B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-883/2019
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt,
Rechtsanwaltskanzlei, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (…).
D-883/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 30. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Ge-
suchsgründen (BzP) befragt (SEM-act. A8). Am 16. August 2017 hörte das
SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an (act. A22).
Dabei gab er zu Protokoll, er sei als ethnischer Bilen römisch-katholischen
Glaubens und Sohn eines Freiheitskämpfers im Sudan geboren und im
Jahr 2001 mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo er in
C._______ (gleiche Subzoba, Soba D._______) nahe der Grenze zum Su-
dan gelebt habe. Er sei dort bis zur fünften Klasse zur Schule gegangen
und danach bis zur achten Klasse bei einem Verein der katholischen Kirche
in E._______. Die neunte bis elfte Klasse habe er in einer katholischen
Schule in F._______ besucht und damit die Ausbildung zum Priester be-
gonnen. Anschliessend habe er in Sawa die 12. Klasse samt militärischer
Grundausbildung absolviert. Nach dem Abschluss zirka im Juli 2013 habe
er bis im Oktober 2013 Urlaub erhalten. Zur Begründung seines Asylgesu-
ches machte er im Wesentlichen geltend, er sei am Ende des Urlaubs im
Oktober 2013 nicht nach Sawa zurückgekehrt, um den Militärdienst anzu-
treten, sondern habe sich stattdessen im September 2013 nach Asmara
begeben, um an der dortigen Universität am „Institute of Theology and Phi-
losophy“ die Ausbildung zum Priester fortzusetzen. Deshalb habe man ihn
gesucht und ihn im Oktober 2013, im Januar 2014 und im September 2014
mit schriftlichen Aufgeboten aufgefordert, nach Sawa zurückzukehren.
Seine Familie habe bei Erhalt der Aufgebote jeweils angegeben, seinen
Aufenthaltsort nicht zu kennen. Ab Oktober 2013 habe er keinen gültigen
Passierschein mehr gehabt, weshalb er die Checkpoints zwischen Asmara
und C._______ jeweils zu Fuss habe umgehen müssen, wenn er seine
Familie besucht habe. Am (…) September 2014, drei Tage nach Erhalt des
letzten Aufgebotes, sei er zu Fuss illegal in den Sudan gegangen, wo er
sich bis Februar 2016 aufgehalten habe. Dann sei er über Ägypten und
Italien in die Schweiz gelangt. Weil die Behörden wüssten, dass er in Sawa
gewesen sei, würde man ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea sofort inhaf-
tieren.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein, die Einwohnermelde-
karte, die Hälfte einer «Admission Card» von Sawa, mehrere Fotografien,
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die Visitenkarte eines Fotostudios sowie eine Kopie der Identitätskarte sei-
nes Vaters zu den Akten.
B.
Am 25. Juli 2016 beendete das SEM das mit Italien eingeleitete Dublin-
Verfahren.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 – eröffnet am 22. Januar 2019 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. Juni 2016 gestützt auf Art. 3 und Art. 7
AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizier-
ten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu neuem Entscheid (vgl. Rechtsbegehren [RB] Nr. 1 und
2). Subeventualiter beantragte er die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz wegen Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. RB Nr. 3).
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand (vgl. RB Nr. 4 und 5). Ausserdem brachte er als An-
trag ein, er lehne im Beschwerdeverfahren die Besetzung des Spruchkör-
pers beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund fehlender Unabhängigkeit
und damit wegen Verstosses gegen Art. 3 und/oder Art. 4 in Verbindung mit
Art. 13 EMRK vollständig ab (vgl. RB Nr. 6).
Als Beschwerdebeilagen wurden diverse Unterlagen im Zusammenhang
mit dem Ausstandsbegehren sowie die erste von drei Seiten eines „Benut-
zungsblattes“ der Wohnbegleitung der Dienststelle Asyl- und Flüchtlings-
wesen des Kantons G._______ vom 25. Juni 2018 eingereicht.
E.
Nach Eingang der Beschwerde eröffnete das Gericht zur Behandlung der
die materielle Hauptsache betreffenden Anträge (RB Nr. 1–3) das Verfah-
ren D-883/2019 und zur Behandlung des Ausstandsbegehrens (RB Nr. 6)
ein separates Verfahren unter der Verfahrensnummer D-1010/2019. Das
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Seite 4
Verfahren D-883/2019 wurde aus prozessualen Gründen mit Zwischenver-
fügung vom 28. Februar 2019 sistiert.
F.
Mit Urteil D-1010/2019 vom 4. April 2019 trat das Gericht auf das wegen
Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässige Ausstandsbegehren vom 20. Feb-
ruar 2019 nicht ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2019 hob das Gericht die Sistierung
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Behandlung der materiellen
Hauptsache (Asyl und Wegweisung) auf und nahm dessen Behandlung
wieder auf. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurden
abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 8. Mai
2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
H.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 4. Mai 2019 frist-
gerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
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rationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Da die vorliegend anzuwenden-
den Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden sind, verwendet das Gericht nachfolgend die
neue Gesetzesbezeichnung.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwen-
dungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-883/2019
Seite 6
4.
4.1 Das SEM erachtet die vorgebrachte Desertion beziehungsweise
Dienstverweigerung, die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer
sowie dessen Furcht vor Inhaftierung nach einer allfälligen Rückkehr nach
Eritrea wegen der Desertion als unglaubhaft. Zur Begründung führt es in
der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich im
Laufe des Verfahrens sehr unterschiedlich zu den erhaltenen Aufgeboten
für den Militärdienst geäussert. So habe er an der BzP angegeben, wäh-
rend er in Asmara die kirchliche Schule besucht habe, sei zirka im Januar
2014 in C._______ ein Papier eingetroffen, in dem man ihn aufgefordert
habe, wieder in Sawa einzurücken. Nachdem er dieser Aufforderung keine
Folge geleistet habe, habe man ihn ständig zu Hause gesucht (A8 F7.01).
An der Anhörung gut ein Jahr später habe er demgegenüber zu Protokoll
gegeben, seine Familie habe insgesamt drei schriftliche Aufgebote für den
Militärdienst erhalten – das erste bereits im Oktober 2013, das zweite im
Januar 2014 und das letzte im September 2014 (A22 F41, 47 f.). Seine
Angaben anlässlich der Anhörung zu Inhalt und Verbleib der drei Aufgebote
seien unglaubhaft. Er habe ausweichende Antworten zum Inhalt der Auf-
gebote gegeben und sich zum letzten Aufgebot vom September 2014 erst
nach mehrmaligem Nachhaken geäussert (A22 S. 9-11). Dass er nicht
habe angeben können, wo sich diese wichtigen Beweismittel jetzt befän-
den und weshalb er sich nicht zumindest mit dem Gedanken auseinander-
gesetzt habe, sie mitzunehmen, sei nicht nachvollziehbar. Auf Aufforderung
des SEM-Mitarbeiters hin, die Aufgebote nachzureichen, habe er geant-
wortet, er glaube nicht, dass diese zu Hause zu finden seien, und seine
Familie habe nie über die Aufgebote gesprochen. Allfällige Konsequenzen
des vorgebrachten Fernbleibens vom Militärdienst für seine Familie habe
er an der BzP ausdrücklich verneint. Anlässlich der Anhörung habe er hin-
gegen zu Protokoll gegeben, die Familie habe seinetwegen Schwierigkei-
ten gehabt. Sie sei belästigt und aufgefordert worden, ihn den Behörden
zu übergeben, und der Vater sei oft auf den Polizeiposten mitgenommen
worden. Die Behörden seien auch nach seiner Ausreise immer wieder zu
Hause erschienen und hätten die Familie erst in Ruhe gelassen, nachdem
sie sicher gewesen seien, dass er das Land verlassen habe. Die vorge-
brachten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an den Kontrollposten
stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere An-
knüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien
D-883/2019
Seite 7
nicht ersichtlich. Er habe keine eigenen Probleme im Zusammenhang mit
der Ausreise seines Bruders und seiner Schwester geltend gemacht. Es
bestünden somit keine Hinweise auf zukünftige asylbeachtliche Nachteile
nach einer Rückkehr nach Eritrea. Die Vorbringen hielten weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber argumentiert, die Angaben
des Beschwerdeführers zu den Aufgeboten seien nicht widersprüchlich.
Dieser habe ausgesagt, er habe im Januar 2014 ein Schreiben erhalten,
und die Familie habe drei Schreiben bekommen. Diese Aussage sei folg-
lich im Gesamtkontext stimmig und decke sich auch mit der Angabe in der
angefochtenen Verfügung, wonach der Vater das Aufgebot erhalten habe
(vgl. Beschwerde Ziff. 10 f.).
Diese Argumentation stellt keine ernsthafte Auseinandersetzung mit der
zutreffenden Argumentation des SEM hinsichtlich der widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl erhaltener Aufgebote für den
Militärdienst – eines (BzP, A8 F7.01) gegenüber drei (Anhörung, A22 F41,
47 f.) – dar.
4.2.2 Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 12), es sei durchaus
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Aufgebote für den Militär-
dienst aus Sicherheitsgründen nicht mitgenommen habe, ist zwar berech-
tigt. Er ändert aber nichts daran, dass die übrigen Aussagen des Beschwer-
deführers an der Anhörung zum Inhalt und zum Verbleib der drei Aufgebote
teils ausweichend und unsubstanziiert, teils widersprüchlich und realitäts-
fremd ausgefallen und damit unglaubhaft sind (A22 F48–71). Die Ausfüh-
rungen zum Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe sich wider-
sprüchlich zur Frage geäussert, ob seine Familie wegen des Nichtantre-
tens des Militärdienstes Konsequenzen zu erleiden gehabt habe (vgl. Be-
schwerde Ziff. 13), lassen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den
Aussagen des Beschwerdeführers (A8 F7.01 a.E.; A22 F41, 47, 83, 86 f.,
89–91) sowie deren rechtlicher Würdigung durch die Vorinstanz vermissen.
Schliesslich hat das SEM zu Recht die eingereichten Beweismittel als nicht
geeignet bezeichnet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen.
4.2.3 Ergänzend zu den Argumenten der Vorinstanz ist festzuhalten, dass
die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, weshalb die Behörden an
seinem Wohnort in C._______ weder seinen Aufenthaltsort gekannt noch
D-883/2019
Seite 8
gewusst hätten, dass er in Asmara eine Priesterausbildung absolviere,
nicht zu überzeugen vermögen (vgl. A22 F84 f.). Überdies verfügt er weder
über Zeugnisse noch eine Einschreibebestätigung oder andere Beweismit-
tel, um den Besuch der Priesterausbildung in Asmara zu belegen. Dass er
während des ersten Jahres dieser Ausbildung versteckt gelebt habe und
immer weggerannt sei, wenn er Leute in Militäruniform gesehen habe, und
man ihn überall gesucht hätte, nicht aber in der Schule, ist ebenfalls nicht
plausibel. Sodann hätte er sich kaum immer wieder in C._______ aufge-
halten, wenn der Geheimdienst über diese Aufenthalte informiert gewesen
und er tatsächlich wegen Desertion gesucht worden wäre.
4.3 Das SEM hat die vorgebrachte Desertion beziehungsweise Dienstver-
weigerung, die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sowie des-
sen Furcht vor Inhaftierung nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea
wegen Fernbleibens vom Militärdienst zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
Er ist folglich kein Deserteur oder Refraktär. Weitere Faktoren, die ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen und deshalb eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung begründen könnten, hat das SEM ebenfalls zutref-
fend verneint. Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Einschätzung, ein
drohender Einzug in den Militärdienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea be-
gründe keine Asylrelevanz, unter Verweis auf das Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1 (als Referenzurteil publiziert; bestätigt in BVGE
2018 VI/4 E. 6.1.2) nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die blosse Furcht,
irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive
die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst,
nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine
Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. Ur-
teil D-7898/2015 E. 5.2).
4.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM – entgegen der in der
Beschwerde (Ziff. 14-18) vertretenen Ansicht – die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abge-
lehnt hat.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
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Seite 9
demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in ir-
gendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde.
D-883/2019
Seite 10
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei dro-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt.
Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Bedingungen im Nationaldienst
grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sind. Gleichwohl besteht durch die Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, und zudem ist nicht erstellt, dass die berich-
teten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch statt-
fänden, dass jede Nationaldienst leistende Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
6.3.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 besteht im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst bei freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkeh-
rern kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK (vgl. E. 4–6), und könnte eine möglicherweise drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen
Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 3 AIG führen (vgl. E. 6.1.7).
6.3.4 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten seien
keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK
zu entnehmen. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Desertion ver-
unmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung, ob ein tatsächliches oder
unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK be-
stehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorflucht-
gründe sowie der angeblich illegalen Ausreise könne für ihn auch nicht von
einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Na-
tionaldienst ausgegangen werden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben
seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abge-
klärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen wor-
den sei oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe.
6.3.5 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Nach
ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach hy-
pothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende
D-883/2019
Seite 11
Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – durch unglaubhafte be-
ziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine
vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert (vgl.
BVGE 2014/12 E. 6). Vorliegend ist das Alter des Beschwerdeführers nicht
belegt, da er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat.
Überdies steht weder der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea fest noch
ist erstellt, ob er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen
worden ist oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen hat; dies umso
mehr vor dem Hintergrund, dass er (angeblich) eine Priesterausbildung be-
sucht hat (vgl. schon Zwischenverfügung vom 23. April 2019 S. 5). Aus der
Beschwerde ergeben sich keine Gründe für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
6.4.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Le-
bensbedingungen in Eritrea sich in den vergangenen Jahren in einigen Be-
reichen verbessert haben. Die wirtschaftliche Lage ist zwar nach wie vor
schwierig, doch haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der
Krieg ist seit vielen Jahren beendet, und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen
aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Vor diesem Hin-
tergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug ge-
mäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Be-
zug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der
schwierigen allgemeinen Lage des Landes ist jedoch in Einzelfällen nach
wie vor von einer Existenzbedrohung auszugehen, wenn besondere Um-
stände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
D-883/2019
Seite 12
6.4.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben gesund und hat
ab dem (…) Lebensjahr bis zur Ausreise mit seiner Familie in C._______
nahe der Grenze zum Sudan gelebt. Seine Eltern wohnen nach wie vor
dort und leben von der Landwirtschaft; weitere Verwandte leben in
F._______. Er verfügt somit sowohl über ein familiäres als auch ein ander-
weitiges soziales Beziehungsnetz und kann seinen Lebensunterhalt durch
Mitarbeit in der Landwirtschaft bestreiten. Sein Bruder lebt in H._______,
seine Schwester in I._______ und eine Tante sowie ein Onkel in
J._______. Es darf davon ausgegangen werden, dass er im Bedarfsfall auf
die Unterstützung insbesondere seiner im Ausland lebenden Geschwister
wird zählen können.
6.4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
6.5 In der Beschwerde (RB 3) wird beantragt, es sei die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Mit Blick auf
Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführun-
gen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ent-
gegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Es obliegt daher dem Beschwerdeführer,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch
als möglich im Sinne von (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
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recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von
Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]). Der in gleicher Höhe am 4. Mai 2019 einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
D-883/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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