Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8845/2010/dcl
Urteil vom 8. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie, erstmals am 9. Dezember 1991 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, dieses jedoch am 21. September 1998 zurückzog und
freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte, worauf das Asylgesuch am 5.
Januar 1999 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe an die
Schweizerische Vertretung in B._______ vom 18. April 2008 (Eingang
Botschaft: 6. Mai 2008) erneut ein Asylgesuch stellte,
dass er zur Begründung dieses Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
die Situation in Sri Lanka sei sehr schlecht und er habe jeden Tag Angst
um sein Leben und dasjenige seiner Familie,
dass er wieder in die Schweiz kommen wolle, um hier seine Karriere
voranzutreiben,
dass die Schweizerische Vertretung in B._______ den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 23. Mai 2008 aufforderte, seine Asylgründe zu
konkretisieren,
dass der Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2008
vorbrachte, er lebe zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und zwei
Kinder) in B._______,
dass unbekannte Personen am 16. Februar 2008 in sein Haus
eingedrungen und seine Ehefrau bedroht hätten,
dass dieselben Personen einige Wochen später erneut zu ihm nach
Hause gekommen seien und seine Frau bedroht hätten,
dass die unbekannten Personen zudem Geld verlangt und gedroht
hätten, bei Nichtbezahlen müssten sie mit dem Tod rechnen,
dass diese Personen ihnen unter Androhung von ernsthaften
Konsequenzen verboten hätten, die Polizei zu informieren,
dass er aus diesem Grund darauf verzichtet habe, die Polizei
einzuschalten,
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dass er befürchte, die unbekannten Personen würden ihn oder seine
Kinder entführen, um Lösegeld zu erpressen,
dass er aus diesen Gründen sein Heimatland verlassen und in die
Schweiz kommen wolle,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2008, 3. März
2009, 24. Juli 2009, 21. November 2009 und 25. März 2010 anfügte, die
Gangster hätten seine neue Telefonnummer ausfindig gemacht und
hätten am 30. Juli sowie am 9. August 2008 erneut Geld verlangt,
dass seine Frau gesehen habe, wie unbekannte, verdächtige Personen
um sein Haus geschlichen seien,
dass diese Personen einen Nachbar über ihn und seine Familie
ausgefragt hätten,
dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka täglich verschlechtere,
dass dem Asylgesuch mehrere Unterlagen beilagen: Kopie der
Identitätskarte inkl. Übersetzung, Kopie des Reisepasses, Kopie des
Geburtsregisterauszugs, Kopie des (abgelaufenen) schweizerischen N-
Ausweises, zwei Arbeitszeugnisse von ehemaligen schweizerischen
Arbeitgebern in Kopie,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2010
mitteilte, aufgrund der Aktenlage sei der Sachverhalt als erstellt zu
erachten, weshalb eine persönliche Anhörung auf der Botschaft nicht
nötig sei,
dass mit Blick auf die Faktenlage erwogen werde, das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern,
dass das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich innert Frist
dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. November 2010 (dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein im
Dezember 2010 zugestellt) ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
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dass es zur Begründung anführte, die geltend gemachte
Verfolgungsfurcht aufgrund von Bedrohungen und Erpressungen durch
unbekannte Personen sei als objektiv nicht begründet zu erachten,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte,
die Übergriffe der srilankischen Polizei zu melden,
dass zu erwarten sei, der srilankische Staat nehme seine Schutzpflicht im
Rahmen des Möglichen wahr,
dass die Vorbringen daher nicht einreiserelevant seien,
dass auch die geltend gemachten alltäglichen Probleme im
Zusammenhang mit den politischen, sozialen und wirtschaftlichen
Lebensbedingungen in Sri Lanka nicht einreiserelevant seien, zumal
keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich sei,
dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers insgesamt
offensichtlich fehle,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 27. Dezember 2010
(Datum Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in B._______)
respektive 28. Dezember 2010 (Datum Übergabe an die Schweizerische
Post) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dabei sinngemäss
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gewährung von Asyl
in der Schweiz ersuchte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des
Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktiv sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu
Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig,
dass den Akten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei im Jahr
2008 mehrmals von unbekannten Personen bedroht und zu
Geldzahlungen aufgefordert worden,
dass diese Vorbringen indessen nicht näher substanziiert wurden und der
Beschwerdeführer dazu auch keine Beweismittel vorlegen konnte,
dass im Weiteren die letzte geltend gemachte Verfolgungshandlung am
9. August 2008 stattgefunden hat (telefonische Drohung und
Geldforderung) und seither den Akten zufolge keine konkreten
Behelligungen mehr erfolgt sind,
dass aufgrund der Akten zudem davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer sei von den unbekannten Personen trotz
entsprechender Drohungen bis heute nie physisch angegriffen worden,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen trotz der Drohungen
zuzumuten gewesen wäre, die srilankischen Behörden um Schutz vor
den geltend gemachten, kriminellen Übergriffen durch unbekannte
Drittpersonen zu ersuchen,
dass die srilankischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig
zu erachten sind,
dass sich schliesslich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 deutlich verbessert hat,
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dass den Vorbringen des Beschwerdeführers demnach keine konkreten
Hinweise darauf zu entnehmen sind, er werde tatsächlich im heutigen
Zeitpunkt in asylrelevanter Weise verfolgt beziehungsweise habe in
absehbarer Zukunft eine relevante Verfolgung zu gewärtigen,
dass es ihm nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der weitere
Verbleib im Heimatland, namentlich an seinem aktuellen Wohnort in
B._______, sei dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ohne
weiteres zumutbar,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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