
habe sie wiederum auf dem Luftweg am (…) den Flughafen B._______
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erreicht. Ihr Ehemann und ihre Töchter seien mangels genügender finan-
zieller Mittel in H._______ geblieben.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihres Asylgesuchs
eine Kopie der Bestätigung ihrer Ehe zu den Akten.
B.
Das SEM bewilligte der Beschwerdeführerin am 30. November 2016 die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 – eröffnet am 16. Januar 2020 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, ordnete
jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige
Aufnahme an.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2020 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragte unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung
die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Sachverhaltsabklärung an das
SEM zurückzuweisen. Auf jeden Fall sei ihr die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Februar 2020 den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. März 2020 (Datum
Poststempel) zwei Arztberichte zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Soweit in der Beschwerde (vgl. dort S. 5 Ziff. 1.4) ausgeführt wird, das Ver-
fahren wäre an das SEM zurückzuweisen, sofern das Gericht nähere Sach-
verhaltsabklärungen als notwendig erachten sollte, ist festzuhalten, dass
damit der Kassationsantrag in Ziffer 3 der Rechtsbegehren nicht begründet
wird. Der Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung an,
die Beschwerdeführerin habe mit Blick auf die divergierenden, vagen und
konfusen Vorbringen über die Urheber des Warnschreibens die Existenz
sowohl des Schreibens als auch eines damit zusammenhängenden An-
griffs nicht glaubhaft gemacht. Zum einen habe sie aus dem Umstand, dass
darin die Worte «J._______», «dienen» und «eure Arbeit mit den Leuten
des Regimes» verwendet worden seien, die Urheberschaft der K._______
sowohl betreffend das Warnschreiben als auch den Angriff abgeleitet. Sie
habe keine weiteren Einzelheiten hinzugefügt. Zum anderen habe sie in
derselben Anhörung mehrmals vorgebracht, nicht zu wissen, wer die Urhe-
ber sowohl des Schreibens als auch des Angriffs seien. Schliesslich habe
sie auch erwähnt, nicht zu wissen, ob ein Nachbar oder ein (Verwandter)
die Warnung geschrieben habe. Auf direkte Frage, wer die Aggressoren
und wie viele es gewesen seien, habe sie es nicht gewusst.
Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage gewesen, den Namen
oder die Telefonnummer ihres Schleppers anzugeben, und habe keinerlei
Informationen über ihn dargelegt. Ausserdem habe sie weder über die Län-
der und Orte, an denen sie sich auf ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten
habe, noch über die benutzten Fluggesellschaften irgendwelche Angaben
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machen können. Es wäre indessen zu erwarten, dass sie zumindest ein
paar Einzelheiten über eine derart wichtige Reise geben könnte. Sie habe
die Art und Weise ihrer Ausreise mit ihrer völligen Ahnungslosigkeit bezüg-
lich ihres Schleppers und ihrer Ausreise nicht glaubhaft gemacht.
Es sei unerklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin die vorgebrachte War-
nung mit solcher Unbekümmertheit aufgefasst habe und vor allem das Ri-
siko eingegangen sei, ihr Geschäft wieder zu öffnen, zumal sie an der An-
hörung mehrmals die Macht der K._______ erwähnt und ihren Angaben
zufolge gewusst habe, dass die K._______ die Methode des Warnschrei-
bens vor dem Umbringen von Leuten benutze. Ferner habe die Beschwer-
deführerin an der Anhörung wiederholt erwähnt, dass die Truppen des Re-
gimes nach dem Angriff der K._______ zum Schutz sofort eingegriffen hät-
ten, weshalb ihre Begründung, sie habe keine Anzeige erstattet, weil es
dafür keinen Polizeischalter gegeben habe und das Regime selber unter
Druck gestanden habe, nicht glaubhaft sei.
