Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8859/2010
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf zweites Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2010 / N.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Januar 2009 auf dem Luftweg
aus dem Heimatstaat ausreisten und ihre Asylgesuche am 5. Februar
2009 in der Schweiz einreichten,
dass das BFM diese Gesuche mit Verfügung vom 21. Juli 2009 wegen
fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, wobei es gleichzeitig
die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5290/2009 vom 4.
November 2010 eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde
abwies,
dass das BFM am 16. November 2010 den Beschwerdeführenden eine
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 14. Dezember 2010 ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge am 15. Dezember 2010
durch ihre Rechtsvertreterin Zweitgesuche einreichen liessen, welche sie
mit vermehrter exilpolitischer Aktivität des Beschwerdeführers seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010
begründeten,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel ins
Recht legten, nämlich eine CD-ROM mit Karikaturen und Gedichten, ein
Schreiben der PYD vom 4. Dezember 2010 sowie vier Berichte über in
Syrien verfolgte Personen,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies, sie
aufforderte, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
feststellte, der Kanton Baselland sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, das Gesuch um Kostenbefreiung
abwies, den Beschwerdeführenden eine Gebühr im Betrag von Fr. 600.—
auferlegte und schliesslich das Gesuch um amtliche Zuordnung einer
Rechtsanwältin abwies,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in casu seien
die Beschwerdeführenden vor Einreichung ihrer Gesuche nicht in ihren
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Heimatstaat zurückgekehrt, weshalb sich eine Anhörung erübrige,
erscheine doch der Sachverhalt als hinreichend erstellt,
dass das am 5. Februar 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem
4. November 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, sich aus den Akten
zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Beschwerdeführer zwar ausführen lasse, der Umfang seiner
exilpolitischen Aktivitäten habe seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ein Ausmass angenommen, welches
erwarten lasse, er sei heute bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet,
dass er nämlich im November 2010 einen Internetbeitrag verfasst habe,
welcher das syrische Regime mittels Karikaturen und Gedichten scharf
kritisiere,
dass sich indessen im Rahmen einer Verifizierung der Angaben des
Beschwerdeführers sein fraglicher Beitrag weder unter den angegebenen
Koordinaten noch unter Anwendung verschiedener Suchstrategien (mit
vernünftigem Aufwand) habe finden lassen,
dass er die kritischen Darstellungen weder selbst verfasst habe, noch
liessen sie sich seiner Person zuordnen,
dass ferner auch das Schreiben der PYD die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht zu begründen vermöge, zumal dieses nicht in
Einklang zu bringen sei mit seinen Aussagen anlässlich seines ersten
Asylgesuchs, habe er doch damals geltend gemacht, er habe im Auftrag
der Yekiti-Partei gewisse Tätigkeiten ausgeübt, wohingegen dem
Beschwerdeführer in der fraglichen Bestätigung Aktivitäten zugunsten der
PYD attestiert würden,
dass es sich bei der PYD und der Yekiti-Partei indessen um verschiedene
Gruppierungen handle, weshalb die Bestätigung der PYD als reines
Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei,
dass schliesslich auch die zu den Akten gereichten Berichte über
Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegenüber
verschiedenen Personen keine Furcht vor Verfolgung betreffend die
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Personen der Beschwerdeführenden zu begründen vermöchten, wiesen
diese doch kein Profil auf, welches erwarten lasse, sie würden bei einer
Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein,
dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche
nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar wie auch
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Dezember 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
sowie Eintreten auf die Asylgesuche vom 16. Dezember 2010 beantragen
liessen,
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liessen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Januar 2011 einen
Bericht vom 8. Januar 2011 einer kurdischen Zeitung (Yeni Özgür
Politika) einreichen liessen, in dem die schwierige Situation der Kurden in
Syrien und insbesondere auch diejenige des Beschwerdeführers und
seiner Familie beschrieben werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
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Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, wobei
darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene,
für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder
weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt,
dass nämlich auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.
S. 17),
dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich)
genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und 5.6
S. 771),
dass das BFM indessen, falls es Lücken oder Unklarheiten im
Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet ist,
diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der
Beweismittel zu schliessen,
dass dies in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen kann, eine
mündliche Anhörung jedoch nach der publizierten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist,
dass letztere nicht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG genügen
muss, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines
ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG
statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVGE 2009/53 E. 5.7 S.
272),
dass die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt, wenn sich
aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
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Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind),
dass indessen der Umstand allein, dass in einem weiteren, insbesondere
schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit
Beweismitteln dokumentiert wird, keineswegs bedeutet, dass auf das
Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren
durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des
länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall
zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6),
dass der Beschwerdeführer, wie aufgrund der Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft in Syrien feststeht, legal aus seinem
Heimatstaat ausreiste und von den syrischen Behörden nicht gesucht
wurde,
dass die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit von Bedeutung ist, die Individualisierbarkeit des
Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische
Tätigkeit,
dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beispielsweise
darin bestanden, kritische Texte und Darstellungen Dritter ins Internet zu
stellen oder sich in einem Exilblatt (mit Familienbild) porträtieren zu
lassen, wobei sich in casu der Eindruck aufdrängt, es gehe dem
Beschwerdeführer darum, den schweizerischen Behörden die Existenz
subjektiver Nachfluchtgründe vorzutäuschen,
dass es unerheblich ist, ob allenfalls interessierte syrische Behörden
Beweise für derartige Bemühungen des Beschwerdeführers finden, zumal
sie aufgrund der ihnen bekannten, wahren Sachlage, der legalen
Ausreise des Beschwerdeführers und des fehlenden
Verfolgungsinteresses, ohne Weiteres in der Lage sind, die politische
Irrelevanz dieser Manifestationen des Beschwerdeführers zu erkennen,
ihn somit als Emigranten zu identifizieren, der in Wirklichkeit nicht aus
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einer regimefeindlichen Haltung gegenüber der syrischen Regierung
heraus agiert, sondern sich mit der Inszenierung subjektiver
Nachfluchtgründe nur ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen
will,
dass bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November
2010 festgestellt wurde, die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers vermöchten keine asylrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. E. 5.3 ff.),
dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der
ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes rücken
könnte, aufgrund der vorliegenden als Beweismittel eingereichten
Dokumente zu verneinen ist, weshalb den Akten keine Hinweise auf in
der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im
Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid
zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
beziehungsweise letztere anzuweisen, die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2010 materiell zu prüfen oder
auf weitere Beweismittel näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bs. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
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Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auf ein soziales Netz
abstützen (A1/9 Ziff. 12 S. 2, A2/9 Ziff. 12 S. 3) und der
Beschwerdeführer wie schon vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit
(…) nachgehen kann, weshalb sie nach der Rückkehr in den Heimatstaat
nicht mit einer existenziellen Gefährdung zu rechnen haben,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Gebührenerhebung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 17b Abs.
4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.—(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: