Abtei lung IV
D-886/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-886/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
18. Oktober 2007 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert
worden ist und ein Asylgesuch eingereicht hat, am 10. November 2009
anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden ist (vgl. A1, S.
8 f.),
dass er dabei ausgesagt hat, er habe in Italien ein Asylgesuch gestellt,
dieses sei jedoch abgelehnt worden,
dass er vor seiner Ausreise in die Schweiz in C._______ gelebt habe,
dass er in Italien keine Schule habe besuchen und nichts habe lernen
können,
dass er in Italien überhaupt nichts habe,
dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten Eurodac-Treffer am
15. Dezember 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestellt hat,
dass Italien bis am 30. Dezember 2009 keine Antwort auf das Er-
suchen erteilt hat,
dass dies den italienischen Behörden am 18. Januar 2010 mitgeteilt
worden ist mit der Aufforderung, innert zwei Arbeitstagen die Über-
gabeformalitäten bekannt zu geben,
dass eine diesbezügliche Antwort ausgeblieben ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2010 – eröffnet gemäss
den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am
8. Februar 2010 (vgl. Beilage 2 der Beschwerdeeingabe vom
15. Februar 2010) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz sofort zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 18. Oktober 2007 in Italien daktyloskopisch er-
fasst worden, und er habe in Italien ein Asylgesuch eingereicht,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am
30. Dezember 2009 nicht beantwortet habe, weshalb aufgrund der
Verfristung davon auszugehen sei, Italien akzeptiere die Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in
Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
15. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragte, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vor-
instanz sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass ihm überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, wobei die
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers durch die Heilsarmee-
Flüchtlingshilfe in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Februar 2010 mit
Faxkopie vom 11. Februar 2010 bestätigt wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten-
bank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien
feststeht und er diese auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 16. Oktober 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 DAA sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
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Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des
Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und auch des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich auch aus seiner
Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesver-
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waltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009
vom 30. Oktober 2009),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und das Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG), ausnahmsweise jedoch angesichts der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers und der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit
jedoch auf die Kostenauferlegung verzichtet wird (Art 6 Bst. b VGKE),
womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist,
dass auch die übrigen formellen Rechtsbegehren des Beschwerde-
führers mit vorliegendem direkten Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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