Abtei lung IV
D-887/2008
spn/wer/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit
unbekannt beziehungsweise russischer Herkunft,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 7. Februar 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-887/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 1993 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch stellte,
dass er dieses Gesuch am 24. Juni 1993 zurückzog und seither unbe-
kannten Aufenthalts war,
dass er am 17. Januar 2008 von den liechtensteinischen Behörden der
Schweiz überstellt wurde und gleichentags in _______ ein zweites
Asylgesuch stellte,
dass er dort am 23. Januar 2008 summarisch befragt wurde,
dass die deutschen Behörden am 25. Januar 2008 einer Rückübernah-
me des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte,
wegen seiner halbjüdischen Herkunft im Heimatland diskriminiert wor-
den zu sein,
dass er sich in der damaligen UdSSR zudem politisch betätigt habe,
dass er am 7. November 1989 und 7. November 1990 in _______ re-
gierungsfeindliche Demonstrationen organisiert habe,
dass er im Anschluss an die Manifestationen jeweils inhaftiert und un-
ter psychischen Druck gesetzt worden sei,
dass ihm aus den genannten Gründen im März 1991 die Staatsbürger-
schaft aberkannt und er im August 1991 in die (damalige) Tschecho-
slowakei abgeschoben worden sei,
dass er sich in der Folge meist in Deutschland aufgehalten und über
eine Duldung verfügt habe,
dass er indes schliesslich aufgefordert worden sei, Deutschland zu
verlassen,
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dass er vor Ablauf seiner Duldung im November 2007 aus Deutschland
ausgereist sei und vor der Überstellung an die Schweiz in Liechten-
stein ein Asylgesuch gestellt habe,
dass ihm in der Schweiz der in den relevanten Bestimmungen festge-
legte Schutz einer staatenlosen Person zustehe,
dass er als Beweismittel unter anderem drei Dokumente der russi-
schen beziehungsweise sowjetischen Behörden zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 - eröffnet am selben
Datum - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit
dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nach Deutschland zurückkehren, wo er vor der
Einreise in die Schweiz während mehrerer Jahre gelebt und über eine
Duldung verfügt habe,
dass Deutschland ein sicherer Drittstaat sei und einer Rückübernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprä-
chen, zumal der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in der
Schweiz verfüge und sein minderjähriger Sohn in Deutschland lebe,
dass der Beschwerdeführer ferner die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle,
dass er keine aktuelle Verfolgung geltend mache und lediglich vorbrin-
ge, sich als Staatenloser nirgendwo rechtmässig aufhalten zu können,
dass Deutschland indes einer Rückübernahme zugestimmt habe, wes-
halb die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers unbe-
gründet seien,
dass überdies erhebliche Zweifel an der angeblichen Staatenlosigkeit
bestünden,
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dass die beigebrachten Beweismittel keine andere Einschätzung recht-
fertigten,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach in Deutschland kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2008 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ma-
terieller Prüfung des Gesuchs und in prozessualer Hinsicht den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung Ausführungen bezüglich des Nichteintreten-
statbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG machte,
dass er ferner geltend machte, durch Deutschland nicht als staatenlo-
ser Flüchtling anerkannt zu werden und deshalb die Gefahr der Rück-
schiebung bestehe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass der vorgängige und langjährige Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in Deutschland unbestritten ist,
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dass Deutschland (wie alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14.
Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente, die geeig-
net wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Deutschland
zu widerlegen, vorbringt,
dass er dort über eine Duldung verfügte und vor deren Ablauf
Deutschland verlassen hat,
dass seine Behauptung, sich als Staatenloser nirgendwo rechtmässig
aufhalten zu können, durch diesen Umstand und die Zusicherung der
Rückübernahme durch die deutschen Behörden in keiner Weise subs-
tanziiert wird,
dass gemäss Aktenlage in Deutschland ein Sohn des Beschwerdefüh-
rers lebt, derweil enge soziale Anknüpfungspunkte für die Schweiz
nicht ersichtlich sind,
dass im Übrigen erhebliche Zweifel an der angeblichen Staatenlosig-
keit bestehen, wobei in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen, welche auf Beschwerdeebene mangels entspre-
chender Argumente nicht widerlegt wurden, verwiesen werden kann,
dass vor diesem Hintergrund und mangels erkennbarer aktuell drohen-
der Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers je-
denfalls nicht offensichtlich zutage tritt,
dass seine auf Beschwerdeebene geäusserte Befürchtung, wegen der
durch Deutschland nicht erfolgten Anerkennung als staatenloser
Flüchtling riskiere er die Abschiebung, durch die vorliegenden Akten
ebenfalls nicht gestützt wird, da er - wie erwähnt - während Jahren
rechtmässig dort leben konnte,
dass aber ohnehin davon auszugehen ist, Deutschland würde seinen
Verpflichtungen gemäss des Non-refoulement-Gebotes nachkommen,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG vorliegend offensichtlich unbehelflich sind,
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dass demnach keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorlie-
gen, welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vor-
liegenden Fall ausschliessen würden,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung
des Asylgesuchs an die Vorinstanz demnach abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Deutschland oder einem anderen Schengen-Staat
herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da Deutschland einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren auf-
grund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers - als von vornherein aussichtslos zu
bezeichnen sind,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums _______ (eingeschrieben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax
zu den Akten [Ref.-Nr. N _______}, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- _______(per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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