B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-883/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 14. Juni
2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 20. Juli 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summa-
risch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine ein-
gehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 8. November 2016
statt.
Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei von Soldaten nach dem Ver-
bleib ihres Ehemannes gefragt worden. Später sei sie verhaftet worden und
nur gegen eine Bürgschaft freigekommen und habe eine Frist von zwei
Monaten erhalten, den Behörden ihren Ehemann zu übergeben. Daraufhin
habe sie Eritrea illegal verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (Eröffnung am 9. Januar 2017)
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres damali-
gen Rechtsvertreters vom 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf
(Wegweisungsvollzug), verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 hiess der damalige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Rechtsanwalt
Aleksandar Rusev als amtlichen Rechtsbeistand bei.
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Seite 3
F.
Am 19. August 2017 ersuchte Rechtsanwalt Aleksandar Rusev um einen
Wechsel des amtlichen Mandats auf Rechtsanwältin Raffaella Massara.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 wurde der Mandatswechsel
bewilligt und Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbei-
ständin eingesetzt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. September 2018 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift, worauf die Beschwerdeführerin am 1. November 2018
replizierte und dabei ein ärztliches Zeugnis in Aussicht stellte.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 wurde der Beschwerdefüh-
rerin Frist gesetzt zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses sowie
einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht.
J.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 wurden ein aktueller Arztbericht sowie
eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht
und ausgeführt, dass Ergebnisse zu einer möglichen (Erkrankung) frühes-
tens am 10. Dezember 2018 vorliegen würden.
K.
Am 9. Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass Befunde zu ei-
ner allfälligen (Erkrankung) noch nicht vorlägen.
L.
Am 6. Februar 2019 holte das Gericht telefonische Auskünfte beim behan-
delnden Arzt ein.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 gab das Gericht der Be-
schwerdeführerin erneut Gelegenheit, einen Arztbericht einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 7. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail-
Auskunft des behandelnden Arztes ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Die Beschwerdeführerin focht die vorinstanzliche Verfügung lediglich hin-
sichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs an. Betreffend die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs und
die Anordnung der Wegweisung ist die Verfügung vom 30. Dezember 2016
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D-883/2017
Seite 5
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Auslän-
der- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführe-
rin drohe bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst. Der Sold sei
sehr gering und die Dauer des Dienstes sei unbeschränkt. Es handle sich
ferner um eine nicht freiwillige Arbeit, welche unter Strafandrohung von je-
dem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Dies stelle Zwangs-
arbeit im Sinne von Art. 4 EMRK dar. Im Nationaldienst bestehe zudem ein
erhebliches, tatsächliches Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder
Bestrafung, weshalb der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK ver-
stosse.
Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, da es nicht geprüft habe, ob bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin, welche sich im dienstpflichtigen Alter befinde, die Ge-
fahr für Zwangsarbeit oder eine unmenschlichen Behandlung bestehe. Es
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sei nicht geprüft worden, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ihren
Status mit den eritreischen Behörden zu regeln.
6.4 Diesen Ausführungen wurde in der Vernehmlassung entgegnet, dass
die Beschwerdeführerin nie angegeben habe, dass ihr bei einer Rückkehr
ein Einzug in den Militärdienst drohe. Sie habe ausgeführt, nie ein Aufgebot
erhalten zu haben, da sie nach Abbruch der Schule geheiratet habe. Das
SEM habe sich deshalb nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Praxis komme das SEM auch
zum heutigen Zeitpunkt inhaltlich zum selben Resultat. Es könne davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin, als verheiratete Frau
im Alter von 29 Jahren, kein Einzug in den Nationaldienst drohe. Selbst
wenn dieser drohen würde, vermöge dies gemäss aktueller Praxis weder
unter dem Aspekt von Art. 3 noch von Art. 4 EMRK ein Wegweisungshin-
dernis zu begründen.
6.5 Die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Die Frage, ob das
SEM gehalten gewesen wäre, die Gefahr einer Einberufung in den Natio-
naldienst respektive einer damit zusammenhängenden Verletzung von
Art. 3 oder Art. 4 EMRK fundierter zu prüfen, kann offenbleiben, zumal die-
ser Mangel durch den Schriftenwechsel ohnehin als geheilt zu erachten
wäre.
6.6 In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis als zutreffend. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom
Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil ge-
klärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1
[zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
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beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6).
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Seite 8
6.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift und der Replik. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig
zu betrachten.
7.
7.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.2 Das SEM begründete seine Verfügung – bezugnehmend auf die alte
Rechtsprechung – damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter, ih-
ren Geschwistern und weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungs-
netz verfüge. Eine Schwester lebe in der Schweiz und ein Onkel in den
USA, welche sie finanziell unterstützen könnten. Im Übrigen sei sie in Erit-
rea diversen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen, weshalb sie in der
Lage sei, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
7.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM habe die fami-
liäre und finanzielle Situation nicht hinreichend abgeklärt und dadurch den
Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es der Beschwerdeführerin nicht
möglich sei, bei einer Rückkehr eine Arbeit zu finden und sie habe in der
Anhörung weinend über den Gesundheitszustand ihrer Familie berichtet,
was das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes in Frage stelle.
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Seite 9
7.4 Das SEM hielt diesen Argumenten in der Vernehmlassung entgegen,
dass sich aus dem Anhörungsprotokoll ergebe, dass die Beschwerdefüh-
rerin bereits in Eritrea während der Absenz ihres Ehemannes selbständig
gelebt habe. In der Beschwerde werde nicht substanziiert, weshalb sie bei
einer Rückkehr keine Arbeit finden würde. Gemäss ihren Angaben habe
sie vor ihrer Ausreise in mehreren Bereichen gearbeitet und es sei nicht
ersichtlich, wieso sie nicht erneut eine Tätigkeit aufnehmen könnte, zumal
sie auf ein soziales Netz zurückgreifen könne.
7.5 In der Replik wurde ergänzend vorgebracht, das SEM habe nicht hin-
reichend abgeklärt, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 15 von ihren
Eltern zwangsverheiratet worden sei. Der Kontakt zu ihrer Familie habe
sich nach der Heirat verschlechtert. Ihre Geschwister könnten sie aufgrund
der eigenen (familiären) Lebenssituationen nicht unterstützen. Die Bezie-
hung zur Mutter sei schwierig, da sie nicht mit der Frau zusammenleben
wolle, welche für die Qualen ihrer Kindheit/Ehe verantwortlich sei. Zur Fa-
milie des Ehemannes habe sie den Kontakt abgebrochen. Es sei auffällig,
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung bei Fragen betreffend die
Familie ihres Ehemannes angefangen habe, zu weinen. Zur Zwangsheirat
seien kaum Fragen gestellt worden, obschon die Beschwerdeführerin an-
gegeben habe, sie sei gegen ihren Willen verheiratet worden. Ihre Eltern
hätten sie zwecks Zwangsverheiratung drei Jahre älter gemacht. Schliess-
lich sei die Beschwerdeführerin in der Anhörung sehr mitgenommen gewe-
sen. Das SEM habe diese Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt und
der Sachverhalt erweise sich als nicht hinreichend abgeklärt. Die Be-
schwerdeführerin befinde sich seit kurzem in medizinischer Behandlung.
7.6 Die vorinstanzliche Verfügung erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
Wie in Erwägung 7.1 erwähnt, ist das Vorliegen begünstigender Faktoren
nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit. Dass
die Beschwerdeführerin, welche bereits in Eritrea ein selbständiges Leben
geführt hat, verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist sowie
über Verwandte und (wohl auch) Bekannte in Eritrea verfügt, bei einer
Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, ist nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass sie vor fast 15 Jahren gegen ihren Willen verheiratet
worden ist, führt nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage. Das SEM
war auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, zu-
mal nicht ersichtlich ist, wieso sich daraus ein Wegweisungshindernis er-
geben könnte. Auch die in der Replik geltend gemachten medizinischen
Probleme vermögen kein Wegweisungshindernis zu begründen. Gemäss
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Arztbericht vom 22. November 2018 leide die Beschwerdeführerin an be-
lastungassoziierten Kopfschmerzen. Eine sonographische Verlaufsunter-
suchung (…) und eine Blutuntersuchung (…) stünden noch aus. Anlässlich
der telefonischen Auskunft vom 6. Februar 2019 äusserte sich der behan-
delnde Arzt dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere
Erkrankung ersichtlich sei, wobei die Ergebnisse der Blutuntersuchung
noch abzuwarten seien. Gemäss Eingabe vom 7. März 2019 habe die Blut-
untersuchung eine (…) gezeigt. In Würdigung dieser Berichte und Aus-
künfte, aus welchen keine gravierenden medizinischen Probleme hervor-
gehen, sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, welche einer Wegwei-
sung entgegenstehen respektive bei einer Rückkehr zu einer existenziellen
Notlage führen könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.
Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung
nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-883/2017
Seite 11
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 wurde der Antrag auf
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Aleksandar Rusev als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom
24. August 2017 wurde die Übertragung des amtlichen Mandats auf die
rubrizierte Rechtsvertreterin bewilligt und festgestellt, dass davon ausge-
gangen werde, der vormalige Rechtsvertreter übertrage seinen Anspruch
auf amtliches Honorar an seine Nachfolgerin. Letzterer ist deshalb ein amt-
liches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 19. August 2017 weist
einen Zeitaufwand von 6.8 Stunden aus und ist als angemessen zu be-
zeichnen. Der Aufwand ist aufgrund des Schriftenwechsels und der weite-
ren Eingaben auf insgesamt 8 Stunden zu erhöhen; der Stundenansatz ist
unter Verweis auf die Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 auf
Fr. 200.– festzusetzen. Das amtliche Honorar ist folglich inklusive Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE auf insgesamt
Fr. 1‘778.– (Fr. 1‘600.– [8 x 200] plus Fr. 128.– [MWSt] plus Fr. 50.– [Spe-
sen]) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-883/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwältin Raffaella Massara wird ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘778.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: