B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8860/2010
law/joc/mel
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Mitte 2006 und reiste am 24. Dezember 2007 in die Schweiz ein, wo
er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 15. Januar 2008 zu seiner Per-
son, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatlandes befragt. Am 27. Februar 2008 führte das BFM eine
einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch.
Im Rahmen dieser Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, seine
Eltern seien beide eritreische Staatsbürger. Er sei ebenfalls eritreischer
Herkunft respektive Staatsbürger von Eritrea. Er habe allerdings nie in
Eritrea gelebt. Er sei in B._______, Äthiopien, geboren. Welcher Ethnie er
angehöre, wisse er nicht. Im Alter von fünf Jahren sei er mit seiner Fa-
milie nach Addis Abeba gezogen, da sein Vater beruflich versetzt worden
sei. In Addis Abeba hätten sie im Quartier C._______ gelebt. (…) habe er
mit der Schule begonnen. Er habe die erste bis sechste Klasse besucht.
Die fünfte und sechste Klasse habe er in einem Jahr absolviert. In der
Schule sei er als Staatsbürger von Eritrea registriert gewesen. Die Unter-
richtssprache sei Amharisch gewesen. Im Jahre 2000 respektive im Alter
von (…) Jahren habe ihn seine Familie nach D._______, die Hauptstadt
von E._______ im (…) von Äthiopien, geschickt, um seine Familie re-
spektive seine Tante F._______ zu besuchen. Seine Eltern habe er in je-
nem Jahr letztmals gesehen. Mit seiner Tante habe er mehrmals Ausei-
nandersetzungen gehabt, da er habe erfahren wollen, weshalb er nicht
bei seiner Familie leben und diese besuchen könne. Sie habe ihm später
erklärt, dass seine Eltern nach Eritrea deportiert worden seien. Sie habe
mit seinen Eltern telefonischen Kontakt gehabt; er und seine Eltern hätten
sich auch geschrieben. G._______, der Ehemann seiner Tante, habe ihn
als "Shabia" beschimpft. Dieser habe ihn nicht leiden können, da er Erit-
reer sei. In D._______ habe er die Schule besuchen wollen. Da er jedoch
kein Oromenija gesprochen habe respektive sich in dieser Sprache nur
habe verständigen können, habe er die Schule nicht besuchen dürfen.
2005 sei er nach Addis Abeba gegangen, um sein Schulzertifikat zu ho-
len. Dazu hätte er eine Identitätskarte des "Kebele" (Verwaltungsbezirk)
benötigt. Am 1. Juni 2005 sei er daher zum Kebele in Addis Abeba ge-
gangen und habe einen entsprechenden Antrag gestellt. In jenem Zeit-
raum respektive im Juni 2005 hätten die Parlamentswahlen stattgefun-
den, in deren Vorfeld er im Geheimen Flugblätter für die Oppositionspar-
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teien Kinijit (Koalition für Einheit und Demokratie) und für die EDP (De-
mokratische Partei Äthiopiens) verteilt und Propaganda gemacht habe.
Damals hätten Studenten in Anbo demonstriert. In Addis Abeba sei es zu
Unruhen gekommen. Die Sicherheitskräfte hätten Massenverhaftungen
vorgenommen. Er sei in Addis Abeba in dem Kebele H._______ fest-
gehalten worden. Einen Monat sei er im Gefängnis I._______ und danach
für ein Jahr im Gefängnis J._______, in D._______, gewesen. Bis 2006
respektive bis am 26. Juli 2006 sei er inhaftiert gewesen. Seine Tante ha-
be für ihn gebürgt. Deshalb sei er freigelassen worden. Ihr Ehemann sei
mit dieser Bürgschaft nicht einverstanden gewesen. Er habe nicht mehr
bei seiner Tante leben können. Deshalb sei er nach Addis Abeba gegan-
gen. Später habe er mit Schleppern Kontakt aufgenommen. In Begleitung
eines Schleppers sei er in den Sudan gereist. Dort habe er sich ein Jahr
und drei Monate lang, in Khartoum im Stadtteil K._______ aufgehalten.
Er habe illegal in einer Art Restaurant gearbeitet. Nach seinem Aufenthalt
im Sudan sei er nach Libyen gereist. Einige Monate später sei er von dort
aus mit einem Motorboot nach Sizilien gereist. Danach sei er mit dem
Zug nach Mailand und weiter in die Schweiz gefahren. Im Weiteren gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, er vermute, dass der Kebele für die
Ausweisung seiner Eltern zuständig gewesen sei. Auch habe er erfahren,
dass im Jahre 2000 das Elternhaus in (…), versiegelt und danach seine
Eltern ausgeschafft worden seien. Die L._______, die sein Vater beses-
sen habe, sei beschlagnahmt worden. Seine Eltern und sein jüngerer
Bruder würden sich nach wie vor in Eritrea aufhalten. Sein Vater habe
sich in X._______ und auch in Y._______ aufgehalten. Derzeit lebe er
zusammen mit seiner Mutter in Z._______. Heute habe er ab und zu tele-
fonischen Kontakt mit seinen Eltern. Da sie in einem militärischen Ausbil-
dungszentrum leben würden, müsse er erst anrufen und einen Termin
vereinbaren. Wo sein jüngerer Bruder lebe, wisse er nicht genau. Er habe
gehört, dass er in X._______ sowie in Z._______ gewesen sei. Das sei
auch ein militärisches Ausbildungszentrum. Sein älterer Bruder lebe in
V._______.
B.
Mit Schreiben vom 10. März 2009 richtete das BFM an die Schweizeri-
sche Botschaft in Addis Abeba verschiedene Fragen hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalts.
C.
Am 10. Mai 2010 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwer-
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deführers das BFM um Angabe des Verfahrensstandes sowie um Akten-
einsicht vor Erlass eines Entscheides.
D.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung in Addis Abeba dem BFM die Ergebnisse seiner Abklärungen. Sie
vermerkte unter anderem, dass gemäss dem beiliegenden Bericht des
Vertrauensanwaltes die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse
existiere. Die Personen, die dort lebten, würden den Beschwerdeführer
aber nicht kennen. In dem Kebele sei er nicht registriert. Die Staatsange-
hörigkeit des Beschwerdeführers habe nicht eruiert werden können.
Der Vertrauensanwalt äusserte sich in seinem Bericht wie folgt: (…), sei
nun als (…), in die drei Einheiten (…) eingeteilt. Diese seien seit dem
Jahr 2000 bewohnt von (…). Der Beschwerdeführer sei nicht aufgeführt
und erscheine im Kebele-Verzeichnis nicht. Niemand der Bewohner, die
entweder Amhara oder Oromo seien, seien mit dem Beschwerdeführer
verwandt oder würden ihn kennen. In der M._______ sei der Beschwer-
deführer nicht verzeichnet. Im Übrigen seien sie von Kebele-Mitarbeitern
darüber informiert worden, dass ein gewisser N._______ im Haus (…)
gelebt habe; 2008 sei er mit seiner ganzen Familie nach Eritrea deportiert
worden.
E.
Am 28. Juni 2010 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung nach
dem Verfahrensstand. Gleichzeitig wurde auf absolvierte Deutschkurse
und weitere Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hingewie-
sen und es wurden dazu verschiedene Belege eingereicht.
F.
Am 22. Juli 2010 und am 16. August 2010 ersuchte die ehemalige
Rechtsvertretung beim BFM erneut um Bekanntgabe des Standes des
Asylverfahrens.
G.
Auf entsprechende E-Mail-Anfragen des BFM vom 10. März 2010,
18. Mai 2010 und 3. August 2010 erörterte die Schweizerische Vertretung
in Addis Abeba mit Schreiben vom 25. August 2010, das in der Bot-
schaftsantwort vom 11. Mai 2010 erwähnte Haus Nr. (…) gehöre einer
gewissen Frau O._______, aber ein Herr N._______ habe dort als Mieter
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gelebt. A._______ sei dort nicht bekannt. Auch die Nachbarn würden die-
sen nicht kennen.
H.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt erwähnter Anfrage
an die Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba sowie zu deren Abklä-
rungsergebnisse.
I.
Die damalige Rechtsvertretung äusserste sich dazu namens des Be-
schwerdeführers mit Schreiben vom 2. November 2011. Dabei wurde ins-
besondere ausgeführt, N._______ sei der Grossvater des Beschwerde-
führers. Wieso er in der M._______ nicht verzeichnet sei, wisse er nicht.
Eventuell bestünde die Möglichkeit, dass alle Namen der ehemaligen erit-
reischen Schüler aus den Registern gelöscht worden seien. Die Vertrei-
bung der Eritreer aus Äthiopien habe zu einem viel früheren Zeitpunkt als
2008 stattgefunden. Diese habe 1998 begonnen und bis ins Jahr 2000
gedauert, wobei eine grosse Anzahl von Personen zwischen 1998 und
1999 vertrieben worden seien. Vielleicht handle es sich bei der angege-
benen Jahreszahl um ein Versehen. Gemäss Angaben des Beschwerde-
führers sei er wegen der Probleme zwischen Eritreern und Äthiopiern in
den grossen Ferien zu seiner Tante geschickt worden. Deren Ehemann
sei wahrscheinlich Äthiopier gewesen. Deswegen sei seine Tante vermut-
lich nicht des Landes verwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei sich
allerdings nicht sicher. Er wisse lediglich, dass der Ehemann einen höhe-
ren Posten innegehabt habe. Während seines Aufenthaltes bei der Tante
sei er nicht zur Schule gegangen. Er habe aber auf den Feldern gearbei-
tet und bei der Kaffeernte geholfen. Diese Tätigkeit habe er zu unüblichen
Zeiten ausgeführt, um nicht aufzufallen. Der Ehemann seiner Tante habe
ihn aus Angst, dass man ihn entdecken würde, wegschicken wollen. Im
Alter von (…) Jahren sei er zum früheren Wohnsitz der Eltern zurückge-
kehrt. Da er seine Eltern nicht vorgefunden habe, habe er sich bei der Po-
lizeistation nach ihnen erkundigt. Da sei er verhaftet und ins Gefängnis
verbracht worden. Seine Tante habe von seiner Inhaftierung erfahren und
für seine Freilassung Geld bezahlt. Dann sei er in den Sudan, später
nach Libyen gezogen. Eine Einreise nach Eritrea sei nicht möglich gewe-
sen. Er kenne den Namen der Hausbesitzerin Mrs. O._______ nicht. Er
sei damals noch jung gewesen. Er wisse auch nicht, ob sich sein Gross-
vater bei dieser Hausbesitzerin eingemietet habe oder nicht. Dem Schrei-
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ben lagen zahlreiche Unterlagen zu den Integrationsbemühungen des
Beschwerdeführers bei.
J.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. November 2010 Ein-
sicht in die Verfahrensakten.
K.
Mit Verfügung vom 24. November 2010 – eröffnet am 29. November 2011
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und wies dessen Asylgesuch vom 24. Dezember
2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft. Einmal gebe er an, in D._______ von Sicherheits-
leuten verhaftet worden zu sein. Ein anderes Mal lege er dar, er sei in
Addis Abeba verhaftet worden. Er bringe vor, im Juni 2005 verhaftet und
anschliessend ein Jahr inhaftiert worden zu sein. Eine Angabe, die nicht
mit der Darstellung, seine Tante habe ihm anfangs 2006 Geld gegeben,
um nach Addis Abeba zu gelangen, und einen Monat später habe er Äthi-
opien definitiv verlassen, übereinstimme. Zudem stehe diese Aussage in
Widerspruch zu seinem Vorbringen, Äthiopien erst Ende 2006 verlassen
zu haben. Seine Darlegungen zur Inhaftierung seien vage und oberfläch-
lich. Obwohl er angeblich ein Jahr lang in Haft gewesen sei, habe er kei-
ne haftspezifischen Geschehnisse schildern können. Seinen Vorbringen
fehle es an vertiefender Substanz und an Realitätsmerkmalen. Aufgrund
der Botschaftsabklärung sei erstellt, dass seine Vorbringen tatsachenwid-
rig seien. Im Schulregister in Addis Abeba sei er in dem von ihm angege-
benen Zeitraum nicht vermerkt. Ein Herr N._______ habe zwar an der
von ihm bezeichneten Adresse gelebt. Dessen Familie sei jedoch erst im
Jahre 2008 nach Eritrea deportiert worden. Auch würden die Nachbarn
keine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers kennen. Es sei
davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthi-
opischen Staatsangehörigen handle. Den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und mög-
lich. Die drei Kriterien seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen. Die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Ihm komme eine Substanziierungs-
last zu. Es sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
seitens eines Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernis-
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sen zu forschen. Weder die im vermutlichen Heimatstaat des Beschwer-
deführers herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Die Ausführungen zur Herkunft
respektive zur Familie seien als nicht glaubhaft zu erachten. Es stelle sich
zwar die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvoll-
zugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Es könne jedoch nicht
gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch
nicht durchführbar. Vielmehr sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls
benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) erachte in ihrer ständigen Rechtsprechung den
Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn die wah-
re Identität oder Nationalität verheimlicht werde.
L.
Am 30. November 2010 liess der Beschwerdeführer um Einsicht in die
Verfahrensakten ersuchen. Dieses Ersuchen wiederholte er am
7. Dezember 2010.
M.
Am 13. Dezember 2010 entsprach das BFM dem Akteneinsichtsgesuch
und gewährte Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten.
N.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 konstituierte sich die Anlaufstelle
Baselland als neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Namens
des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 24. November 2010 erhoben. Darin wurde beantragt,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass der
Kostenvorschusspflicht ersucht.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen argumentiert, das BFM habe
den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben. Es stütze sich auf
Aussagen Dritter, die seinen eigenen Erkenntnissen über Deportationen
nach Eritrea widersprächen. Der Beschwerdeführer habe Mühe bekundet,
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seine Vorbringen chronologisch und kongruent zu erzählen. Dies sei auf
seinen Bildungsstand zurückzuführen. Die unterschiedlichen Zeitangaben
hätten mit einer Konfusion zwischen dem europäischen und dem äthiopi-
schen Kalender zu tun. Der Jahreswechsel im äthiopischen Kalender fin-
de im europäischen August statt. Demnach sei der Beschwerdeführer von
ca. Anfang Juni 2005 bis am 26. Juli 2006 inhaftiert gewesen. Vor seiner
Verhaftung in J._______ sei er bereits einmal in P._______ verhaftet wor-
den. Er habe an Massendemonstrationen teilgenommen und Papiere ge-
gen die Regierung aufgehängt. Er sei festgenommen und zusammen mit
vielen anderen jungen Demonstranten in einer Halle drei Tage lang fest-
gehalten worden. Die älteren Demonstrationsteilnehmer habe man an ei-
nen anderen Ort gebracht. Kurze Zeit nach diesem Vorfall habe er sich
nach Addis Abeba zum "Kebele" begeben. Er habe dort einen Ausweis
beantragen wollen. Aufgrund seiner Inhaftierung in J._______, einem Ge-
fängnis, das verschiedentlich auch als Konzentrationslager bezeichnet
werde, sei er traumatisiert. Die zeitliche Inkongruenz seiner Schilderun-
gen sei auch darauf zurückzuführen. Seine Beschreibungen der Anstalt in
J._______ würden der Realität entsprechen, denn es handle sich nicht
um ein gewöhnliches Gefängnis. Das BFM erachte seine Schilderungen
zur Haft in J._______ als nicht glaubhaft, ohne sich Informationen über
diese Haftanstalt beschafft zu haben. Die Botschaftsabklärung habe zu-
dem ergeben, dass die von ihm angegebene Adresse zutreffe. Bei der
früher an dieser Adresse wohnhaften Person, N._______, dürfte es sich
nicht wie von der früheren Rechtsvertretung angenommen um den
Grossvater, sondern um den Vater des Beschwerdeführers handeln. Das
ergebe sich auch aus den vom BFM protokollierten Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Person anlässlich der Kurzbefragung. Im Wei-
teren werde durch das Ergebnis der Botschaft die Deportation des Vaters
respektive der Familie bestätigt. Leider habe man es versäumt nachzu-
fragen, wer alles von der Familie nach Eritrea deportiert worden sei. Die
von der Botschaft angegebene Jahreszahl 2008 für die Deportation müs-
se bezweifelt werden. Diese weiche stark von den Erkenntnissen des
BFM hinsichtlich der Deportation von Eritreern nach Äthiopien ab. Die
Nichtregistrierung im Schulregister in Addis Abeba belege nicht, dass der
Beschwerdeführer die Schule nicht besucht habe. Es sei möglich, dass
Schüler eritreischer Abstammung aus dem Verzeichnis gelöscht worden
seien. Auch der Umstand, dass sich die Nachbarn in Addis Abeba nicht
an ihn erinnern könnten, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen. Es liege mehr als zehn Jahre zurück, dass er an dieser Ad-
resse wohnhaft gewesen sei. Aus der Botschaftsabklärung lasse sich
nicht der Schluss ziehen, es handle sich beim Beschwerdeführer um ei-
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nen äthiopischen Staatsangehörigen. Bei seinem Bemühen, sich einen
Identitätsausweis zu beschaffen, sei er verhaftet worden. Dies spreche
ebenfalls dafür, dass es sich bei ihm nicht um einen äthiopischen Staats-
angehörigen handle. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien wäre er allein
aufgrund seiner eritreischen Abstammung Diskriminierungen sowie bei
einer weiteren Verschärfung der Lage der Gefahr einer erneuten Verfol-
gung aus ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar und
unmöglich. Die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse, die Tatsache, dass
er nicht zu seiner Tante zurückkehren könne, nur über eine geringe
Schulbildung und keine Berufsausbildung verfüge, stünden einem Vollzug
nach Äthiopien entgegen. Seine Familie sei nach Eritrea deportiert wor-
den. Er habe nie über einen äthiopischen Reisepass verfügt. Es sei da-
von auszugehen, dass ihm die äthiopische Staatsbürgerschaft verweigert
würde. Die Direktive von 2004 sei in seinem Fall nicht anwendbar, da die-
se einen seit 1991 ununterbrochenen Aufenthalt voraussetze. Die äthiopi-
schen Behörden in der Schweiz würden die Ausstellung von Papieren
verweigern, sofern der Nachweis der äthiopischen Nationalität nicht
nachgewiesen werden könne. Nach Eritrea könne er nicht reisen. Er kön-
ne sich dort nicht um die Annahme der eritreischen Staatsbürgerschaft
bemühen und es würde sich ohnehin die Frage stellen, ob ihm diese ge-
währt würde. Er habe nie über einen äthiopischen Reisepass verfügt.
Der Beschwerde lagen ein Auszug aus einem Artikel der Internetzeit-
schrift "The Observer" (die Lage in Äthiopien betreffend), erschienen am
4. Dezember 2005, und eine Fürsorgebestätigung bei.
O.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziel-
len Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das
BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. Dezember 2010 ein-
geladen.
P.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2010 – welche
dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2011
zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – die Abweisung der Beschwerde.
Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die
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eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen wer-
de auf die bisherigen Erwägungen verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsge-
mäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person
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demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Ge-
hörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das
Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende
zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; BVGE 2009/50
E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die mündliche Anhö-
rung gemäss Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsu-
chende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von
der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung
insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des
Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt am Main 1990,
S 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der
Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes
wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734).
3.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Kern vorgetragenen Asyl-
vorbringens, 2005 in Äthiopien im Rahmen von Massenverhaftungen re-
spektive infolge seines Ersuchens um Ausstellung eines Identitätsaus-
weis beim Kebele in Addis Abeba festgenommen und bis 2006 inhaftiert
worden zu sein, ist festzustellen, dass das BFM diesbezüglich in hinrei-
chendem Masse seiner Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Es war
nicht gehalten, in dieser Hinsicht den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Der
Beschwerdeführer konnte anlässlich der Befragung im EVZ und der ein-
lässlichen Anhörung durch das BFM die Umstände seiner Inhaftierung in
Äthiopien respektive seine Gefängnisaufenthalte in genügender Weise
darlegen. Auf widersprüchliche Schilderungen wurde er zudem hingewie-
sen, und er konnte sich zu diesen äussern (vgl. act. A11/24 S. 10 f.). Er
erklärte mit seiner Unterschrift, seine ihm rückübersetzten Aussagen in
den Protokollen seien vollständig und würden seinen freien Äusserungen
entsprechen (vgl. act. A1/9 S. 7, act. A11/24 S. 23). Allfällige Korrekturen
seinerseits erfolgten nicht. Die Folgerung des BFM, in zeitlicher und örtli-
cher Hinsicht habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu
seiner Inhaftierung in Äthiopien gemacht, gründet mithin nicht – wie in der
Beschwerde gerügt – auf einer fehlerhaften Sachverhaltserhebung. Sie
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Seite 12
ist vielmehr Ergebnis der unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorgenom-
menen Würdigung der korrekt erhobenen Sachverhaltselemente, die
– wie unter E. 3.3.3 aufgezeigt – zu bestätigen ist.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3.3 Anlässlich der Kurzbefragung erklärte der Beschwerdeführer, am
9. Juni 2005 hätten Wahlen stattgefunden, in deren Anschluss es Unru-
hen gegeben habe und damit einhergehend Massenverhaftungen vorge-
nommen worden seien. Er sei in D._______ von Sicherheitsleuten verhaf-
tet und nach J._______ verbracht worden, wo er ein Jahr gefangen ge-
wesen sei (vgl. act. A1/19 S. 5 f.). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung
legte er hingegen dar, er sei im Juni 2005 im Kebele in Addis Abeba fest-
genommen worden, weil er dort um Ausstellung eines Identitätsauswei-
ses ersucht habe. Er sei zunächst für einen Monat im Gefängnis
I._______ und danach für ein Jahr in J._______ inhaftiert gewesen (vgl.
act. A11/24 S. 2 f., S. 9 f.). Seine Darstellung, er sei im Juni 2005 verhaf-
tet worden und anschliessend ein Jahr inhaftiert gewesen (vgl. act. A1/9
S. 5 f., act. A11/24 S. 10 f.), lässt sich in zeitlicher Hinsicht nicht mit seiner
Behauptung vereinbaren, seine Tante habe ihm anfangs 2006 Geld ge-
geben, um nach Addis Abeba zu gelangen, und einen Monat später habe
er Äthiopien definitiv verlassen. Sie steht zugleich in Widerspruch zu sei-
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nem Vorbringen, Äthiopien erst Ende 2006 verlassen zu haben (vgl. act.
A11/24 S. 16, S. 19 f.). Derart unterschiedliche Angaben können nicht –
wie in der Beschwerde argumentiert – auf das jugendliche Alter des Be-
schwerdeführers zurückgeführt werden. Es kann von einem jungen Er-
wachsenen erwartet werden, dass er zentrale Ereignisse, wie ein be-
haupteter Gefängnisaufenthalt, weitgehend kongruent darzustellen ver-
mag; dies auch mit Blick auf die Chronologie der Ereignisse. Auch kann
nicht – wie in der Beschwerde eingewendet – von einer Traumatisierung,
die als Ursache für die unterschiedlichen Aussagen verantwortlich zeich-
nen würde, gesprochen werden. Eine Traumatisierung, die in seiner In-
haftierung in J._______ gründet, wurde vom Beschwerdeführer bis anhin
nie erwähnt. Allfällige Hinweise für eine solche Erkrankung finden sich
nicht in den Akten, und es wurden auf Beschwerdeebene auch keinerlei
Belege dazu eingereicht. Im Gesamtkontext handelt es sich somit um ei-
ne Schutzbehauptung. Die Erwägungen des BFM zu der vom Beschwer-
deführer vorgetragenen Inhaftierung in J._______ von 2005 bis 2006 er-
weisen sich somit als zutreffend. Gestützt wird diese Einschätzung zudem
durch den vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichten Lebenslauf.
Gemäss den darin enthaltenen Angaben hielt er sich von April 2003 bis
im August 2005 im Sudan auf, wo er einer Arbeit in einem Restaurant
nachging. Von Mai 2006 bis November 2007 war er laut dem Kurrikulum
als Bauarbeiter in Tripolis (Libyen) tätig (vgl. act. A25/8 S. 6). Der Inhaftie-
rung im Zeitraum Juni 2005 bis anfangs 2006 ist damit die Grundlage
entzogen. Ob die Beschreibungen des Beschwerdeführers des Gefäng-
nisses J._______, einem ehemaligen äthiopischen Armeestützpunkt in
der Nähe von D._______, - wie in der Beschwerde argumentiert wird -
der Realität entsprechen, kann somit offenbleiben.
3.3.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist je-
D-8860/2010
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doch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.3.5 Gestützt auf die Abklärungsergebnisse der Botschaft erachtete das
BFM sowohl die vom Beschwerdeführer erwähnte Deportation seiner El-
tern im Jahre 2000 nach Eritrea als auch die behauptete eritreische
Staatsangehörigkeit als tatsachenwidrig. Ob diese Einschätzung zutrifft,
kann, soweit die Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers betreffend, offenbleiben, da sie diesbezüglich nicht von
Relevanz ist.
3.3.6 Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwer-
deführer erwähnten Deportation seiner Eltern nach Eritrea im Jahre 2000
und einer damit ebenfalls für den Beschwerdeführer verbundenen dro-
henden Ausweisung ist festzustellen, dass Personen in Äthiopien auf-
grund ihrer eritreischen Herkunft aktuell nicht mehr mit Diskriminierungen,
willkürlichen Verhaftungen oder einer Deportation nach Eritrea rechnen
müssen. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea wurde im Juni 2000 beendet. Die staatlichen Deportationen
hatten grössten Teils im Jahre 2002 bereits ein Ende gefunden, und die
Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den
letzten Jahren auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert (vgl.
BVGE 2011/25 E. 5 S. 518 ff.). Sollte der Beschwerdeführer wegen seiner
angeblichen eritreischen Herkunft in Äthiopien tatsächlich der Gefahr ei-
ner Deportation nach Eritrea ausgesetzt gewesen sein, begründet dieser
Umstand – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – im heutigen Zeit-
punkt keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
3.3.7 Handelt es sich beim Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, um
eine Person eritreischer Herkunft respektive um einen Staatsangehörigen
Eritreas, ist zudem festzuhalten, dass er mit Bezug auf Eritrea keine ihm
dort drohende Verfolgung durch den eritreischen Staat geltend macht. Ei-
ne solche ist auch nicht ersichtlich, zumal insbesondere etwa allein aus
dem Umstand, dass er in Eritrea allenfalls Militärdienst leisten müsste,
nicht zu schliessen wäre, er hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen
D-8860/2010
Seite 15
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11 S. 39 ff.).
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die eritreischen
oder äthiopischen Behörden nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
4.5
4.5.1 Verunmöglicht eine asylsuchende Person durch die Verheimlichung
ihrer Nationalität den Asylbehörden sinnvoll zu prüfen, ob ihr im tatsächli-
chen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter sol-
chen, vom Gesuchsteller selber herbeigeführten Umständen nach Treu
und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunfts-
ländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). Gestützt auf
diese Überlegung geht das BFM in der angefochtenen Verfügung davon
aus, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar und möglich. Da das BFM
D-8860/2010
Seite 16
bei seinen Erwägungen zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zur
Feststellung gelangte, es sei von der äthiopischen Staatszugehörigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen, erscheint eine solche Argumentati-
on nicht schlüssig. Denn ausgehend von dieser Staatszugehörigkeit hätte
das BFM konsequenterweise einzig mit Blick auf Äthiopien die erwähnten
drei Vollzugskriterien prüfen müssen. Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, kann aufgrund der Aktenlage jedoch weder mit hin-
reichender Sicherheit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen noch von einer Verheimlichung der Natio-
nalität des Beschwerdeführers gesprochen werden.
4.5.2 Das BFM stützt sich bei seiner Annahme, es handle sich beim Be-
schwerdeführer um einen äthiopischen Staatsbürger, auf die Abklärungen
der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba, wonach der Beschwerde-
führer im Schulregister von Addis Abeba nicht verzeichnet sei und die
Deportation seiner Eltern nicht, wie von ihm angegeben im Jahre 2000,
sondern im Jahre 2008 stattgefunden habe. Damit seien die Angaben des
Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten eritreischen Her-
kunft respektive Staatsangehörigkeit und zu seiner Familie als tatsa-
chenwidrig zu erachten. Mit diesem Fazit klammert das BFM allerdings
nicht nur die weitere Feststellung der Botschaft aus, wonach die Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden
können (vgl. act. A14/4 S. 1). Es lässt insbesondere auch den Umstand
unberücksichtigt, dass gemäss den Abklärungen der Botschaft, wenn-
gleich zwar nicht im Jahre 2000, so doch im Jahre 2008 eine Deportation
einer Person lautend auf exakt den vom Beschwerdeführer bezeichneten
Namen seines Vaters sowie dessen Familie erfolgte. Dies sind indessen –
nebst weiteren Faktoren (vgl. dazu nachfolgend) – durchaus gewichtige
Indizien, die auf einen eritreischen Hintergrund respektive eine allfällige
eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hindeuten.
4.5.3 Für die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten eritreischen Herkunft spricht ferner, dass sich seine Angaben zu sei-
nem Geburtsort, seiner Staatsangehörigkeit respektive der Herkunft sei-
ner Familie – im Gegensatz zu den dargelegten Fluchtvorbringen – weit-
gehend kongruent erweisen. Er gab in den Befragungen stets an, er sei in
B._______, Äthiopien, geboren. Dort habe er zunächst mit seinen Eltern
zusammengelebt. Im Alter von (…) respektive (…) Jahren sei er zusam-
men mit seinen Eltern und Geschwistern nach Addis Abeba gezogen, wo
er von 1995 bis 2000 die "M._______" besucht habe. Seine Eltern seien
beide eritreische Staatsangehörige. Deswegen sei er wohl ebenfalls Erit-
D-8860/2010
Seite 17
reer respektive eritreischer Staatsangehöriger. Als er eingeschult worden
sei, sei seine Nationalität mit "Eritreer" registriert worden. Im Jahr 2000
seien seine Eltern nach Eritrea deportiert worden. Diese hätten in (…),
gelebt. Er sei damals zu seiner Tante F._______ nach D._______ gegan-
gen. In Eritrea habe er nie gelebt. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder
würden sich derzeit in Eritrea aufhalten. Sein älterer Bruder befinde sich
in V._______ (vgl. act. A1/9 S. 1 f. und S. 4, act. A11/24 S. 2 f. und
S. 4 ff.).
4.5.4 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupte-
ten eritreischen Herkunft oder Staatsangehörigkeit und damit auch eine
zuverlässige Beurteilung allfälliger Vollzugshindernisse ist vorliegend auf-
grund des vom BFM erhobenen Sachverhalts indes nicht möglich.
4.5.5 Zur Verdeutlichung ist in diesem Zusammenhang zunächst festzu-
halten, dass der Staat Eritrea 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen
föderiert wurde. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefi-
nition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität
jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur er-
neuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive
ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wur-
de vom Provisional Government of Eritrea das Eritrean Nationality Law
(Proclamation No. 21/1992) erlassen. Es verlieh allen Personen, die 1933
in Eritrea wohnhaft waren sowie deren Nachkommen in männlicher und
weiblicher Linie die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese wahrneh-
men und am Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu
können, musste die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises
beantragt werden. Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai
1993 trat die von Personen eritreischen Ursprungs durch die Ausstellung
eines eritreischen Identitätsausweises wahrgenommene eritreische
Staatsangehörigkeit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle
Personen mit eritreischen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai
1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wur-
den, da das damals geltende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930
keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit
vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea 1993 wurden in Äthiopien
wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie
die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis
zudem weiterhin als äthiopische Staatsangehörige behandelt. (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7198/2009 vom 3. Februar 2012
E. 3.4.1 und 3.4.2; EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f.; AEGIS, Europe-
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Seite 18
an Conference on African Studies, War and State formation: Outcomes of
an interstate war in the post-Cold War era: Ethiopia and Eritrea (1998-
2000), 13.07.2007). Mit dem Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien
und Eritrea im Mai 1998 änderte sich die Situation allerdings. Es kam zu
Massendeportationen von Personen eritreischer Abstammung nach Erit-
rea, welche die Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft zur
Folge hatte.
4.5.6 Wären die Eltern des Beschwerdeführers vor Ausbruch des Krieges
1998 tatsächlich eritreische Staatsangehörige gewesen, indem sie etwa
am Referendum von 1993 teilgenommen hatten, so hätte demzufolge der
damals minderjährige Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt nebst der
bestehenden äthiopischen auch die eritreische Staatsangehörigkeit inne-
gehabt. Das BFM hätte bereits in diesem Punkt ansetzen und dem Be-
schwerdeführer oder aber auch der Botschaft gegenüber entsprechend
konkrete Fragen formulieren können. Solche Fragestellungen sind indes
nicht erfolgt.
4.5.7 Nebst einer allfälligen Teilnahme am Referendum von 1993 hätten
die vom Beschwerdeführer behaupteten Sprachkenntnisse einer näheren
Betrachtung bedürft. Gemäss seinen – zwar teilweise nicht kongruenten –
Angaben spricht er nebst der Anhörungssprache Amharisch (vgl. act.
A1/11 S. 7, act. A11/24 S. 23) gebrochen Tigrinya respektive er bezeich-
net diese Sprache in seinem Lebenslauf sogar als seine Muttersprache
(vgl. act. A25/8 S. 6). Da Tigrinya eine der National- sowie die Amtsspra-
che in Eritrea ist, würde die Beherrschung dieser Sprache ebenfalls ein
Indiz für eine eritreische Herkunft bilden. Der Beizug eines Dolmetschers
oder gegebenenfalls die Erstellung einer Lingua-Analyse durch einen Ex-
perten hätte diesbezüglich wohl mehr Klarheit verschafft.
4.5.8 Ein gewichtiger Hinweis auf eine allfällige eritreische Abstammung
respektive Staatsbürgerschaft wäre aber eine allfällige Deportation der El-
tern nach Eritrea. Nach Ausbruch des Krieges im Jahr 1998 zwischen
Äthiopien und Eritrea wurden ungefähr 75000 Personen eritreischen Ur-
sprungs von Äthiopien nach Eritrea deportiert und damit Familien aus-
einandergerissen. Dies führte dazu, dass in Äthiopien verbliebene Ange-
hörige versuchten, ihre eritreische Herkunft zu verschweigen. Im Zuge
der Deportationen sprach Äthiopien Personen eritreischen Ursprungs die
äthiopische Staatsangehörigkeit mit der Begründung ab, mit der Teilnah-
me am Referendum von 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit ange-
nommen zu haben und für Äthiopien ein Sicherheitsrisiko darzustellen.
D-8860/2010
Seite 19
Äthiopische Behörden deportierten nicht nur Inhaber von eritreischen
Identitätsausweisen und aktive Unterstützer Eritreas, sondern auch Per-
sonen eritreischen Ursprungs, die weder einen eritreischen Identitäts-
ausweis besassen noch aktiv Eritrea unterstützt hatten. Durch die Aber-
kennung ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit wurden manche Äthio-
pier eritreischen Ursprungs, die nach Eritrea deportiert wurden, staaten-
los, da Eritrea vor allem Ausgewiesene mit gemischtstaatlichen Eltern
nicht immer als eritreische Staatsangehörige anerkannte. Auch sprachen
manche Deportierte, die nie in Eritrea gelebt hatten, keine der Sprachen
Eritreas; eine der Bedingungen zur Erlangung der eritreischen Staatsan-
gehörigkeit. Nach dem Friedensabkommen im Dezember 2000 gingen
die Deportationen stark zurück und fanden grössten Teils im Jahre 2002
ein Ende. Danach kam es zu freiwilligen Umsiedelungen (voluntary re-
patriations), die vom IKRK begleitet wurden. Im März 2008 waren es bei-
spielsweise 12 Eritreer, die so von Äthiopien nach Eritrea ausreisten (vgl.
IDMC, Both Ethiopia and Eritrea used mass deportations as a weapon of
war, 1998-2002; INS Resource Information Center, Eritrea & Ethiopia:
Large-scale Expulsions of Population, Groups and other Human Rights
Violations in Connection with the Ethiopian-Eritrean Conflict; 1998-2000,
Januar 2002; Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der SFH (Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe)-Länderanalyse, Alexandra Geiser, Bern, 11. Mai
2009, S. 2 f.; US Citizenship and Immigration Services, Eritrea: Informa-
tion on whether Eritrean nationality has changed in light of deportations
from Ethiopia, 13.07.1999).
4.5.9 Vorausgesetzt die Eltern des Beschwerdeführers wären im Jahre
1998 in Äthiopien wohnhafte, eritreische Staatsangehörige oder diese
eritreischer Herkunft gewesen, so erschiene durchaus wahrscheinlich,
dass sie und damit auch der damals noch minderjährige Beschwerdefüh-
rer im Zeitraum zwischen 1998 und 2002 von einer Ausweisung aus Äthi-
opien betroffen gewesen sein könnten und somit vom Staat Äthiopien
nicht mehr als Staatsangehörige erachtet wurden.
4.5.10 Zur Klärung der Behauptung des Beschwerdeführers, im Jahr
2000 seien seine Eltern nach Eritrea deportiert worden, liess das BFM
zwar eine Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba
vornehmen. Dessen Antworten erweisen sich jedoch als nicht ergiebig.
Zwar konnte eruiert werden, dass eine Person mit dem Vor- und Nach-
namen des angeblichen Vaters des Beschwerdeführers (N._______; vgl.
act. A1/9 S. 1), die an der von ihm bezeichneten Adresse lebte, mit seiner
gesamten Familie im Jahre 2008 von Äthiopien nach Eritrea deportiert
D-8860/2010
Seite 20
worden sei (vgl. act. A15/1). Die Namen der von dieser Deportation be-
troffenen Familienmitglieder – sowie auch deren Bezug zum Beschwerde-
führer – werden jedoch nicht genannt, womit Unsicherheit darüber be-
steht, ob der Beschwerdeführer von der Ausweisung ebenfalls betroffen
gewesen sein könnte. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass das BFM
geklärt haben wollte, welche Personen gemeint waren (vgl. act. A16/1,
A20/3, A21/3). Die Botschaft hielt in einem Folgeschreiben vom
25. August 2010 an das BFM indes einzig fest, dass gemäss dem Bericht
des beauftragten Vertrauensanwalts vom 9. Juni 2010 erwähnte Person
namens N._______ als Mieter an der angegebenen Adresse in Addis
Abeba gelebt habe. Der Beschwerdeführer (Sohn) sei dort nicht bekannt.
Die Nachbarn würden ihn nicht kennen (vgl. act. A22/2 S. 1 f.). Eine Aus-
kunft, die somit auf die Frage der von der Zwangsausweisung betroffenen
Personen im Jahre 2008 erneut keine Antwort liefert. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe bereits seit dem Jahr
1995 respektive seit dem Jahr 2000 nicht mehr an der angegebenen Ad-
resse in Addis Abeba gewohnt (vgl. act. A1/9 S. 2 und 4, act. A11/24
S. 2 ff.), würde aber allenfalls auch erklären, dass er den dort im Jahre
2010 wohnhaften Nachbarn nicht bekannt war. Aufgrund der Tatsache,
dass – wie geschildert – Deportationen nach Eritrea grundsätzlich nur bis
im Jahr 2002 erfolgten, wäre ferner insbesondere auch die Beantwortung
der Frage von Interesse, ob nicht allenfalls durch die Botschaft bzw. der
mit den Abklärungen befassten Vertrauensperson versehentlich als De-
portationszeitpunkt das Jahr 2008 angegeben wurde. Andernfalls wäre
eine freiwillige Repatriierung oder ansonsten höchstens denkbar gewe-
sen, dass die Familie der Regierungsdirektive von 2004 keine Folge ge-
leistet hatte und deshalb noch im Jahre 2008 einer Deportation ausge-
setzt war. Gemäss dieser Direktive vom Januar 2004 (Directive Issued to
Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethio-
pia) mussten sich Eritreer, die in Äthiopien verblieben waren, registrieren
lassen und erhielten in der Folge ein ständige Aufenthaltsbewilligung. Die
Direktive bestätigte die seit Juni 1998 betriebene Praxis der äthiopischen
Regierung, dass in Äthiopien lebende Personen eritreischen Ursprungs,
die seit 1993 einen eritreischen Identitätsausweis erworben oder nach
Ansicht der äthiopischen Behörden in irgendeiner anderen Weise die ih-
nen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit ausgeübt hatten, aus-
schliesslich als eritreische (und nicht als äthiopische) Staatsangehörige
zu betrachten. Für die noch in Äthiopien verbliebenen Personen eritrei-
schen Ursprungs, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die
eritreische Staatsangehörigkeit aktiv wahrgenommen und deshalb ihre
äthiopische aufgegeben hatten, liess die Direktive die Möglichkeit offen,
D-8860/2010
Seite 21
nach dem neuen Nationalitätengesetz vom Dezember 2003 den Wieder-
erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit beantragen zu können. Al-
lerdings bezog sich die Direktive ausschliesslich auf Personen eritrei-
schen Ursprungs, die bis zum Erlass der Direktive permanent Wohnsitz in
Äthiopien hatten, womit nach Eritrea deportierte Personen davon ausge-
nommen waren. Jeder unregistrierte eritreische Staatsangehörige, der
nach Ende der Registrierungsperiode in Äthiopien entdeckt wurde, wurde
als illegaler und unerwünschter Ausländer behandelt und hatte mit Be-
strafung und Deportation nach Eritrea zu rechnen (vgl. Ministry of Foreign
Affairs of Ethiopia, Directive Issued to Determine the Residence Status of
Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, Januar 2004).
4.5.11 Aufgrund der aufgezeigten Unklarheiten sind weitere Abklärungen
zur behaupteten Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers offensichtlich angezeigt. So sind insbesondere Erhebungen zu den
Eltern (wie etwa deren Geburtsort, Abstammung, früherer Wohnort, Teil-
nahme am Referendum) sowie den Sprachkenntnissen des Beschwerde-
führers erforderlich, dies insbesondere mittels Befragung des Beschwer-
deführers und allenfalls weiteren Abklärungen durch die Botschaft in Ad-
dis Abeba. Dabei sind über die Identität aller Deportierten und deren Ver-
wandtschaftsgrad zum Beschwerdeführer sowie insbesondere zur Frage
des Deportationszeitpunkt und der genauen Beweggründe der Auswei-
sung aus Äthiopien Erkundigungen vorzunehmen und, falls vorhanden
entsprechende Belege einzufordern. In Erfahrung zu bringen wäre zu-
dem, welche Gründe die Botschaft zur Feststellung veranlassten, dass
die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt
werden können (vgl. act. A14/4 S. 1).
4.5.12 Das BFM wird im Weiteren zu berücksichtigen haben, dass selbst
im Falle der Deportation der Eltern nicht ohne Weiteres auf eine eritrei-
sche Staatsangehörigkeit derselben geschlossen werden könnte. Ob der
Beschwerdeführer aus einer allfälligen eritreischen Staatsangehörigkeit
seiner Eltern ohne Weiteres durch den eritreischen Staat als dessen
Staatsangehöriger erachtet werden würde oder einen Anspruch auf Er-
langung dieser Staatsbürgerschaft hätte, würde ebenfalls eine eingehen-
de Überprüfung bedingen, zumal nebst der Voraussetzung der Beherr-
schung der Sprache zu berücksichtigen wäre, dass der Beschwerdefüh-
rer stets angab, nie in Eritrea gelebt zu haben.
D-8860/2010
Seite 22
4.6 Aufgrund des Gesagten beruht die angefochtene Verfügung somit
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklär-
ten Sachverhalt.
4.7 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des
Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur
ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt
indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nach dem
Gesagten nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, so-
weit in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung beantragt
wird, die Sache sei zur erneuten Abklärung (des rechtserheblichen Sach-
verhalts) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 24. November 2010 sind demnach aufzuheben und
die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das
BFM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die infolge teilweise
Unterliegens zu ermässigenden, auf insgesamt Fr. 300.– festzuset-
zenden (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 14. Januar 2011 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegende Partei – in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist in-
folge teilweise Unterliegens um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2
VGKE). Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die um die Hälfte zu kür-
zende Parteientschädigung auf Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehr-
D-8860/2010
Seite 23
wertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8860/2010
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantrag werden.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten
Abklärung beantragt wird.
3.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben
und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 700.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Claudia Jorns Morgenegg
Versand: