Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8852/2010
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2010 /
N (…).
D-8852/2010
Seite 2
Sachverhalt:
Nach Aufenthalten im Niger, in Libyen und in Italien gelangte der
Beschwerdeführer am 11. November 2010 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. November 2010 im EVZ
B._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei
am 31. August 2008 in Lampedusa angekommen, von wo er nach fünf
Tagen nach C._______ transferiert worden sei. Dort habe er im
September 2009 ein Asylgesuch gestellt und in der Folge eine dreijährige
Aufenthaltsbewilligung erhalten, die noch immer gültig sei. Bis zu seiner
Ankunft in der Schweiz habe er sich immer in Italien aufgehalten.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe ausser in Italien in keinem anderen Land um
Asyl nachgesucht.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. November 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Italien keine Arbeit gehabt und
keine Wohnung besessen.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die EURODAC-
Treffer vom 8. September 2009 und 11. November 2009 stellte das BFM
am 1. Dezember 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-
Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 12/5). Da sich die
italienischen Behörden bis zum 15. Dezember 2010 nicht zum
Rücknahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge
Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der
Zuständigkeit Italiens aus.
D-8852/2010
Seite 3
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 – eröffnet am 23. Dezember 2010
– trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 11. November 2010 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Mit in englischer Sprache abgefasster, ans BFM adressierter und von
diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteter Eingabe vom 24. Dezember 2010 (Poststempel)
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein
und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und um erneute Prüfung seines Asylgesuchs.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-8852/2010
Seite 4
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. In Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde wird
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet. Die Beschwerde ist ansonsten
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist der Beschwerdeführer
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mittei-lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
D-8852/2010
Seite 5
des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, mit der Umsetzung des "Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68])" verpflichte sich die Schweiz, die Dublin-II-
Verordnung anzuwenden. Diese enthalte Kriterien, um denjenigen Dublin-
Staat zu bestimmen, der zuständig sei, das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer gebe zu Protokoll,
dass er in Italien am 8. September 2009 sowie am 11. November 2009
ein Asylgesuch eingereicht habe. Dies werde durch den Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC bestätigt. Die italie-
nischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit liege
gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
bei Italien. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich allfälliger
Unterbrechungen oder Verlängerungen der Überstellungsfrist (Art. 19 f.
Dublin-II-VO) – bis spätestens am 15. Juni 2011 zu erfolgen.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
D-8852/2010
Seite 6
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien
habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ende August
2008 in Italien einreiste, wo er am 8. September 2009 daktyloskopisch
registriert wurde und er am selben Tag ein Asylgesuch einreichte.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die EURODAC-
Treffer ist davon auszugehen, dass er sich bis zu seiner Ankunft in der
Schweiz ununterbrochen in Italien aufhielt. Da das BFM die italienischen
Behörden am 1. Dezember 2010 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte
und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen,
liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO vor, weshalb der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in
den Dublin-Staat Italien ausreisen kann, welcher staatsvertraglich
zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken bezüglich der
Lebensbedingungen in Italien (keine Arbeit, keine Wohnung) nichts.
Das Gericht verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei der Unterkunft,
der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Italien gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Italien ist aber unter anderem
Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es bestehen
keine konkreten Hinweise dafür, dieses Land werde sich im vorliegenden
Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen halten. Gemäss Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts nehmen zudem neben staatlichen Behörden
auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden an. Unter
diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal weder den
Akten noch der Beschwerde Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit
des Beschwerdeführers entnommen werden können.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in
Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
- als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
D-8852/2010
Seite 7
5.4. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich,
weshalb die Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-8852/2010
Seite 8
(Dispositiv nächste Seite)
D-8852/2010
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Dublin Office 2, mit den Akten Ref.-Nr. N (…) (vorab per
Telefax)
– (…)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: