B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-886/2018
law/fes
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2018 / N (…).
D-886/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Afghanistan eigenen An-
gaben zufolge im Februar beziehungsweise März 2016 und begab sich
nach Pakistan, von wo er via den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien
am 15. Juni 2016 in die Schweiz einreiste und gleichentags bei der Grenz-
behörde um Asyl nachsuchte.
B.
Am 30. Juni 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes (BzP).
Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Person, er sei ethnischer
Hazara aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Ghazni), wo er sich
bis zum 18. Lebensjahr aufgehalten habe. Er habe in D.______ die Schule
bis zur Maturität besucht. Danach sei er nach Mazar-i-Sharif umgezogen,
wo er für eineinhalb Jahre an der Universität (…) studiert und als (…) und
(…) gearbeitet habe. Weiter machte er geltend, im Februar 2016 hätten die
Drohungen seitens der Taliban gegen ihn begonnen. Ein Brief sei an den
Dorfvorsteher gerichtet worden, worin nach den Namen derjenigen gefragt
worden sei, welche für den Staat arbeiten würden. Der Dorfvorsteher habe
daraufhin seine Mutter gewarnt und ihr gesagt, er habe diesen Brief erhal-
ten, ihn aber nicht beantwortet. Er mache sich Sorgen, weil es ihn (den
Beschwerdeführer) und seinen Vater betreffen könnte. Der Dorfvorsteher
habe geraten, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Vater nicht mehr
ins Dorf zurückkehren sollten. 25 Tage nach der Anfrage an den Dorfvor-
steher im März 2016 beziehungsweise im Februar 2016 sei er in der Ort-
schaft E.______ von den Taliban entführt worden, als er sich auf dem
Heimweg von der Beerdigung seines ermordeten Cousins nach Mazar-i-
Sharif befunden habe. Er sei an einen Ort gebracht worden, der zwei Stun-
den vom Entführungsort entfernt gewesen sei. Im Raum hätten sich bereits
drei Personen befunden. Er sei zu seiner Arbeit und Mitarbeitern befragt
worden. Zwei Tage sei er dort gefangen gehalten worden. Dann sei er wäh-
rend des Freitagsgebets mit den anderen Gefangenen durchs Fenster in
ein Dorf in der Provinz F.______ geflüchtet. Mit einem Früchtelieferanten
hätten sie von F.______ nach G.______ mitfahren dürfen. Im März 2016
sei er von G.______ nach Pakistan ausgereist. Als er bereits in Griechen-
land gewesen sei, habe sein Vater einen Drohbrief von den Taliban erhal-
ten, weil er für die deutschen Einheiten arbeite. Darin werde auch er (der
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Beschwerdeführer) bedroht. Seine Mutter und seine Geschwister seien
von den Taliban entführt worden.
C.
Am 20. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner
Tazkara (afghanische Identitätskarte), seine Studentenkarte, eine Abrech-
nung aus der Studienzeit, zwei Schuldokumente, eine Bestätigung zur Tä-
tigkeit als (…), Zertifikate für die Teilnahme an einem Anti-Korruptionskurs
und an Ausbildungen für (…), eine Arbeitsbestätigung von Radio (…), eine
Fotografie, einen Drohbrief der Taliban vom 14. März 2016, Unterlagen zur
Tätigkeit seines Vaters bei der International Security Assistance Force
(ISAF) sowie ein Video, auf dem Zeugen von Entführungen interviewt wer-
den, ein.
D.
Am 7. August 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich
zu den Asylgründen an.
Dabei führte er zur Begründung seines Asylgesuches aus, er stamme aus
B._______, wo er 18 Jahre gelebt habe. Danach sei er für drei Jahre we-
gen des Gymnasiums nach Mazar-i-Sharif umgezogen. Anschliessend
habe er eineinhalb Jahre dort studiert und im Studentenwohnheim gelebt,
bis er nach B._______ zurückgekehrt sei und gewartet habe, bis das Se-
mester wieder anfange. Sein Vater habe seit 2007 bei der North Atlantic
Treaty Organization (NATO) im Norden Afghanistans als Reinigungskraft
gearbeitet. Deshalb seien sie von den Dorfleuten unterdrückt worden. Er
habe sich aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan auch
nicht frei bewegen können. Ab 2014 habe er Berichte über die Taliban und
die Terroristen von Mazar-i-Sharif und Ghazni geschrieben. Diese Berichte
seien in Mazar-i-Sharif unter seinem Namen durch den Radiosender (…)
ausgestrahlt worden. Ab und zu habe er auch live berichtet. Er sei deshalb
den Leuten in Afghanistan bekannt gewesen. Ende Januar 2016 hätten die
Taliban dem Dorfvorsteher eine schwarze Liste geschickt. Auf dieser Liste
seien die Namen von zwei Sicherheitskommandanten, seinem Vater, sei-
nem Cousin und sein eigener Name gestanden. Es sei mit dem Tod ge-
droht worden, wenn man sich nicht den Taliban stelle. Er persönlich habe
vom Mullah der Moschee im Dorf von der Liste erfahren. Zehn Tage nach
dem Erhalt der Liste sei der Cousin ermordet worden. Ungefähr am 14.
oder 15. Februar 2016 auf dem Weg von C._______ in die Stadt D.______
im Ort E.______ sei das Auto angehalten worden. Die Taliban hätten ihn
und zwei weitere Personen mitgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Am
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Freitag während des Freitagsgebets der Taliban seien sie drei und ein Ge-
fangener, der bereits dort gewesen sei, in die Provinz F.______ geflüchtet.
Mit einem Früchtelieferanten seien sie in die Provinz G.______ gefahren.
Während den vier Tagen in G.______ habe er mit seinem Vater Kontakt
aufgenommen. Er habe ihm mitgeteilt, dass seine Familie das Gebiet ver-
lassen habe. Zudem habe sein Vater eine weitere schriftliche Bedrohung
erhalten, worin auch er (der Beschwerdeführer) erwähnt worden sei. Weil
er nicht habe ins Dorf zurückkehren können, habe er keinen anderen Weg
gehabt, als Afghanistan im Februar 2016 zu verlassen.
In der Schweiz sei er online bei «(…)» (…) aktiv. Zudem habe er ein Buch
über seine Flucht und die Veränderung der Lage in Afghanistan seit 2014
geschrieben.
E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 – eröffnet am 11. Januar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. Juni 2016 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd
durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur er-
neuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantra-
gen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu ge-
währen.
G.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Ge-
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such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraus-
setzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Ver-
änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
H.
Am 15. Februar 2018 reichte das Sozialamt des Kantons H.______ beim
Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung den Beschwerdefüh-
rer betreffend ein.
I.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und
ordnete dem Beschwerdeführer den damaligen Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine
Vernehmlassung zur Beschwerdeeingabe einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2018 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 15. März 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte der damalige Rechtsvertre-
ter um Entlassung als amtlicher Rechtsbeistand, da er sein Arbeitsverhält-
nis bei der HEKS Rechtsberatungsstelle beende und anschliessend als
Rechtsvertreter und Teamleiter im Bundesasylzentrum arbeiten werde. Ein
allfälliger Honoraranspruch sei der HEKS Rechtsberatungsstelle zu über-
weisen.
L.
Mit Verfügung vom 7. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
des damaligen Rechtsvertreters um Entlassung aus dem Amt als amtlicher
Rechtsbeistand gut und ordnete dem Beschwerdeführer den jetzigen
Rechtsvertreter neu als amtlicher Rechtsbeistand bei.
M.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung des Ministeriums für Hochschulbildung und einen Artikel zur Situation
von (…) in Afghanistan je mit einer Übersetzung ein.
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Seite 6
N.
Am 23. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Lehrver-
trags und eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden,
weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-886/2018
Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, die unterschiedlichen Angaben des Beschwer-
deführers zu den letzten Wohnorten vor der Ausreise sowie zu den Papie-
ren seien auffällig. In der BzP habe er angegeben, von Geburt bis vor etwa
zwei Jahren in B._______ gelebt zu haben. In B._______ habe er die
Schule bis zur Maturität absolviert. Eineinhalb Jahre vor der Ausreise sei
er nach Mazar-i-Sharif umgezogen. In diesen eineinhalb Jahren habe er
die Universität besucht. Im Jahre 2015 habe er einen Pass bekommen.
Diesen habe er in Mazar-i-Sharif gelassen. Demgegenüber habe er in der
Anhörung behauptet, von Geburt an 18 Jahre lang in B._______ gelebt zu
haben. Danach sei er für drei Jahre zur Ausbildung und wegen des Gym-
nasiums nach Mazar-i-Sharif gegangen. Auf mehrfache Nachfragen, wel-
che er jeweils ausweichend beantwortet habe, habe er zu Protokoll gege-
ben, er habe in Mazar-i-Sharif drei Jahre das Gymnasium besucht. Danach
habe er weitere eineinhalb Jahre in einem Studentenheim im Mazar-i-Sha-
rif gelebt, um an der Universität zu studieren. Später habe er ausgeführt,
bereits nach drei Jahren nach B._______ zurückgekehrt zu sein, um
schliesslich erneut von einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Mazar-
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Seite 8
i-Sharif zu sprechen. In B._______ habe er die letzten sechs Monate vor
der Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er wisse nicht, wo sich sein Pass be-
finde. Als er von D.______ nach C._______ unterwegs gewesen sei, habe
er ihn noch dabeigehabt, bei der Rückkehr nicht mehr. Diese mehrfach wi-
dersprüchlichen Aussagen habe er nicht zu erklären vermocht. Angesichts
dieser Ausgangslage würden sich erhebliche Zweifel an den von ihm an-
gegebenen letzten Wohnorten in Afghanistan ergeben sowie zum Ausrei-
sezeitpunkt. Folglich gelte Gleiches in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner
Ausreisegründe. Hinzu kämen weitere Ungereimtheiten. Während der An-
hörung habe er behauptet, bereits vor Januar/Februar 2016 Probleme we-
gen des Vaters gehabt zu haben. Die Leute im Dorf hätten ihn deswegen
unterdrückt. Aus diesem Grunde sei er nach Mazar-i-Sharif umgezogen. Er
sei trotz Nachfrage aber nicht in der Lage gewesen, diese Probleme im
Dorf zu konkretisieren. Im Verlaufe der BzP habe er erklärt, im Februar
2016 sei dem Dorfvorsteher ein Brief geschickt worden. Darin sei nach den
Namen derjenigen gefragt worden, welche für den Staat arbeiten würden.
Der Dorfvorsteher habe daraufhin seine Mutter gewarnt und ihr gesagt, er
habe diesen Brief erhalten, aber nicht beantwortet. Er mache sich Sorgen,
weil es ihn und seinen Vater betreffen könnte. Der Dorfvorsteher habe des-
halb geraten, dass er und sein Vater nicht mehr ins Dorf zurückkehren soll-
ten. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgeführt, die Taliban hätten
damals eine schwarze Liste an den Dorfvorsteher geschickt. Auf dieser
Liste sei sein Name, der Name seines Vaters, seines Cousins und zweier
Sicherheitskommandanten gewesen. Man habe gefordert, diese Personen
auszuliefern, ansonsten werde man sie umbringen. Er sei durch den Mul-
lah der Moschee darüber informiert worden. Jener hätte den Taliban eine
Liste von Lehrpersonen, Soldaten, Mitgliedern der Volkspolizei und Trai-
nern, die sich in der Organisation «Kampf gegen Gewaltbekämpfung ge-
gen Frauen» betätigt hätten, geben müssen, habe es aber nicht getan,
sondern die Liste an den Sicherheitsdienst weitergeleitet. Die Widersprü-
che habe er in der Anhörung ebenfalls nicht nachvollziehbar klären können.
Zudem habe er in der BzP angegeben, 25 Tage nach der Anfrage der Tali-
ban beim Dorfvorsteher entführt worden zu sein. Er sei damals auf dem
Rückweg von der Beerdigung seines Cousins von D.______ nach Mazar-
i-Sharif gewesen. Die Taliban hätten bei dieser Gelegenheit seine afghani-
sche Identitätskarte beschlagnahmt. In der Anhörung habe er aber ange-
geben, sein Cousin sei zehn Tage nach Erhalt der ersten schriftlichen Dro-
hung ums Leben gekommen. Am nächsten Tag sei er beerdigt worden. Die
Entführung habe nach der Trauerzeremonie stattgefunden. Er sei damals
von C._______ in die Stadt D.______ unterwegs gewesen. Später habe er
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angegeben, auf dem Weg zur Beerdigung gewesen zu sein, um sich da-
raufhin erneut zu korrigieren, indem er zu Protokoll gegeben habe, er sei
von D.______ nach C._______ gereist, habe dort an der Beerdigung teil-
genommen und sei anschliessend auf dem Rückweg nach Hause in die
Stadt D.______ entführt worden. Auch diese Aussage habe er schliesslich
korrigiert. Er sei nicht auf dem Weg nach Hause gewesen, sondern von
C._______ nach D.______. Die Aussage in der BzP in Bezug auf die
25 Tage habe er nicht erklären können. Darüber hinaus habe er in der BzP
angegeben, der zweite Drohbrief sei gekommen als er bereits in Griechen-
land gewesen sei. Vor der Ausreise habe er keine Drohungen erhalten.
Demgegenüber habe er während der Anhörung ausgeführt, dieser Droh-
brief sei gekommen, als er in G.______, also noch in Afghanistan gewesen
sei. Bereits vor der Ausreise habe er davon durch seinen Vater erfahren,
über die Details allerdings erst in Griechenland. Auch habe er in der BzP
behauptet, er wisse nicht, wo sich seine Mutter und seine Geschwister be-
fänden, weil sie vor fünf bis sechs Monaten von den Taliban entführt wor-
den seien. Im Gegensatz dazu habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe
nach der Ausreise von seinem Vater erfahren, dass er vom Tierarzt die Mit-
teilung erhalten habe, dass seine Mutter und Geschwister das Dorf selbst-
ständig verlassen und sich an einen unbekannten Ort begeben hätten,
nachdem der zweite Brief gekommen sei und weil in seiner Heimat Krieg
herrsche. Darauf angesprochen habe er ausgeführt, in der BzP nicht von
einer Entführung gesprochen zu haben. Diese Behauptung könne nicht ge-
hört werden, sei ihm doch das BzP-Protokoll rückübersetzt worden.
Die von ihm eingereichten Beweismittel seien erfahrungsgemäss käuflich
leicht erhältlich. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der
Dokumente verzichtet werden. Sie würden trotzdem zu folgenden Bemer-
kungen Anlass geben: Die Unterlagen, welche er im Zusammenhang mit
seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie derjenigen seines Vaters
abgegeben habe, würden keine Verfolgung belegen. Auch stünden dieje-
nigen in Bezug auf seinen Vater im Widerspruch zu seinen eigenen Aussa-
gen. Das abgegebene Video zeige Interviews eines Reporters des Senders
TOLO-TV mit Zeugen von Entführungen. Es belege die geltend gemachten
Verfolgungen ebenfalls nicht. Folglich sei die von ihm geltend gemachte
Verfolgung nicht glaubhaft. Damit ergäben sich auch keine Hinweise auf
eine mögliche Verfolgung durch die Taliban nach einer Rückkehr nach Af-
ghanistan.
D-886/2018
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Er habe geltend gemacht, auch wegen der schlechten Sicherheitslage aus-
gereist zu sein. Er habe sich in seiner Heimat nicht frei und sorglos bewe-
gen können. Diese Aussagen seien Ausdruck der allgemeinen Lage in Af-
ghanistan. Sie würden keine zielgerichtete Verfolgung darstellen. Folglich
sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Schliesslich habe er ausgeführt,
in der Schweiz online bei «(...)» (...) aktiv zu sein. Zudem habe er ein Buch
über seine Flucht und die Veränderung der Lage seit 2014 geschrieben.
Aus diesen Vorbringen ergäben sich keine Hinweise auf eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vo-
rinstanz stütze sich hinsichtlich der Widersprüche zu den Wohnorten sowie
zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan primär auf Aussagen des Be-
schwerdeführers, welche dieser im Rahmen seiner Anhörung gemacht
habe und verweise dabei unter anderem auf die Seiten 2 bis 6 des Anhö-
rungsprotokolls. Die Vorinstanz berücksichtige jedoch die abschliessenden
Erläuterungen des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten und zu seiner
Ausbildung nicht. So habe er erklärt, dass er insgesamt viereinhalb Jahre
in Mazar-i-Sharif gelebt habe. Drei Jahre habe er das und anschliessend
für eineinhalb Jahre die Universität besucht. Im Rahmen der BzP sei der
Beschwerdeführer lediglich betreffend seine Schulzeit befragt worden,
weshalb er auch über die drei Jahre Gymnasium in Mazar-i-Sharif berichtet
habe. Bei der Anhörung habe er hingegen die Möglichkeit gehabt, seinen
Lebenslauf ausführlich zu schildern und habe dies in ausführlicher und
nachvollziehbarer Weise getan. Bezüglich der Ausführungen zum Erhalt
des Drohbriefes durch den Mullah sowie dem Inhalt des Drohbriefes habe
die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt interpre-
tiert und gehe davon aus, dass der Mullah lediglich ein Schreiben der Tali-
ban erhalten habe. Wie der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der BzP
erklärt habe, sei der Mullah zuerst aufgefordert worden, die Namen der
Personen zu nennen, welche in seinem Dorf leben und für den Staat arbei-
ten würden. Der Mullah habe daraufhin die Mutter des Beschwerdeführers
informiert und ihr erklärt, dass der Beschwerdeführer und sein Vater auf
dieser Liste seien. Zu diesem Zeitpunkt habe der Mullah die Liste noch
nicht eingereicht, habe dies aber kurz darauf getan. Erst anschliessend
habe der Mullah eine Liste von den Taliban erhalten. Die darauf aufgeführ-
ten Personen seien von den Taliban gesucht worden und sollten ihnen
übergeben werden oder sich den Taliban stellen. Im Rahmen der Anhörung
sei der Beschwerdeführer ausschliesslich zu dieser Liste befragt worden,
weshalb er auch diesbezüglich Auskunft gegeben habe. Trotz der zahlrei-
chen Glaubhaftigkeitsmerkmale habe die Vorinstanz auf eine eingehende
D-886/2018
Seite 11
Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel verzich-
tet und in pauschalisierender Weise festgestellt, dass diese käuflich leicht
erwerblich seien. Die Vorinstanz habe es somit unterlassen, einen zentra-
len Teil der Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich seine (...) Tätigkeit
genauer zu untersuchen. Zusammenfassend sei deshalb festzustellen,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Wesentlichen nachvoll-
ziehbar und kongruent habe schildern können. Die Vorinstanz habe es je-
doch versäumt, eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerde-
führers vorzunehmen und habe diese zu Unrecht als unglaubhaft bezeich-
net. Der Beschwerdeführer habe insgesamt glaubhaft gemacht, dass er in
Afghanistan aufgrund seiner eigenen Tätigkeit sowie auch wegen der Tä-
tigkeit seines Vaters von den Taliban verfolgt worden sei. Der Beschwerde-
führer sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Sollte dem Beschwerdeführer wider Erwarten kein Asyl gewährt
werden, sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, damit insbesondere eine umfassende Würdi-
gung der Vorbringen sowie der Beweismittel vorgenommen werden könne.
5.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe seine Verfügung
nicht hinreichend begründet und damit das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers
und die Beweismittel nicht umfassend gewürdigt habe. Dem kann nicht ge-
folgt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nicht bezwei-
felt, dass der Beschwerdeführer sich (...) betätigt hat, weshalb es sich
hierzu nicht weiter zu äussern brauchte. Es hat lediglich die daraus abge-
leitete Verfolgung als unglaubhaft erachtet. Hierzu hat es anschaulich dar-
gelegt, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Ausführungen zu
den Asylgründen widersprochen hat. Die Vorinstanz ist zudem auf die Be-
weismittel eingegangen. Einerseits stellte sie fest, dass die eingereichten
Beweismittel leicht käuflich erhältlich seien. Andererseits würden die Un-
terlagen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung und den beruflichen Tä-
tigkeiten sowie diejenigen seines Vaters und das eingereichte Video von
TOLO-TV keine Verfolgung belegen. Schliesslich stünden die Beweismittel
in Bezug zu seinem Vater im Widerspruch zu seinen Aussagen. Alleine der
Umstand, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe und die eingereichten Beweismittel anders würdigte als der Be-
schwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, spricht nicht für
eine Verletzung der Begründungspflicht. Das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers wurde nicht verletzt. Der Rückweisungsantrag ist folglich
abzuweisen.
D-886/2018
Seite 12
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Asylbegründung geltend er sei auf-
grund seiner Arbeit als (…) und wegen seines Vaters, welcher für die NATO
arbeite, von den Taliban verfolgt worden. Er sei in einem Drohbrief bezie-
hungsweise einer Liste namentlich erwähnt und einmal entführt worden,
woraufhin er geflüchtet sei.
6.2 Übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM ist die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban nicht als
glaubhaft zu erachten. Seine Angaben anlässlich der BzP und diejenigen
bei der Anhörung enthalten eine Vielzahl von Widersprüchen. Diesbezüg-
lich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann. In der Beschwerde wird gel-
tend gemacht, die Widersprüche die Ausbildung und Wohnorte betreffend
würden in den abschliessenden Erläuterungen anlässlich der Anhörung
aufgelöst. In der BzP erklärte der Beschwerdeführer jedoch entgegen den
diesbezüglichen Einwänden eben gerade nicht, dass er das Gymnasium in
Mazar-i-Sharif besucht habe, sondern dass er in D.______ die Schule bis
zum Erhalt der Maturität besucht habe. In Mazar-i-Sharif habe er nur ein-
einhalb Jahre studiert und als (…) und (…) gearbeitet (vgl. Akte A8/11 S. 4
Ziff. 1.17.04). Zudem führte er anlässlich der BzP aus, er habe nur die letz-
ten eineinhalb Jahre in Mazar-i-Sharif gelebt (vgl. Akte A8/11 S. 4 Ziff. 2.01)
und nicht viereinhalb Jahre wie er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab
(vgl. Akte A19/18 F17-33) und in der Beschwerde geltend gemacht wird.
Die Widersprüche hinsichtlich der Ortschaft, in der das Gymnasium be-
sucht habe, und der Aufenthaltsdauer in Mazar-i-Sharif konnte der Be-
schwerdeführer weder anlässlich der Anhörung auflösen noch gelingt dies
in der Beschwerde. Der Erklärung in der Beschwerde, das SEM habe die
Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Drohbriefes bezie-
hungsweise der Liste falsch interpretiert, kann nicht gefolgt werden. Viel-
mehr ist bei der Erklärung in der Beschwerde von einer nachträglichen An-
passung des Sachverhalts auszugehen. Anlässlich der BzP führte der Be-
schwerdeführer nämlich aus, der Dorfvorsteher sei von den Taliban aufge-
fordert worden, Namen von Personen zu melden, die für den Staat arbeiten
würden, er dies aber nicht gemacht habe (vgl. Akte A8/11 S. 6 Ziff. 7.01).
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer bei der freien Schilde-
rung der Asylgründe jedoch an, die Taliban hätten bereits eine schwarze
Liste mit Namen an den Dorfvorsteher geschickt, auf welcher sich sein
Name und der Name des Vaters und des Cousins sowie zweier Sicher-
heitskommandanten aufgeführt gewesen wären. Eine vorangehende An-
frage der Taliban an den Dorfvorsteher erwähnte er hingegen nicht (vgl.
D-886/2018
Seite 13
Akte A19/18 F35). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch die gel-
tend gemachte Entführung durch die Taliban im Februar 2016 nicht glaub-
haft schildern. Einerseits gab er zwar anlässlich der Anhörung übereinstim-
mend mit seinen Angaben bei der BzP an, er sei in E.______ von den Ta-
liban entführt worden, als er von der Beerdigung in C._______ nach
D.______ beziehungsweise Mazar-i-Sharif unterwegs gewesen sei. Ande-
rerseits ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in
E.______ entführt worden sein soll, zumal sich E.______ von C._______
in der entgegengesetzten Richtung zu D.______ befindet. Auch zum Zeit-
punkt der Entführung machte der Beschwerdeführer widersprüchliche An-
gaben, die nicht in Einklang stehen. Anlässlich der BzP erklärte er, er sei
25 Tage, nachdem der Dorfvorsteher die Anfrage erhalten habe, entführt
worden, als er von der Beerdigung seines Cousins zurückkehrte (vgl. Akte
A8/11 S. 7 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, sein
Cousin sei zehn Tage nach Erhalt der ersten Drohung ermordet worden
und am elften Tag habe die Beerdigung stattgefunden. Schliesslich gab der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, im Raum seien bereits drei an-
dere Gefangene gewesen (vgl. Akte A8/11 S. 7 Ziff. 7.01). Demgegenüber
erklärte er bei der Anhörung, es habe sich nur eine Person bereits im Raum
befunden (vgl. Akte A19/18 F35, F63). Vernachlässigbar ist die Differenz
von einem Tag bezüglich der Dauer der Gefangenschaft (vgl. Akten A8/11
S. 7 Ziff. 7.01: zwei Tage, A19/18 F35, F64, drei Tage). Seine Schilderung
der mehrtägigen Festhaltung erweckt jedoch nicht den Eindruck, dass er
diese selber erlebt hat. So weist sie weder Details noch Realkennzeichen
auf. Der Beschwerdeführer beschreibt weder das Haus noch die Räumlich-
keiten, wo er angeblich mehrere Tage festgehalten worden sei, und auch
die Taliban werden mit keinen charakteristischen Eigenschaften beschrie-
ben. Die Schilderung der eigenen Festnahme und Festhaltung durch die
Taliban sowie die Flucht aus der Gefangenschaft fällt seitens des Be-
schwerdeführers zudem ausgesprochen emotionslos aus, dies obschon er
gemäss dem Drohbrief beziehungsweise der Liste der Taliban zum Tode
verurteilt worden und während der Festnahme ausgepeitscht worden sein
soll (vgl. Akte A19/18 F35, F62, F67). Schliesslich machte der Beschwer-
deführer auch hinsichtlich des Zeitpunkts, als der zweite Drohbrief zu
Hause eingetroffen sei, unlogische Angaben. Anlässlich der BzP gab er an,
dieser sei erst zu Hause angekommen, als er schon in Griechenland ge-
wesen sei. Anlässlich der Anhörung sagte er jedoch, sein Vater habe vom
zweiten Drohbrief bereits Kenntnis gehabt, als er sich noch in G.______
aufgehalten habe (vgl. Akte A19/18 F47-49). Aufgrund dieser Widersprü-
che im Kernvorbringen des Beschwerdeführers ist die geltend gemachte
D-886/2018
Seite 14
Verfolgung durch die Taliban unglaubhaft. Daran vermag auch der einge-
reichte angebliche zweite Drohbrief der Taliban nichts zu ändern. Einerseits
hat das SEM zutreffend festgestellt, dass solche Dokumente leicht käuflich
erhältlich seien. Andererseits hat sich der Beschwerdeführer, wie bereits
ausgeführt, über den Zeitpunkt des Erhalts desselben widersprüchlich ge-
äussert, weshalb begründete Zweifel an der Authentizität des Briefes be-
stehen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
D-886/2018
Seite 15
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-886/2018
Seite 16
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordina-
tionsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die hu-
manitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in
den Grossstädten – wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in
Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).
9.3.3 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer “deutli-
chen Verschlechterung“ der Situation festgestellt wurde. In weiten Teilen
Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage
sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als
existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor
als unzumutbar zu beurteilen sei.
9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil D-4287/2017 vom
8. Februar 2019 (als Referenzurteil publiziert) eine Analyse der Situation in
Mazar-i-Sharif vorgenommen. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich
die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren ver-
schlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Ver-
besserungen und Rückschläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu
anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sha-
rif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige
es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rück-
kehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vor-
liegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings
sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache
Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Um-
stände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen
Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzu-
nehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im
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Seite 17
konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rück-
kehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5). Angesichts die-
ser aktuellen Lagebeurteilung durch das Gericht ist auf die in der Be-
schwerde vertretene, anderslautende Einschätzung nicht weiter einzuge-
hen.
9.3.5 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben ursprüng-
lich aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Ghazni), wohin der Voll-
zug der Wegweisung unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch
in Mazar-i-Sharif, auch wenn hinsichtlich der Aufenthaltsdauer keine über-
einstimmenden Angaben vorliegen (vgl. E. 6.2), immerhin eineinhalb be-
ziehungsweise viereinhalb Jahre gelebt. Er ist jung, gesund und studierte
an der Universität in Mazar-i-Sharif (…). Zudem arbeitete er dort als (…)
und als (…). Sein Vater lebt in Mazar-i-Sharif, wo er eine Arbeitsstelle bei
der NATO hat. Hinsichtlich der Vorkommnisse bezüglich seiner Mutter und
Geschwister hat der Beschwerdeführer keine kongruenten Angaben ge-
macht (vgl. E. 6.2). Unabhängig davon, wo sich diese tatsächlich aufhalten,
ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums
und seiner beruflichen Tätigkeiten in Mazar-i-Sharif auf ein tragfähiges so-
ziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm eine angemes-
sene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaft-
lichen Reintegration bieten kann. Aufgrund seiner guten Ausbildung und
seiner Arbeitserfahrung dürfte es dem Beschwerdeführer möglich sein,
wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ma-
zar-i-Sharif nicht als unzumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-886/2018
Seite 18
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung vom
15. Februar 2018 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers wurde mit einer Fürsorgebestätigung vom 14. Februar
2018 belegt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Juli 2019
seinen Lehrvertrag ein, wonach er am 1. August 2019 eine Lehre als (…)
angefangen hat und einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1020.– erhält.
Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit den prozessualen
Notbedarf übersteigende Einkünfte erzielt hat. Da der Beschwerdeführer
mithin nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, werden ihm
vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt.
11.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 22. Februar
2018 gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind
deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl.
aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 wurde eine
Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von neun Stunden und
15 Minuten und Auslagen von Fr. 42.– aufgeführt sind. Dies erscheint an-
gemessen. Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellten Rechtsver-
tretern ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.–
entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote
verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu
reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Bun-
desverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1429.50 (inkl. Aus-
lagen) zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 1429.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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