Es sei weiter unerklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin als Mutter ak-
zeptiert haben sollte, ihre Töchter von einem Tag auf den anderen zu ver-
lassen, ohne dies vorher wenigstens besprochen zu haben. Da ausserdem
sowohl der Name ihres Ehemannes als auch ihrer auf den Warnschreiben
aufgeführt gewesen seien, sei keiner von ihnen der Gefahr stärker ausge-
setzt gewesen als der andere. Zudem habe die Beschwerdeführerin ge-
sagt, dass sie Leute gekannt habe, denen geholfen worden sei, ohne dass
diese für die Ausreise hätten zahlen müssen. Deshalb wäre zu erwarten
gewesen, dass sie wenigstens versucht hätte, mit dem Schlepper zu ver-
handeln. Darüber hinaus habe sie kein zwischen dem Angriff und ihrer Aus-
reise liegendes Ereignis vorgebracht, das sie gezwungen hätte, ihr Land
sofort zu verlassen. Schliesslich scheine es merkwürdig, dass ihr Ehemann
nicht versucht habe, ihr in die Schweiz nachzureisen. Ihre Gründe, weshalb
sie alleine ausgereist sei, seien nicht überzeugend, weil sie mit der allge-
meinen Lebenserfahrung und der Handlungslogik nicht vereinbar seien.
Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
ihre Geschichte in der dargelegten Situation der Unsicherheit und des
Misstrauens einem Mann erzählt haben sollte, dem sie zufällig begegnet
sei. Ausserdem habe sie dem fraglichen Mann angeblich nur vertraut, weil
er ihr ein Versprechen gegeben habe, und weil sie Leute gekannt habe,
denen bei der Ausreise geholfen worden sei, ohne dass sie dafür hätten
bezahlen müssen. Unter dem Blickwinkel der Entscheidfassung und der
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Organisation scheine es unlogisch, dass sie am gleichen Tag habe ausrei-
sen können, an dem sie ihrem Schlepper begegnet sei. Denn sie habe sich
überhaupt nicht vorbereiten können, ihr Land zu verlassen, und auch gar
nicht daran gedacht. Mit Blick auf ihre mit der allgemeinen Lebenserfah-
rung und der Handlungslogik unvereinbaren Erklärungen habe sie weder
ihren Besuch auf dem Markt «Suk (…)» noch die Art und Weise, in der sie
ihrem Schlepper begegnet sei und diesen kennengelernt habe, glaubhaft
gemacht.
Die eingereichte Ehebestätigung sei als Beweismittel ungeeignet, da es
ihre Asylgründe weder betreffe noch stütze. Ihre Vorbringen hielten folglich
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin, sie
habe gewusst, dass die Warnschreiben nur von der K._______ stammen
konnten, weil zuvor auch andere Leute Briefe oder Drohanrufe bekommen
hätten, bei denen die Anrufer ihre richtigen Namen nicht genannt, sondern
sich stets als «J._______» bezeichnet hätten. Sie habe auch aus Gerichts-
verfahren gewusst, dass diese Leute nur ihren Gruppennamen
«J._______» benutzen würden. Eine entfernte Verwandte habe auch Droh-
anrufe erhalten und die Urheber hätten sich als J._______ bezeichnet; dies
sei vor dem Handgranaten-Anschlag auf den Markt gewesen. Ihrer Ver-
wandten sei gedroht worden, sie müsse die Konsequenzen tragen, falls sie
weiterhin für eine gewisse Organisation arbeite. Nachdem ihre Verwandte
dem Drohanruf nicht Folge geleistet habe, sei sie vergewaltigt und getötet
worden.
Sie habe bereits an der Anhörung nachvollziehbar erklärt, weshalb sie we-
der den Namen noch die Telefonnummer ihres Schleppers angegeben
habe. Der Mann habe ihr deutlich gesagt, dass sie ihn nicht fragen dürfe,
wie er heisse. Sie habe zudem bereits an der Anhörung genau erklärt, wa-
rum sie nicht wisse, welches ihr Reiseweg gewesen sei. Sie sei zuvor noch
nie aus dem Land gereist und verstehe lediglich die somalische Sprache;
im Flugzeug sei nichts auf Somalisch angeschrieben gewesen.
Wie sie bereits an der Anhörung gesagt habe, habe sie ihr Geschäft geöff-
net, weil sie ihren Lebensunterhalt habe verdienen und ihre Kinder ernäh-
ren müssen. Sie glaube auch, dass alles von Gott entschieden werde.
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Sie habe bereits an der Anhörung dargelegt, weshalb sie keine Anzeige
erstattet habe. Die Regierungsstellen würden regelmässig selber angegrif-
fen. Auch an der BzP habe sie bereits erklärt, dass die Soldaten und Poli-
zisten schwach seien und sich kaum zur Wehr setzen könnten.
Sie habe ihre alleinige Ausreise mit ihrem Mann besprochen und dieser
habe gemeint, dass es wichtig sei, dass sie sich als Mutter in Sicherheit
bringe. Zudem habe sie nicht genug Geld gehabt, um die gesamte Familie
in Sicherheit zu bringen. Auch seien ihre Verwandten im Gegensatz zu den
Verwandten ihres Mannes arm und hätten sich daher weniger gut um ihre
Kinder kümmern können.
Als sie nach dem Anschlag nach mehrtägigem Aufenthalt zu Hause alleine
zum Markt «Suk (…)» gegangen sei, sei sie sich der Bedrohungslage be-
wusst gewesen. Sie habe sich jedoch im Unterschied zu ihrem Mann mit
einem Gesichtsschleier etwas schützen können. Der Schlepper sei über-
raschend auf sie zugekommen, als er sie im Geschäft ihres (Verwandten)
habe weinen sehen. Sie habe sich rasch entscheiden müssen. Sie habe
dem Schlepper vertraut, weil dieser Mann ihr gegenüber geschworen
habe. Der Schwur habe bei ihnen eine hohe Bedeutung. Der Schlepper
habe von ihr 35 g Gold genommen und gesagt, dass er die restlichen Kos-
ten im Namen Gottes übernehmen werde. Es habe keinen Grund gegeben,
mit ihm zu verhandeln.
Sie habe stets die Wahrheit gesagt. Wäre sie nicht in einer solchen Gefahr
gewesen, hätte sie ihre Kinder und ihren Mann sicher nicht verlassen. Ihre
Angaben seien als glaubhaft einzustufen. Der somalische Staat sei nicht
fähig, sie vor Angriffen der K._______ zu schützen. Es sei deshalb ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftma-
chen ist nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird nicht näher auf die
Argumentation des SEM eingegangen, vielmehr erschöpfen sich die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen
in der Wiederholung, bereits an der Anhörung alles ausgeführt zu haben,
sowie in einer nicht weiter begründeten Kritik betreffend die Beweiswürdi-
gung des SEM. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit den allgemeinen
Ausführungen zum Glaubhaftmachen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
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Es ist namentlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer nicht
näher substanziierten Behauptung, sie habe trotz Drohung der K._______
ihr Geschäft geöffnet und auf das Schicksal vertraut (vgl. Beschwerde,
Seite 4, Ziff. III), die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung
betreffend die nicht nachvollziehbaren Gründe für die Öffnung ihres Ge-
schäfts nicht auszuräumen vermag. Wie das SEM zutreffend ausgeführt
hat, ist unerklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Familie die
Warnung mit solcher Unbekümmertheit aufgefasst haben und vor allem
das Risiko eingegangen sein sollten, ihr kleines Geschäft zu öffnen, zumal
ihr die Methode des Warnschreibens durch die K._______ ihren Angaben
gemäss durchaus bewusst gewesen sei und sie an der Anhörung mehr-
mals deren Macht erwähnte (vgl. SEM act. A14 F137 und F153). Die Be-
schwerdeführerin vermochte auch auf Nachfrage hin nicht nachvollziehbar
ausführen, weshalb sie sich trotz der angeblichen Bedrohungslage seitens
der K._______ und ihrer grossen Angst alleine zum Markt «Suk (…)» –
dem Anschlagsort – begeben habe. Ihre Erklärung in der Beschwerde-
schrift, sie habe sich im Gegensatz zu ihrem Mann hinter dem Gesichts-
schleier verstecken und damit «etwas» schützen können, erscheint nicht
plausibel und überzeugt nicht (vgl. Beschwerde, Seite 5, Ziff. III). In ihrer
Gesamtheit wirken die Vorbringen der Beschwerdeführerin, worauf das
SEM in der angefochtenen Verfügung zurecht hinweist, betreffend den
Grund wie auch die Umstände für das Verlassen ihres Heimatlandes als
konstruiert.
Dem SEM ist daher ohne weiteren Begründungsaufwand beizupflichten,
dass die vorinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wider-
sprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind und damit ins-
gesamt nicht glaubhaft sind. Anstelle von Wiederholungen ist vollumfäng-
lich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen.
6.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.).
7.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet (Art. 44
zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). In diesem
Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erachtet das SEM den
Vollzug nach Somalia als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom
Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingun-
gen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2–4
AIG; Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem wegge-
wiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum
gestellten Antrag in Ziffer 4 der Rechtsbegehren, wonach ihr die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig bezüglich der Zif-
fern 1–3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos
zu geltend haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen (Bedürftigkeit und Nichts-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben,
weshalb die Gesuche trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen sind.
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Seite 11
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: