Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8838/2010
Urteil vom 12. Juli 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Fredy Fässler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 7. August 2008 an
die Schweizer Vertretung in Colombo (Eingang Botschaft 12. August
2008) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Auf entsprechende
Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 15. August 2008
ergänzte sie ihr Asylgesuch mit Eingaben vom 30. August 2008 und
23. Oktober 2008. Zur Begründung des Gesuchs führte die
Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige, tamilischer
Ethnie aus B._______, Distrikt C._______ – aus, ihr jüngerer Bruder sei
von unbekannten bewaffneten Personen am [Datum] entführt worden,
nachdem ihr älterer Bruder Sri Lanka verlassen und in der Schweiz Asyl
erhalten habe. Daraufhin sei sie zur Polizei gegangen und habe Anzeige
erstattet. Am nächsten Tag seien unbekannte bewaffnete Personen zu ihr
nach Hause gekommen und hätten ihr gedroht, sie würden sie
vergewaltigen und töten, sofern sie sich nicht ruhig verhalte. Danach
habe sie erfahren, dass es sich bei diesen Personen um die "Pillayan
Gruppe" und den Geheimdienst gehandelt habe. Über den Verbleib des
jüngeren Bruders habe sie bis heute keine Informationen erhalten. Am
20. Juli 2008 sei sie erneut von unbekannten bewaffneten Personen einer
unbekannten Gruppe zu Hause aufgesucht worden, welche sich nach
ihrem älteren Bruder erkundigt hätten. Sie sei aufgefordert worden, ihn
nach Sri Lanka zurück zu holen. Diese Gruppe habe sie mehrmals
aufgesucht und habe Drohungen sowie Warnungen ausgesprochen. Weil
diese Gruppe nach ihr suche, würden ihre Verwandten zögern, sie bei
sich aufzunehmen. Aufgrund dieser Situation sei sie unter grossem Druck
gestanden und habe ihr Studium abgebrochen. Zudem habe sie wegen
des Krieges und anderer Ereignisse in Sri Lanka viele
Familienangehörige verloren. Es sei ihr auch unmöglich gewesen, alleine
an einen anderen Ort zu flüchten, da sie keine andere Sprache sprechen
würde. Ausserdem sei es schwierig, an einem anderen Ort Schutz zu
finden, da eine generelle Registrierungspflicht bestehe. Sie befürchte,
dass sie an allen Kontrollpunkten angehalten und befragt werde, da die
Nummer ihrer Identitätskarte an alle Kontrollpunkte weiter gegeben
worden sei. Da sie im Gebiet der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
nicht sicher sei, könne sie ebenfalls nicht dorthin fliehen. Aus diesen
Gründen sehe sie für sich keine Zukunft in Sri Lanka und ersuche die
Schweiz um Schutz.
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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des
erstinstanzlichen Verfahrens ihren Geburtsregisterauszug sowie jenen
ihrer Tochter, ihre Heiratsurkunde, ihre Identitätskarte sowie jene ihres
Ehemannes, Todesregisterauszüge ihres Vaters und ihrer Mutter sowie
ihrer Schwester, ein Schreiben vom 28. Dezember 2007, einen Bericht
der Polizeistation Sammanthurai vom 27. März 2008, eine Vorladung der
Thamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) vom 25. Juli 2008 und eine
Anzeigebestätigung der Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom
9. September 2008 mit englischen Übersetzungen versehen in Kopie zu
den Akten.
B.
Mit Begleitschreiben vom 16. Oktober 2008 (Eingang BFM
22. Dezember 2008) übermittelte die Vertretung in Colombo die Akten
zuständigkeitshalber an das BFM.
C.
Mit Schreiben vom 17. August 2010 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der
eingereichten ausführlichen Beweismittel als erstellt, weshalb eine
Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren
erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur
Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im
Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat,
öffentliches Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die
Einreise zu verweigern, da sie nicht als schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes erscheine. Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin
Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt des
Schreibens zu äussern und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen,
verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund
der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D.
Die Beschwerdeführerin nahm am 7. September 2010 (Eingang Botschaft
13. September 2010) zum Schreiben des BFM Stellung. Dabei
wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits in den vorangegangenen
Eingaben geltend gemachten Ausführungen und brachte zudem vor, sie
werde immer noch von den selben unbekannten Personen aufgesucht
und habe nach wie vor die gleichen Probleme, welche sie bereits früher
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geschildert habe. Am 23. September 2010 wurde diese Stellungnahme
zuständigkeitshalber an das Bundesamt weitergeleitet.
E.
Mit – durch die Schweizer Vertretung am 9. Dezember 2010 an die
Beschwerdeführerin versandter – Verfügung vom 30. November 2010
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihr Asylgesuch ab.
F.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, es sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um
Akteneinsicht sowie um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.
Gleichzeitig wurden durch den Rechtsvertreter eine Bestätigung über die
Kontaktaufnahme mit dem ICRC vom 12. September 2009 sowie zwei
Schreiben der Nonviolent Peace Force, das eine vom 21. November
2009 und das andere vom 12. September 2010, in Kopie zu den Akten
gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 verfügte der
Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im
Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde. Zudem gewährte er dem Rechtsvertreter
antragsgemäss Einsicht in die Akten und forderte ihn gleichzeitig auf, bis
zum 20. Januar 2011 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Indessen
wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
H.
Am 20. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin durch den
Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Beweismitteln
(sämtliche Schreiben der Beschwerdeführerin an die Schweizer
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Botschaft, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur
aktuellen Situation in Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 sowie einen
Zeitungsartikel der WOZ vom 6. Januar 2011) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen
Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine
Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Botschaft in Colombo die
Verfügung des BFM am 9. Dezember 2010 an die Beschwerdeführerin
weitergeleitet hat und sie am 28. Dezember 2010 gegen diese Verfügung
Beschwerde erhob, kann ohne Weiteres von der Fristwahrung
ausgegangen werden.
Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der Vertretung in
Colombo nicht zu ihren Asylgründen befragt. Sie hat ihre Vorbringen
jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 7. August 2008 und der dieser
folgenden Eingaben vom 30. August 2008 und 23. Oktober 2008
schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihr danach mit
Schreiben des BFM vom 17. August 2010 das rechtliche Gehör im
Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches
gewährt. Sie hat von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in
der Folge mit ihrer Eingabe vom 7. September 2010 Gebrauch gemacht
(vgl. Sachverhalt Bst. D), und der entscheidwesentliche Sachverhalt
erscheint – wie das BFM sowohl in seinem Schreiben vom 17. August
2010 als auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt –
angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der
Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente
vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die Vertretung in Colombo
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keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines
Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das
BFM sowohl in seinem Schreiben vom 17. August 2010 als auch in seiner
Verfügung vom 30. November 2010 hinlänglich zum Ausdruck gebracht,
welche Gründe es dazu verhalten haben, das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abzuweisen beziehungsweise ihr die Einreise in die
Schweiz zu verweigern (vgl. Sachverhalt Bst. C und E). Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. Da der
entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, erübrigt es
sich, das Dossier des älteren Bruders beizuziehen, weswegen der
diesbezügliche in der Rechtsmittelschrift erhobene Beweisantrag
abzuweisen ist (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung
glaubhaftmachen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
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Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S.
131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
6.
6.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor einer
Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte, die nach ihr suchen
würden, vermöge zum heutigen Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit einer
einreisebeachtlichen Bedrohung nicht zu begründen, weshalb diese
Vorbringen nicht einreiserelevant seien. Angesichts der zahlreichen
Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen die Beschwerdeführerin
auch selbst betroffen gewesen sei, habe die Vorinstanz Verständnis
dafür, dass sie vor weiteren Verfolgungsmassnahmen Angst habe und in
die Schweiz ausreisen wolle. Das BFM gelange vorliegend jedoch zum
Schluss, dass sie – bei objektiver Betrachtungsweise – nicht akut
gefährdet sei. Zudem verfüge sie über kein ausreichend politisches Profil,
welches dieser Argumentation widersprechen könnte. Die geltend
gemachten Belästigungen seien in den Kontext der allgemeinen Situation
in Sri Lanka während des Bürgerkrieges zu stellen. Zudem habe sich die
aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg zwischen
der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai
2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die LTTE existiere
in ihrer früheren Form heute nicht mehr und das gesamte Land befinde
sich seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka sei zwar noch nicht befriedigend, aber
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die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" sei
erheblich zurückgegangen.
Die geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte bewaffnete Gruppen
sei ebenfalls nicht einreisebeachtlich. Der Einfluss bewaffneter Gruppen
sei seit dem Ende der Kriegshandlungen stark zurückgegangen, da diese
nicht länger von der srilankischen Armee unterstützt würden. Aus diesem
Grund handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin geschilderten
Ereignissen um eine Verfolgung durch Dritte. Diesbezüglich sei jedoch
festzuhalten, dass der Staat in Sri Lanka als schutzfähig gelte und folglich
die Möglichkeit bestehe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor
Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Eine faktische Garantie der
Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer bedrohten
Person könne jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die
absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus
den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine
grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden.
Letztlich seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
situativen Schwierigkeiten, wie der Verlust von nahen
Familienangehörigen und die Perspektivlosigkeit aufgrund der allgemein
schwierigen Lage in Sri Lanka, nicht einreiserelevant, weil sie die
allgemeinen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen
Lebensbedingungen in Sri Lanka betreffen würden oder Folgen des
Bürgerkrieges seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sie nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Daher sei ihr Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
6.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nach Prüfung der Akten
durch das Gericht zutreffend und zu bestätigen, zumal die
Beschwerdeführerin der entsprechenden Würdigung weder in der
Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung substanzielle Hinweise
entgegenhält, sondern stattdessen in pauschaler Weise ihre früheren
Angaben wiederholt. An dieser Einschätzung können auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der ICRC und Nonviolent
Peace Force nichts ändern, da sie lediglich die bei den Organisationen
vor Ort gemachten Aussagen wiedergeben.
Die Beschwerdeführerin führt zwar in der Beschwerdeergänzung aus, sie
sei infolge der Verluste ihrer Familienmitglieder als alleinstehende Frau
besonders gefährdet, jedoch kann den von ihr eingereichten
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Beweismitteln entnommen werden, dass sie seit dem 18. März 2000
verheiratet ist und eine Tochter hat. Zudem erwähnt sie in ihrem
Schreiben vom 7. September 2010 an die Botschaft in Colombo eine
Tante, zu welcher sie Kontakt hat. Diese Tatsachen deuten darauf hin,
dass sie entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeergänzung nicht
auf sich allein gestellt sein dürfte, sondern vielmehr über ein intaktes
Beziehungsnetz verfügt. Gegen eine akute Gefährdungssituation der
Beschwerdeführerin spricht im Ergebnis auch die Tatsache, dass sie
gemäss Aktenlage ihren Wohnsitz stets in B._______ beibehalten zu
haben scheint.
Es kann deshalb festgehalten werden, dass die geschilderten
Behelligungen der Beschwerdeführerin gemäss den geltenden
asylrechtlichen Kriterien nicht genügen, um deren Einreise in die Schweiz
zu bewilligen. Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin
eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, einen anderen Schluss
herbeizuführen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es erübrigt sich angesichts
der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde im Einzelnen sowie die übrigen Beweismittel weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM
hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
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auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizer Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
Versand: